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Film und Recht - Filmsupport

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2. UrhebervertragsrechtUrhebervertragsrecht<strong>Recht</strong>erückruf (§ 29 UrhG)• Bei Nichtgebrauch eines (ausschließlichen) Werknutzungsrechtes vorzeitigeLösung des Vertragsverhältnisses durch den Urheber möglich (Fallfrist fürZurückweisung durch den Werknutzungsberechtigten: 14 Tage ab Empfang)• Vorausverzicht des Urhebers auf <strong>Recht</strong>erückruf nur für drei Jahre möglich(gesetzlich zwingend); Optionszeit nicht einrechenbar ?• Nicht mehr nach Fertigstellung (bzw mit Ausübung = Drehbeginn ?) des <strong>Film</strong>s(auch bezüglich nicht-filmischer Nutzungen ?)• Gefahr: Entzug der Verfilmungsrechte droht, wenn noch kein Drehbeginn,(dennoch kann schon aufwändige Pre-Production Phase laufen)• Vertragliche Vereinbarung über Entschädigung nach Billigkeitfür den Fall des <strong>Recht</strong>erückrufs? (unsicher)<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at252. UrhebervertragsrechtUrhebervertragsrechtEntgelt:• Pauschalhonorar/vollständige Zahlung als Bedingung für <strong>Recht</strong>eerwerb ?• Teilung des Entgeltes in ein Werkerstellungshonorar <strong>und</strong> in ein Honorar für<strong>Recht</strong>eabgeltung ?• Beteiligung an den Erlösen (genaue Definition der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage; einheitlich füralle)Verhinderung des Regisseurs:• zB ärztliches Attest im Krankheitsfall, Verlängerung der VertragszeitNennung:• konkret anführen wie Nennung auszusehen hat, Nennungsverpflichtung auf DritteüberbindenGeheimhaltung:• va betreffend <strong>Film</strong>inhalteÖffentlichkeitsarbeit:• zB Verpflichtung des Regisseurs an Pressekonferenzen teilzunehmen<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at26

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