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Anhang 1 TARIF FÜR NEUROPSYCHOLOGISCHE ... - Hplus

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<strong>Anhang</strong> 1<strong>TARIF</strong> <strong>FÜR</strong> <strong>NEUROPSYCHOLOGISCHE</strong> LEISTUNGENTarifziffer Bezeichnung der Leistung Taxpunkte(Basis 186.40 pro h)Maximal zulässigeVerrechnung100.001 Einzeltherapie 15.53 pro 5 Min. 18 mal pro Sitzung100.002 Gruppentherapie 15.53 pro 5 Min. 21 mal pro Sitzung100.003 Diagnostische Untersuchung 15.53 pro 5 Min. 72 mal pro Fall100.004 Auswertung, Datenanalyse,15.53 pro 5 Min. 48 mal pro FallBerichterstattung100.005 Befundbesprechung und15.53 pro 5 Min. 18 mal pro FallBeratungsgespräch100.006 Telefonische Konsultation 15.53 pro 5 Min. 48 mal pro 6 Monate100.007 Leistungen in Abwesenheit des Patienten 15.53 pro 5 Min. 48 mal pro 6 Monate100.008 Wegentschädigung 15.53 pro 5 Min.Zuschläge für Gutachten100.010 Zuschlag für Mehrarbeit von Gutachten 15.53 pro 5 Min. 48 mal pro Fall100.011 Gutachten mit ausserordentlichemAufwand15.53 pro 5 Min. Nach Absprache mitdem zuständigenAuftraggeberInterpretationenTarifziffer 100.001Therapie neuropsychologischer Funktionen, Aufbau von Kompensations- / Copingstrategien,Beratung.Tarifziffer 100.002Abrechenbar anteilsmässig durch die Anzahl teilnehmender Personen (Divisor-Methode).Tarifziffer 100.003Diese Position umfasst standardisierte und halbstandardisierte Untersuchungsverfahren, Exploration,Anamnese und Verhaltensbeobachtung zur Erfassung neuropsychologischer Funktionen (u.a.Aufmerksamkeit, Wahrnehmung, Gedächtnis, kognitive Funktionen, emotionale und affektiveVerarbeitung).Tarifziffer 100.004Diese Position umfasst die Auswertung und Analyse der gemäss 100.003 erhobenen Informationen,deren neuropsychologische Beurteilung unter Berücksichtigung der Anamnese, der Resultate derneuropsychologischen Testuntersuchung, der Verhaltensbeobachtung, der Exploration und dervorliegenden medizinischen Befunde.Tarifziffer 100. 005Besprechung der Befunde mit den Patienten, neuropsychologische Beratung.Tarifziffer 100.006Telefonische Konsultation des Patienten. Gilt auch für telefonische Beratung/Besprechung mitErziehungsberechtigten bzw. Vormund in direktem Zusammenhang mit der Untersuchung bzw.Behandlung des Patienten.Tarifziffer 100.007Gilt für Leistungen im Zusammenhang mit der Untersuchung / Behandlung der Patienten in derenAbwesenheit (ausgenommen telefonische Konsultation gemäss Tarifziffer 100.006), dienotwendigerweise mündlich oder telefonisch erfolgen müssen, z.B. Erkundigungen bei Dritten,Auskunft an Angehörige oder andere Bezugspersonen des Patienten, Besprechung mit Therapeutenund Betreuern, Aktenstudium.1 / 2


<strong>Anhang</strong> 1Tarifziffer 100.008Die Wegentschädigung wird nur in Ausnahmefällen und nach vorgängiger Absprache mit demzuständigen Kostenträger vergütet.Entschädigt wird die reine Fahrzeit, unabhängig vom gewählten Fahrzeug, bzw. die Wegzeit alsFussgänger.Die für die Wegentschädigung massgebliche Zeit beginnt beim Verlassen der Praxis- bzw. desInstitutsstandortes und endet mit dem Eintreffen beim Patienten.Beim Besuch mehrerer Patienten in der gleichen Besuchstour kann nur die für den Ortswechsel vomvorherigen zum nächsten Patienten aufgewendete Zeit abgerechnet werden.Die Wegentschädigung für die Rückkehr bemisst sich nach der Zeit für die Fahrt vom (letzten)Patienten zum Praxis- bzw. Institutsstandort.GutachtenAllgemeine Bemerkung:Für die Tarifziffern 100.003 – 100.007 sowie 100.010 ist der verrechenbare Zeitaufwand proGutachten auf maximal 14 Stunden begrenzt. Der jährliche Durchschnitt des Zeitaufwandes darf 12Stunden nicht überschreiten. Von dieser Regelung ausgenommen sind Gutachten, die mit derTarifziffer 100.011 abgerechnet werden.Tarifziffer 100.010Abgeltung der Mehrarbeit für Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad, mehrschichtige Problematik,Würdigung von Vorbefunden und Vorgutachten, schwierige Beantwortung eines umfangreichenFragenkatalogs, aufwändige Recherchen.Tarifziffer 100.011Der ausserordentliche Aufwand ist zu begründen und muss denjenigen von Pos. 100.010 deutlichübersteigen. Die Vergütung wird nach Absprache mit dem zuständigen Kostenträger festgelegt undnur auf Grund einer schriftlichen Zustimmung (Kostengutsprache) übernommen.2 / 2

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