Informationen 2008/2009 - WSD Mitte - Wasser- und ...
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An dieser Stelle muss allerdings auch erwähnt werden,<br />
dass die Zusammenarbeit zwischen der <strong>WSD</strong>/WSÄ, den<br />
Ländern <strong>und</strong> der FGG Weser immer sehr sachlich <strong>und</strong><br />
unter den gegebenen Randbedingungen trotz allem<br />
zielführend erfolgte <strong>und</strong> nach wie vor erfolgt.<br />
Sonderfall Kanäle<br />
Im Rahmen der Umsetzung der WRRL müssen auch<br />
die künstlichen <strong>Wasser</strong>körper MLK, ESK sowie die Stichkanäle<br />
mit in die Betrachtung einbezogen werden.<br />
Auch für die Kanäle gilt, dass zunächst die Länder für<br />
die Umsetzung der WRRL zuständig sind.<br />
Um das weitere Vorgehen abzustimmen fand am<br />
10.06.<strong>2008</strong> in der <strong>WSD</strong> <strong>Mitte</strong> eine länderübergreifende<br />
Besprechung statt. Es bestand Einvernehmen darüber,<br />
dass die Möglichkeiten zur Verbesserung des Gewässerzustands<br />
sehr begrenzt sind. Insbesondere in den ausgebauten<br />
Kanalstrecken wurden bereits planfestgestellte<br />
Ausgleich- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen realisiert, so<br />
dass von einem vergleichsweise guten Zustand ausgegangen<br />
werden kann.<br />
Zuständigkeiten<br />
Wie bereits ausgeführt, liegt die Umsetzung der WRRL<br />
im Verantwortungsbereich der Länder. Die WSV ist als<br />
Eigentümer der B<strong>und</strong>eswasserstraßen als eine von vielen<br />
Betroffenen in den Umsetzungsprozess eingeb<strong>und</strong>en.<br />
Bezüglich der Erstellung der Bewirtschaftungspläne<br />
<strong>und</strong> der Maßnahmenprogramme besteht hierüber<br />
Einvernehmen zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern. Im Hinblick<br />
auf die spätere Umsetzung der vorgeschlagenen<br />
Maßnahmen an B<strong>und</strong>eswasserstraßen – insbesondere<br />
die Finanzierung – gibt es jedoch unterschiedliche Auffassungen.<br />
Die Länder sind der Auffassung, dass dem<br />
B<strong>und</strong> – <strong>und</strong> damit der WSV – eine besondere Eigentümerverp�ichtung<br />
�<br />
zukommt.<br />
<strong>Informationen</strong> der <strong>WSD</strong> <strong>Mitte</strong> <strong>2008</strong>/<strong>2009</strong><br />
37<br />
Diese soll darin bestehen, dass die Länder zwar die<br />
formalen Voraussetzungen gemäß WRRL schaffen, die<br />
konkrete Umsetzung <strong>und</strong> insbesondere die Finanzierung<br />
von Maßnahmen zur Erreichung eines guten<br />
Zustands – wie auch immer dieser de�niert �� sein mag –<br />
in den Verantwortungsbereich der WSV fällt.<br />
Im Zuge der Ressortabstimmungen zum Umweltgesetzbuch<br />
hat sich das BMVBS nunmehr erstmals mit<br />
Erlass vom 01.12.<strong>2008</strong> zur wasserwirtschaftlichen<br />
Eigentümerunterhaltung bekannt. Hierunter fällt<br />
die Erhaltung des Gewässerbettes <strong>und</strong> des <strong>Wasser</strong>ab-<br />
� �usses. Maßnahmen,<br />
die allein die Reinhaltung des<br />
Gewässers, die Verbesserung der Gewässergüte oder<br />
den Hochwasserschutz betreffen, fallen weiterhin in<br />
die Zuständigkeit der Länder. Diese Position wurde auf<br />
der 136. LAWA-Vollversammlung den Vertretern der<br />
Länder mitgeteilt.<br />
Mit dieser Auffassung wird den Formulierungen im<br />
Entwurf des Umweltgesetzbuches II (UGB II) Rechnung<br />
getragen. Da derzeit noch nicht absehbar ist, wann <strong>und</strong><br />
ob das UGB II in Kraft tritt, gelten bis dahin die Regelungen<br />
des Erlasses vom 11.12.2007 zur ökologischen<br />
Durchgängigkeit.<br />
Auf zwei Regelungen des Erlasses sei an dieser Stelle<br />
noch einmal hingewiesen. Zum einen dürfen bei einer<br />
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zur Umsetzung von<br />
Maßnahmen auch Faktoren ein� �ießen, die nicht im<br />
direkten Zusammenhang mit der Maßnahme stehen.<br />
Das kann eine besondere Nachhaltigkeit von Maßnahmen<br />
betreffen oder eine schnellere Umsetzung von<br />
Maßnahmen beinhalten. Wie <strong>und</strong> ob diese Faktoren in<br />
eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung eingehen können<br />
ist allerdings vom Einzelfall abhängig. Zum anderen<br />
kann für Maßnahmen durch Dritte eine Kostenaufteilung<br />
entsprechend der Zuständigkeiten durchgeführt<br />
werden.