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Mathematik - Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

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StaatsexamenPromotionLandeslehrerprüfungsamt beim Ministerium für Kultus, Jugend undSport Baden-Württemberg,Außenstelle beim Oberschulamt <strong>Freiburg</strong>,Eisenbahnstraße 68, 79098 <strong>Freiburg</strong>Sprechzeit: Mo u. Do 14.00 – 15.30 Uhr (07 61) 2825-453Dekanat: Eckerstraße 1, 79104 <strong>Freiburg</strong>, IV. OG, Raum 428aPrüfungsordnungen und StudienplanOrientierungs- und ZwischenprüfungsordnungOrientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Universität <strong>Freiburg</strong> im Fach <strong>Mathematik</strong>(Lehramtsstudiengang) vom 1. April 2001. Der Rektor hat seine Zustimmung am 27. Juli erteilt.Prüfungsordnung für die Wissenschaftliche PrüfungVerordnung des Kultusministeriums über die Wissenschaftliche Staatsprüfung für das Lehramt anGymnasien (Wissenschaftliche Prüfungsordnung) vom 13. März 2001, veröffentlicht im GBl. Nr.6vom 22. März 2001, S. 201 ff, letzte Änderung vom 22. Juli 2002, veröffentlich im GBl. vom 20.August 2002, S. 342 ff.Übergangsregelung:Diese Verordnung findet bei der Prüfung der Bewerber/innen Anwendung, die ihr Studium für dasLehramt an Gymnasien nach dem 31.03.2001 aufgenommen haben. Der Passus über das Praxissemesterfindet auch bei den Bewerber/innen Anwendung, die ihr Studium für das Lehramt anGymnasien nach dem 30.09.2000 aufgenommen haben.Auf Bewerber/innen, die ihr Studium für das Lehramt an Gymnasien vor dem 01. April 2001 aufgenommenhaben, finden (bis auf die Passage mit dem Praxissemester) die bisherigen Bestimmungennoch sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.Bewerber/innen, die ihr Studium für das Lehramt an Gymnasien vor dem 1. April 2001 aufgenommenhaben, können auf Antrag nach den Bestimmungen der neuen Verordnung geprüftwerden.Prüfungsordnung für die Künstlerische PrüfungVerordnung des Kultusministeriums über die Künstlerische Staatsprüfung für das Lehramt anGymnasien (Künstlerische Prüfungsordnung) vom 13.03.2001, veröffentlicht im GBl. Nr. 6 vom22. März 2001, S. 284 ff, letzte Änderung vom 22. Juli 2002, veröffentlich im GBl. Vom 20. August2002, S. 342 ff.Übergangsregelung wie bei Wissenschaftlicher PrüfungPrüfungsordnung für die Pädagogische PrüfungVerordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfungfür die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien (APrOGymn) vom 10. März 2004,veröffentlicht im GBl. 2004, Seite 181.Übergangsvorschriften:(1) Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurde,wird nach den bisherigen Vorschriften ausgebildet und geprüft.(2) Wer sein Studium für das Lehramt an Gymnasien vor dem 02. Oktober 2000 aufgenommenund die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien nach derVerordnung vom 02. Dezember 1977, zuletzt geändert am 24. Februar 1998 oder die28

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