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Todesstrafe - ZIS

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<strong>Todesstrafe</strong>Von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Hans-Ludwig Schreiber, GöttingenDie <strong>Todesstrafe</strong> hat eine wechselnde Geschichte gehabt. Biszur Mitte des 18. Jahrhunderts war ihre Geltung in Europanicht bezweifelt. Etwa in der Carolina von 1532 war sie beiallen schweren Verbrechen verbreitet, oft noch durch grausamenVollzug verschärft. Der Kampf gegen die <strong>Todesstrafe</strong>beginnt in der Aufklärung unter maßgeblichem Einfluss vonBeccaria. Aber zugleich findet in ausdrücklicher Auseinandersetzungmit Beccaria noch eine Renaissance der <strong>Todesstrafe</strong>in der Aufklärung statt. Kant und Hegel rechtfertigen,ja fordern sie.I. Die <strong>Todesstrafe</strong> wird historisch – ethisch und praktisch –immer wieder auf zwei Wegen begründet. Einmal als Vergeltung,im Namen der Gerechtigkeit, des Grundwertes desRechts, als Ausgleich für die unrechte Tat. Es wird das sittlicheRecht des Staates behauptet, das Leben eines Menschenzu nehmen aus Gründen der Gerechtigkeit. Zum anderendann aus Gründen des Schutzes der Gesamtheit gegenschwerste Verbrechen. Also Gerechtigkeit und Schutz vorden Gefahren der Kriminalität und Schutz vor Gefahren fürdas Leben der Bürger.In der Bundesrepublik Deutschland ist die <strong>Todesstrafe</strong>,die 1870 in das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich aufgenommenwurde, mit dem Grundgesetz von 1949 in Art.102 abgeschafft worden. Das geschah unter dem Eindruckder brutalen Praxis der <strong>Todesstrafe</strong> im Dritten Reich. In denBeratungen findet sich der Satz, dass die neu zu gründendeBundesrepublik sich von der Barbarei staatlicher Tötungenverabschiede. Versuche, sie wieder einzuführen, Anfang derfünfziger Jahre, scheiterten. Gründe der Gerechtigkeit beischwersten Verbrechen und die Notwendigkeit des Schutzesder Bürger vor solchen Verbrechen wurden zur Begründungangeführt. In den europäischen Ländern gab es eine wechselhafteEntwicklung, auch in England fiel die <strong>Todesstrafe</strong>1965. Von den großen „Kulturstaaten“ haben nur noch Amerikaund Japan die <strong>Todesstrafe</strong>.In Amerika findet seit den 50er Jahren eine verstärkteDiskussion um die Abschaffung der <strong>Todesstrafe</strong> statt. 1972entschied der Oberste Gerichtshof der USA, dass die <strong>Todesstrafe</strong>eine „willkürliche und grausame“ Bestrafung sei unddeshalb gegen das Achte Amendment der Verfassung von1771 verstoße, nach dem „grausame und willkürliche Strafen“nicht verhängt werden dürfen. Danach galten Todesurteileals verfassungswidrig; aber es blieb unklar, ob damit die<strong>Todesstrafe</strong>, wenn sie nicht grausam und willkürlich verhängtwürde, auch grundsätzlich untersagt sei.1976 präzisierte dann das Oberste Gericht die Verfahrensregeln,so dass auf Grund von Verfahrensänderungen in einzelnenBundesstaaten die Bedingungen für das Urteil und denVollzug der <strong>Todesstrafe</strong> nicht mehr als verfassungswidriggelten. Seitdem gibt es wieder <strong>Todesstrafe</strong>n in den USA,obwohl der Streit über sie andauert, insbesondere über dieFrage, ob die <strong>Todesstrafe</strong> nicht gegen das Antidiskriminierungsverbotder Verfassung verstößt, weil deutlich mehrArme und Farbige hingerichtet werden als Reiche und Weiße.Die Diskussion hat sich stark vereinfacht und ist zu einem„emotionalen Affektivismus“ verkommen; sie hat, wie esLuhmann ausgedrückt hat, den Hang zu einfachen Positionenverstärkt. Das „absolute Menschenrecht“ auf Leben, die Menschenwürde,der höchste Wert der Menschheit, das Leben,werden angeführt.Im Mittelpunkt der Auseinandersetzungen stehen das„Recht auf Leben“ und die Unantastbarkeit des menschlichenLebens sowie die in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Würde desMenschen. Nun ist das Recht auf Leben in den Verfassungennicht absolut und uneinschränkbar geschützt, anders als dieWürde des Menschen, die uneingeschränkt unter dem Schutzdes Grundgesetzes steht. Ob mit dem Leben immer auch die„Würde“ des Menschen verletzt wird, ob also auch das „Leben“indirekt immer uneingeschränkt geschützt ist, hat in derBundesrepublik zuletzt in der Diskussion über den Schutzmenschlicher Embryonen eine Rolle gespielt, bei den Fragender Zulässigkeit von Embryonenforschung und Präimplantationsdiagnostik.Sehen wir was mit der <strong>Todesstrafe</strong> geschützt werden soll.Die Gerechtigkeit ist der erste Gesichtspunkt, der von Kant inder Metaphysik der Sitten genannt wird. Kant knüpft ausdrücklichan das ius talionis, das Talionsrecht an. Dafür wirdzuerst immer die Bibel zitiert: 2. Moses (Ex) 21. § 2:„Wer einen Menschen so schlägt, dass er stirbt, wird mit demTod bestraft. … Hat einer vorsätzlich gehandelt und seinenMitbürger aus dem Hinterhalt umgebracht, sollst Du ihn vonmeinem Altar wegholen, damit er getötet werden kann. Werseinen Vater oder seine Mutter verflucht, wird mit dem Todbestraft. Ist weiterer Schaden entstanden, dann musst dugeben: Leben für Leben, Auge für Auge, Zahn für Zahn,Hand für Hand, Fuß für Fuß, Brandmal für Brandmal, Wundefür Wunde, Striemen für Striemen. Wenn einer einem Sklavenoder seiner Sklavin ein Auge ausschlägt, soll er ihn fürdas ausgeschlagene Auge freilassen.“Der Gedanke des Ausgleichs beherrscht danach diesenText: Gleiches für Gleiches, nicht weniger aber auch nichtmehr, Gloege hat das Maßprinzip in diesen Sätzen herausgestellt:Nur ein Zahn für einen Zahn, nicht mehr, nicht Racheund Ausschlagen des ganzen Gebisses. Es wird daher zutreffenddarauf hingewiesen, dass das Talionsrecht schon eineBeschränkung ist. Im Gesetz Hamurabis findet man noch diegeschlechter- und generationenrechtliche Haftung.Kant spricht in seinem klassisch genannten Text vom iustalionis, dem Wiedervergeltungsrecht, und formuliert wiefolgt: Wiedervergeltungsrecht vor den Schranken des Gerichts(nicht in deinem Privaturteil), nur dieses kann Qualitätund Quantität der Strafe bestimmt angeben; alle anderen sindhin und her schwankend, können keine Angemessenheit mitdem Spruch der reinen und strengen Gerechtigkeit enthalten.Kant fordert: „Hat er aber gemordet, so muß er sterben.Es gibt hier kein Surrogat zur Befriedung der Gerechtigkeit.Es ist keine Gleichartigkeit zwischen einem noch so kummervollenLeben und dem Tode also auch keine Gleichheitdes Verbrechens und der Wiedervergeltung, als durch den amTäter gerichtlich vollzogenen, doch von aller Misshandlung,welche die Menschheit in der leidenden Person zum Scheusal_____________________________________________________________________________________Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik327


Hans-Ludwig Schreiber_____________________________________________________________________________________machen könnte, befreiten Tod. Selbst wenn sich die bürgerlicheGesellschaft mit aller Glieder Einstimmung auflösete,(z.B. das eine Insel bewohnende Volk beschlösse, auseinanderzu gehen, und sich in alle Welt zu zerstreuen), müsste derletzte im Gefängnis befindliche Mörder vorher hingerichtetwerden, damit jedermann das widerfahre, was seine Tatenwert sind, und die Blutschuld nicht auf dem Volke hafte, dasauf diese Bestrafung nicht gedrungen hat; weil es als Teilnehmeran dieser öffentlichen Verletzung der Gerechtigkeitbetrachtet werden kann.“„So viele also der Mörder sind, die den Mord verübt haben,... so viele müssen auch den Tod leiden, so will es dieGerechtigkeit als Idee der richterlichen Gewalt nach allgemeinena priori begründeten Gesetzen.“Hegel entwickelt dieses Wiedervergeltungsrecht weiter, ersieht in der Strafe zugleich den Höheren, welches Leben undEigentum in Anspruch nimmt und dessen Aufopferung verlangt.In der <strong>Todesstrafe</strong> wird dem Verbrecher nicht nurRecht angetan, sondern er wird „als Vernünftiger“ geehrt.Strafe, auch die <strong>Todesstrafe</strong> ist sein Recht, in das er als Vernünftigereinstimmen muss.Kant wie Hegel wollen die <strong>Todesstrafe</strong> von allem Nutzen,von aller Rache entfernen und in die Höhen des Gerechtenheben.Die Kritik schon in der Aufklärung hat die idealisierteÜberhöhung der <strong>Todesstrafe</strong> auf die Ebene der Gleichheitund Gerechtigkeit beanstandet und die archaischen Wurzelnder <strong>Todesstrafe</strong> hervorgehoben. Entwicklungsgeschichtlichund psychologisch basiert die absolute Gerechtigkeitstheorieauf der Rache: Die aber ist, wie Hegel mit Recht zugegebenhat, unmoralisch, weil sie ein Unrecht durch anderes Unrechtwieder ausgleichen will. Nietzsche hat richtig darauf hingewiesen,dass die einseitig auf der Gerechtigkeitsmoral gründendeStrafe Verhüllungen und Ideologisierungen der Racheund ihrer Überhöhung darstellen. Gerade die Betonung derAutonomie in der Strafe, insbesondere der Achtung der Autonomiedes vernünftigen Täters, verkennt die sozialen undpsychologischen Bedingtheiten gerade von Tötungshandlungen,ja von Straftaten überhaupt.Kant und Hegel setzen sich mit der maßgeblich gewordenen,der <strong>Todesstrafe</strong> gegenüber kritischen Strömung der Aufklärungauseinander, die ihren wesentlichen Repräsentantenin Beccaria hat. Kant wirft Beccaria „teilnehmende Empfindelei“und „affektierte Humanität“ vor. Beccaria hatte dieUnrechtmäßigkeit der <strong>Todesstrafe</strong> damit begründet, dass sie,in der Sprache der Gesellschaftstheorien der Aufklärung,nicht in der Zustimmung zum bürgerlichen Vertrage enthaltensei. Eine solche Entwicklung sei unmöglich, weil niemandüber sein Leben disponieren könne. Mit Recht hatHegel darauf hingewiesen, dass der Mensch zwar nicht seineEinwilligung zur Strafe geben müsse, sondern nur zumRecht. Das hat der Straftäter zwar getan, aber vertragstheoretischargumentiert Beccaria richtig, es sei nicht möglichanzunehmen, dass Menschen bei der Konstituierung derstaatlichen Gewalt und des Strafensystems ihre Einwilligungzur <strong>Todesstrafe</strong> gegeben haben: „Wer könne jemals den Willengehabt haben, sein Leben dem Belieben eines anderenanheim zu stellen? Wie kann in der Aufopferung eines möglichstkleinen Teils der Freiheit im Gesellschaftsvertrag dieVerzichtleistung auf das Größte aller Güter, das Leben enthaltensein?“Die vertragstheoretische Argumentation führt uns zurückzum Problem der staatlichen Pflicht zum Schutz des Lebens,des Lebens als dem Grundrecht des Menschen. Uneingeschränktund uneinschränkbar ist das Recht auf Leben nicht.So kennt das Recht die Notwehr, die Rechtfertigung einerTötung, die der Abwehr eines Angriffes dient. Es muss nichteinmal ein Angriff auf das Leben sein. In Grenzen notwehrfähigist auch das Eigentum. Das Polizeirecht kennt den finalenTodesschuss, mit dem der Angreifer getötet werden darf.Das Talionsprinzip, das Recht auf Wiedervergeltung desBösen, gibt nun sicher aber nicht das Recht auf Tötung, prinzipiellauch nicht bei Angriffen gegen das Leben. Das Lebenist das höchste der Rechtsgüter. Gleichwertigkeit lässt sichübrigens nie herstellen zwischen der Schwere des Verbrechensund der Schwere der Strafe. Auch Hegel, der nicht sorigoros und starr ist wie Kant, gibt zu, dass im „Felde derEndlichkeit“ immer nur eine Annäherung möglich sei unddass Beccaria mit seinen Bemühungen, die <strong>Todesstrafe</strong> aufzuheben,vorteilhafte Wirkungen hervorgebracht habe, wastodeswürdige Verbrechen seien und was nicht, und dass die<strong>Todesstrafe</strong> dadurch seltener geworden sei, wie diese höchsteSpitze der Strafe es auch verdiene. Hegel bleibt im Ergebnisfreilich der Ansicht, dass eine Gleichwertigkeit in der Gerechtigkeitbei Mord nur durch die <strong>Todesstrafe</strong> möglich sei(§ 100). Das ist ein unhaltbarer Standpunkt zur Frage derGleichwertigkeit, der Gerechtigkeit. Ein Übel lässt sich gerechtigkeitstheoretischnicht durch ein anderes aufrechnenund wiedergutmachen. Die Gerechtigkeitsthese, die Thesevon der Angemessenheit der <strong>Todesstrafe</strong> erweist sich damitals prinzipiell unhaltbar. Das menschliche Leben steht höher,und ein vernichtetes Leben kann nicht wieder durch die Vernichtungeines anderen Lebens ausgeglichen werden. StaatlichesStrafen soll Gerechtigkeit berücksichtigen, ein StückVergeltung bleibt es. Aber als Strafe bei Tötung etwa verkenntes den Rang des menschlichen Lebens und die Unmöglichkeit,es durch Strafe zu kompensierenII. Bleibt die weitere Schiene der Rechtfertigung der <strong>Todesstrafe</strong>als notwendige Abschreckung.Die utilitaristische Philosophie, heute weit verbreitet,nimmt den größtmöglichen Nutzen für eine größtmöglicheZahl von Personen zum Prinzip für die Ordnung der Gesellschaft,die Aufrechterhaltung des Gemeinwohls, das im Miteinanderin der Sicherheit von Leib, Leben und Eigentum derMitmenschen besteht. Der Nutzen der Straftat für ihren Tätersoll kleiner sein als das Übel, das ihm für dieselbe Tat alsStrafe droht. Daher muss eine Gesellschaft bei besondersschwerwiegenden Straftaten wie zum Beispiel Mord übereine besonders wirkungsvolle Abschreckung verfügen. Die<strong>Todesstrafe</strong>, die die Basis von allem, das Leben bedroht,schreckt am besten ab. Für Kapitalverbrechen wie Morderscheine daher die <strong>Todesstrafe</strong> gerechtfertigt._____________________________________________________________________________________328<strong>ZIS</strong> 8/2006


<strong>Todesstrafe</strong>_____________________________________________________________________________________Das ist das Argumentationsmuster schon bei J. Bentham,der die <strong>Todesstrafe</strong> grundsätzlich – bei allen von ihm gesehenenGegenargumenten – billigte.Der Haupteinwand gegen die utilitaristische Begründungder <strong>Todesstrafe</strong> bezieht sich auf die Annahme einer wirklichenAbschreckungswirkung der <strong>Todesstrafe</strong>. Auch neuereempirische Untersuchungen haben gezeigt, dass nach einerAbschaffung der <strong>Todesstrafe</strong> die Kapitalverbrechen, die mitder <strong>Todesstrafe</strong> bedroht waren, eindeutig nicht zugenommenhaben.Eine Abschreckung kann gerade für die <strong>Todesstrafe</strong> nichtangenommen werden. Utilitaristisch gesehen sind nur empirischüberprüfbare Gründe tragfähig. Ist für die härteste Strafedie Wirkung nicht nachweisbar, so kommt es auf den weiterenGrundeinwand gegen die utilitaristische Begründungder <strong>Todesstrafe</strong>, die das Argument, ob nicht allein der Nutzenmaßgeblich sein darf, nicht mehr an. Camus hat in seinemPlädoyer gegen die <strong>Todesstrafe</strong> eingewandt, dass sie selbstdas Exempel nicht glaubt, das sie mit der <strong>Todesstrafe</strong> statuierenwill, weil sie die nötige Öffentlichkeit nicht herstellt,sondern, wie es auch die Praxis sei, heimlich zur nächtlichenStunde die Exekution durchführe. Camus nennt die <strong>Todesstrafe</strong>daher heimlichen Mord. Schwer wiegt dagegen m.E.das Argument nicht, dass es Justizirrtümer gibt, die nichtwieder gutgemacht werden können, wenn eine <strong>Todesstrafe</strong>erst verhängt und exekutiert wird. Rein utilitaristisch kannauch ein falsches Urteil Abschreckungswirkung haben. Dieutilitaristischen Argumente mengen dabei menschenrechtlicheGesichtspunkte mit ein und überschreiten die Grenze reinutilitaristischer Kriterien. Abschreckungstheoretisch kann die<strong>Todesstrafe</strong> also ebenso wenig wie gerechtigkeitstheoretischbegründet werden.Fassen wir zusammen: Rechtsphilosophisch gibt es keinetragende Begründung für die <strong>Todesstrafe</strong>. Sie lässt sich nichtunter der Forderung der Gerechtigkeit begründen. GerechterAusgleich kann nicht die <strong>Todesstrafe</strong> tragen. Ebenso wenighilft der Gesichtspunkt der Abschreckung weiter. Abschreckungwirkt nicht. Sie kann auch nicht mit dem Erfordernisder Verhinderung von Verbrechen begründet werden. DasMenschenrecht auf Leben verbietet den Gebrauch diesesLebens zur Prävention. Andere Mittel der Prävention genügenden sozialen Zwecken der Abschreckung.Literatur:Alt, Hans-Peter, Das Problem der <strong>Todesstrafe</strong>, 1960.Callies, Rolf-Peter, Die <strong>Todesstrafe</strong> in der BundesrepublikDeutschland, NJW 1988, 849-857.Düsing, Bernhard, Die Geschichte der Abschaffung der <strong>Todesstrafe</strong>in der Bundesrepublik Deutschland, 1952.Gloege, Gerhard, Die <strong>Todesstrafe</strong> als ideologisches Problem,1966.Große Strafrechtsreform, Beratungen über die <strong>Todesstrafe</strong>,Stellungnahme der Strafrechtslehrer: Niederschriften Bd. XI,1956.Hegel, G.W.F., Grundlinien der Philosophie des Rechts, hrsg.von Hoffmeister, Ausgabe Meiner, 4. Auflage 1955.Kant, Immanuel, Schriften zur Ethik und Religionsphilosophie,Metaphysik der Sitten, Rechtslehre, Ausgabe Weischedel,Darmstadt 1956.Kaufmann, Arthur, <strong>Todesstrafe</strong>, Staatslexikon, Bd. 7, 1962.Stratenwerth, Günter, <strong>Todesstrafe</strong>? Theologische und juristischeArgumente, 1960.Kohlrausch, Eduard, <strong>Todesstrafe</strong>. HWB Kriminologie, Bd.II, 1936.Militello, Vincenzo, Die <strong>Todesstrafe</strong> als internationales Problem,Festschrift für Maiwald, 2003._____________________________________________________________________________________Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik329

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