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5 Grundschulen - Kreis Groß-Gerau

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Teil 2 - 2 Förderschulen<br />

Chancen erhöhen, Scheitern verhindern , so heißt es im regionalen<br />

Bildungsprogramm in der Region <strong>Groß</strong>-<strong>Gerau</strong>. Dies muss in besonderem Umfang<br />

für behinderte, von Behinderung bedrohte, beeinträchtigte und benachteiligte<br />

Kinder und Jugendliche gelten.<br />

In der Bundesrepublik hat sich ein sehr differenziertes System der Förderung<br />

entwickelt, das bereits mit der Frühförderung für Kinder unter 6 Jahren beginnt.<br />

Das Fördersystem bietet einerseits im Idealfall dem einzelnen Kind ein<br />

Höchstmaß an individueller Förderung, soll aber gleichzeitig auch Integration<br />

ermöglichen und fördern. Das Fördersystem ist aufgeteilt in zahlreiche<br />

Sonderförderformen und Spezialeinrichtungen mit vielen Schnittmengen in den<br />

Bereich der Krankenkassen, der Jugendhilfe und der Grundsicherung.<br />

Der Tabellenteil dieses Kapitels enthält keine Prognosen zum zu erwartenden<br />

Bedarf. Als gesichert kann gelten, dass der Bedarf an Schulplätzen für Praktisch<br />

Bildbare Schüler und Schülerinnen auch in Zukunft steigen wird. Bei allen<br />

anderen Schulformen für spezielle Förderbedarfe ist die Zahl der nötigen<br />

Plätze wesentlich von förderpolitischen Entscheidungen abhängig. Wenn z. B.<br />

in erheblichem Umfang Ressourcen in die Regelschule gegeben werden, sinkt<br />

der Bedarf an Schulplätzen in besonderen Schulformen. Die in diesem Plan<br />

getroffenen Aussagen gehen davon aus, dass die Ressourcen im Bereich der<br />

allgemeinen Schulen im Laufe der nächsten Jahre nicht wesentlich steigen<br />

werden.<br />

Sonderpädagogischer Förderbedarf<br />

Der Schulträger hat laut Hessischem Schulgesetz (HSchG) gemäß § 145 den<br />

Planungsauftrag für die Schullandschaft im eigenen Zuständigkeitsgebiet,<br />

dies umfasst auch die Sonderpädagogische Förderung. Die Aufgaben der<br />

sonderpädagogischen Förderung an Schulen, deren Ausgestaltung und<br />

flankierende Angebote werden in den §§ 49 bis 55 geregelt.<br />

In § 49 Abs 1 und 2 HSchG wird der Anspruch auf Sonderpädagogische Förderung<br />

konkretisiert:<br />

(1) Kinder und Jungendliche die zur Gewährleistung ihrer körperlichen ,<br />

sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung in der Schule<br />

sonderpädagogischer Hilfen bedürfen, haben einen Anspruch auf<br />

sonderpädagogische Förderung.<br />

(2) Den sich aus diesem Anspruch ergebenden sonderpädagogischen<br />

174<br />

Förderbedarf erfüllen die Förderschulen in ihren verschiedenen Formen<br />

oder die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen (allgemeinen<br />

Schulen), an denen eine angemessene personelle , räumliche und<br />

sächliche Ausstattung vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die<br />

sonderpädagogische Förderung erfolgt für jede Schülerin und jeden<br />

Schüler auf der Grundlage eines individuellen Förderplans.<br />

Unter Sonderpädagogischer Förderung versteht der Gesetzgeber:<br />

die Sonderschulen/ heute durchgängig und bewusst Förderschulen<br />

genannt<br />

den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und<br />

ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an den allgemeinen Schulen<br />

(Regelschulen)<br />

unterschiedliche Angebote der Prävention wie z.B. Kleinklassen für<br />

Erziehungshilfe<br />

ambulante sonderpädagogische Diagnostik, Beratung, Förderung und<br />

Rehabilitation.<br />

In der Verordnung über Sonderpädagogische Förderung vom 22.12.1998 wird die<br />

sonderpädagogische Förderung näher geregelt.<br />

In § 139 HSchG wird Regelungen für die Trägerschaft durch den LWV (Landesw<br />

ohlfahrtsverband) für Förderschulen von überregionaler Bedeutung getroffen.<br />

Dies betrifft die Schulen für Sinnesgeschädigte (Blinde, Sehbehinderte und<br />

Hörgeschädigte) sowie die Schulen für Kranke.

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