5 Grundschulen - Kreis Groß-Gerau
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Teil 2 - 2 Förderschulen<br />
Chancen erhöhen, Scheitern verhindern , so heißt es im regionalen<br />
Bildungsprogramm in der Region <strong>Groß</strong>-<strong>Gerau</strong>. Dies muss in besonderem Umfang<br />
für behinderte, von Behinderung bedrohte, beeinträchtigte und benachteiligte<br />
Kinder und Jugendliche gelten.<br />
In der Bundesrepublik hat sich ein sehr differenziertes System der Förderung<br />
entwickelt, das bereits mit der Frühförderung für Kinder unter 6 Jahren beginnt.<br />
Das Fördersystem bietet einerseits im Idealfall dem einzelnen Kind ein<br />
Höchstmaß an individueller Förderung, soll aber gleichzeitig auch Integration<br />
ermöglichen und fördern. Das Fördersystem ist aufgeteilt in zahlreiche<br />
Sonderförderformen und Spezialeinrichtungen mit vielen Schnittmengen in den<br />
Bereich der Krankenkassen, der Jugendhilfe und der Grundsicherung.<br />
Der Tabellenteil dieses Kapitels enthält keine Prognosen zum zu erwartenden<br />
Bedarf. Als gesichert kann gelten, dass der Bedarf an Schulplätzen für Praktisch<br />
Bildbare Schüler und Schülerinnen auch in Zukunft steigen wird. Bei allen<br />
anderen Schulformen für spezielle Förderbedarfe ist die Zahl der nötigen<br />
Plätze wesentlich von förderpolitischen Entscheidungen abhängig. Wenn z. B.<br />
in erheblichem Umfang Ressourcen in die Regelschule gegeben werden, sinkt<br />
der Bedarf an Schulplätzen in besonderen Schulformen. Die in diesem Plan<br />
getroffenen Aussagen gehen davon aus, dass die Ressourcen im Bereich der<br />
allgemeinen Schulen im Laufe der nächsten Jahre nicht wesentlich steigen<br />
werden.<br />
Sonderpädagogischer Förderbedarf<br />
Der Schulträger hat laut Hessischem Schulgesetz (HSchG) gemäß § 145 den<br />
Planungsauftrag für die Schullandschaft im eigenen Zuständigkeitsgebiet,<br />
dies umfasst auch die Sonderpädagogische Förderung. Die Aufgaben der<br />
sonderpädagogischen Förderung an Schulen, deren Ausgestaltung und<br />
flankierende Angebote werden in den §§ 49 bis 55 geregelt.<br />
In § 49 Abs 1 und 2 HSchG wird der Anspruch auf Sonderpädagogische Förderung<br />
konkretisiert:<br />
(1) Kinder und Jungendliche die zur Gewährleistung ihrer körperlichen ,<br />
sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung in der Schule<br />
sonderpädagogischer Hilfen bedürfen, haben einen Anspruch auf<br />
sonderpädagogische Förderung.<br />
(2) Den sich aus diesem Anspruch ergebenden sonderpädagogischen<br />
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Förderbedarf erfüllen die Förderschulen in ihren verschiedenen Formen<br />
oder die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen (allgemeinen<br />
Schulen), an denen eine angemessene personelle , räumliche und<br />
sächliche Ausstattung vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die<br />
sonderpädagogische Förderung erfolgt für jede Schülerin und jeden<br />
Schüler auf der Grundlage eines individuellen Förderplans.<br />
Unter Sonderpädagogischer Förderung versteht der Gesetzgeber:<br />
die Sonderschulen/ heute durchgängig und bewusst Förderschulen<br />
genannt<br />
den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und<br />
ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an den allgemeinen Schulen<br />
(Regelschulen)<br />
unterschiedliche Angebote der Prävention wie z.B. Kleinklassen für<br />
Erziehungshilfe<br />
ambulante sonderpädagogische Diagnostik, Beratung, Förderung und<br />
Rehabilitation.<br />
In der Verordnung über Sonderpädagogische Förderung vom 22.12.1998 wird die<br />
sonderpädagogische Förderung näher geregelt.<br />
In § 139 HSchG wird Regelungen für die Trägerschaft durch den LWV (Landesw<br />
ohlfahrtsverband) für Förderschulen von überregionaler Bedeutung getroffen.<br />
Dies betrifft die Schulen für Sinnesgeschädigte (Blinde, Sehbehinderte und<br />
Hörgeschädigte) sowie die Schulen für Kranke.