5 Grundschulen - Kreis Groß-Gerau
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2 Gesetzliche Rahmenbedingungen und Beschlüsse<br />
Die Aufstellung eines kommunalen Schulenwicklungsplans ist gemäß §145 Hessisches<br />
Schulgesetz (HSchG) eine Aufgabe des <strong>Kreis</strong>es. Die regionale Schulentwicklungsplanung<br />
soll ein möglichst vollständiges und wohnortnahes Bildungsangebot<br />
sichern und gewährleisten, dass die personelle Ausstattung der Schulen im<br />
Rahmend der Bedarfs- und Finanzplanung des Landes möglich ist. Weiter heißt<br />
es Die Schulentwicklungsplanung soll die planerischen Grundlagen eines regional<br />
ausgeglichenen Bildungsangebotes im Lande berücksichtigen. Hierfür ist sowohl<br />
eine Abstimmung mit anderen Planungsbereichen in der Gebietskörperschaft<br />
selber, wie z.B. der Jugendhilfeplanung erforderlich, aber auch eine Abstimmung<br />
mit den benachbarten Schulträgern.<br />
Schulentwicklungspläne sind innerhalb von 5 Jahren nach erfolgter Zustimmung<br />
auf die Zweckmäßigkeit der Schulorganisation hin zu überprüfen und, falls erforderlich,<br />
fortzuschreiben. Sie bedürfen der Zustimmung des Kultusministeriums.<br />
Diese ist zu versagen, wenn der Schulentwicklungsplan den im HSchG genannten<br />
Anforderungen nicht entspricht oder wenn er mit einer zweckmäßigen Schulorganisation<br />
nicht vereinbar ist oder diese einer ordnungsgemäßen Gestaltung des<br />
Unterrichts entgegenstehen. Schulentwicklungspläne können auch in Teilen oder<br />
unter Auflagen genehmigt werden.<br />
Der jetzt anvisierte Planungszeitraum von 2008 bis 2013 umfasst eine Phase, für<br />
die relevante Veränderungen sowohl in der demographischen Entwicklung als<br />
auch weiterer, die Erfordernisse an Schule beeinflussende Veränderungen zu erwarten<br />
sind. Als Beispiel für diese Faktoren sollen an dieser Stelle die Themen<br />
Vereinbarkeit von Familie und Beruf , Ganztagsschule, Paradigma der individuellen<br />
Förderung, Anstieg der Zahlen im Bereich der Kinder mit besonderem Förderbedarf<br />
genannt werden.<br />
Mit der verbindlichen Einführung des verkürzten gymnasialen Bildungsganges (G8)<br />
nach §24 HSchG entfällt zukünftig in der Mittelstufe (SekI) an Gymnasien ein Jahrgang.<br />
Unterricht findet zunehmend am Nachmittag statt. Wenn Jugendliche nun<br />
deutlich mehr Zeit am Ort der Schule verbringen, ist hiefür auch eine entsprechende<br />
Ausstattung an Räumen erforderlich. Die Planung von Mensen, Orten zur Einzelarbeit,<br />
Bibliothek und PC Arbeitsplätze müssen vorhanden sein. Gleichzeitig wird<br />
es in den Jahren 2010 bis 2013 doppelte Jahrgänge an den gymnasialen Oberstufen<br />
geben, da zeitgleich die letzten G9 und die ersten G8 Klassen in der gymnasialen<br />
Oberstufe ankommen. Dies muss im Raumbedarf berücksichtigt werden.<br />
Bestimmend für zukünftige Planungen sind weiterhin die Änderungen des HSchG<br />
vom 29.11.2004 nach dem Dritten Gesetz zur Qualitätssicherung in hessischen<br />
Schulen . Hierzu zählen insbesondere die Einführung von Richtwerten in Bezug<br />
12<br />
auf die Klassengröße und die Jahrgangsbreiten, sowie die Mindestzügigkeit nach<br />
§144a HSchG, die bei der Neueinrichtung von Schulen zur Anwendung kommt.<br />
Die Mindest und Höchstzahlen für die Klassengrößen nach der Verordnung vom<br />
3.12.1992 für bestehende Schulen lauten weiterhin:<br />
Klassenmindest-/höchstwerte<br />
(Die Höchstzahl darf um bis zu 3 SchülerInnen überschritten werden)<br />
Schulform Schülermindestzahl Schülerhöchstzahl<br />
Grundschule 13 25<br />
Förderstufe 14 27<br />
Hauptschule 13 25<br />
Realschule 16 30<br />
Gymnasium 16 30<br />
Integrierte Gesamtschule 14 27<br />
Richtwerte<br />
Für bestehende Schulen gilt zukünftig, dass sie nur erhalten bleiben können, wenn<br />
sie die nachfolgenden Richtwerte für Klassengrößen in der SekI und Jahrgangsbreiten<br />
in der SekII im Durchschnitt erreichen.<br />
Sekundarstufe I<br />
Hauptschule 17<br />
Förderstufe 23<br />
Realschule 23<br />
Gymnasium 24<br />
Integrierte Gesamtschule 23<br />
Sekundarstufe II 50