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Seminararbeit Schächten Uni FR - VgT

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werden. 116 Dies hätte die positive Folge, dass Schwarzschächtungen, welcheoftmals unprofessionell vollzogen werden, verschwinden würden. Weiter entfieleder Einwand, dass es heuchlerisch sei, zwar ein Schächtverbot zu haben, dassFleisch aber weiterhin aus dem Ausland zu beziehen.Obwohl diese Lösung ansatzweise stimmen mag, wird dabei dem Tierschutznicht Rechnung getragen. Ein, wenn auch kontrolliertes Schächten führt aufgrundder Häufigkeit im Ergebnis zu mehr Leiden als die weniger häufig auftretendeSchwarzschächtung. Auch das zweite Argument ist nicht überzeugend, dadie Schweiz ihr Rechtsverständnis vertreten will und muss und aufgrund völkerrechtlicherVorschriften den Import von Schächtfleisch nicht verbieten kann. 117b) ElektrokurzzeitbetäubungDie Elektrokurzzeitbetäubung entspricht den öffentlichen Interessen des Tierschutzesund ist mit den Anliegen der Juden und Muslime aus folgenden Gründenvereinbar. Wie in Kapitel III./2. aufgezeigt wurde, zeichnet sich das Schächtennicht alleine durch seine Betäubungslosigkeit aus. Der Schnitt am unbetäubtenTier ist nur ein Aspekt unter vielen anderen, über die sich das rituelleSchlachten definiert. Hinzu kommt, dass ein explizites Betäubungsgebot erstdurch die Halacha bzw. Fatwas entwickelt wurde, und sich somit nicht auf primärejüdische oder islamische Quellen stützen kann. 118 Weiter werden bei derElektrokurzzeitbetäubung die drei Kernelemente des Schächtens eingehalten. 119Zusammengefasst kann gesagt werden, dass die religionsrechtlichen Vorschriftenmit der Elektrokurzzeitbetäubung vereinbar sind. Die Möglichkeit des Importesvon geschächtetem Fleisch und die gute Akzeptanz der Elektrokurzzeitbetäubung120 in der jüdischen und islamischen Bevölkerung sprechen weiter dafür,dass das Schächtverbot der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne standhältund mit der Elektrokurzzeitbetäubung eine geeignete Alternative vorhanden ist.116 BVET Information, S. 4; KRAUTHAMMER SCHÄCHTEN nach islamischer Tradition, S. 300.117 Siehe unten Kap. IV/1.4118 Siehe oben Kap. III/1.1. und III/1.2.119 Siehe oben Kap. III/2.120 HORANYI, S. 288.13

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