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Seminararbeit Schächten Uni FR - VgT

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im Islam die Achtung und der Respekt vor dem Tier gross geschrieben werden.So wird vor allem von jüdischer Seite oft behauptet, dass ihre Tierhaltung min.das Prädikat „Bio“ verdienen würde. 113 Der Tötungsakt muss aber isoliert betrachtetwerden. Eine qualvollere Schlachtmethode kann nicht mit einer besserenTierhaltung gerechtfertigt werden. Weiter greift das Argument von Goetschelnicht, da die Missstände des konventionellen Schlachtens auch beim Schächtenvorkommen können.b) Bejahung der AngemessenheitKonkret hat das Schächtverbot zur Folge, dass die gläubigen Muslime und Judenkoscheres bzw. halales Fleisch aus dem Ausland beziehen müssen, waszu Mehrkosten führen kann. Das stellt sicherlich keinen schweren Eingriff in dieReligionsfreiheit dar. Horanyi stellt fest, dass nur für 5000-6000 strenggläubigeMuslime und Juden in der Schweiz die Betäubung vor dem Schächten unerlässlichist. 114 Schon aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen (teure Umrüstungskosten,zusätzliche Kontrollen etc.) ist es unwahrscheinlich, dass eigens für diesekleine Gruppe in der Schweiz rituelle Schlachtungen vollzogen würden. 1153.4. Schlussfolgerung und LösungsansätzeHinzu kommt, dass die Debatte um das Schächten sehr emotional geführt wird.Unverständnis über das Schächten in der muslimischen und jüdischen Religionführen in dem vom Tierschutz geprägten Schweizerischen Denken zu antisemitischenund antiislamischen Tendenzen. Zur Wahrung des religiösen Friedensund zur Eindämmung antisemitischer und antiislamischer Haltungen ist es angebracht,am Schächtverbot festzuhalten.a) Schächten unter strenger Kontrolle erlaubtEine mögliche Lösung, um einen vernünftigen Ausgleich zu finden zwischen denInteressen des Tierschutzes und der betroffenen Religionsgemeinschaften,bestünde darin, das Schächten unter strengen Bedingungen zuzulassen. Dabeiwürden hohe Anforderungen an die Ausbildung und die Überwachung gestelltSchächtverbots ein. Er begründet dies damit, dass man eine korrekt ausgeführteSchächtung nicht mit einer fehlerhaften Schlachtung vergleichen darf.113 Vgl. Anhang 5, S. 3.114 HORANYI, S. 288.115 HORANYI, S. 288; vgl. Anhang 5, S. 4 f.12

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