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Seminararbeit Schächten Uni FR - VgT

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ungsgebot von Schlachttieren. 103 Da das Töten eines Tieres ohne Betäubungmehr Leid verursacht, kann diese dem Tierschutzgedanken nicht gerecht zuwerden. 1043.3. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit)Bei der Angemessenheit hat eine Abwägung zwischen öffentlichen und privatenInteressen stattzufinden. 105 Ein Grundrechtseingriff ist nur dann zumutbar, wennzwischen der Schwere des Eingriffs und dem gesteckten Ziel ein vernünftigesVerhältnis besteht. 106 Ist das Verhältnis zwischen den Interessen des Tierschutzesund denen der gläubigen Muslime und Juden, welche durch das Verbotnicht mehr rituell schlachten dürfen, vernünftig?a) Verneinung der AngemessenheitAusser der Schweiz kennen in Europa nur noch Norwegen, Schweden, Islandund Liechtenstein ein Schächtverbot. 107 Die h.L. vertritt die Meinung, dass einabsolutes Schächtverbot die Religionsfreiheit zu sehr einschränkt. 108Der Bundesrat selbst und Fachleute der Rechtsetzung in der Bundesverwaltungteilen diese Auffassung. 109 Auch wenn klare antisemitische bzw. antimuslimischeTendenzen heute nicht mehr klar feststellbar sind, kann eingewendet werden,dass es sich um eine Ausgrenzungsmassnahme von religiösen Minderheitenhandelt. 110 Wenige können dafür Verständnis aufbringen, dass das rituelleSchlachten eine wichtige Kulthandlung darstellt, welche nicht einfach dem besonderenLebensgenuss, sondern einem wichtigen religiösen Bedürfnis entspringt.111Goetschel führt aus, dass die Verhältnismässigkeit des Verbots fraglich ist,wenn man sich auch die Missstände vor Augen hält, welche beim herkömmlichenSchlachten bestehen. 112 Anzumerken bleibt, dass sowohl im Judentum wie103 GOETSCHEL, S. 129.104 Siehe Anhang 2, S. 2.105 HÄFELIN/HALLER, N. 323.106 HORANYI, S. 94.107 WIESHAIDER, S. 166 ff.108 Vgl. KARLEN, S. 312 f.; FLEINER, S. 17 f.109 BVET Information, S. 4.110 BVET Information, S. 4.111 BVET Information, S. 4.112 GOETSCHEL, S. 130; SCHÄRLI: Goetschel steht heute für die Verhältnismässigkeit des11

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