13.07.2015 Aufrufe

Seminararbeit Schächten Uni FR - VgT

Seminararbeit Schächten Uni FR - VgT

Seminararbeit Schächten Uni FR - VgT

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

3.1. GeeignetheitDie staatliche Massnahme des Schächtverbots muss geeignet sein, um das imöffentliche Interesse verfolgte Ziel (unnötige Qualen dem Tier aufzuerlegen) herbeizuführen.96 Mit anderen Worten wäre ein Schächtverbot nicht geeignet, wennein Tier beim Schächten nicht mehr leidet als bei konventionellen Schlachtmethoden.Vor allem in religiösen Kreisen wird oftmals behauptet, dass das Schächtennicht qualvoller sei als das Schlachten mit Betäubung. Levinger sagt, dass beirichtiger Ausführung die Schmerzempfindung des Tieres sofort ausgeschlossenwird. 97 Stauffacher von der ETH Zürich meint, dass sich diese Aussagen aufPublikationen der achtziger Jahre berufen, und heute nicht mehr haltbar sind. 98Eine Delegation des BVET, welche eine Schächtanlage besuchte, konnte dieBehauptung ebenfalls nicht bestätigen, wonach das rituelle Schlachten nichttierquälerisch sei. 99 Horanyi kommt nach genauer Analyse zum Schluss, dasssowohl bei der Vorbereitungshandlung, dem Schächtschnitt und der Zeitspannebis zur Empfindungslosigkeit, das Tier beim Schächten mehr leidet als bei denherkömmlichen Methoden. 100Im Ergebnis kann davon ausgegangen werden, dass das Tier beim Schächtenmehr leidet. Das Schächtverbot ist daher geeignet, das im öffentlichen Interesseverfolgte Ziel herbeizuführen. 1013.2. ErforderlichkeitDas Gebot der Erforderlichkeit verlangt, dass staatliche Eingriffe nicht über dashinausgehen dürfen, was erforderlich ist, um den erwünschten Zweck zu erfüllen.102 Das Schächtverbot ist eigentlich nichts anderes als ein generelles Betäu-96HÄFELIN/HALLER, N. 321.97LEVINGER, S. 68; DANOTH behauptet, das es keine fundierten Publikationen gibt, die auf einenUnterschied zwischen rituellem Schlachten und einer anderen Methode schliessenlassen.98MORGNER.99BVET Information, S. 4.100 HORANYI, S. 199 ff.; Prof. Dr. Schatzmann der <strong>Uni</strong>versität Bern lehnt das betäubungsloseSchächten ab, „da Schmerz und die Beeinträchtigung des Tieres, im Vergleich mit herkömmlichenBetäubungsarten, grösser ist. Gemäss meinen Untersuchungen und Beurteilungenbei Schlachtrindern tritt die Empfindungslosigkeit nach dem Schächtschnitt verzögert,das heisst bis zu 30 Sekunden nach dem Schnitt ein.“ Tierreport, S. 7.101 HORANYI behandelt diesen Punkt unter dem Aspekt der Erforderlichkeit und nicht derGeeignetheit.102 GOETSCHEL, S.18; HÄFELIN/HALLER, N. 322.10

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!