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Seminararbeit Schächten Uni FR - VgT

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Es stellt sich somit die Frage, ob und wieweit dieses Grundrecht eingeschränktwerden darf. Die Interessen des Tierschutzes können dabei mit dem Grundrechtder Glaubens- und Gewissensfreiheit kollidieren. 90 Die Einschränkung einesGrundrechtes wird an der Schrankenregel von Art. 36 BV gemessen. Dazu bedarfes einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit.Weiter darf der Kerngehalt des Grundrechtes nicht verletztsein.1. Gesetzliche GrundlageArt. 20 TschG verbietet das Schlachten von Säugetieren ohne Betäubung vordem Blutentzug. Es handelt sich bei diesem Artikel um eine generell-abstrakteNorm, welche präzise genug formuliert ist, und somit den Voraussetzungen vonArt. 36 Abs. 1 genügt. 91 Daher stellt das TschG eine genügende gesetzlicheGrundlage für eine Grundrechtseinschränkung i.S.v. Art. 36 BV dar.2. Öffentliches InteresseArt. 36 Abs. 2 BV verlangt ein öffentliches Interesse für die Einschränkung einesGrundrechtes. Die grosse Mehrheit der Schweizerischen Bevölkerung ist gegeneine Aufhebung des Schächtverbots. 92 Viele empfinden die rituelle Schlachtungals Tierquälerei und als unsittliche, grausame Art des Tötens. 93 Bezeichnend istauch, dass der Bundesrat nach dem Vernehmlassungsverfahren sein Vorhaben,das Schächtverbot aufzuheben, aufgrund des grossen öffentlichen Drucks fallenliess. Ein öffentliches Interesse des Tierschutzes muss daher vom schweizerischenRechtsempfinden her und aus objektiven Gründen bejaht werden. 943. VerhältnismässigkeitNeben der gesetzlichen Grundlage und dem öffentlichen Interesse verlangtArt. 36 BV dass der Grundrechtseingriff verhältnismässig ist. Die Verhältnismässigkeitsprüfungwird in drei Komponenten unterteilt, welche kumulativ erfüllt seinmüssen. 95 Der Eingriff muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.909192939495FLEINER, S. 16.HORANYI, S. 84.SCHÄRLI: Bei einer Umfrage der Zeitschrift „Weltwoche“ im Jahre 2002 sprachen sich 97%der Befragten gegen die Aufhebung des Schächtverbot aus.KRAUTHAMMER Schächten nach islamischer Tradition, S. 298.Siehe Kap. IV./3.1.HÄFELIN/HALLER, N. 320.9

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