JudentumIslamHals- oder Brustschnitt 64Schlachthandlung Ununterbrochener Halsschnitt,sen 63ohne Druck, Messer immer beobachtet/sichtbar,ohne Reis-Segnung Anrufung Gottes 65 Anrufung Allahs 66Nach dem SchnittAchtung und Respekt vor demTier 68Ausblutung in ruhigem Zustand70Ausblutung 71Fleischbeschau 72Entfernen von Fett und Nervensowie Salzbehandlung 73Ausrichtung nach Mekka 67Gebot der Barmherzigkeit gegenüberSchlachttier 69Legende:vernachlässigbar / umstrittenDie Aufstellung zeigt, dass es betreffend das Schächten durchaus Übereinstimmungenzwischen den beiden Religionsgemeinschaften gibt. Die jüdischenNormen sind aber detaillierter und gehen zum Teil weiter. Zusammenfassendkann festgehalten werden, dass folgende drei Punkte beim Schlachtvorgangsowohl für Juden, als auch für Muslime unabdingbar sind: 74• Barmherzigkeit gegenüber dem Tier 75• Verbot des Blutkonsums 76• Absolute Unversehrtheit des Tieres 773. Frage der BetäubungDie von der Schweizer Gesetzgebung verlangte Betäubung von Schlachttierenwiderspricht grundsätzlich den jüdischen und islamischen Normen. 78 Wobei anzumerkenist, dass weder in der schriftlichen Thora noch im Koran die Betäu-63646566676869707172737475767778HORANYI, S. 117; LEVINGER, S. 7; ROTHSCHILD, S. 15 ff.ANDELSHAUSER, S. 64 ff.; HORANYI, S. 141 f.; MOUSA, S. 20 f.HORANYI, S. 140.ANDELSHAUSER, S. 71 ff.; HORANYI, S. 143 f.; MOUSA, S. 21 f.ANDELSHAUSER, S. 78 f.; HORANYI, S. 144 f.HORANYI, S. 103 f.ANDELSHAUSER, S. 79 f.; HORANYI, S. 129 f.; MOUSA, S. 24 ff.HORANYI, S. 118; LEVINGER, S. 7; ROTHSCHILD, S. 17 f.HORANYI, S. 145.; LEVINGER Jüdische Schlachtmethode, S. 8 ff.HORANYI, S. 118 f.; LEVINGER, S. 8.HORANYI, S. 119 f.HORANYI, S. 146; ANDELSHAUSER, S. 82 f.HORANYI, S. 103 f.; ANDELSHAUSER, S. 79 f.; MOUSA, S. 24 ff.HORANYI, S. 105 f.; ANDELSHAUSER, S. 31 ff.HORANYI, S. 146; ANDELSHAUSER, S. 35.Siehe vorne Kap. II. und III./1.; siehe auch Anhang 1 S. 2.7
ung erwähnt wird, da es zum Zeitpunkt der Entstehung dieser religiösen Basiswerkenoch keine mit der Betäubung vergleichbaren Methoden gab. 79 SowohlJuden als auch Muslime berufen sich bei ihrer Argumentation gegen die Betäubungauf ursprünglich mündlich überlieferte Traditionen, welche ins religiöse Sekundärrecht(Talmud/Mischna bzw. Summa/Hadithen) einflossen. In beiden Religionenist die Relevanz dieser Quellen je nach Strömung umstritten. So lehnenobservante Juden und gewisse Strömungen im Islam jegliches Abrücken vonder Tradition ab, weil für sie auch das Sekundärrecht Bestandteil der göttlichenOffenbarung ist. 80 Eine Diskussion über Sinn und Zweck dieser Traditionen führtnicht weiter, da in casu die Idee eines theokratischen Weltbilds gegenüber unserenanthropozentrischen Vorstellungen unvereinbar ist. 81 Das Reformjudentumund grosse Teile des Islams würden eine Betäubung akzeptieren, solangedie drei in Kap. III./2. genannten Kernpunkte erfüllt sind. 82 Die Elektrokurzzeitbetäubung83 oder eine lokale Anästhesie mittels Salbe 84 wäre denkbar.IV.Vereinbarkeit des Schächtverbots mit den GrundrechtenIn einem Urteil vom 27. Juni 2000 85 hielt der EGMR fest, dass das Schächteneine wesentliche Form der Religionsausübung von Juden darstelle. 86 DasSchächten fällt somit in den Schutzbereich des Art. 9 EMRK, welcher die Religionsfreiheitschützt. 87 Ebenso gewährt die Glaubens- und Gewissensfreiheit vonArt. 15 BV dem Einzelnen das Recht, in seiner religiösen Überzeugung sowiederen Ausübung und Verbreitung nicht durch staatliche Vorschriften eingeschränktzu werden. 88 Das rituelle Schlachten ist daher grundsätzlich auch unterdie Religionsfreiheit der BV zu subsumieren. 897980818283848586878889Vgl. Anhang 5 S. 1 ff.; Anhang 6, S. 3 f.LEVINGER Jüdische Schlachtmethode, S. 1 f.; siehe auch Anhang 5, S. 6 f.; Anhang 6, S. 2 f.Vgl. Anhang 5, S. 6 f.HORANYI, S. 144 f.; siehe auch Anhang 6, S. 2 f.Contra LEVINGER Jüdische Schlachtmethode, S. 14 f.Vgl. Rundschau.EGMR, Urteil vom 27. Juni 2000, Cha’are Shalom ve Tsedek/Frankreich.SCHINKELE, S. 73.Auf die Garantien des UN-Paktes wird hier nicht näher eingegangen, da diese kaum weitereWirkungen entfalten können als die von der EMRK garantierte Religionsfreiheit.Siehe auch: <strong>FR</strong>IEDERICH, S. 253; HORANYI, S. 48.HÄFELIN/HALLER, N. 405; MÜLLER, S. 80 ff.HORANYI, S. 74; 65 ff.: Gemäss HORANYI stimmen sowohl Rechtsprechung als auch dieLehre darüber überein, dass das rituelle Schlachten als Glaubensmanifestation in denSchutzbereich der Religionsfreiheit fällt. Umstritten ist die Frage, welchem Teilaspekt derReligionsfreiheit das Schächten zuzuschreiben ist.8