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Seminararbeit Schächten Uni FR - VgT

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I. VorwortBeim Schächten wird ein nach religiösen Vorstellungen reines Tier ohne vorgängigeBetäubung mittels Halsschnitt durch Schlagadern, Luft- und Speiseröhregetötet, um es anschliessend ausbluten zu lassen. 1Ausgehend vom geschichtlichen Hintergrund des schweizerischen Schächtverbots,zeigen wir die relevanten Normen des religionsinternen Rechts sowie dieentgegenstehenden staatlichen Gesetzesartikel, um dann die heutige Diskussionzu reflektieren.Einen wichtigen Bestandteil dieser Arbeit bilden die im Anhang abgedrucktenErgebnisse unserer Feldforschung. Im Gespräch mit Experten und Betroffenenversuchten wir die verschiedenen Blickweisen zu erörtern und daraus möglicheLösungsansätze zu entwickeln.II.Geschichte des Schächtverbots in der SchweizIm Verlauf des 19. Jh. emanzipierte sich das Judentum in Europa. 2 Als sich ab1850 auch in der Eidgenossenschaft die Gleichberechtigung von Juden undSchweizern abzeichnete, setzte in einzelnen Kantonen 3 der öffentliche Diskurszur Schächtproblematik ein. Erste Schächtverbote wurden denn auch auf kantonalerEbene erlassen. 41. Art. 25bis aBVDurch namhafte Personalwechsel in den Tierschutzvereinen Anfang der 80er-Jahre des 19. Jh. verlagerten sich die Diskussionen von den Tierversuchen wegzur Schächtthematik. 5 Mit der Verfassungsrevision vom 5. Juli 1881, die das Initiativrechtbegründete, erhielten die Tierschutzkreise dann endlich ein tauglichesInstrument, um ein Schächtverbot auf Bundesebene durchzusetzen. 6 Bereits am21. Februar 1982 beschlossen die Delegierten der Deutschschweizer Tier-123456HORANYI, S. 5; GOETSCHEL Kommentar TschG, S. 145.ROTHSCHILD, S. 36.Z.B. Aargau, St. Gallen, Bern.KRAUTHAMMER, S. 29 ff.; HORANYI, S. 7 f.; KALB, S. 154 ff.; ROTHSCHILD, S. 54 ff.KRAUTHAMMER, S. 36.KRAUTHAMMER, S. 53.1

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