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Lieferantenrahmenvertrag (Strom) - regionetz

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§ 1 VertragsgegenstandDer VNB betreibt ein <strong>Strom</strong>netz und stellt dieses auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes(EnWG), der <strong>Strom</strong>netzzugangsverordnung (<strong>Strom</strong>NZV) und der <strong>Strom</strong>netzentgeltverordnung (<strong>Strom</strong>-NEV) sowie der Vorgaben der Bundesnetzagentur dem Lieferanten diskriminierungsfrei zur Verfügung.Gegenstand des Vertrages ist der Zugang zum Netz des VNB durch den Lieferanten zwecks Belieferungvon Letztverbrauchern mit <strong>Strom</strong>.Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner betreffend den Zugang zum Netzdurch den Lieferanten. Für den Fall, dass der Lieferant gegenüber dem Letztverbraucher ausschließlichdie Leistung <strong>Strom</strong>belieferung erbringt, gelten die Regelungen dieses Vertrages entsprechend,soweit sie nicht ausschließlich die Leistung Netznutzung betreffen.Der Zugang zum Netz für Einspeisungen des Lieferanten oder seiner Kunden ist nicht Gegenstanddieses Vertrages und wird in gesonderten Verträgen geregelt.§ 2 HauptleistungspflichtenDer VNB ist verpflichtet, dem Lieferanten das Netz zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchernmit <strong>Strom</strong> zur Verfügung zu stellen. Einzelheiten sind in der Anlage „Allgemeine Bedingungen für den<strong>Strom</strong>netzzugang“ geregelt.Der Lieferant vergütet dem VNB für die Netznutzung sowie für andere Leistungen aus diesem Vertragein Entgelt gemäß der Anlagen „Preisregelung Netzzugang (<strong>Strom</strong>)“ sowie „Preisblätter Netznutzung(<strong>Strom</strong>)“ dieses Vertrages.§ 3 Ansprechpartner und ErreichbarkeitDer Lieferant und der VNB benennen schriftlich ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit.Jede Vertragspartei ist berechtigt, ihre Ansprechpartner zu ändern. Änderungen werden der jeweilsanderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.§ 4 Weitere vertragliche Regelungen / AnlagenFestlegung der Bundesnetzagentur(1) Die Abwicklung der Belieferung von Entnahmestellen mit Elektrizität erfolgt nach der von der Bundesnetzagenturgetroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate vom11.07.2006 (Az. BK6-06-009) oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegungder Bundesnetzagentur. Soweit die Bundesnetzagentur in ihrer Festlegung Ausnahmen hinsichtlichdes zu verwendenden Datenformats zulässt, kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungenhierüber eine schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dieseZusatzvereinbarung der Bundesnetzagentur anzuzeigen.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 2 / 51


(2) Bestimmungen dieses Vertrages, die der Abwicklung einer Belieferung von Entnahmestellen nachAbs. 1 Satz 1 oder einer Zusatzvereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 entgegenstehen oder diese andersregeln, sind unwirksam.(3) Abwicklung des Netzzugangs für EinspeisestellenDie Abwicklung des Netzzugangs von Einspeisestellen mit Elektrizität erfolgt nach der von der Bundesnetzagentur(BNetzA) getroffenen Festlegung einheitlicher Marktprozesse für Einspeisestellen einschließlichder Übermittlung von Meldungsdaten und einheitlicher Datenformate vom 29.10.2012 (BK6-12-153) oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der BNetzA.Anlagen, die in dem beigefügten Vertragsdatenblatt aufgeführt sind, sowie das Vertragsdatenblattselbst sind Inhalt und Bestandteil dieses Vertrages.§ 5 Vertragsbeginn und LaufzeitDieser <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> tritt mit Unterzeichnung/zum (Datum) in Kraft und läuft aufunbestimmte Zeit.Mit Vertragsbeginn wird der bisherige <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> einschließlich aller Nebenabredeneinvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet.§ 6 RechtsnachfolgeDie Übertragung dieses Vertrages bedarf der vorherigen Zustimmung durch den anderen Vertragspartner.Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag vom VNB an ein mit der RWE AG i. S.von § 15 AktG verbundenes Unternehmen ist auch ohne Zustimmung des Lieferanten zulässig.Sofern der Rechtsnachfolger eine Änderung (insbesondere Stammdatenänderung, Bilanzkreiszuordnungan den von der Rechtsnachfolge betroffenen Entnahmestellen vollzogen haben möchte, ist dieEinhaltung der in der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesseund Datenformate vom 11.07.2006 - Az. BK6-06-009 - (GPKE) geregelten Prozesse und Fristenerforderlich.§ 7 Salvatorische KlauselSollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung oder ihrer Anlagen unwirksam oder undurchführbarsein oder werden, so bleiben die Vereinbarungen und die Anlagen im Übrigen davon unberührt.§ 8 GerichtsstandFür alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag gilt der Sitz des VNB als Gerichtsstand.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 3 / 51


Anlage zum <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> (<strong>Strom</strong>)Gültig ab 01.01.2014Angaben zur IdentifikationVNB: 9907415000008 BDEW-Codenummer / oder eingetragene ILNGrundzuständiger MSB: 9906890000005 BDEW-Codenummer / oder eingetragene ILNGrundzuständiger MDL: 9906889000008 BDEW-Codenummer / oder eingetragene ILNLieferant: _____________ BDEW-Codenummer / oder eingetragene ILNBKV: _____________ BDEW-Codenummer / oder eingetragene ILNZuständiger Übertragungsnetzbetreiber: Amprion GmbHAnlagen: „Allgemeine Bedingungen für den <strong>Strom</strong>netzzugang“ gültig ab 01.01.2013 „Kommunikationsdatenblatt: Netzbetreiber“ gültig ab 01.01.2014 „Preisregelung Netzzugang (<strong>Strom</strong>)“ gültig ab 01.01.2013 „EDI-Vereinbarung“ und „Technischer Anhang“ „Standardlastprofilverfahren und Verfahren zur Mehr-/Mindermengenabrechnung“ „Preisblätter für die Netznutzung (<strong>Strom</strong>)“ gültig ab 01.01.2014 „Kommunikationsdatenblatt des Lieferanten“Modul:- Zuordnungsvereinbarung………………………….., den ………………Eschweiler, den …………………………………………………………………………………Lieferant………………………………………………….<strong>regionetz</strong> GmbH<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 4 / 51


Allgemeine Bedingungen für den <strong>Strom</strong>netzzugangGültig ab: 01.01.2013Vertragstyp:Lastflussrichtung (Zweck):<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>BezugInhalt:Begriffe1. Netzzugangsmodelle2. Datenaustausch3. Haftung4. Anpassung des Vertragsverhältnisses5. Vertragslaufzeit, Vertragskündigung und Netzübernahme6. Regelungen zum Bilanzkreis7. Netznutzung durch den Lieferanten bei Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung8. Messung9. Zeitreihen zum Zwecke der Bilanzierung für Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung(RLM)10. Zeitreihen zum Zwecke der Bilanzierung für Entnahmestellen ohne registrierender Lastgangmessung11. Sicherheitsleistung12. Unterbrechung der Netznutzung13. Sperrung<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 5 / 51


Begriffe1. „Anschlussnehmer“Anschlussnehmer ist jedermann i. S. des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes(EnWG), in dessen Auftrag ein Grundstück oder ein Gebäude an das Verteilnetz des VNB angeschlossenwird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oderGebäudes, das an das Netz des VNB angeschlossen ist.2. "Anschlussnutzer"Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisseseinen Anschluss an das Verteilnetz des VNB zur Entnahme von Elektrizität nutzt.3. "Verteilnetz"Verteilnetz im Sinne dieser Regelungen ist das Netz einschließlich sämtlicher notwendiger sonstigerBetriebsmittel, das vom VNB betrieben wird; es dient der Verteilung von Elektrizität mit hoher,mittlerer oder niederer Spannung.4. "Mittelspannungsnetz"Das Mittelspannungsnetz des VNB umfasst Netze mit Spannungen von 1 kV bis 35 kV (Effektivwert),insbesondere die Nennspannungen 10 kV, 20 kV und 30 kV mit der Nennfrequenz 50 Hz.5. "<strong>Strom</strong>lieferungsvertrag"Vertrag zwischen einem Letztverbraucher und einem <strong>Strom</strong>lieferanten, der die Belieferung desLetztverbrauchers mit elektrischer Energie regelt.6. „All-Inclusive-Vertrag“All-Inclusive-Vertrag i. S. dieser Regelungen ist ein <strong>Strom</strong>lieferungsvertrag zwischen dem Lieferantenund einem Letztverbraucher, in dem <strong>Strom</strong>lieferungen und Netznutzungen integrierte Vertragsbestandteilesind.1 Netzzugangsmodelle1. "Netzzugang durch den Lieferanten“Bei Vorliegen eines All-inclusive-Vertrages hat der Lieferant mit dem VNB die Leistung „Netznutzung“einschließlich der Zurverfügungstellung des Netzes zum Zwecke der Belieferung des Letztverbrauchersvertraglich zu regeln. Der Lieferant schuldet in diesem Fall dem VNB die anfallendenNetzentgelte.2. „Netzzugang durch den Letztverbraucher“Erbringt der Lieferant dem Letztverbraucher gegenüber ausschließlich die Leistung <strong>Strom</strong>lieferung,bedarf es einer besonderen Vereinbarung über die Leistung „Netznutzung“ zwischen Letztverbraucherund VNB für die betreffende Entnahmestelle. In diesem Fall schuldet der Letztverbraucher die<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 6 / 51


Netzentgelte dem VNB. Diese Letztverbraucher sind bei der Anmeldung gesondert zu kennzeichnen.2 DatenaustauschEine „Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI-Vereinbarung)“ entsprechenddem Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19.10.1994 über die rechtlichenAspekte des elektronischen Datenaustausches (ABL.EG Nr. L 338, Seite 98) ist als Anlage beigefügtund wesentlicher Bestandteil dieses <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>es. Der Abschluss dieser Vereinbarungdient der Erfüllung der Voraussetzung des § 14 Abs. 3 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz(UStG).3 HaftungDie Haftung für Schäden aus Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der <strong>Strom</strong>belieferung,der Anschlussnutzung beziehungsweise des Netzzugangs ist dem Grunde und der Höhe nachgemäß § 25 a <strong>Strom</strong>NZV entsprechend § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) begrenzt.Im Übrigen haften die Vertragspartner - vorbehaltlich der Absätze 3 und 5 - einander nur, soweitder Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines der Vertragspartner,seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Die Vertragspartnerhaften auch bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (wesentliche Vertragspflichtensind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die die Vertragspartner vertrauen dürfen),bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbarenvertragstypischen Schäden.Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und -einschränkungen gelten nichta) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitundb) wenn und soweit einer der Vertragspartner eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben, eine Eigenschaftzugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird mit der Ausnahme der Regelungin Satz 2 insgesamt ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht bei Sachschäden nach § 2 Haftpflichtgesetzwird nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichenSondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörendenVertrages ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschädenbleibt unberührt.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 7 / 51


Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblickauf die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe der Vertragspartner sowieder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner einschließlich ihrer Angestellten, Mitarbeiterund Organe.4 Anpassung des VertragsverhältnissesBei einer wesentlichen Änderung oder Fortentwicklung des gesetzlichen Ordnungsrahmens (insbesonderedes EnWG und der darauf beruhenden Verordnungen) ist der VNB berechtigt, eine Anpassungdes Vertrages zu verlangen.Außerdem ist der VNB ist berechtigt, die Anpassung des Vertrages zu verlangen in Fällen, in denenein Gericht oder eine Behörde Maßnahmen, insbesondere Entscheidungen oder Festlegungenerlässt, die den vertraglichen Abreden dieses Vertrages entgegenstehen.Gleiches gilt für den Fall der Anpassung oder Änderung des MeteringCode 2006.Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt.Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.5 Vertragslaufzeit, Vertragskündigung und NetzübernahmeDer <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Endeeines Kalendermonats gekündigt werden.Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Vertragspartnerbleibt unberührt.Die Kündigung bedarf der Schriftform.Dieser Vertrag endet in Bezug auf einzelne Entnahmestellen, sofern der Netzbetreiber aufgrundvon Änderungen des Netzgebietes (z. B. Eigentumsübertragung oder anderweitige Netzüberlassungnach § 46 EnWG) den Netzzugang für diese Entnahmestellen nicht mehr gewähren kann.Der Netzbetreiber wird den Lieferanten hierüber und über den übernehmenden Netzbetreiber inTextform unterrichten.Übernimmt der Netzbetreiber ein zusätzliches Netzgebiet, erstreckt sich dieser Vertrag auch aufdie Entnahmestellen des Lieferanten in dem übernommenen Netzgebiet. Der übernehmendeNetzbetreiber informiert unter Angabe der betroffenen Gemeindegebiete den Lieferanten in Textformüber die Netzübernahme.Dieser Vertrag kann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden:Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenna) gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz Abmahnung schwerwiegendverstoßen wird oder<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 8 / 51


) der Lieferant seiner Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit oder zurLeistung einer Vorauszahlung nach § 11 nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommtoderc) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen desLieferanten vorliegt und der Insolvenzverwalter trotz Aufforderung keine Fortführung i. S. d.§ 103 InsO erklärt und im Falle eines Antrages durch einen Dritten der Lieferant bzw. der Insolvenzverwalternicht innerhalb von 5 Werktagen das Fehlen eines Eröffnungsgrundes imSinne von §§ 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 InsO nachweist oderd) die Zuordnung sämtlicher Ausspeisepunkte des Lieferanten zu einemBilanzkreis entgegen der nachfolgenden Ziffer 6 nicht mehr sichergestellt ist.Sofern eine EDI-Vereinbarung Bestandteil dieses <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>es ist,besteht diese auch nach einer Kündigung des <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>es so lange fort, bis derAbrechnungsprozess der Netzentgelte endgültig abgewickelt ist. NachBegleichung sämtlicher Forderungen endet die EDI-Vereinbarung automatisch.6 Regelungen zum Bilanzkreis1. Bilanzkreisan- und BilanzkreisabmeldungDer Lieferant kann Entnahmestellen nur bei bestehenden Bilanzkreisen in der Regelzone desÜbertragungsnetzbetreibers anmelden. Jede Entnahmestelle muss jederzeit einem gültigen Bilanzkreiszugeordnet sein. Voraussetzung für das Bestehen eines Bilanzkreises ist der Abschlussund das Bestehen eines Bilanzkreisvertrages zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und demBilanzkreisverantwortlichen. Ist der Lieferant bei einem Bilanzkreis nicht zugleich Bilanzkreisverantwortlicher,ist Voraussetzung für die Anmeldung der Abschluss einer Zuordnungsvereinbarungzwischen Netzbetreiber und aufnehmenden Bilanzkreisverantwortlichen sowie die Vorlage einerentsprechenden Zuordnungsermächtigung.Für die Prozesse im Hinblick auf die Bilanzkreisan- und –abmeldung gilt die Ziff. 4.1 des <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>esentsprechend.Die Anmeldung einer Entnahmestelle zu einem Bilanzkreis kann jeweils nur zu Beginn eines Monatsmit einer Frist von mindestens 1 Monat (Fristenmonat) erfolgen.Die Abmeldung einer Entnahmestelle zu einem Bilanzkreis seitens des Lieferanten erfolgt jeweilsspätestens bis zum 5. Werktag des Fristenmonats, zu dessen Ende die Abmeldung wirksam werdensoll.Eine Entnahmestelle kann nur einem Bilanzkreis zugeordnet werden.2. WerktageAls Werktage gelten alle Tage die kein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind.Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewiesen wird, gilt dieser Tag bundesweit alsFeiertag. Der 24.12. und der 31.12. eines jeden Jahres gelten als Feiertage.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 9 / 51


7 Netznutzung durch den Lieferanten bei Entnahmestellen mit registrierterLastgangmessung1. Bereitstellung von NetzanschlusskapazitätDer VNB stellt dem Lieferanten die Netzanschlusskapazität zum Zwecke der Entnahme elektrischerEnergie durch den Letztverbraucher bis zu Höhe der zwischen dem VNB und dem Letztverbraucherim Anschlussnutzungsvertrag bzw. im Anschlussnutzungsverhältnis für die Entnahmestellevereinbarten Netzanschlusskapazität zur Verfügung.Die an einer Entnahmestelle in Anspruch genommene Netznutzungsleistung in kW als ¼-h-Leistungsmittelwert darf höchstens gleich dem Wert der Netzanschlusskapazität gemäß Anschlussnutzungsvertragbzw. Anschlussnutzungsverhältnis mit dem Lieferanten an dieser Entnahmestellein kVA, multipliziert mit dem in der zugehörigen 1/-h-Messperiode sich ergebenden Verschiebungsfaktor(cos φ) sein.Der VNB ist nicht verpflichtet, mehr als die vereinbarte Netzanschlusskapazität zur Verfügung zustellen. Bei einer Überschreitung der Netzanschlusskapazität ist der VNB berechtigt, die Netznutzungdurch den Lieferanten zu unterbrechen, wenn der bestimmungsgemäße Betrieb des Netzesansonsten gefährdet sein sollte. Soweit möglich, wird der VNB die Unterbrechung der Anschlussnutzungdurch den Letztverbraucher vorher ankündigen.Die Bereitstellung von, über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinausgehender, Netzanschlusskapazitätbedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen dem VNB und dem Letztverbraucher.Kommt eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu Stande,ist der VNB berechtigt, die über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinausgehende Anschlussnutzungzu begrenzen.2. NetzreserveleistungEin Teil der vom VNB an einer Entnahmestelle bereitgestellten vereinbarten Netzanschlusskapazitätkann nach vorheriger Bestellung als Netzreserveleistung genutzt werden. Die Netzreserveleistungkann jeweils mit einer Frist von einem Monat vor dem Beginn eines Abrechnungsjahres fürdieses Abrechnungsjahr vom Letztverbraucher neu bestellt werden. Erfolgt keine neue Bestellung,gilt der alte Wert weiter.Die Höhe der bestellten Netzreserveleistung ist begrenzt auf die Summe der Engpassleistungender Erzeugungsanlagen des Letztverbrauchers die am Entnahmepunkt angeschlossen sind. DieNetzreserveleistung kann ausschließlich bei einem störungsbedingten Ausfall der Erzeugungsanlagendes Letztverbrauchers in Anspruch genommen werden.Als Höhe der Engpassleistung gilt der Stand zu Beginn eines Abrechnungsjahres. Bei wesentlichenStilllegungen oder Erweiterungen der Kapazität der Eigenerzeugungsanlagen kann die Höheder Engpassleistung auch unterjährig mit einer Frist von einem Monat zu Beginn eines Monatsnach Vorankündigung angepasst werden.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 10 / 51


Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende der Inanspruchnahme von Netzreserveleistung ist demVNB unverzüglich zu melden und auf Verlangen nachzuweisen.3. NetzzusatzleistungDer Letztverbraucher ist berechtigt, bis in Höhe der Engpassleistung der eigenen EigenerzeugungsanlagenNetzzusatzleistung in Anspruch zu nehmen.Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Netzzusatzleistung ist, dass zeitgleich (als ¼-h-Leistungsmittelwert) in gleicher Höhe Leistung der Eigenerzeugungsanlagen beim Letztverbrauchernicht genutzt wird. Die Inanspruchnahme von Netzzusatzleistung kann ausschließlich überFahrpläne erfolgen. Für die Abwicklung der <strong>Strom</strong>lieferungen nach diesen Fahrplänen gelten die indem Bilanzkreisvertrag getroffenen Regelungen, im Rahmen dessen diese <strong>Strom</strong>lieferungen abgewickeltwerden.Jeder Zeitraum, in dem eine Inanspruchnahme von Netzzusatzleistung erfolgen soll, ist beim VNBbis spätestens 10:00 Uhr am vorhergehenden Werktag gesondert anzumelden. Der VNB ist berechtigt,der Netznutzung mittels Netzzusatzleistung nicht zuzustimmen bzw. bezüglich der Höheder Leistungsinanspruchnahme oder Zeitperioden zu begrenzen, sofern ihm ein ordnungsgemäßerBetrieb des Netzes ohne gesondert, zusätzliche Maßnahmen nicht möglich sein sollte. Eine Nichtzustimmungwird der VNB dem Lieferanten bis spätestens 12:00 Uhr am vorhergehenden Werktageiner Inanspruchnahme von Netzzusatzleistung mitteilen, spätestens jedoch 3 Wochen nach Anmeldung.4. WerktageZiffer 7.2 gilt entsprechend.8 MessungSoweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist, geltendie nachfolgenden Absätze; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber.Voraussetzungen für eine registrierende Lastgangmessung bei einer jährlichen Entnahme von wenigerals 100.000 kWh/a sind:a) Ein schriftliches Verlangen von Anschlussnutzer und Lieferant.b) Ein zur Übermittlung der Zählwerte erforderlicher dauerhafter Telekommunikationsanschluss.Die Kosten des Umbaus einer Standardlastprofilzählung in eine registrierende Lastgangmessungim zuvor beschriebenen Fall trägt der Lieferant.Nach dem Umbau und der Inbetriebnahme der registrierenden Lastgangmessung werden - unabhängigvon der tatsächlichen Leistungsinanspruchnahme und Jahresenergiemengen - die Preisefür registrierende Lastgangmessung gem. Preisblatt angewendet.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 11 / 51


9 Zeitreihen zum Zwecke der Bilanzierung für Entnahmestellen mit registrierenderLastgangmessung (RLM)Zur Festlegung der Energiemengen je ¼-h-Messperiode für die Bilanzierung der elektrischenEnergie bei der Belieferung von Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung werdendie ausgelesenen Zeitreihen verwendet. Der VNB stellt die ausgelesenen Zeitreihen dem Lieferantenzur Verfügung.Sofern aus technischen oder sonstigen Gründen keine Zeitreihe vorliegt, erfolgt die Ermittlung derZeitreihe für die Bilanzierung wie folgt:a) Der Lastgang wird durch ein Standard-Lastprofil nachgebildet. Den Standard-Lastprofil-Typ gibtder VNB vor. Die monatliche Energiemenge wird auf Basis des entsprechenden Vorjahreswertesvom VNB festgelegt. Steht ein solcher Wert nicht zur Verfügung, wird der VNB die monatlicheEnergiemenge auf Basis einer Schätzung nach billigem Ermessen festlegen.b) Am Ende des Abrechnungsjahres bzw. bei der Beendigung der Belieferung durch den Lieferantenerfolgt eine Ablesung des Zählers vor Ort. Die sich aus dieser Ablesung ergebenden Energiemengenwertesowie der höchste Leistungswert werden der jeweils endgültigen Abrechnung zuGrunde gelegt. Über- bzw. Untereinspeisungen werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu Jahresmehr-bzw. -mindermengen behandelt.10 Zeitreihen zum Zwecke der Bilanzierung für Entnahmestellen ohne registrierendeLastgangmessung1. Standard-Lastprofil (SLP)Zur Festlegung der Energiemengen je ¼-h-Messperiode für die Bilanzierung der elektrischenEnergie bei der Belieferung von Entnahmestellen ohne registrierende Leistungsmessung werdenStandard-Lastprofile verwendet, die das durchschnittliche Verbrauchsverhalten von Kundengruppenan charakteristischen Tagen widerspiegeln. Die Standard-Lastprofile des VNB sowie dasLastprofilverfahren werden vom VNB festgelegt und sind auf seiner Homepage veröffentlicht.2. Temperaturabhängige Lastprofile (TLP) für unterbrechbare VerbrauchseinrichtungenZur Festlegung der Energiemenge je ¼-h-Messperiode für die Bilanzierung der elektrischen Energiebei der Belieferung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen ohne registrierende Leistungsmessungwerden Standard-Lastprofile verwendet, die das durchschnittliche Verbrauchsverhaltenvon Kundengruppen in Abhängigkeit von der Temperatur widerspiegeln. Die temperaturabhängigenLastprofile werden vom VNB festgelegt und sind auf seiner Homepage veröffentlicht.Sofern die Erfassung des Verbrauches der unterbrechbaren Verbrauchseinrichtung und der desübrigen Bedarfs des Letztverbrauchers durch eine gemeinsame Messeinrichtung mit Zweitarifumschaltungerfolgt, kann der gesamte Bedarf des Letztverbrauchers an elektrischer Energie nur voneinem Lieferanten geliefert werden.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 12 / 51


3. LastprofilzuordnungDer VNB gibt für jede Entnahmestelle den Lastprofil-Typ vor.Der Lieferant ist berechtigt, begründet eine Anpassung der Zuordnung einer Entnahmestelle zu einemanderen Lastprofil-Typ zu verlangen. Eine Anpassung kann nur zu Beginn eines Monats miteiner Ankündigungsfrist von mindestens einem Monat durchgeführt werden.4. Ermittlung der für die Bilanzierung notwendigen Zeitreihen bei SLPFür die Bilanzierung der je ¼-Messperiode entnommenen Energie an einer Entnahmestelle werdenunter Berücksichtigung des zugeordneten Standard-Lastprofil-Typs und der JahresverbrauchsprognoseZeitreihen ermittelt. Bei der Anwendung des Haushaltsprofils erfolgt die Ermittlung derZeitreihen darüber hinaus unter Berücksichtigung der Tagesfaktoren, die vom VNB im Internetveröffentlicht werden.Für die Bilanzierung gem. Absatz 1 werden Feiertagen und Sonntagen das Sonntagslastprofil zugeordnet.Als Feiertage gelten die bundeseinheitlichen Feiertage. Dem 24.12. und dem 31.12. wirddas Samstagslastprofil zugeordnet, sofern diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen.5. Ermittlung der für die Bilanzierung notwendigen Zeitreihen bei TLPFür die Bilanzierung der je ¼-Messperiode entnommenen Energie an einer TLP-Entnahmestellewird unter Berücksichtigung der spezifischen elektrischen Arbeit sowie der Tagesmitteltemperaturenje Klimazone eine Zeitreihe ermittelt.Die spezifische elektrische Arbeit an der Entnahmestelle wird durch den VNB auf Basis des Vorjahresverbrauchesunter Berücksichtigung der Temperaturen in diesem Zeitraum festgelegt.Der VNB gibt darüber hinaus für jede TLP-Entnahmestelle die Zuordnung zu einer Klimazone vor.Die Bezeichnung der einzelnen Klimazonen und die zugehörigen Postleitzahlbereiche sind auf derHomepage des VNB veröffentlicht.6. BilanzierungszeitreihenDie ermittelten Zeitreihen werden getrennt nach SLP und TLP je Bilanzkreis aufaddiert. Die so ermitteltenSummen-Zeitreihen werden auf ganze kW-Werte gerundet.Der VNB stellt die so ermittelten Zeitreihen dem Lieferanten gemäß GPKE zur Verfügung.7. InformationsaustauschWeitere Informationen zur Anwendung der Lastprofile werden vom VNB auf seiner Internetseiteveröffentlicht. Darüber hinaus gibt der VNB auf Anfrage weitere Erläuterungen zur Anwendung derLastprofile.8. Anpassung der Profile bzw. des LastprofilverfahrensDer VNB ist berechtigt, das Lastprofilverfahren bzw. die einzelnen Lastprofile zu ändern, wenn dieserforderlich oder zweckmäßig ist. Der VNB wird dem Lieferanten eine Änderung des Lastprofilverfahrensmit einer Frist von drei Monaten und eine Änderung der einzelnen Lastprofile und der zugehörigenBestimmungsparameter mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monatsschriftlich mitteilen.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 13 / 51


11 Sicherheitsleistung1. Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen für alle Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehungzum Lieferanten eine angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen.Die Anforderung der Sicherheit bzw. Vorauszahlung ist gegenüber dem Lieferanten in Textform zubegründen.2. Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen, wenna) der Lieferant mit einer fälligen Zahlung in Verzug geraten ist und auch auf ausdrücklicheAufforderung nicht gezahlt hat,b) gegen den Lieferanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen (§§803 - 882a Zivilprozessordnung (ZPO)) eingeleitet sind,c) ein Antrag des Lieferanten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögenvorliegt oderd) ein Dritter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen desLieferanten stellt.Darüber hinaus hat der Netzbetreiber das Recht, eine angemessene Sicherheitsleistung oder Leistungeiner Vorauszahlung zu verlangen, wenn auf Grund einer über den Lieferanten eingeholtenAuskunft einer allgemein im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei oder aufgrund einer sonstigenSachlage eine begründete Besorgnis besteht, dass er den Verpflichtungen aus diesem Vertragnicht nachkommen wird und der Lieferant dies nicht innerhalb von 5 Werktagen durch einengeeigneten Nachweis seiner Bonität entkräftet. Hierzu können gegebenenfalls geeignete Bonitätsnachweise,wie z.B. durch Vorlage eines aktuellen Geschäftsberichts, eines Handelsregisterauszugsund erforderlichenfalls weitergehende bonitätsrelevante Informationen vorgelegt werden. Istder Lieferant nicht in der Lage, einen entsprechenden Nachweis innerhalb der genannten Frist zuführen, so ist die Sicherheitsleistung innerhalb von weiteren 5 Werktagen zu leisten.Soweit der Lieferant über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, liegt eine begründeteBesorgnis insbesondere dann vor, wenn sein Rating nicht mindestens• im Langfristbereich nach Standard & Poors BBB-,• im Langfristbereich nach Fitch BBB-,• im Langfristbereich nach Moody’s Baa3,• nach Creditreform (Bonitätsindex 2.0) Risikoklasse II (gemäß Creditreform RatingMapStand Dezember 2011) beträgt.Gleiches gilt, wenn der Lieferant bei einer anderen anerkannten Ratingagentur kein entsprechendesvergleichbares Rating aufweist. Liegen mehrere der vorgenannten Auskünfte vor, liegt einebegründete Besorgnis auch dann vor, wenn nur eine der genannten Bonitätsindikatoren eine begründeteBesorgnis auslöst.Die Daten und die wesentlichen Inhalte der Auskunft, auf denen die begründete Besorgnis beruht,sind dem Lieferanten durch den Netzbetreiber vollständig offen zu legen.Arten der Sicherheitsleistungen sind unbedingte unwiderrufliche Bankgarantien, unbedingte unwiderruflicheUnternehmensgarantien (z. B. harte Patronats- und Organschaftserklärungen), unbe-<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 14 / 51


dingte unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaften sowie Hinterlegungen von Geld oderfestverzinslichen Wertpapieren. Die Auswahl der Art der Sicherheitsleistung obliegt dem Lieferanten.Außerdem kann der Netzbetreiber Barsicherheiten oder Forderungsabtretungen akzeptieren.Der Lieferant ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch Vorauszahlungen abzuwenden.Die Sicherheit ist innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Anforderung vom Lieferanten an denNetzbetreiber zu leisten. Im Fall der Ziffer 2 d) ist die Sicherheit innerhalb von 10 Werktagen zuleisten, wenn der Lieferant nicht innerhalb dieser Frist das Fehlen eines Eröffnungsgrundes imSinne von §§ 17 Abs.2, 19 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) nachweist. Sollte die Sicherheitsleistungin Anspruch genommen werden, kann der Netzbetreiber den in Anspruch genommenen Teilder Sicherheitsleistung nachfordern. Die Leistung der Sicherheit nach Satz 3 hat durch den Lieferantenebenfalls innerhalb der in Satz 1 genannten Frist zu erfolgen.Als Anforderungen an die einzelnen Arten der Sicherheitsleistungen gelten:a) Banksicherheiten sind in Form einer unbedingten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischenBankbürgschaft bzw. Bankgarantie zu leisten. Das Kreditinstitut, welches die Sicherheitsleistungausstellt, muss mindestens ein Standard & Poor’s Langfrist-Rating vonA- bzw. ein Moody’s Langfrist-Rating von A3 aufweisen, oder dem deutschen Sparkassenbzw.Genossenschaftssektor angehören.b) Für Unternehmensgarantien und Bürgschaften gilt, dass das Unternehmen, welches dieSicherheit leistet, mindestens ein Standard & Poor’s Langfrist-Rating von BBB-, ein Fitch-Rating von minimal BBB-, ein Moody’s Langfrist-Rating von Baa3 oder einen Bonitätsindexvon Creditreform (Bonitätsindex 2.0) von mindestens Risikoklasse II oder besser (gemäßCreditreform RatingMap Stand Dezember 2011) aufweisen muss. Weiterhin darf die Höheder Unternehmensgarantie oder Bürgschaft 10 % des haftenden Eigenkapitals des Sicherheitengebersnicht übersteigen. Dieses ist durch den Lieferanten gegenüber dem Netzbetreibermit der Beibringung der Sicherheitsleistung nachzuweisen.c) Im Falle von Barsicherheiten sind diese durch Einzahlung auf ein vom Netzbetreiber benanntesKonto zu leisten. Sie werden zu dem von der Deutschen Bundesbank am erstenBankentag des Rechnungsmonats bekanntgegebenen Basiszinssatz verzinst. Alternativ istauch eine Guthabenverpfändung eines vom Lieferanten geführten Kontos zugunsten desNetzbetreibers möglich.d) Die Bürgschaft oder Garantieerklärung ist auf erstes Anfordern zu zahlen und hat generellden Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit,soweit es sich nicht um unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt,zu enthalten. Eine selbstschuldnerische Bürgschafts- oder Garantieerklärung mussmindestens für 12 Kalendermonate gültig sein, maximal jedoch bis zum Ende der Vertragslaufzeitund die beiden der Vertragslaufzeit unmittelbar folgenden Monate.Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt das Doppelte der durchschnittlichen Netzentgeltforderungenpro Monat der letzten 12 Monate. Für einen Zeitraum der Netznutzung, der weniger als 12Monate beträgt, wird dieser Zeitraum der Berechnung der Sicherheitsleistung zugrunde gelegt.Der Netzbetreiber kann eine geleistete Sicherheit in Anspruch nehmen, wenn er nach Verzugseintritteine Zahlungserinnerung ausgesprochen hat und die mit der Zahlungserinnerung gesetzte angemesseneFrist fruchtlos verstrichen ist.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 15 / 51


Eine Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen zu deren Erhebungentfallen sind. Der Netzbetreiber hat das Fortbestehen eines begründeten Falles jeweilsmindestens halbjährlich zu überprüfen. Der Netzbetreiber prüft bei Fortbestehen, ob die Höhe derSicherheitsleistung der in Ziffer 7 beschriebenen Höhe entspricht. Falls die vorgenannte Prüfungergibt, dass der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen den anzuwendenden Wert gemäßZiffer 7 nicht nur unwesentlich übersteigt, hat der Netzbetreiber entsprechende Anteile der Sicherheitsleistungzurückzugeben. Sollten mehrere Sicherheiten geleistet worden sein, steht dem Netzbetreiberdas Recht zu, eine der geleisteten Sicherheiten auszuwählen und zurückzugeben. Soweitder realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen den anzuwendenden Wert gemäß Ziffer 7nicht nur unwesentlich unterschreitet, kann der Netzbetreiber eine Anpassung der Sicherheitsleistungverlangen. Der Lieferant kann eine Einstellung der Vorauszahlungsregelung frühestens nacheinem halben Jahr fordern, sofern innerhalb der letzten 12 Monate die Zahlungen fristgerecht eingegangensind.12 Unterbrechung der Netznutzung1. Unterbrechung der AnschlussnutzungDer VNB ist berechtigt, den Netzzugang zu unterbrechen, sofern der VNB gegenüber dem Anschlussnehmer/-nutzerberechtigt ist, die Anschlussnutzung zu unterbrechen.Die Berechtigung des VNB die Anschlussnutzung zu unterbrechen, kann sich insbesondere ausbetriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen und technischen Gründen im Sinne der §§ 17Abs. 2, 18 Abs.1 EnWG bzw. aus den in §§ 17, 24 NAV genannten Gründen unmittelbar oder entsprechendergeben.2. Unterbrechung von unterbrechbaren VerbrauchseinrichtungenDarüber hinaus ist der VNB berechtigt die Netznutzung bei unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungenzu unterbrechen. Als unterbrechbare temperaturabhängige Verbrauchseinrichtungen geltenEntnahmestellen mit:elektrische Speicherheizung mit/ohne Warmwasserspeicher, Warmwasserspeicher (nur Nachtladung);elektrische Speicherheizung mit/ohne Warmwasserspeicher, Warmwasserspeicher (NachtundTagnachladung);Wärmepumpenanlagen.13 SperrungDer VNB bietet dem Lieferanten auf Anfrage im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung Regelungenzur Unterbrechung der Anschlussnutzung an.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 16 / 51


Informationsblatt zur Marktkommunikation<strong>regionetz</strong> GmbHAmtsgericht AachenZum Hagelkreuz 16 HRB 1860052249 EschweilerTelefon: 02403 701-0 Telefax: 02403 701-5000E-Mail: info@<strong>regionetz</strong>.de Internet: www.<strong>regionetz</strong>.deEin Unternehmen der EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbHMarktrolle: NetzbetreiberDVGW-Codenummer Gas 9870050100006NetzgebietAldenhoven, Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Gangelt, Geilenkirchen, Inden, Langerwehe, Monschau,Niederzier, Roetgen, Selfkant, Simmerath, Stolberg, Titz, Übach-Palenberg, Waldfeucht, Wassenberg,WürselenDatenaustauschadressen für 1:1 Kommunikation Gas (EDIFACT-Dateien)netzzugang@<strong>regionetz</strong>.deBDEW-Codenummer <strong>Strom</strong> 9907415000008NetzgebietAldenhoven, Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Jülich, Linnich, Stolberg und TitzDatenaustauschadressen für 1:1 Kommunikation <strong>Strom</strong> (EDIFACT-Dateien)netznutzung@<strong>regionetz</strong>.deTemperaturmessstellen meteomediaDüren: 9504 Heimbach: 10523Eschweiler: 10503 Heinsberg: 191069Bankverbindung: Sparkasse Aachen | Konto: 1 071 510 281 | BLZ: 390 500 00IBAN: DE50 3905 0000 1071 5102 81BIC: AACSDE33Steuernummer: 202/5814/0738 │ Umsatzsteuer ID: DE814677967<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 17 / 51


Marktkommunikation (An- und Abmeldungen, GPKE, GeLi, Lieferantenwechselprozesse, Verbrauchsprognosen, MSCONS,Zuordnungslisten, APERAK’S, WiM-Prozesse, 1:1 Kommunikation, Zertifikate für den verschlüsselten Datenaustausch, Wechselprozessevon Einspeisestellen)Ansprechpartner Telefonnummer E-Mail-AdresseTeam Marktkommunikation 02403 701-5720 marktkommunikation@<strong>regionetz</strong>.deMitteilung Zählerstände erbeten an die E-Mail-Adresse: zaehlerstand@<strong>regionetz</strong>.deVertragswesen (allg. Schriftwechsel, EDI-Vereinbarung, <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>, Netzverträge, MSB, MDL)Ansprechpartner Telefonnummer E-Mail-AdresseTeam Vertragswesen 02403 701-5820 datenaustausch@<strong>regionetz</strong>.deNetzabrechnung (INVOIC, REMADV)Ansprechpartner Telefonnummer E-Mail-AdresseTeam Netzabrechnung (SLP/TSLP) 02403 701-676 slp-abrechnung-a@<strong>regionetz</strong>.deTeam Netzabrechnung (RLM) 02403 701-678 rlm-abrechnung-a@<strong>regionetz</strong>.deEnergiedatenmanagement (Allokation, Bilanzierung, BKV <strong>Strom</strong>, GaBi, Lastgangdaten, MaBiS)Ansprechpartner Telefonnummer E-Mail-AdresseTeam Energiedaten 02403 701-5740 datenaustausch@<strong>regionetz</strong>.deUnterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung)Ansprechpartner Telefonnummer E-Mail-AdresseTeam Sperren 02403 701-5720 sperrauftrag-a@<strong>regionetz</strong>.deDezentrale Erzeugung ( EEG- und KWK-Anlagen, sonstige Einspeisungen, Direktvermarktung)Ansprechpartner Telefonnummer E-Mail-AdresseTeam Dezentrale Erzeugung 02403 701-5830 einspeisung@<strong>regionetz</strong>.de<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 18 / 51


§ 1 Kommunikationsparameter NetzbetreiberDie für die betreffenden Geschäftsprozesse nach § 1 Ziffer 4 des <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>es relevantenDaten sind ausschließlich über die nachfolgend genannte E-Mail-Adresse sowie den angegebenenFristen an den Netzbetreiber zu übermitteln:netznutzung@<strong>regionetz</strong>.deBitte geben Sie das Format orthografisch identisch in der Betreffzeile der E-Mail als Identifikation desMailinhalts beim Versand an. Beispiel: Für MSCONS-Formate ist im Betreff der E-Mail der Begriff“MSCONS“ anzugeben. Etwaige zusätzliche Textmeldungen in entsprechenden E-Mails finden aufgrundder automatisierten Bearbeitung keine Berücksichtigung. Für individuelle Anfragen gelten die indieser Anlage kommunizierten E-Mail-Adressen.§ 2 Kommunikationsparameter LieferantDer Lieferant teilt dem Netzbetreiber seine Kommunikationsparameter gemäß dieser Anlage bzw. miteinem gesonderten Kommunikationsdatenblatt mit. Dazu gehören insbesondere die E-Mail-Adresse(n),an die der Netzbetreiber die für die betreffenden Geschäftsprozesse relevanten Daten senden sollsowie die Angabe der Bilanzkreisnummer(n) bzw. Sub-Bilanzkontonummer(n), die Bankverbindungund Ansprechpartner für Lieferantenrahmenverträge, Energiedatenmanagement, Netzabrechnung undDatenaustauschformaten.§ 3 Angaben und Ansprechpartner NetzbetreiberBitte entnehmen Sie die Informationen aus dem beigefügten Datenblatt.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 19 / 51


§ 4 Angaben und Ansprechpartner LieferantName / Firma: _________________________________________________________Straße (Anschrift): ______________________________________________________PLZ Ort (Anschrift): _____________________________________________________DVGW/ILN–Codenummer: _______________________________________________Bilanzkreisverantwortliche(r): _____________________________________________Bilanzkreisnummer(n) bzw.Sub-Bilanzkontonummer(n): ______________________________________________Bankverbindung des Lieferanten:BLZ: ___________________________Kontonr.: ________________________LieferantenrahmenverträgeAnsprechpartner Telefonnummer E-Mail-AdresseEnergiedatenmanagementAnsprechpartner Telefonnummer E-Mail-AdresseNetzabrechnungAnsprechpartner Telefonnummer E-Mail-AdresseMarktkommunikationAnsprechpartner für das Nachrichtenformat MSCONS, UTILMD, INVOIC, REMADV, CONTRL und APERAK sowie fürdie Zertifikate für den verschlüsselten DatenaustauschAnsprechpartner Telefonnummer E-Mail-Adresse<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 20 / 51


Preisregelung Netzzugang (<strong>Strom</strong>)Gültig ab: 01.01.2013Vertragstyp:Lastflussrichtung (Zweck):<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>BezugInhalt:1. Grundsätze2. Besondere Ermittlung der Energiemengen3. Netzentgelte4. Abrechnung Mehr-, Mindermengen5. Sonstige Entgelte und Abgaben6. Preisänderung7. Abrechnung und Zahlung1 GrundsätzeDie Preise für den Netzzugang sind den Preisblättern Netznutzung (<strong>Strom</strong>) zu entnehmen. Die inden Preisblättern Netznutzung (<strong>Strom</strong>) genannten Preise sind bis zur nächsten Preisanpassunggültig. Alle aktuell gültigen Preise veröffentlicht der VNB auf seiner Homepage.Für Verweise auf die Homepage des VNB gilt die Internetadresse www.<strong>regionetz</strong>.de.Die Anschlusssituation und die zwischen dem Anschlussnehmer / Anschlussnutzer und dem VNBgetroffenen Vereinbarungen (insbesondere Netzanschluss-, Anschlussnutzungsvertrag) habenAuswirkungen auf die anzuwendenden Preisregelungen und Preise.Der VNB stellt auf Anfrage die jeweils geltenden abrechnungsrelevanten Informationen im Rahmeneiner Geschäftsdatenabfrage gemäß GPKE zur Verfügung. Weitergehende Informationspflichtendes VNB gegenüber dem Lieferanten bestehen diesbezüglich nicht.Gehören zu einem Netzanschluss mehrere Entnahmestellen oder Einspeisestellen, so kann dieAbrechnung mit Hilfe von „virtuellen Zählpunkten“ erfolgen. Ein virtueller Zählpunkt ist die logischeVerknüpfung von anderen Zählpunkten für die Netznutzungsabrechnung bzw. Bilanzierung.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 21 / 51


2 Besondere Ermittlung der EnergiemengenAbweichend zu Ziff. 1 Satz 4 werden in Sonderfällen folgende Energiemengenermittlungen durchgeführt:2.1 Entnahmestellen ohne registrierende LastgangmessungAußerhalb der vorstehenden turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einer Lieferantenan- und–abmeldung oder einer Bilanzkreisan- bzw. -abmeldung wird der VNB möglichst eine Ablesungveranlassen.Sollte für Entnahmestellen mit Standardlastprofilzählung kein Ableseergebnis auf der Grundlageeiner Messung nach § 18 Abs. 1 <strong>Strom</strong>NZV vorliegen, erfolgt die Abrechnung nach Schätzung desVNB. Zu diesem Zweck wird der Verbrauch zeitanteilig berechnet, jahreszeitliche Verbrauchsschwankungensind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerteangemessen zu berücksichtigen.Sofern bei einer Entnahmestelle die elektrische Energie sowohl für die unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungenals auch für den übrigen Bedarf durch eine gemeinsame Messung mit zweiZählwerken erfasst wird, ergibt sich der Jahresverbrauch für den „übrigen Bedarf“ rechnerisch(„Verbrauchsumlagerung“): für elektrische Speicherheizung mit/ohne Warmwasserspeicher, Warmwasserspeicher(nur Nachtladung) mit dem 1,15-fachen Wert; für elektrische Speicherheizung mit/ohne Warmwasserspeicher, Warmwasserspeicher(Tag- und Nachtladung) mit dem 1,25-fachen Wert;der außerhalb der Freigabezeit gemessenen elektrischen Energie. Die Freigabezeit bezeichnetden Zeitraum, innerhalb dessen die temperaturabhängigen Verbrauchseinrichtungen mit elektrischerEnergie beliefert werden können.2.2 Entnahmestellen mit registrierender LastgangmessungBei fehlenden oder unplausiblen Messwerten werden durch den VNB Ersatzwerte gebildet. Ersatzwertefür Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung werden nach dem im MeteringCode2006 beschriebenen Verfahren gebildet.Bei Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung erfolgt die Erfassung der entnommenenelektrischen Wirk- und Blindarbeit durch Messeinrichtungen mit fortlaufender Registrierung der ¼-h-Leistungsmittelwerte (Lastgangzähler). Der VNB stellt diese für die Abrechnung relevanten ¼-h-Leistungsmittelwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage fest. Die so fernabgelesenen Wertebilden die Grundlage für die Abrechnung.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 22 / 51


3 Netzentgelte3.1 Netzentgelt für Lieferstellen ohne registrierende LastgangmessungDas Entgelt setzt sich aus einem Arbeitspreis und einem Grundpreis zusammen. Die Ermittlungdes Arbeitspreises erfolgt auf Basis der <strong>Strom</strong>bezugsmenge an der Entnahmestelle. DerGrundpreis ist ein Jahrespreis, welcher zeitanteilig je Entnahmestelle in Rechnung gestelltwird.3.2 Netzentgelte für Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung3.2.1 BenutzungsdauerDie Preisstellung für die Nutzung des Netzes ist abhängig von der Benutzungsdauer und derJahreshöchstleistung in einem Abrechnungsjahr. Die Benutzungsdauer wird je Entnahmestelleermittelt als Quotient aus der im Abrechnungsjahr bezogenen Arbeit (kWh) und der zugehörigenJahreshöchstleistung (kW), gerundet auf volle Stunden/Jahr.Sind an einer Entnahmestelle unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen angeschlossen, sowerden bei einer Benutzungsdauer < 2.500 h/a vor der Bestimmung der Jahreshöchstleistungdie gemessenen ¼-h-Werte der Wirkleistung während der Freigabezeiten, um die installierteLeistung der unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen reduziert.3.2.2 Arbeitspreis und LeistungspreisDas Entgelt setzt sich aus einem Arbeitspreis und einem Leistungspreis zusammen. Die Ermittlungdes Leistungspreises erfolgt auf Basis der Jahreshöchstleistung (kW) des <strong>Strom</strong>bezuges.Als Jahreshöchstleistung gilt der höchste im Abrechnungsjahr gemessene ¼-h-Wert derWirkleistung. Die Ermittlung des Arbeitspreises erfolgt auf Basis der bezogenen Arbeit (kWh)an der Entnahmestelle.3.3 Entgelt für Messung und AbrechnungDer VNB erhebt je Zählpunkt ein Entgelt für die Messung und Abrechnung. Das Messentgelt bestehtaus den zwei nachfolgend aufgeführten Komponenten. Stellt der VNB <strong>Strom</strong>- oder Spannungswandlerfür die Zähleinrichtung zur Verfügung, so erhebt er hierfür ein Entgelt.a) Komponente „Messstellenbetrieb“ enthält den Kapitaldienst für das Gerät sowie Anteileaus der Bereitstellung. Diese wird nur in Rechnung gestellt, wenn der VNB auch Messstellenbetreiberist.b) Komponente „Messung und Ablesung“ beinhaltet Kosten für die Ablesung und das Datenmanagement.Die Entgelte für Messung und Abrechnung sind dem Preisblatt Netznutzung (<strong>Strom</strong>) zu entnehmen.3.4 Singulär genutzte BetriebsmittelSofern vom Letztverbraucher Betriebsmittel des VNB singulär genutzt werden, erhebt der VNB dafürein Entgelt, das entsprechend § 19 Abs. 3 <strong>Strom</strong>NEV festgelegt wird.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 23 / 51


3.5 VerlustaufschlägeIn der Regel befinden sich die Entnahmestellen und die Messungen in der gleichen Spannungsebene.Bei Abweichungen hiervon werden die bei der Messung nicht erfassten Verluste mit einemindividuellen prozentualen Aufschlag berücksichtigt.4 Abrechnung Mehr-, MindermengenDie Abrechnung der Jahresmehr-, Jahresmindermengen erfolgt nach § 13 Abs. 3 <strong>Strom</strong>NZV. Diesich aufgrund rückwirkender Ein- und Auszüge nach den Regelungen der GPKE ergebendenMehr-, Mindermengen werden entsprechend § 13 Abs. 3 <strong>Strom</strong>NZV abgerechnet.5 Sonstige Entgelte und Abgaben5.1 KonzessionsabgabeDer Lieferant entrichtet eine Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenordnung (KAV) fürjede Entnahmestelle, die in den Geltungsbereich dieses Vertrages fällt. Die Höhe der Konzessionsabgaberichtet sich nach dem jeweils mit der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatzim Rahmen der KAV.Erhebt der Lieferant den Anspruch auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung vonder Konzessionsabgabe für einen von ihm im Netzbereich des VNBs belieferten Letztverbraucher,wird er dem VNB hierüber einen schriftlichen Nachweis in für die Konzessionsabgabenabrechnunggeeigneter Form, etwa durch Wirtschaftsprüfertestat, zur Verfügung stellen.Diesen Nachweis wird der Kunde dem VNB spätestens bis 15 Monate nach dem Ende eines Kalenderjahresfür dieses Kalenderjahr einreichen.Soweit ein Teil der <strong>Strom</strong>lieferung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 lit. a KAV mit der mittleren Konzessionsabgabefür Schwachlastlieferung abgerechnet werden soll, so müssen die Energiemengen durcheinen Doppeltarifzähler erfasst werden. In diesem Fall gelten als Schachlastzeiten die Stunden von23:00 Uhr bis 5:00 Uhr.5.2 KWK-ZuschlagZur Deckung der sich aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) ergebenden Mehrkostenerhebt der VNB vom Lieferanten ein Entgelt. Erbringt der Lieferant einen Nachweis gem. § 9 Abs.7 Satz 3 KWK-G, so wird rückwirkend für die betroffene Entnahmestelle ein vermindertes Entgelterhoben.Der Nachweis ist per Wirtschaftsprüfertestat bis spätestens jeweils 3 Monate nach Ende des vorangegangenenKalenderjahres zu führen. Der Lieferant gibt dem VNB die betroffenen Entnahmestellenmit den Identifikationskriterien gemäß GPKE an.5.3 Umlage nach § 19 Abs. 2 Satz 7 <strong>Strom</strong>NEVNach der <strong>Strom</strong>netzentgeltverordnung (<strong>Strom</strong>NEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 7des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (veröffentlichtam 03. August 2011) geändert wurde, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgeltgemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 <strong>Strom</strong>NEV bzw. eine Netzentgeltbefreiung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2<strong>Strom</strong>NEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlö-<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 24 / 51


se, die aus individuellen Netzentgelten und Befreiungen von Netzentgelten resultieren, nachgelagertenBetreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber habendiese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenenErlöse werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 <strong>Strom</strong>NEV entsprechend § 9 KWK-G auf alleLetztverbraucher (LV) umgelegt.Die von den deutschen Übertragungsnetzbetreibern ermittelte und aktuell gültige Umlage auf Basisdes Festlegung der BNetzA vom 14. Dezember 2011 (BK8-11-024) entnehmen Sie bitte den beigefügtenPreisblättern.Die § 19 <strong>Strom</strong>NEV-Umlage wird ab dem 01.01.2012 von Letztverbrauchern erhoben.5.4 BlindstrommehrverbrauchÜberschreitet die gesamte während der Hochtarifzeit (HT-Zeit) in einem Abrechnungsmonat bezogeneinduktive Blindarbeit 50 % der während der HT-Zeit in diesem Abrechnungsmonat bezogenenWirkarbeit, wird für die 50 % der Wirkarbeit (kWh) übersteigende induktive Blindarbeit (kvarh)ein Entgelt erhoben.Der VNB behält sich vor, die während der Niedertarifzeit (NT-Zeit) in einem Abrechnungsmonatbezogene kapazitive Blindarbeit, die 50 % der während der NT-Zeit in diesem Abrechnungsmonatbezogenen Wirkarbeit übersteigt, in gleicher Weise in Rechnung zu stellen.Als HT-Zeit gelten die Stunden von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr in den Monaten März bis Septembersowie von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr in den Monaten Oktober bis Februar. Die anderen Stunden imJahr gelten als NT-Zeit.Der VNB legt einen Preis für den Blindstrommehrverbrauch nach billigem Ermessen fest.5.5 UmsatzsteuerAuf sämtliche genannten Entgelte wird die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Liefer-/Leistungserbringungjeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe aufgeschlagen.6 Preisänderung6.1 Netzentgelt6.1.1 Der VNB ist gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 ARegV (Anreizregulierungsverordnung) verpflichtet undnach § 17 Abs. 2 S. 2 ARegV der Regelung berechtigt, die mit diesem Vertrag vereinbartenNetzentgelte jeweils zum 1. Januar eines Jahres anzupassen.6.1.2 Soweit Netzentgelte einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde bedürfen, ist derNetzbetreiber berechtigt und verpflichtet Netzentgelte an die jeweils genehmigten Netzentgelteanzupassen. Die neuen Netzentgelte werden zu dem von der Regulierungsbehörde genehmigtenZeitpunkt an wirksam.Das Recht zur Anpassung genehmigter Netzentgelte besteht gemäß § 23a Abs. 2 EnWGauch, soweit damit ausschließlich genehmigte Netzentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 25 / 51


weitergegeben werden. Im Falle der Absenkung der Netzentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers,besteht eine entsprechende Pflicht zur Weitergabe.Der VNB wird bei Entgeltanpassungen nach Abs. 6.1 und 6.1.1 die neuen Entgelte spätestenseinen Monat vor Inkrafttreten mitteilen, es sei denn der VNB ist aus Gründen, die er nicht zuvertreten hat – z.B. wegen Maßnahmen oder Vorgaben der zuständigen Regulierungsbehörde,insbesondere deren Genehmigungspraxis, oder wegen des Zeitpunktes der Bekanntgabeneuer Entgelte vorgelagerter Netzbetreiber - an der Einhaltung der Frist gehindert. In diesemFall teilt der VNB das Inkrafttreten der neuen Netzentgelte mit.6.2 Folgen der AnfechtungFür den Fall, dass der VNB gegen den Beschluss, mit dem die Erlösobergrenze gemäß § 32ARegV festgelegt worden ist, Rechtsmittel eingelegt hat, sind zwischen den Parteien die aufgrundder abschließend rechts- bzw. bestandskräftig festgestellten Erlösobergrenze vom Netzbetreiberfestgelegten Netzentgelte maßgeblich, sofern dem VNB eine Saldierung dieser Differenzim Rahmen zukünftiger Entgeltgenehmigungs- bzw. Anreizregulierungsverfahren nichtmöglich sein sollte.Bis zum Vorliegen einer entsprechenden abschließenden behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungerfolgt die Abrechnung derjenigen Entgelte, welche auf der Grundlage der jeweils aktuellenErlösobergrenze vom Netzbetreiber festgelegt wurden. Nach Vorliegen einer abschließendenbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung folgt im eingangs genannten Falle rückwirkendeine Nachzahlung/Erstattung der in Bezug auf die abschließende Entscheidung zu vieloder zu wenig gezahlten Entgelte.7 Abrechnung und ZahlungDer Abrechnungszeitraum für eine Entnahmestelle beginnt mit der Aufnahme der Netznutzung für dieseEntnahmestelle durch den Lieferanten und beträgt in der Regel 12 Monate.7.1 Monatlich vorläufige Abrechnung und AbschlägeFür Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung zahlt der Lieferant monatlich vomVNB in Rechnung gestellte vorläufige Entgelte, die sich nach den gemessenen Werten richten.Für Entnahmestellen ohne registrierende Lastgangmessung zahlt der Lieferant nach Vorgabedes VNB von diesem monatlich in Rechnung gestellte Abschläge.7.2 Endgültige AbrechnungDie endgültige Abrechnung für eine Lieferstelle erfolgt nach Beendigung der Netznutzung bzw.nach Ablauf eines jeden Abrechnungszeitraumes.Mit der Jahresabrechnung erfolgt die Verrechnung mit den vorläufigen Entgelten oder Abschlägen.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 26 / 51


Liegt bei Beendigung der <strong>Strom</strong>lieferung an einem Entnahmepunkt als Lieferzeitraum derSchlussrechnung kein volles Abrechnungsjahr zugrunde, so erfolgt die Abrechnung der Netznutzungzeitanteilig (pro rata temporis), wobei für die Abrechnungsleistung die maximale Leistungder vergangenen 12 Monate herangezogen wird.Die Menge, die mit KWK-G-Aufschlag gem. Ziffer 5.2 (Regelung zum KWK-Aufschlag) belastetwird, wird zeitanteilig abgegrenzt.7.3 ZahlungsbedingungenRechnungen über Entgelte aus diesem Vertrag werden ohne Abzug jeweils zu dem vom VNBangegebenen Zeitpunkt frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. DieZahlung erfolgt per Banküberweisung mit Terminstellung auf das vom Verteilnetzbetreiber angegebeneKonto.Der VNB ist berechtigt, offene Abschlags- und Rechnungsbeträge gegenüber dem Lieferantenmonatlich zusammengefasst über alle oder einen Teil der Entnahmestellen nach diesem Vertragin einer Summe anzufordern (Sammelzahlungsverfahren). Der Lieferant wird in diesem Fall ausschließlichZahlungen mit Bezug auf diese Summenforderung leisten.Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerungnur bei offensichtlichen Fehlern.Gegen Ansprüche des VNB kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchenaufgerechnet werden.7.4 AllgemeinesÜbermittlung der Rechnung: INVOIC-Verfahren (oder im Ausnahmefall: Papier)<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 27 / 51


EDI-VereinbarungVereinbarung über den elektronischenDatenaustausch (EDI)RECHTLICHE BESTIMMUNGENDie Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen:NetzbetreiberundLieferantnachfolgend "die Parteien" genannt.Artikel 1. Zielsetzung und Geltungsbereich1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungenund Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen imRahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches(EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagenturverbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformatenfür <strong>Strom</strong> (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf derGrundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechendenMitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zuden festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>geregelt.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 28 / 51


1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durcheinen Technischen Anhang ergänzt.1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarungnicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionenergeben.Artikel 2. BegriffsbestimmungenFür die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:2.1 EDI:Als elektronischer Datenaustausch wird die elektronische Übertragung kommerzieller und administrativerDaten zwischen Computern nach einer vereinbarten Norm zur Strukturierung einerEDI-Nachricht bezeichnet.2.2 EDI-Nachricht:Als EDI-Nachricht wird eine Gruppe von Segmenten bezeichnet, die nach einer vereinbartenNorm strukturiert, in ein rechnerlesbares Format gebracht wird und sich automatisch und eindeutigverarbeiten lässt.2.3 UN/EDIFACT:Gemäß der Definition durch die UN/ECE (United Nations Economic Commission for Europe -Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) umfassen die Vorschriften der VereintenNationen für den elektronischen Datenaustausch in Verwaltung, Handel, Transport undVerkehr eine Reihe international vereinbarter Normen, Verzeichnisse und Leitlinien für den elektronischenAustausch strukturierter Daten, insbesondere für den Austausch zwischen unabhängigenrechnergestützten Informationssystemen in Verbindung mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr.Artikel 3. Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedochinnerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen.3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLiGas) bzw. nach dem <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> erforderlich.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 29 / 51


Artikel 4. Sicherheit von EDI-Nachrichten4.1 Die Parteien verpflichten sich, Sicherheitsverfahren und -maßnahmen durchzuführen und aufrechtzuerhalten,um EDI-Nachrichten vor unbefugtem Zugriff, Veränderungen, Verzögerung,Zerstörung oder Verlust zu schützen.4.2 Zu den Sicherheitsverfahren und -maßnahmen gehören die Überprüfung des Ursprungs, dieÜberprüfung der Integrität, die Nichtabstreitbarkeit von Ursprung und Empfang sowie die Gewährleistungder Vertraulichkeit von EDI-Nachrichten.Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Überprüfung des Ursprungs und der Integrität, umden Sender einer EDI-Nachricht zu identifizieren und sicherzustellen, dass jede empfangeneEDI-Nachricht vollständig ist und nicht verstümmelt wurde, sind für alle Nachrichten obligatorisch.Bei Bedarf können im Technischen Anhang zusätzliche Sicherheitsverfahren und -maßnahmen festgelegt werden.4.3 Führen die Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Zurückweisung einer EDI-Nachricht informiertder Empfänger den Sender darüber unverzüglich.Der Empfänger einer EDI-Nachricht, die zurückgewiesen wurde oder einen Fehler enthält, reagierterst dann auf die Nachricht, wenn er Anweisungen des Senders empfängt.Artikel 5. Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder imbeiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabtund weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als vonden Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz(BDSG) ist zu beachten.Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationendemselben Vertraulichkeitsgrad.5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Träger vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationenallgemein zugänglich sind.Artikel 6. Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien währendeiner geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI-Nachrichten unverändertund sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichenGrundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nachGPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallennicht unter diese Archivierungsvorschriften.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 30 / 51


6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Formatarchiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass dieLesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglichsind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedrucktwerden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.Artikel 7. Technische Spezifikationen und AnforderungenDer Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationenund Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung,zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört:- „Kommunikationsdatenblatt: Netzbetreiber“Artikel 8. Änderungen, Dauer und Teilnichtigkeit8.1 LaufzeitUngeachtet einer Kündigung bestehen die in den Artikeln 5 und 6 genannten Rechte und Pflichtender Parteien auch nach der Kündigung fort.8.2 ÄnderungenBei Bedarf werden von den Parteien schriftlich vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungenzu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit des <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>esals Teil der Vereinbarung betrachtet.8.3 TeilnichtigkeitSollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels der Vereinbarung als ungültig erachtet werden, bleibenalle übrigen Artikel vollständig in Kraft.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 31 / 51


Technischer Anhang1. Ansprechpartner- Siehe Anlage 1 „Informationsblatt zur Marktkommunikation“2. Die Vertragsparteien kommunizieren über folgenden Übertragungsweg:(s. unter anderem Kommunikationsrichtlinie)- Kommunikationsprotokoll (z.B. SMTP, FTP, http, HTTPS, X. 400)- Kommunikationsadresse (z.B. edifact@server.de, ftp.domainname.de)- Kommunikationsidentifikation (z.B. Username, Signatur, Absenderadresse)Maximale Sendungsgröße (technisch mögliche Dateigröße) gemäß Kommunikationsrichtlinie- Kompressionsart mit Version (G ZIP)- ggf. Multivolume oder Containerarchive3. Der Übertragungsweg ist wie folgt gesichert (s. VEDIS)- Verschlüsselungsverfahren (SMIME, AS2)- VerschlüsselungsparameterDie Kommunikationsmittel sind täglich 24 h empfangsbereit.4. Die Datenübertragung erfolgt im folgenden Format:- INVOIC in der jeweils von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Version, veröffentlichtunter www.edi-energy.de- REMADV in der jeweils von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Version veröffentlichtunter www.edi-energy.de- Dateinamenskonvention (gemäß Kommunikationsrichtlinie der Bundesnetzagentur „Verfahrensbeschreibungzur Abwicklung des Austauschs von EDIFACT Dateien“)- Codepflegende Stellen sind:- UN für EDIFACT-Syntax- GS1 für ILN-Nummer- DVGW-Codenummer- Netzbetreiber für Zählpunkte- BDEW für alle anderen (z.B.: Rechnungstypen, Artikelnummern)<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 32 / 51


5. Vedis-Empfehlung zur DatensicherheitZur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf dieSicherheitsrahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr im deutschen<strong>Strom</strong>markt (Vedis-Empfehlung) bei Verwendung von E-Mail als Übertragungsweg und aufdie Studie über sichere webbasierte Übertragungswege, Version 2.0, verwiesen.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 33 / 51


Standardlastprofilverfahren und Verfahren zur Mehr-MindermengenabrechnungDer Netzbetreiber verwendet das synthetische Standardlastprofilverfahren < 100.000 kWh.Es kommt der VDEW Leitfaden „Zuordnung von Lastprofilen “ zur Anwendung.Es kommen folgenden Standardlastprofile zur Anwendung:LastprofilE01E02GBG0G1G2G3G4G5G6H0L0L1L2S1W02BezeichnungWärmespeicherWärmespeicherBandprofileGewerbe allgemeinGewerbe Werktags 08:00 – 18:00 UhrGewerbe mit starkem bis überwiegendem Verbrauch inden AbendstundenGewerbe durchlaufendGewerbe Laden / FriseurGewerbe Bäckerei mit BackstubeGewerbe WochenendbetriebHaushaltLandwirtschaftsbetriebeLandwirtschaftsbetriebe mit Milchwirtschaft/Nebenerwerbs-TierzuchtLandwirtschaftsbetriebe ohne MilchviehStraßenbeleuchtungWärmepumpenDie Lastprofile können der Veröffentlichung unter www.<strong>regionetz</strong>.de entnommen werden.Maßgeblich für die zur Anwendung des Standardlastprofils notwendige Temperaturprognosesind die Klimazonen /Temperaturmessstellen:BezeichnungKlimazone/TemperaturzoneMessstelleDüren 9504Heimbach 10523Eschweiler 10503Heinsberg 191069Weitere Informationen zur Zuordnung der Klimazone/Temperaturmessstelle im Netzgebietdes Netzbetreibers sind im Internet ersichtlich unter: www.<strong>regionetz</strong>.de<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 34 / 51


Angewendetes Mehr-/Mindermengenverfahren1. Verfahren: MonatsverfahrenDie Ablesung der Zähler findet rollierend statt. Die Verbrauchsmengen werden vomNetzbetreiber auf einzelne Monate aufgeteilt. Für die Mehr-Mindermengen werden dieVerbrauchsmengen – abgegrenzt auf den Abrechnungsmonat - den in den Bilanzkreis/das Sub-Bilanzkonto bilanzierte Mengen für den analogen Zeitraum gegenübergestellt.Lieferantenwechsel werden tagesscharf in der Bilanzierung und in der Mengenabgrenzungberücksichtigt.2. Abrechnungsart:aggregiert je Lieferant und je Bilanzkreis/Subbilanzkreis je Bilanzgebiet3. Abrechnungszeitraum: monatlich4. Preis: arithmetischer Mittelwert pro Abrechnungszeitraum der vom Netzbetreiber veröffentlichenmonatlichen Mehr-/Mindermengenpreise.5. Gewichtungsverfahren: Ausrollen nach Standardlastprofilen6. Zeitpunkt der Rechnungserstellung: monatlich, bis spätestens 13 Monate nach Ablaufdes Monats7. Übermittlung der Rechnung: INVOIC-Verfahren oder im Ausnahmefall Papier<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 35 / 51


Preisblätter für die Netznutzung gültig ab 01.01.2014Die anliegenden Preisblätter sind im Internet unter www.<strong>regionetz</strong>.de veröffentlicht und werdenturnusmäßig aktualisiert.Preise für Netznutzung mit Lastgangzählung(Jahresleistungspreissystem)Entnahmestelle imLeistungspreis€/kWaJahresbenutzungsdauer< 2.500 h/a > 2.500 h/aArbeitspreisct/kWhLeistungspreis€/kWaArbeitspreisct/kWhHochspannungsnetzeinschl. Umspannung6,72 2,04 53,47 0,17Mittelspannungsnetz 9,39 2,63 67,61 0,30Mittelspannungsnetzeinschl. Umspannung10,06 2,94 76,65 0,27Niederspannungsnetz 11,29 3,22 71,99 0,79Preisblatt 1_1Üblicherweise befinden sich die Entnahmestelle und die Messung auf der gleichen Spannungsebene.Bei Abweichungen hiervon werden bei einer Entnahme in Mittelspannung mit niederspannungsseitigerMessung die bei der Messung nicht erfassten Verluste mit einem Aufschlag von 3% berücksichtigt.Bei allen anderen Entnahmesituationen wird der Aufschlag individuell mit entsprechenden Ansätzen ermittelt.Preise zzgl. gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach § 9 Abs. 7 KWK-G, § 19 Abs. 2 Satz 6 <strong>Strom</strong>NEV,§ 13 Abs. 4 a und 4 b EnWG und § 17 f EnWG sowie Konzessionsabgabe) und Umsatzsteuer.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 36 / 51


Preise für Netznutzung mit Lastgangzählung bei atypischer Netznutzung(Monatsleistungspreissystem)Entnahmestelle imLeistungspreis€/kWArbeitspreisct/kWhHochspannungsnetzeinschl. Umspannung8,91 0,17Mittelspannungsnetz 11,27 0,30Mittelspannungsnetzeinschl. Umspannung12,78 0,27Niederspannungsnetz 12,00 0,79Preisblatt 1_2Üblicherweise befinden sich die Entnahmestelle und die Messung auf der gleichen Spannungsebene.Bei Abweichungen hiervon werden bei einer Entnahme in Mittelspannung mit niederspannungsseitigerMessung die bei der Messung nicht erfassten Verluste mit einem Aufschlag von 3% berücksichtigt.Bei allen anderen Entnahmesituationen wird der Aufschlag individuell mit entsprechenden Ansätzenermittelt.Preise zzgl. gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach § 9 Abs. 7 KWK-G, § 19 Abs. 2 Satz 6 <strong>Strom</strong>NEV,§ 13 Abs. 4 a und 4 b EnWG und § 17 f EnWG sowie Konzessionsabgabe) und Umsatzsteuer.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 37 / 51


Netznutzungspreise für ReserveinanspruchnahmeEntnahmestelle imReserveinanspruchnahme0 h/a - 200 h/a 200 h/a - 400 h/a 400 h/a - 600 h/a€/kWa €/kWa €/kWaHochspannungsnetzeinschl. Umspannung17,09 20,51 23,93Mittelspannungsnetz 23,47 28,17 32,86Mittelspannungsnetzeinschl. Umspannung25,08 30,09 35,11Niederspannungsnetz 35,30 42,36 49,42Preisblatt 2Preise zzgl. gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach § 9 Abs. 7 KWK-G, § 19 Abs. 2 Satz 6 <strong>Strom</strong>NEV,§ 13 Abs. 4 a und 4 b EnWG und § 17 f EnWG sowie Konzessionsabgabe) und Umsatzsteuer.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 38 / 51


Preise für die Messung und Abrechnung von Lastgang und EnergieMessentgelte in €/aAbrechnungsentgeltin €/aGerätEntgeltefürMessstellenbetriebEntgeltefür Ablesungund DatenbereitstellungGesamtBemerkungenpro ZählpunktMittelspannung, Lastgangzählerbzw. 4-QuadrantenzählerMittelspannung, sonstigeLeistungsmessungMittelspannung, <strong>Strom</strong>undSpannungswandlersatzNiederspannung, Lastgangzählerbzw. 4-QuadrantenzählerNiederspannung, sonstigeLeistungsmessungNiederspannung, <strong>Strom</strong>wandlersatz285,88 58,82 344,70 ohne Wandler 258,43285,88 58,82 344,70 ohne Wandler 258,43148,80 - 148,80 ------ ------165,30 58,82 224,12 ohne Wandler 258,43165,30 58,82 224,12 ohne Wandler 258,4317,10 - 17,10 ------ ------TK-Komponente 9,66 - 9,66 ------ ------Tarifschaltung 5,95 - 5,95 ------ ------Preisblatt 3Der Messpreis setzt sich aus den Komponenten "Entgelte für Messstellenbetrieb" sowie "Entgelte für Ablesung und Datenbereitstellung"zusammen. Für EEG-Einspeiser werden nur "Entgelte für Messstellenbetrieb" in Ansatz gebracht, die Komponente"Entgelte für Ablesung und Datenbereitstellung" entfällt.Die Abrechnung wird grundsätzlich in Ansatz gebracht, außer es handelt sich um eine EEG-Einspeisung.Preise zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 39 / 51


Preise für Netznutzung ohne Lastgangzählung(Haushaltsbedarf, landwirtschaftlicher, gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf)Entnahmestelle imGrundpreis ArbeitspreisNetto€/aBrutto*)€/aNettoct/kWhBrutto*)ct/kWhNiederspannungsnetz 36,50 43,44 3,78 4,50Preisblatt 4Preise zzgl. gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach § 9 Abs. 7 KWK-G, § 19 Abs. 2 Satz 6 <strong>Strom</strong>NEV, § 13Abs. 4 a und 4 b EnWG uns § 17 f EnWG sowie Konzessionsabgabe).*) Preise incl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (derzeit 19 %).<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 40 / 51


Preise für Messung und AbrechnungEntnahme und Einspeisung ohne Lastgangzählung(Haushaltsbedarf, landwirtschaftlicher, gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf)- jährliche Ablesung bei jährlicher AbrechnungGerätEntgelte fürMessstellenbetriebMessentgelte in €/aEntgelte fürAblesungund DatenbereitstellungGesamtAbrechnungsentgeltin €/apro Zählpunkt€/a €/a €/a €/aWechselstromzähler, Eintarif 1) 4,50 2,45 6,95 11,96Drehstromzähler, Eintarif 1) 4,50 2,45 6,95 11,96Wechselstrom-Mehrtarif-Zähler 1) 9,00 4,90 13,90 11,96Drehstrom-Mehrtarif-Zähler 1) 9,00 4,90 13,90 11,96Zwei-Energie-Richtungszähler 9,00 4,90 13,90 11,96<strong>Strom</strong>wandlersatz 2) 17,10 - 17,10 -Tarifschaltung 5,95 - 5,95 -Pauschalanlagen - - - 11,961) ohne Tarifschaltung2) bei Notwendigkeit für NS Preisblatt 5_1Der Messpreis setzt sich aus den Komponenten "Entgelte für Messstellenbetrieb" sowie "Entgelte fürAblesung und Datenbereitstellung" zusammen. Für EEG-Einspeiser werden nur "Entgelte für Messstellenbetrieb"in Ansatz gebracht, die Komponente "Entgelte für Ablesung und Datenbereitstellung" entfällt.Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 41 / 51


Preise für Messung und AbrechnungEntnahme und Einspeisung ohne Lastgangzählung(Haushaltsbedarf, landwirtschaftlicher, gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf )- halbjährliche, vierteljährliche sowie monatliche Ablesung bei jährlicher Abrechnunghalbjährliche Ablesung vierteljährliche Ablesung monatliche AblesungGerätEntgelte fürAblesungund DatenbereitstellungAbrechnungEntgelte fürAblesung undDatenbereitstellungAbrechnung€/a €/a €/a €/a €/a €/aEntgelte fürAblesung undDatenbereitstellungAbrechnungWechselstromzähler,Eintarif1) 4,90 11,96 9,80 11,96 29,40 11,96Drehstromzähler,1)Eintarif4,90 11,96 9,80 11,96 29,40 11,96Wechselstrom-1)Mehrtarif-Zähler9,80 11,96 19,60 11,96 58,80 11,96Drehstrom-1)Mehrtarif-Zähler9,80 11,96 19,60 11,96 58,80 11,96Zwei-Energie-Richtungszähler9,80 11,96 19,60 11,96 58,80 11,96<strong>Strom</strong>wandlersatz- - - - - -TarifschaltungPauschalanlagen- - - - - -- 11,96 - 11,96 - 11,961) ohne Tarifschaltung2) bei Notwendigkeit für NSPreisblatt 5_2Der Messpreis setzt sich aus den Komponenten "Entgelte für Messstellenbetrieb" sowie "Entgelte für Ablesungund Datenbereitstellung" zusammen. Für EEG-Einspeiser werden nur "Entgelte für Messstellenbetrieb" in Ansatzgebracht, die Komponente "Entgelte für Ablesung und Datenbereitstellung" entfällt.Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 42 / 51


Preise für die Netznutzung des öffentlichen Netzes durchStraßenbeleuchtungsanlagenDie Preise für die Netznutzung des öffentlichen Netzes durch Straßenbeleuchtungsanlagen entsprechen gemäߧ 17 Abs. 6 <strong>Strom</strong>NEV den Preisen für Netznutzung mit Lastgangzählung (s. Preisblatt 1_1).Preisblatt 6_1Preise für die Netznutzung des öffentlichen Netzes durchStraßenbeleuchtungsanlagenMessung und AbrechnungDie vorgenannten Preise, siehe Preisblatt 6_1 verstehen sich zzgl. der Preise für Messung und Abrechnungfür installierte Zähler und Schaltgeräte.Grundsätzlich werden zur Messung des tatsächlichen Verbrauchs an den Entnahmestellen vom öffentlichenNetz zur Straßenbeleuchtung Arbeitszähler installiert.In besonderen Fällen wird die abgenommene Energiemenge rechnerisch ermittelt oder geschätzt. WelcheVerfahrensweise und welche Preise für Messung und Abrechnung an den jeweiligen Lieferstellen zur Anwendungkommen, erfahren Sie auf Anfrage.Preisblatt 6_2SonderanlagenNetznutzungsentgelt fürGrundpreis€/aArbeitspreisSumme€/aSirenenanlagen ohne Steuerempfänger 36,50 12 kWh/a 3,78 ct/kWh 36,95Sirenenanlagen mit Steuerempfänger 36,50 40 kWh/a 3,78 ct/kWh 38,01Telefonhäuschen 36,50 280 kWh/a 3,78 ct/kWh 47,08Notruftelefone 36,50 216 kWh/a 3,78 ct/kWh 44,66Polizeistraßenmelder 36,50 420 kWh/a 3,78 ct/kWh 52,38Abrechnungspreis pro Zählpunkt:11,96 €/aPreisblatt 7Preise zzgl. gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach § 9 Abs. 7 KWK-G, § 19 Abs. 2 Satz 6 <strong>Strom</strong>NEV, § 13Abs. 4 a und 4 b EnWG uns § 17 f EnWG sowie Konzessionsabgabe) und Umsatzsteuer.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 43 / 51


Netznutzungspreise für kurzzeitig angeschlossene Anlagen ohne LastgangzählungPreisstellung für Kunden im Niederspannungsnetz ohne Lastgangzählung(Haushaltsbedarf, landwirtschaftlicher, gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf )Netto-Preis Brutto-Preis *)Grundpreis 36,50 €/a 43,44 €/aArbeitspreis 3,78 Ct/kWh 4,5 Ct/kWhPreisblatt 8Preise zzgl. gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach § 9 Abs. 7 KWK-G, § 19 Abs. 2 Satz 6 <strong>Strom</strong>NEV, § 13 Abs. 4 aund 4 b EnWG und § 17 f EnWG sowie Konzessionsabgabe) und Umsatzsteuer.*) Preise incl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (derzeit 19 %).<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 44 / 51


Preise für Messung und Abrechnungkurzzeitig angeschlossene Anlagen ohne Lastgangzählung(Haushaltsbedarf, landwirtschaftlicher, gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf )- jährliche Ablesung bei jährlicher AbrechnungGerätMessentgelte in €/aEntgelte für Entgelte fürMessstellenbetriebDatenbereit-Ablesung undstellungGesamtAbrechnungsentgeltin €/apro Zählpunkt€/a €/a €/a €/aWechselstromzähler, Eintarif 1) 4,50 2,45 6,95 11,96Drehstromzähler, Eintarif 1) 4,50 2,45 6,95 11,96Wechselstrom-Mehrtarif-Zähler 1) 9,00 4,90 13,90 11,96Drehstrom-Mehrtarif-Zähler 1) 9,00 4,90 13,90 11,96Zwei-Energie-Richtungszähler 9,00 4,90 13,90 11,96<strong>Strom</strong>wandlersatz 2) 17,10 - 17,10 -Tarifschaltung 5,95 - 5,95 -Pauschalanlagen - - - 11,961) ohne Tarifschaltung2) bei Notwendigkeit für NSPreisblatt 9_1Der Messpreis setzt sich aus den Komponenten "Entgelte für Messstellenbetrieb" sowie "Entgelte für Ablesung undDatenbereitstellung" zusammen. Für EEG-Einspeiser werden nur "Entgelte für Messstellenbetrieb" in Ansatz gebracht,die Komponente "Entgelte für Ablesung und Datenbereitstellung" entfällt.Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 45 / 51


Preise für Messung und Abrechnungkurzzeitig angeschlossene Anlagen ohne Lastgangzählung(Haushaltsbedarf, landwirtschaftlicher, gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf )- halbjährliche, vierteljährliche sowie monatliche Ablesung bei jährlicher AbrechnungGeräthalbjährliche Ablesung vierteljährliche Ablesung monatliche AblesungEntgelte fürAblesung undDatenbereitstellungAbrechnung Entgelte fürAblesungund DatenbereitstellungAbrechnungEntgelte fürAblesungund DatenbereitstellungAbrechnung€/a €/a €/a €/a €/a €/aWechselstromzähler,Eintarif 1) 4,90 11,96 9,80 11,96 29,40 11,96Drehstromzähler,Eintarif 1) 4,90 11,96 9,80 11,96 29,40 11,96Wechselstrom-Mehrtarif-Zähler 1) 9,80 11,96 19,60 11,96 58,80 11,96Drehstrom-Mehrtarif-Zähler 1) 9,80 11,96 19,60 11,96 58,80 11,96Zwei-Energie-Richtungszähler 9,80 11,96 19,60 11,96 58,80 11,96<strong>Strom</strong>wandlersatz 2) - - - - - -Tarifschaltung - - - - - -Pauschalanlagen - 11,96 - 11,96 - 11,961) ohne Tarifschaltung2) bei Notwendigkeit für NSPreisblatt 9_2Der Messpreis setzt sich aus den Komponenten "Entgelte für Messstellenbetrieb" sowie "Entgelte für Ablesung und Datenbereitstellung"zusammen. Für EEG-Einspeiser werden nur "Entgelte für Messstellenbetrieb" in Ansatz gebracht, die Komponente"Entgelte für Ablesung und Datenbereitstellung" entfällt.Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 46 / 51


Netznutzungspreise für Elektro-SpeicherheizungenPreisstellung für Kunden im Niederspannungsnetz ohne LastgangzählungVertragsformenNetto-Preisect/kWhBrutto-Preise *)ct/kWhArbeitspreis fürKunden mit getrennter Messung 1,50 1,79Wärmestrom NachtladungWärmestrom TagnachladungKunden 1 mit gemeinsamerMessung ohne Tagesnachladung1,50 1,79 Wärmestrom NachtladungKunden 2 mit gemeinsamerMessung mit Tagesnachladung1,50 1,79Wärmestrom Nacht- undTagnachladungPreisblatt 10Preise zzgl. gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach § 9 Abs. 7 KWK-G, § 19 Abs. 2 Satz 6 <strong>Strom</strong>NEV, § 13 Abs. 4 aund 4 b EnWG und § 17 f EnWG sowie Konzessionsabgabe).*) Preise incl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (derzeit 19 %).Bei Kunden mit gemeinsamer Messung wird eine Verbrauchsumlagerung vorgenommen. Die Preise bei 1) und 2)beziehen sich auf den Verbrauch nach der Verbrauchsumlagerung. Die Verbrauchsumlagerung bei Kunden mit gemeinsamerMessung ohne Tagesnachladung beträgt 15%, bei Kunden mit gemeinsamer Messung mit Tagesnachladung25%. In Teilen des Versorgungsgebietes ist die Verbrauchsumlagerung abrechnungstechnisch nicht umsetzbar.Die Verbrauchsumlagerung wird stattdessen in den Preis für den übrigen Bedarf umgerechnet. Beide Ansätze lieferndas gleiche Ergebnis.Netznutzungspreise für Elektro-WärmepumpenPreisstellung für Kunden im Niederspannungsnetz ohne LastgangzählungArbeitspreisNetto-Preisect/kWhBrutto-Preise *)ct/kWhWärmestrom 1,50 1,79Preisblatt 11Preise zzgl. gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach § 9 Abs. 7 KWK-G, § 19 Abs. 2 Satz 6 <strong>Strom</strong>NEV, § 13 Abs.4 a und 4 b EnWG und § 17 f EnWG sowie Konzessionsabgabe).*) Preise incl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (derzeit 19 %).<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 47 / 51


Entgelt für BlindstromSpannungsebeneArbeitspreis in ct/kvarhHochspannung einschl.Umspannung0,92Mittelspannungsnetz 0,92einschl. Umspannung 0,92Niederspannungsnetz 0,92Preise zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.Preisblatt 12Mehrkosten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)Mehrkosten nach KWK-G:Jahr LV Gruppe A LV Gruppe B LV Gruppe C2014 0,178 ct/kWh 0,055 ct/kWh 0,025 ct/kWhPreisblatt 13Preise zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.Ergänzende Erläuterungen zum durchschnittlichen bundesweiten KWK-Aufschlag 2014 finden Sie unterhttp://www.eeg-kwk.net.Letztverbrauchergruppe A:<strong>Strom</strong>mengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle.Letztverbrauchergruppe B:Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt,100.000 kWh hinausgehende <strong>Strom</strong>bezüge die Sätze der LV-Gruppe B.zahlen zusätzlich für überLetztverbrauchergruppe C:Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastrukturzuzuordnen sind und deren <strong>Strom</strong>kosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegenhaben, zahlen zusätzlich für über 100.000 kWh hinausgehende <strong>Strom</strong>bezüge die Sätze der LV-Gruppe C. Der Nachweisist durch ein Testat zu erbringen.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 48 / 51


Entgelte nach § 19 <strong>Strom</strong>NEV sowie singulär genutzte BetriebsmittelDie Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass seine jeweiligen Voraussetzungennach § 19 Absatz 2 Sätze 1 bis 4 <strong>Strom</strong>NEV tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgtdie Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.Der Kunde wird die Genehmigung eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 <strong>Strom</strong>NEV beider Regulierungsbehörde beantragen. Sofern die <strong>regionetz</strong> GmbH die Leistung Netznutzung gegenüber demLieferanten auf Basis eines <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>es erbringt, wird der Lieferant die Genehmigung einesindividuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 <strong>Strom</strong>NEV bei der Regulierungsbehörde beantragen.Die Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 <strong>Strom</strong>NEV werden je Lieferstelle ermittelt.Bedingung hierfür ist, dass bei sämtlichen Betriebsmitteln in einer Netz- oder Umspannebene eine ausschließlicheNutzung durch den Netznutzer vorliegt. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbarenKosten, die sich gemäß § 4 <strong>Strom</strong>NEV an folgende Parameter, wie z. B. der Anzahl der genutzten Betriebsmittel,der installierten Leistung, der Arbeit und der Länge der Leitung orientieren.Preisblatt 14Preise für die ErsatzversorgungBei der Ersatzversorgung wird die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie durch den Grundversorger 1)sichergestellt.EntnahmestellePreisstellungHoch- und MittelspannungsnetzDie Preisbestimmung erfolgt durch den für Ihr Gebiet zuständigenGrundversorger 1 .NiederspannungsnetzEs gilt der jeweilige Allgemeine Tarif des für Ihr Gebiet zuständigenGrundversorgers. 1 Preisblatt 151) Den für Sie zuständigen Grundversorger entnehmen Sie bitte der Veröffentlichung auf unseren Internetseiten unterhttp://www.<strong>regionetz</strong>.de.Preise zzgl. gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach § 9 Abs. 7 KWK-G, § 19 Abs. 2 Satz 6 <strong>Strom</strong>NEV, § 13 Abs.4 a und 4 b EnWG und § 17 f EnWG sowie Konzessionsabgabe) und Umsatzsteuer.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 49 / 51


Netznutzungspreise für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14 a EnWGPreisstellung für Kunden ohne LastgangzählungEntnahmestelle imNetto-Preisect/kWhBrutto-Preise *)ct/kWhNiederspannungsnetz 1,50 1,79Preisblatt 16Preise zzgl. gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach § 9 Abs. 7 KWK-G, § 19 Abs. 2 Satz 6 <strong>Strom</strong>NEV, § 13 Abs.4 a und 4 b EnWG und § 17 f EnWG sowie Konzessionsabgabe).*) Preise incl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (derzeit 19 %).Umlage nach § 19 <strong>Strom</strong>NEVDie Umlage nach § 19 <strong>Strom</strong>NEV umfasst Mehrkosten nach § 19 <strong>Strom</strong>NEV.Nr. Letztverbrauchsgruppen VerbrauchszoneBezeichnungder Umlage§ 19 <strong>Strom</strong>NEV-Aufschlagct/kWh1 Alle Letztverbraucher Für die ersten 100.000 kWh A 0,09223Letztverbraucher mit einemJahresverbrauch über100.000 kWh je Abnahmestelle,die nicht unter Nr. 3 fallenLetztverbraucher mit einemJahresverbrauch über100.000 kWh je Abnahmestelle1)Für oberhalb 100.000 kWh bis1.000.000 kWhA‘ 0,482oberhalb von 1.000.000 kWh B 0,050Für oberhalb 100.000 kWh bis1.000.000 kWhA‘‘ 0,532oberhalb von 1.000.000 kWh C 0,025Preisblatt 171) Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, des schienengebundenen Verkehrs oder der Eisenbahninfrastruktur,deren <strong>Strom</strong>kosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstiegen (§ 9 Abs. 7S. 3 KWK-G).Der Nachweis ist durch ein Testat zu erbringen.Preise zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 50 / 51


Offshore-HaftungsumlageDie Offshore-Haftungsumlage umfasst Mehrkosten nach § 17 f EnWG.Jahr LV Gruppe A LV Gruppe B LV Gruppe C2014 0,250 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWhPreise zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.Letztverbrauchergruppe A:<strong>Strom</strong>mengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle.Letztverbrauchergruppe B:Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlichfür über 1.000.000 kWh hinausgehende <strong>Strom</strong>bezüge die Sätze der LV-Gruppe B.Letztverbrauchergruppe C:Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen sind und deren <strong>Strom</strong>kosten im vorangegangenenKalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen zusätzlich für über1.000.000 kWh hinausgehende <strong>Strom</strong>bezüge die Sätze der LV-Gruppe C. Der Nachweis ist durch einTestat zu erbringen.Preisblatt 18Umlage für abschaltbare LastenDie Umlage für abschaltbare Lasten umfasst Mehrkosten nach § 13 Absatz 4 a und 4 b EnWGJahr alle Letztverbraucher2014 0,009 ct/kWhPreise zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.<strong>regionetz</strong> GmbH - LRV <strong>Strom</strong> – Version 01.01.2014 Seite 51 / 51

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