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Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV

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268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010lifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbrachtwird, die gesetzliche Berufsbezeichnung,den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls ereiner Kammer, einem Berufsverband oder einerähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessenNamen,7. die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinenGeschäftsbedingungen,8. von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauselnüber das auf den Vertrag anwendbare Rechtoder über den Gerichtsstand,9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über diegesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweitsich diese nicht bereits aus dem Zusammenhangergeben,11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht,Angaben zu dieser, insbesondere den Namen unddie Anschrift des Versicherers und den räumlichenGeltungsbereich.(2) Der <strong>Dienstleistungs</strong>erbringer hat die in Absatz 1genannten Informationen wahlweise1. dem <strong>Dienstleistungs</strong>empfänger von sich aus mitzuteilen,2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlussesso vorzuhalten, dass sie dem <strong>Dienstleistungs</strong>empfängerleicht zugänglich sind,3. dem <strong>Dienstleistungs</strong>empfänger über eine von ihmangegebene Adresse elektronisch leicht zugänglichzu machen oder4. in alle von ihm dem <strong>Dienstleistungs</strong>empfänger zurVerfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagenüber die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.§3Auf Anfrage zurVerfügung zu stellende Informationen(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungenaus anderen Rechtsvorschriften muss der <strong>Dienstleistungs</strong>erbringerdem <strong>Dienstleistungs</strong>empfänger aufAnfrage folgende Informationen vor Abschluss einesschriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicherVertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistungin klarer und verständlicher Form zur Verfügungstellen:1. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementiertenBerufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabea der Richtlinie 2005/36/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 7. September 2005über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, eineVerweisung auf die berufsrechtlichen Regelungenund dazu, wie diese zugänglich sind,2.Angabenzudenvom<strong>Dienstleistungs</strong>erbringer ausgeübtenmultidisziplinären Tätigkeiten und den mitanderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften,die in direkter Verbindung zu derDienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zuden Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonfliktezu vermeiden,3. die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfenhat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufenwerden können, und die Sprachen, in der diesevorliegen, und4. falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hatoder einer Vereinigung angehört, der oder die einaußergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht,Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugangzum Verfahren und zu näheren Informationenüber seine Voraussetzungen.(2) Der <strong>Dienstleistungs</strong>erbringer stellt sicher, dassdie in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 genannten Informationenin allen ausführlichen Informationsunterlagenüber die Dienstleistung enthalten sind.§4Erforderliche Preisangaben(1) Der <strong>Dienstleistungs</strong>erbringer muss dem <strong>Dienstleistungs</strong>empfängervor Abschluss eines schriftlichenVertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertraggeschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung,folgende Informationen in klarer und verständlicherForm zur Verfügung stellen:1. sofern er den Preis für die Dienstleistung im Vorhineinfestgelegt hat, diesen Preis in der in § 2 Absatz2 festgelegten Form,2. sofern er den Preis der Dienstleistung nicht im Vorhineinfestgelegt hat, auf Anfrage den Preis derDienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegebenwerden kann, entweder die näheren Einzelheitender Berechnung, anhand derer der <strong>Dienstleistungs</strong>empfängerdie Höhe des Preises leicht errechnenkann, oder einen Kostenvoranschlag.(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf <strong>Dienstleistungs</strong>empfänger,die Letztverbraucher sind im Sinneder Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachungvom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, in der jeweilsgeltenden Fassung.§5Verbot diskriminierender BestimmungenDer <strong>Dienstleistungs</strong>erbringer darf keine Bedingungenfür den Zugang zu einer Dienstleistung bekanntmachen, die auf der Staatsangehörigkeit oder demWohnsitz des <strong>Dienstleistungs</strong>empfängers beruhendediskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies giltnicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen,die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigtsind.§6OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlichoder fahrlässig1.entgegen§2Absatz1,§3Absatz1oder§4Absatz1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig,nicht in der vorgeschriebenen Weise odernicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de


Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 20102692. entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass einedort genannte Information in jeder ausführlichen Informationsunterlageenthalten ist, oder3.entgegen§5Satz1Bedingungenbekanntmacht.§7InkrafttretenDiese <strong>Verordnung</strong> tritt zwei Monate nach der Verkündungin Kraft.Der Bundesrat hat zugestimmt.Berlin, den 12. März 2010Die BundeskanzlerinDr. Angela MerkelDer Bundesministerfür Wirtschaft und TechnologieRainer BrüderleDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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