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3 Stellungnahme Lenungsabgabe.pdf - RW Oberwallis

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Institut für Tourismuswirtschaft ITWGiovanni DanielliT direkt +41 41 228 99 24Giovanni.danielli@hslu.chLuzern, 17. März 2010Seite 1/4Lenkungsabgabe ZweitwohnungsbauBeurteilung der Bundesgerichtsentscheide Davos und Samnaun vom 4. Januar 2010Kurzfassungen der EntscheideDavos:http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=04.01.2010_1C_363/2009Samnaun:http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=04.01.2010_1C_501/2009EinführungDas Bundesgericht hat sich bereits der rechtlichen Zulässigkeit der Einschränkung des Zweitwohnungsbausgewidmet und dessen Vereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie überprüft. Es hat dabeifestgehalten, dass siedlungspolitische Vorschriften grundsätzlich mit der Eigentumsgarantie vereinbarsind, sofern sie im Zielbereich der verfassungsrechtlichen Raumplanungsaufgabe liegen. Sowurde etwa eine Hauptwohnungsanteilregelung bspw. in Bever als grundsätzlich im öffentlichenInteresse liegend und zweckmässig betrachtet. Das Instrument der Kontingentierung zur Einschränkungdes Zweitwohnungsbaus hält somit grundsätzlich vor der Verfassung stand.Das Bundesgericht hat sich nun zum ersten Mal mit dem Instrument der Lenkungsabgabe zurBeschränkung des Zweitwohnungsbaus Stellung genommen. Lenkungssteuern sind Steuern, dieprimär der Steuerung des Verhaltens von Privaten, vor allem in der Wirtschaft, und nur sekundärder Deckung des staatlichen Finanzbedarfs dienen. Es ist bekannt, dass sowohl direkte wie auchindirekte Steuern Lenkungswirkung entfalten können.Die Regelung in Bellwald sieht eine Abgabe bei Erfüllung eines spezifischen Tatbestandes vor,nämlich dem Bau einer Zweitwohnung resp. der Umwandlung von Hotelflächen in Zweitwohnungen.Diese Abgabe knüpft nicht an eine dem Abgabepflichtigen individuell zurechenbare konkreteLeistung des Gemeinwesens an. Es handelt sich somit nicht um eine Kausalabgabe, sondern umeine Steuer.Gemäss Auer kann diese Steuer nur als reine Lenkungsabgabe qualifiziert werden, wenn ihr Erlösvollumfänglich einem Fonds “Erstwohnungsbau” sowie einem Fonds “Hotellerie” zugeführt wird,welche als Spezialfinanzierungen zu verwalten sind. Diese Fonds würden dann der durch die Lenkungsabgabeanvisierten öffentlichen Politik eingesetzt.“


Seite 2/4Lenkungsabgabe ZweitwohnungsbauBeurteilung der Bundesgerichtsentscheide Davos und Samnaun vom 4. Januar 2010Neue Bundesgerichtsentscheide zu Lenkungsabgaben ZweitwohnungenAuf den ersten Blick widersprechen sich die höchsten Schweizer Richter bei den Entscheiden zurRegelung in Davos und Samnaun. Am 4. Januar 2010 hat das Bundesgericht in Lausanne entschieden,dass die Lenkungsabgaben für Zweitwohnungen in Davos zu Unrecht erhoben worden sind.Gleichentags prüfte das Gericht aber auch einen Rekurs gegen die Lenkungsabgabe in Samnaun mitgenau entgegen gesetztem Resultat.Samnaun durfte eine Bauherrschaft zur Kasse bitten, obwohl die Lenkungsabgaben vom Stimmvolknoch nicht offiziell beschlossen waren.Auch wenn sich die beiden Urteile scheinbar zuwiderlaufen: einen Unterschied zwischen dem FallDavos und dem Fall Samnaun gibt es, wie der Churer Rechtsvertreter der Gemeinde Samnaun inder Zeitung Südostschweiz betonte. Samnaun habe von der betroffenen Bauherrschaft lediglich eineErklärung gefordert, dass sie die Abgabe im Falle einer Annahme des entsprechenden Gesetzes zuzahlen bereit sei, und verlangt, dass die fraglichen rund 350’000 Fr. als Bankgarantie bereitgestelltwurden.Der Betrag wäre zurückbezahlt worden, falls das Stimmvolk die Einführung einer Lenkungsabgabeabgelehnt hätte. Mit der Forderung nach Absichtserklärung und Bankgarantie hat sich Samnaunnach der Meinung der Bundesrichter korrekt verhalten - im Gegensatz zu Davos. Die Gemeindewurde gerügt, sie habe von einer Bauherrschaft die Abgabe eingefordert, obwohl keine verbindlicheRechtsgrundlage für deren Erhebung vorlag. Dass beide Gemeinden schon im Vorfeld der Beratungenüber das Zweitwohnungsgesetz eine Planungszone erlassen hat, reichte den Richtern als eineRechtsgrundlage nicht aus. Davos hätte, so das Bundesgericht, das entsprechende Baugesuch ablehnenoder bis nach einer allfälligen Abstimmung zitieren müssen. Diese Verfügung wiederumhätte die betroffene Bauherrschaft anfechten können.Zu reden gegeben haben die beiden Urteile aus Lausanne auch im kantonalen Amt für RaumentwicklungGraubünden. Offenbar ist die Forderung nach einer Lenkungsabgabe für Zweitwohnungenebenso rechtens wie der Anlass einer Planungszone, wenn eine solche Abgabe eingeführt werdensoll, sagt Vorsteher Clà Semadeni ebenfalls in der Südostschweiz. Freude kommt bei ihmwegen dieses Entscheids aber nicht auf. Das war seiner Ansicht nach zu erwarten, und es gibt unseinfach ein weiteres Instrument in die Hand, um mit der Zweitwohnungsproblematik umzugehen.Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Rechtsgutachten Auer „Die rechtliche Zulässigkeiteiner Lenkungsabgabe auf Zweitwohnungen am Beispiel der Landschaft Davos“ in den Aussagenrichtig liegt. Dies bestätigt das Urteil im Fall Samnaun. Die Niederlage vor Bundesgericht vonDavos ist hingegen auf formelle Fehler zurückzuführen.Verhältnis zum kantonalen RechtEs ist davon auszugehen, dass das Gutachten Auer auch für den Kanton Wallis zutrifft. Gemäss Art.3 des Walliser Gesetzes zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar1987 ist die Planung des Gemeindegebietes eine Aufgabe der Gemeinden, welche diese im Rahmendes übergeordneten Rechts autonom aber unter der Aufsicht der Kantonsregierung erfüllen.Zu den Aufgaben der Gemeinden gehört die Planung und Verwirklichung einer den örtlichen Verhältnissenangepassten Boden– und Baulandpolitik. In diesem Rahmen sind die Gemeinden gehal-


Seite 3/4Lenkungsabgabe ZweitwohnungsbauBeurteilung der Bundesgerichtsentscheide Davos und Samnaun vom 4. Januar 2010ten, eine allgemein-verbindliche Grundordnung zu erlassen, bestehend aus dem Zonen- und Baureglement,dem Zonennutzungsplan und bei Bedarf Sondernutzungsplänen.Diese Grundordnung berücksichtigt die Vorgaben und Vorschriften des übergeordneten Rechts. DasInstrument der Lenkungsabgaben wird im Gesetz nicht aufgeführt. Das kantonale Recht des KantonsWallis lässt es unserer Meinung nach zu, dass Gemeinden im Rahmen des übergeordnetenRechts und soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern strengere Regelungen ihrer Grundordnungaufstellen und punkto Zweitwohnungsproblematik Erstwohnungsanteile oder gleichwertigeRegelungen treffen können.Die Lenkungsabgaben in Bellwald erscheinen uns durch die örtlichen Verhältnisse gerechtfertigt.Zweitwohnungen haben nämlich unerwünschte Effekte zur Folge, wie zu hoher Landverbrauch,Beeinträchtigung des Ortsbildes, Trinkwasserverknappung usw.Zudem steht eine solche Regelung nicht im Widerspruch zu Art. 1 des Gesetzes zur Ausführung desBundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987. Zudem kann die Gemeinde auch aufihre Autonomie zur Regelung ihrer raumplanerischen Probleme stehen:Art. 1 Ziele1 Dieses Gesetz soll eine zweckmässige, haushälterische Nutzung des Bodens und einegeordnete wirtschaftliche Entwicklung im Sinne der Zielsetzungen des Bundesgesetzes überdie Raumplanung (RPG) sicherstellen.2 Unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung bezeichnet es dazu die Ausführungsorgane,bestimmt die Zuständigkeiten und regelt die Verfahren unter Wahrung des privaten Grundeigentumsund Berücksichtigung der Grundsätze der sozialen Bedeutung jeden Grundeigentums,der Subsidiarität, der Gemeindeautonomie und der Verhältnismässigkeit.Die Grundlagenstudie zum Richtplan Zweitwohnungen (Schlussbericht vom 19. Januar 2007) enthältfolgende Stellen, welche den akuten Handlungsbedarf unterstreichen:„Aufgrund der heutige Situation und der zu erwartenden Entwicklung drängen sich Massnahmenzur Lenkung des Zweitwohnungsbaus auf. Die Situation ist jedoch in den verschiedenenGemeinden unterschiedlich. Die Massnahmen müssen daher auf die spezielle Situation in denGemeinden abgestimmt werden.Mit raumplanerischen Massnahmen kann die Siedlungsentwicklung gelenkt und eine Zersiedelungverhindert oder zumindest verlangsamt werden. Im Vordergrund stehen raumplanerischeMassnahmen, die sich auf die Anpassung der Bauzone, die direkte oder indirekte Lenkung desZweitwohnungsbaus sowie auf die Förderung der Hotelbauten und « Tourismusresidenzen »beziehen.Die Lenkung des Zweitwohnungsbaus ist in erster Linie Aufgabe der Gemeinde. Im KantonalenRichtplan können übergeordnete Vorgaben für die Gemeinden festgelegt werden.“SteuernEigentümer von Zweitwohnungen sind in ihrem Ferienort in Form von Einkommens- und Vermögenssteuernbeschränkt steuerpflichtig. Steuerlich relevant sind der Wert der Liegenschaftund der tatsächliche/potentielle Ertrag daraus. Der Steuersatz wird aufgrund der EinkommensundVermögensverhältnisse festgelegt.Weitere steuerliche Massnahmen sind die Grundstücksteuer resp. deren Erhöhung für Zweitwohnungseigentümeroder die Einführung einer separaten Steuer auf Zweitwohnungen. Eshandelt sich dabei um eine so genannte Kostenanlastungssteuer, die einer bestimmten Gruppe


Seite 4/4Lenkungsabgabe ZweitwohnungsbauBeurteilung der Bundesgerichtsentscheide Davos und Samnaun vom 4. Januar 2010Pflichtiger auferlegt wird, die von bestimmten Leistungen stärker profitiert als andere oder alsHauptverursacher von Aufwendungen gilt. Die resultierenden Einnahmen sind meist einerZweckbestimmung unterworfen.Angesichts des Erfordernisses einer gesamtheitlich ausgerichteten, die unterschiedlichen lokalenBedürfnisse mitberücksichtigenden nachhaltigen kantonalen Zweitwohnungspolitik drängt sich eineErhöhung des kantonalen Engagements auf. Zurzeit ist eine Ergänzung des kantonalen Richtplansin Arbeit.Die Kantone sollen zukünftig durch das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) dazu verpflichtetwerden, in ihren Richtplänen diejenigen Gebiete zu bezeichnen, in denen besondere Massnahmennotwendig sind, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungensicherzustellen. Gemäss Botschaft RPG wäre eine Zweitwohnungssteuer durch den Bund nicht verfassungskonform.Hingegen sei aber die Einführung einer kantonalen Zweitwohnungssteuer durchdie Kantone unter Vorbehalt des verfassungsmässigen Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerungdenkbar.Allerdings sind die Aufhebung der Lex Koller und die daran gebundene Revision des Raumplanungsgesetzesnicht unbestritten. Am 13. November 2007 hat nämlich die zuständige Nationalratskommissionmit grosser Mehrheit die bundesrätliche Vorlage zurückgewiesen. Es genüge nicht,dass die Kantone über die Richtplanung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungensicherzustellen haben; der Bundesrat soll andere Lösungen, wie insbesondere eineMindestwohnsitzdauer prüfen, um das Problem des Zweitwohnungsbaus vor allem in Tourismusgebietenbesser in den Griff zu bekommen. An der heutigen Aufgabenteilung zwischen Bund undKantonen in der Raumplanung soll aber grundsätzlich festhalten werden.Es kann geschlossen werden, dass die von der Gemeinde Bellwald beschlossene Kombination einerKontingentierung des Zweitwohnungsbaus mit einer Lenkungsabgabe dem derzeit in Kraft stehendenBundesrecht nicht widerspricht und auch dem bundesrätlichen Vorschlag zur Revision desRaumplanungsgesetzes gerecht wird.Empfehlung für weitere VorgehensweiseWir empfehlen der Gemeinde Bellwald, mit dem Kanton eine Aussprache zu führen und zu verlangen,dass die vom Volk beschlossene Lenkungsabgabe eingeführt und vom Kanton bewilligt wird.Giovanni DanielliIvo WillimannDas Gutachten Auer im Volltexthttp://www.arp.gr.ch/bibliothek/de/news/Zweitwohnungen.<strong>pdf</strong>

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