Das Asylbewerberleistungsgesetz und das Grundrecht auf ein ...

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Das Asylbewerberleistungsgesetzund das Grundrechtauf ein menschenwürdigesExistenzminimumStellungnahme zur Anhörungam 07.02.2011im Ausschuss für Arbeit und Sozialesdes Deutschen Bundestagesvon Georg Classen,Flüchtlingsrat BerlinFebruar 2011Herausgeber:Flüchtlingsrat Berlin e.V.Förderverein PRO ASYL e.V.

<strong>Das</strong> <strong>Asylbewerberleistungsgesetz</strong><strong>und</strong> <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>recht<strong>auf</strong> <strong>ein</strong> menschenwürdigesExistenzminimumStellungnahme zur Anhörungam 07.02.2011im Ausschuss für Arbeit <strong>und</strong> Sozialesdes Deutschen B<strong>und</strong>estagesvon Georg Classen,Flüchtlingsrat BerlinFebruar 2011Herausgeber:Flüchtlingsrat Berlin e.V.Förderver<strong>ein</strong> PRO ASYL e.V.


2 ____________________________________________________________________________________________________________________________________Herausgeber:Förderver<strong>ein</strong> PRO ASYL e.V.Anschrift:Postfach 160624, 60069 Frankfurt am MainTel.: 069 / 23 06 88Fax: 069 / 23 06 50Flüchtlingsrat Berlin e. V.Anschrift:Georgenkirchstr. 69-70, 10249 BerlinTel.: 030 / 2 43 44 57 62Fax: 030 / 2 43 44 57 63www.proasyl.deproasyl@proasyl.dewww.fluechtlingsrat-berlin.debuero@fluechtlingsrat-berlin.deSpendenkonto-Nr. 8047300Bank für Sozialwirtschaft Köln, BLZ 370 205 00IBAN: DE62 3702 0500 0008 0473 00BIC: BFSWD33XXXSpendenkonto-Nr. 311 68 03Bank für Sozialwirtschaft, BLZ 100 205 00veröffentlicht im Februar 2011Redaktion: Bernd MesovicKapitel 9.1 bis 9.43 wurden unter Mitwirkung von Ibrahim Kanalan verfasst.Die vorliegende Version dieser Stellungnahme wurde gegenüber der dem B<strong>und</strong>estagsausschuss für Arbeit<strong>und</strong> Soziales vorgelegten Fassung geringfügig redaktionell bearbeitet.


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................................................ 194.7 Der persönliche Bedarf erwachsener Flüchtlinge ........................................................ 204.8 Der besondere Bedarf von Flüchtlingskindern ........................................................... 214.9 Gutsch<strong>ein</strong>e <strong>und</strong> Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG ............................................. 234.10 Gr<strong>und</strong>leistungen <strong>und</strong> Barbetrag seit 1993 unverändert ............................................... 244.11 Rechtsprechung zur Beträgeanpassung .................................................................. 254.12 31 % Preissteigerung seit Inkrafttreten des AsylbLG ................................................... 264.13 Sicherung des Bedarfs durch zusätzliche Leistungen nach § 6 AsylbLG? .......................... 274.14 Prinzip Sippenhaftung – AsylbLG verletzt KInderrechte ................................................. 305 Anwendungszeitraum <strong>und</strong> Personenkreis des AsylbLG ........................................................ 325.1 Ab 1993 Kürzung für die ersten 12 Monate ............................................................. 325.2 Ab 1997 Kürzung für 36 Monate ........................................................................... 325.3 Seit 2007 Kürzung für 48 Monate ......................................................................... 335.4 Für Kinder unter 4 Jahren: AsylbLG all<strong>ein</strong> <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong> des Lebensalters ............................... 355.5 Seit 2005 AsylbLG auch für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis ..................................... 355.6 Mehrzahl der Leistungsberechtigten seit mehr als 6 Jahren in Deutschland ....................... 396 Krankenbehandlung nach AsylbLG: schikanös, teuer, menschenunwürdig ................................. 427 Einkommensanrechnung <strong>und</strong> Unterhaltspflichten im AsylbLG ............................................... 468 Die Kumulation des AsylbLG mit weiteren sozial- <strong>und</strong> <strong>auf</strong>enthaltsrechtlichen Restriktionen ........... 489 Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des AsylbLG – Art. 1, 3 <strong>und</strong> 20 GG .................................... 509.1 Verstoß gegen die Menschenwürde ....................................................................... 509.2 Verstoß gegen prozedurale Vorgaben ..................................................................... 529.3 Verstoß gegen den Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz ................................................................. 539.4 Thesen für <strong>ein</strong>e verfassungsrechtliche Prüfung ......................................................... 5510 Schlussfolgerungen .................................................................................................. 5811 Literatur ................................................................................................................ 5911.1 Verfassungsmäßigkeit des AsylbLG nach dem Urteil des BVerfG zum Alg II ........................ 5911.2 Beiträge aus der Zeit vor dem Urteil des BVerfG zum Alg II ........................................... 5911.3 Beiträge aus den 80er Jahren zur geplanten Ausgliederung der Sozialhilfe für Asylbewerber ... 60


4 ____________________________________________________________________________________________________________________________________1 ÜberblickUnsere Stellungnahme geht zunächst <strong>auf</strong> Entstehung,Begründung, Erforderlichkeit, Eignung <strong>und</strong> Verhältnismäßigkeitdes <strong>Asylbewerberleistungsgesetz</strong>es (AsylbLG)<strong>ein</strong>. Höhe <strong>und</strong> Bedarfe für Gr<strong>und</strong>leistungen <strong>und</strong> Barbeträgedes AsylbLG für Kinder <strong>und</strong> für Erwachsene werdenausführlich am Maßstab des Ende 2010 zurBemessung der Regelbedarfssätze des ArbeitslosengeldesII (Alg II) vorgelegten Regelbedarfsermittlungsgesetzentwurfsder B<strong>und</strong>esregierung geprüft. Die Stellungnahmegeht auch <strong>auf</strong> die zusätzlichen Kürzungen<strong>und</strong> fehlenden Kontrollmöglichkeiten im Fall <strong>ein</strong>er Sachleistungsversorgungnach AsylbLG <strong>ein</strong>.Sodann werden Fragen des Personenkreises <strong>und</strong> derAnwendungsdauer des AsylbLG, Probleme der leistungsrechtlichen»Mithaftung« von Kindern, der Einkommens<strong>und</strong>Vermögensanrechnung, der Praxis der Krankenhilfe,sowie die Kumulation des AsylbLG mit den weiterengesetzlichen Einschränkungen für Flüchtlinge (Ausbildungs-<strong>und</strong> Arbeitsverbot, Verteilung <strong>und</strong> Residenzpflicht,Einweisung in Gem<strong>ein</strong>schaftsunterkünfte u.a.)erläutert.Schließlich wird die Verfassungsmäßigkeit des AsylbLGim Hinblick <strong>auf</strong> Menschenwürde <strong>und</strong> Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz,<strong>das</strong> Urteil des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichtes(BVerfG) zum Alg II vom Februar 2010 <strong>und</strong> die daran anschließendenVorlagebeschlüsse des Landessozialgerichtes(LSG) NRW zum AsylbLG geprüft.


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Februar 2010 die Bemessung der Regelleistungendes Arbeitslosengeldes II (Alg II) für verfassungswidrigerklärt. <strong>Das</strong> BVerfG bestätigt, <strong>das</strong>s sichaus Art. 1 I (Menschenwürde) <strong>und</strong> 20 I (Sozialstaatsprinzip)Gr<strong>und</strong>gesetz <strong>ein</strong> Gr<strong>und</strong>recht <strong>auf</strong> Gewährleistung<strong>ein</strong>es menschenwürdigen Existenzminimums ergibt.<strong>Das</strong> Urteil betont, <strong>das</strong>s dieses Gr<strong>und</strong>recht nebender physischen Existenz auch <strong>ein</strong> Mindestmaß an Teilhabeam gesellschaftlichen, kulturellen <strong>und</strong> politischenLeben umfasst. Der Gesetzgeber habe <strong>das</strong> Existenzminimumrealitätsgerecht <strong>und</strong> nachvollziehbar zu bemessen,zu aktualisieren, zu gewährleisten <strong>und</strong> <strong>ein</strong>zulösen.Dabei stehe ihm <strong>ein</strong> Gestaltungsspielraum zu. 1Gemessen an den Maßstäben des BVerfG-Urteilszum Alg II erweisen sich die Gr<strong>und</strong>leistungen des am01.11.1993 in Kraft getretenen <strong>Asylbewerberleistungsgesetz</strong>es(AsylbLG) erst recht als verfassungswidrig. 2Denn dem AsylbLG fehlt <strong>das</strong> vom BVerfG beim Alg II nurals unzulänglich kritisierte Bedarfsbemessungssystemganz. Weder im Gesetz, noch in den Gesetzesmaterialienoder sonstwo findet sich <strong>ein</strong>e Bezugnahme <strong>auf</strong> <strong>ein</strong>ewie auch immer geartete Bedarfsermittlung. Die in § 3Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 AsylbLG genannten Geldbeträge fürdie Gr<strong>und</strong>leistungen <strong>und</strong> den persönlichen Bedarf vonErwachsenen <strong>und</strong> Kindern beruhen <strong>auf</strong> freihändig geschätztenZahlen, ohne jede empirische oder methodischeGr<strong>und</strong>lage. In den Gesetzesmaterialien werdenfür die Bemessung des notwendigen Existenzbedarfsall<strong>ein</strong> haushalts- <strong>und</strong> migrationspolitische Motive angeführt.Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehenauch hinsichtlich der weiteren Regelungen des AsylbLG,etwa dem Personenkreis, der Anwendungsdauer, demSachleistungsprinzip, der Einkommensanrechnung <strong>und</strong>der Krankenbehandlung.Die B<strong>und</strong>esregierung räumte im März 2010 <strong>auf</strong> <strong>ein</strong>eAnfrage zu den Auswirkungen des BVerfG-Urteils <strong>auf</strong><strong>das</strong> AsylbLG <strong>ein</strong>, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>recht <strong>auf</strong> <strong>ein</strong> menschenwürdigesExistenzminimum als Menschenrechtuniversale Geltung für alle Menschen hat, unabhängigvon Herkunft <strong>und</strong> Aufenthaltsstatus. 3 Im November2010 räumte die B<strong>und</strong>esregierung zudem <strong>ein</strong>, <strong>das</strong>s dieBedarfsätze nach dem AsylbLG nicht den Anforderungendes BVerfG Urteils zum Alg II entsprechen <strong>und</strong> daherüberprüft würden. Die B<strong>und</strong>esregierung will aber<strong>das</strong> im Oktober 2010 <strong>ein</strong>geleitete Gesetzgebungsverfahrenzum SGB II <strong>und</strong> SGB XII durch den Regelbedarfsermittlungsgesetz-Entwurf<strong>und</strong> die »daraus gewonnenenErfahrungen« abwarten 4 .Weshalb die angekündigte Neufestsetzung der AsylbLG-Leistungen nicht zeitgleich mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetzgeschieht, <strong>und</strong> nach welchem Verfahren,<strong>auf</strong> welcher rechtlichen Gr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> zu welchem Zeitpunktsie erfolgen soll, hat die B<strong>und</strong>esregierung bisheroffen gelassen.<strong>Das</strong> Landessozialgericht NRW legte im Juli <strong>und</strong> im November2010 dort anhängige Verfahren zur Höhe derAsylbLG-Leistungen für <strong>ein</strong>en All<strong>ein</strong>stehenden <strong>und</strong> für<strong>ein</strong> 6- bzw. 7-jähriges Kind dem B<strong>und</strong>esverfassungsgerichtzur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 31 BVerfG 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09, U.v. 09.02.2010, www.bverfg.de, im Folgenden »BVerfG-Urteil zum Alg II«.2 So die herrschende M<strong>ein</strong>ung in der Literatur, vgl. Hohm, Menschenwürdiges Existenzminimum für Leistungsberechtigtenach dem AsylbLG, ZFSH 2010, S. 269 ff.; Rothkegel, Ein Danaergeschenk für den Gesetzgeber. Zum Urteil des BVerfGvom 9. Februar 2010 – 1 BvL1, 3, 4/09, ZFSH SGB 2010,135; Kingreen, Schätzung »ins Blaue hin<strong>ein</strong>«: Zu den Auswirkungendes Hartz IV Urteils des BVerfG <strong>auf</strong> <strong>das</strong> AsylbLG, NVwZ 2010, S. 558 ff.; Haedrich, <strong>Das</strong> AsylbLG, <strong>das</strong> Existenzminimum<strong>und</strong> die Standards der EU-AufnahmeRL, ZAR 2010, S. 227 ff.; Wahrendorf, Gibt es <strong>ein</strong> Gr<strong>und</strong>recht <strong>auf</strong> Sicherungdes Existenzminimums?, Sozialrecht Aktuell, 2010, S. 90 ff.; Tießler-Marenda, Folgen des BVerfG-Urteils zumExistenzminimum für <strong>das</strong> AsylbLG, Asylmagazin 2010, S. 232 ff.; Vogt, <strong>Das</strong> neue Gr<strong>und</strong>recht – was bringt es tatsächlich?,Sozialrecht Aktuell 2010, S. 93 ff.; Armborst/Berlit, Anmerkung zu LSG Ba-Wü, B. v. 30.04.2010, L 7 AY 3482/09B, info also 2010, 181; Janda/Wilksch, <strong>Das</strong> AsylbLG nach dem »Regelsatz-Urteil« des BVerfG, SGb 2010, 565; Lehnert/Pelzer, Diskriminierendes Sondergesetz: Warum <strong>das</strong> AsylbLG verfassungswidrig ist, KJ 4/2010; Classen/Kanalan,Verfassungsmäßigkeit des AsylbLG, info also 2010, 243; Rothkegel, Konsequenzen des »Hartz IV«-Urteils des BVerfGfür die verfassungsrechtliche Beurteilung der Leistung nach dem AsylbLG, ZAR 2010, 373.3 BT-Drs. 17/979 v. 10.03.2010, Antwort <strong>auf</strong> Fragen 1, 3 <strong>und</strong> 4.4 BT-Drs. 17/3404 v. 26.10.2010, Entwurf <strong>ein</strong>es Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen <strong>und</strong> zur Änderung desZweiten <strong>und</strong> Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.


6 ____________________________________________________________________________________________________________________________________AsylbLG vor. Die Leistungen nach dem AsylbLG seien»ins Blaue hin<strong>ein</strong> geschätzt« <strong>und</strong> zur Deckung des menschenwürdigenExistenzminimums von Erwachsenen<strong>und</strong> von Kindern offensichtlich unzureichend. 5<strong>Das</strong> AsylbLG ist allerdings nicht nur wegen s<strong>ein</strong>er für<strong>ein</strong> menschenwürdiges Existenzminimum offensichtlichunzureichenden Leistungssätze, sondern wie sich imFolgenden zeigen wird in allen Kernbereichen <strong>und</strong> somitinsgesamt nicht verfassungskonform. <strong>Das</strong> gilt nebender Höhe der Gr<strong>und</strong>leistungen auch für <strong>das</strong> Sachleistungsprinzip,für die Anwendungsdauer <strong>und</strong> die Festlegungdes Personenkreises, für die Einkommens- <strong>und</strong>Vermögensanrechnung sowie für die Regelungen zurKrankenbehandlung5 Vorlagebeschluss LSG NRW L 20 AY 13/09 v. 26.07.2010 (AsylbLG-Leistungen für All<strong>ein</strong>stehende)www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/LSG_NRW_Vorlagebeschluss_AsylbLG.pdfsowie LSG NRW L 20 AY 1/09 v. 22.11.2010 (AsylbLG-Leistungen für Kinder)www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2010/L_20_AY_1_09beschluss20101122.html


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Die damalige SPD-Opposition verhalf der konservativen Regierungskoalitionschließlich zur nötigen Zweidrittelmehrheit, um <strong>das</strong>Asylgr<strong>und</strong>recht aus Art. 16 GG zu streichen. 7 Der <strong>das</strong>Asylrecht neu regelnde Art. 16a GG ermöglicht es demGesetzgeber festzulegen, <strong>das</strong>s Deutschland von »sicherenDrittstaaten« umgeben sei, in denen die Anwendungder Genfer Flüchtlingskonvention sichergestellt ist. Wer<strong>auf</strong> dem Landweg nach Deutschland <strong>ein</strong>reist, kann seitdemohne Prüfung s<strong>ein</strong>es Asylantrags in den »sicherenDrittstaat« zurückgeschoben werden. 8Zur Begründung des AsylbLG verweist der Gesetzgeber<strong>auf</strong> die im Asylkompromiss getroffene Ver<strong>ein</strong>barung, fürden Mindestunterhalt Asylsuchender <strong>ein</strong> eigenständigesLeistungsgesetz zu schaffen mit dem Ziel <strong>ein</strong>erdeutlichen Absenkung der Leistungen sowie der Sachleistungsgewährungin Gem<strong>ein</strong>schaftsunterkünften. DieLeistungen sollten gegenüber der Sozialhilfe »ver<strong>ein</strong>facht<strong>und</strong> <strong>auf</strong> die Bedürfnisse <strong>ein</strong>es in aller Regel nur kurzen,vorübergehenden Aufenthaltes abgestellt werden. …Die drängenden Probleme, die mit der großen Zahl derAsylbewerber verb<strong>und</strong>en sind, erfordern <strong>auf</strong><strong>ein</strong>anderabgestimmte <strong>und</strong> an den gleichen Zielen ausgerichteteLösungen. … Von Bedeutung ist dabei, <strong>das</strong>s in etwa95 % aller Asylanträge k<strong>ein</strong>e Asylberechtigung anerkanntwird. Es ist daher leistungsrechtlich der typische Regelfall,<strong>das</strong>s dieser Personenkreis k<strong>ein</strong>en ausländerrechtlichenGr<strong>und</strong> für <strong>ein</strong>en Aufenthalt in Deutschland besitzt.« 9Zur Einbeziehung Geduldeter wird angeführt: »Es wärenicht schlüssig, für abgelehnte Asylbewerber leistungsrechtlicheAnreize für <strong>ein</strong> weiteres Bleiben in Deutschlandzu schaffen.« 103.1 <strong>Das</strong> AsylbLG als Instrumentder MigrationssteuerungCDU/CSU <strong>und</strong> FDP machten deutlich, »der Gesetzentwurfverfolge <strong>das</strong> Ziel, k<strong>ein</strong>en Anreiz zu schaffen, auswirtschaftlichen Gründen nach Deutschland zu kommen.Damit <strong>ein</strong>hergehend werde durch die Umstellung<strong>auf</strong> Sachleistungen Schlepperorganisationen der Nährbodenentzogen.« 11 Die SPD wies dar<strong>auf</strong> hin, <strong>das</strong>s derverfassungsrechtliche Anspruch <strong>auf</strong> menschenwürdigeBehandlung auch für Ausländer gelte <strong>und</strong> bei den Regelungenüber Personenkreis, Leistungsdauer <strong>und</strong> Leistungsumfangbeachtet werden müsse. 12In Mai 2009 führte der B<strong>und</strong>estagsausschuss für Arbeit<strong>und</strong> Soziales <strong>ein</strong>e Anhörung zum AsylbLG durch. 13K<strong>ein</strong>er der geladenen Experten konnte Belege dafür anführen,<strong>das</strong>s <strong>das</strong> AsylbLG als migrationspolitischesSteuerungsinstrument tatsächlich wirksam ist. Vielmehrsei für die Asylzuständigkeit innerhalb der EU die DublinII VO von zunehmender Bedeutung. Der parlamentseigeneNachrichtendienst hib – heute im b<strong>und</strong>estag –berichtete am 04.05.2009:»Mario Junglas vom Kommissariat der deutschen Bischöfebetonte in der Anhörung, ›Die Menschen kommen nicht6 Wortlaut sh. FAZ v. 06.12.1992.7 In der SPD war es vor allem Oskar Lafontaine, der die Asyldebatte vorantrieb <strong>und</strong> den Asylkompromiss als s<strong>ein</strong>enErfolg verbuchen konnte.8 Der EGMR hat aktuell jedoch Rückschiebungen nach Griechenland nach EU-Recht (Dublin II VO) für unzulässig erklärt,da dort Haft <strong>und</strong> Misshandlungen drohen <strong>und</strong> k<strong>ein</strong> ordnungsgemäßes Asylverfahren gesichert ist (Fall M.S.S., Beschwerde-Nr.30696/09, U.v. 21.01.2011).9 BT-Drs. 12/4451, 5 ff.10 BT-Drs. 12/4451, 5.11 Hervorhebungen in Fettdruck in diesem <strong>und</strong> in allen weiteren Zitaten durch den Autor.12 BT-Drs. 12/5008, 13f.13 Anlass waren Anträge der Grünen <strong>und</strong> der Linksfraktion <strong>auf</strong> Abschaffung des AsylbLG. Anträge, Stellungnahmen derSachverständigen <strong>und</strong> Protokoll der Anhörung finden sich <strong>auf</strong> den Archivseiten des B<strong>und</strong>estagsausschusses für Arbeit<strong>und</strong> Sozialeshttp://webarchiv.b<strong>und</strong>estag.de/archive/2010/0427/b<strong>und</strong>estag/ausschuesse/a11/anhoerungen/oAsylbewLG/index.html


8 ____________________________________________________________________________________________________________________________________mit <strong>ein</strong>em sozialrechtlichen Kalkül, sondern <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong><strong>ein</strong>er Notsituation‹. Ulrich Becker, GeschäftsführenderDirektor des Max-Planck-Instituts für ausländisches <strong>und</strong>internationales Sozialrecht, sagte, es gäbe k<strong>ein</strong>e empirischenBef<strong>und</strong>e für die Anreiz-These. Nele Allenberg vomRat der Evangelischen Kirche in Deutschland wies dar<strong>auf</strong>hin, <strong>das</strong>s es für Flüchtlinge <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong> der Drittstaatenregelungohnehin oft schwierig sei, den Ort frei zu wählen.Eine andere M<strong>ein</strong>ung vertrat dagegen Michael Kl<strong>ein</strong>hansvom B<strong>und</strong>esamt für Migration <strong>und</strong> Flüchtlinge. Erbetonte, <strong>das</strong>s die Schlepper sehr genau über die jeweiligesozialrechtliche Gesetzeslage in den EU-Staaten informiertseien <strong>und</strong> diese Informationen dann auch an dieFlüchtlinge weitergäben.« 143.2 Menschenwürdiges Existenzminimumnach haushaltspolitischenMaßgaben?Die B<strong>und</strong>esregierung verwies im April 2008 in ihrer Antwort<strong>auf</strong> <strong>ein</strong>e Anfrage zum AsylbLG <strong>auf</strong> 1993 vorgenommenen»Kostenschätzungen« als Gr<strong>und</strong>lage für die Bestimmungder Höhe der Gr<strong>und</strong>leistungen nach demAsylbLG. 15 Die damaligen Kostenschätzungen bezogensich allerdings nicht <strong>auf</strong> die Ermittlung des individuellenExistenzbedarfs, sondern lediglich <strong>auf</strong> die durch <strong>das</strong>AsylbLG – bei damals geschätzt 600 000 Leistungsberechtigten– erhofften Einsparungen von insgesamt2,5 Mrd. DM/Jahr. 16Die Frage nach den in den Gr<strong>und</strong>leistungsbeträgen nach§ 3 Abs. 2 AsylbLG – differenziert nach Altersgruppen– jeweils enthaltenen betragsmäßigen Anteilen für Ernährung,Energie, Kleidung usw. sowie den im Barbetragnach § 3 Abs. 1 AsylbLG enthaltenen Anteilen fürTelefon, Lesestoff, Verkehr, Genussmittel usw. beantwortetedie B<strong>und</strong>esregierung lediglich mit dem Hinweis,die AsylbLG-Statistik erfasse nur die Ausgaben der Leistungsbehördenfür <strong>ein</strong>zelne Leistungsarten, »nicht aberdie Konsumstruktur der Leistungsempfänger. Der B<strong>und</strong>esregierungliegen daher k<strong>ein</strong>e Angaben zu dieser Fragevor.« 17Gemäß § 3 Abs. 3 AsylbLG ist die Deckung der Bedarfedurch die in § 3 genannten Geldbeträge anhand derLebenshaltungskosten jährlich zu überprüfen <strong>und</strong> ggf.an die Preisentwicklung anzupassen. Die B<strong>und</strong>esregierunghat jedoch entgegen der gesetzlichen Vorgabe dieim November 1993 festgesetzte, noch immer in DeutscherMark bezifferte Leistungshöhe bis heute unverändertgelassen <strong>und</strong> es unterlassen, die gesetzlich vorgesehenenPrüfungen vorzunehmen. Stattdessen hatder Gesetzgeber in zahlreichen Novellen den unter <strong>das</strong>AsylbLG fallenden Personenkreis <strong>und</strong> die Dauer der Leistungs<strong>ein</strong>schränkungenimmer weiter ausgedehnt <strong>und</strong>dies all<strong>ein</strong> mit haushaltspolitischen Erwägungen begründet.»In den Vordergr<strong>und</strong>« trat mit der AsylbLG-Novelle1997 »der Gedanke der Kosten<strong>ein</strong>sparung«. 18Im November 2010 räumt die B<strong>und</strong>esregierung in ihrerAntwort <strong>auf</strong> <strong>ein</strong>e Große Anfrage der Linksfraktion erstmals<strong>ein</strong>, die 1993 <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong> von Kostenschätzungenerfolgte Festsetzung der Leistungssätze des AsylbLGentspreche nicht den Anforderungen des Urteils desBVerfG vom 09. Februar 2010 zur verfassungskonformenErmittlung des Existenzminimums. Die AsylbLG-Leistungssätze sollen daher überprüft werden. Dieskann laut B<strong>und</strong>esregierung aber »sinnvoller Weise erstnach der Neufestsetzung der Regelbedarfe« nach demSGB II/XII 19 »<strong>und</strong> <strong>auf</strong> Gr<strong>und</strong>lage der daraus gewonnenenErfahrungen erfolgen.« Die B<strong>und</strong>esregierung erläutertallerdings nicht, weshalb die Verschiebung der Leistungsanpassung»sinnvoll« sei, <strong>und</strong> wann konkret <strong>und</strong><strong>auf</strong> Gr<strong>und</strong>lage welcher empirischen Methoden <strong>und</strong> Erkenntnissediese erfolgen soll. 2014 www.b<strong>und</strong>estag.de/presse/hib/2009_05/2009_125/02.html15 BT-Drs. 16/9018, Antwort <strong>auf</strong> Frage 2e.16 BT-Drs. 12/4451, 6. Ende 2009 waren es trotz der inzwischen erfolgten Ausweitung des AsylbLG <strong>auf</strong> Ausländermit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nur noch 121 000 Leistungsberechtigte, vgl. BT-Drs. 17/3660,Antwort <strong>auf</strong> Frage 33.17 BT-Drs. 16/9018, Antwort <strong>auf</strong> Frage 2d.18 BT-Drs. 17/3660, Antwort zu Frage 8.19 Vgl. Entwurf Regelbedarfsermittlungsgesetz, BT-Drs. 17/3404.20 BT-Drs. 17/3660 v. 10.11.2010, Antwort zu Frage 1 bis 7.


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Zu prüfen ist dannauch, ob die Annahmen <strong>und</strong> Gründe für <strong>das</strong> AsylbLG zutreffen,<strong>und</strong> ob sie im Hinblick <strong>auf</strong> die Änderungen desGesetzes, die Entwicklung der Migration <strong>und</strong> der Lebensverhältnisseheute noch stimmen. Zu prüfen ist weiter,ob <strong>das</strong> Gesetz geeignet <strong>und</strong> erforderlich war <strong>und</strong> ist, umdie damit verfolgten Ziele zu erreichen. Schließlich istdie Verhältnismäßigkeit zu prüfen, d.h. ob die Ziele desGesetzes die weitreichenden Einschränkungen des Existenzminimums<strong>und</strong> der eigenständigen Lebensgestaltungdurch <strong>das</strong> AsylbLG rechtfertigen können.Hierzu <strong>ein</strong>ige Thesen, die anschließend näher ausgeführtwerden:■ Der zu Beginn der 90er Jahre von manchen als notstandsähnlicheLage empf<strong>und</strong>ene Zuwanderungsdruckist entfallen. Die Zahl der Asylanträge ist seit1992 um etwa 90 % zurückgegangen. 21 Die Zahl derAsylbLG-Leistungsberechtigten ist von knapp 500000 in 1994 bis 1997 <strong>auf</strong> 121 000 in 2009 zurückgegangen.Die Ausgaben sind von 5,6 Mrd. DM in1994 <strong>auf</strong> 0,77 Mrd. € in 2009 gesunken. 22■ Die These, <strong>das</strong>s <strong>ein</strong>e kurze Aufenthaltsdauer zu <strong>ein</strong>emgeringeren Bedarf führt, überzeugt bereits denklogischnicht. Maßgeblich ist all<strong>ein</strong> die Höhe der aktuellzu befriedigenden täglichen bzw. monatlichenBedarfs, nicht dessen Gesamtdauer. Die Einschränkungendes AsylbLG gelten – anders als bei Einführungdes Gesetzes 1993 – inzwischen auch nichtmehr nur vorübergehend, sondern für 48 Monate.1993 galten sie für 12 Monate. Maßgeblich für Dauer<strong>und</strong> Zeitpunkt der Kürzung ist seit 1997 auch nichtmehr die Aufenthaltsdauer, sondern die Leistungsbezugsdauer.Die Kürzung erfolgt seitdem umso später,je besser die unter <strong>das</strong> Gesetz fallenden Migrantenbereits integriert sind.■ Die Schutzquote im Asylverfahren hat sich seit 1993deutlich erhöht. Sie betrug 2007 27,6 %, 200837,7 %, 2009 33,8 % <strong>und</strong> 2010 21,6 %. 23■ Die Asylverfahrensdauer hängt maßgeblich ab vonEntscheidungsstopps <strong>und</strong> -prioritäten beim BAMF<strong>und</strong> Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte. Über10 % aller Asylverfahren dauern aktuell länger als6 Jahre. 2421 Von 2005 bis 2009 wurden zwischen 19 000 <strong>und</strong> 29 000 Asylanträge/Jahr (Erstanträge) gestellt, in 2010 wurden41.000 Asylerstanträge gestellt. Von 1986 bis 1999 lag die Zahl der Anträge bei <strong>ein</strong>er Größenordnung von100.000/Jahr, in 1993 wurden 438 000 Anträge gestellt. Asylfolgeanträge werden erst seit 1995 statistisch gesonderterfasst, etwa 2/3 der zuvor gestellten Asylanträge dürften von neu <strong>ein</strong>gereisten Flüchtlingen stammen.www.bamf.de > Statistik > »Aktuelle Zahlen zu Asyl« <strong>und</strong> »Asyl in Zahlen 2008«.22 Vgl. www.destatis.de sowie BT-Drs. 17/3660. Trotz der 2005 vorgenommenen Ausweitung <strong>auf</strong> bleibeberechtigte Ausländermit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 ist insgesamt <strong>ein</strong> deutlicher Rückgang zu verzeichnen.23 Vgl. www.bamf.de > Statistik > »Aktuelle Zahlen zu Asyl« <strong>und</strong> »Asyl in Zahlen«. Vgl. auch PRO ASYL, PE v. 17.01.2011zur Asylstatistik 2010, www.proasyl.de/de/presse/detail/news/pro_asyl_zur_asylstatistik_2010/: »Die Statistik 2010legt auch nahe, <strong>das</strong>s zwischen Zugangszahlen <strong>und</strong> Anerkennungsquoten <strong>ein</strong> Zusammenhang zu bestehen sch<strong>ein</strong>t.Auch irakische <strong>und</strong> afghanische Asylsuchende hatten wesentlich geringere Chancen <strong>auf</strong> <strong>ein</strong>e positive Entscheidung alsim Vorjahr.«24 Am 31.12.2009 lebten in Deutschland 34.460 Asylsuchende <strong>und</strong> 89.498 Geduldete, davon 56 963 Geduldete <strong>und</strong>3.731 Asylsuchende bereits seit mehr als 6 Jahren. Hinzu kamen weitere 70.020 »unmittelbar ausreisepflichtige«Personen, denen offenbar rechtswidrig der Duldungsstatus vorenthalten wird (BT-Drs. 17/764).


10 ____________________________________________________________________________________________________________________________________■ Abschiebungen in Hauptherkunftsländer wie Iran, Irak<strong>und</strong> Afghanistan sind seit Jahren faktisch ausgesetzt,ohne <strong>das</strong>s die Kettenduldung durch förmliche Abschiebestoppsnach § 60a I AufenthG <strong>und</strong> anschließendeAufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 bzw.§ 25 Abs. 5 AufenthG beendet würde 25 . Ende 2009lebten 63,6 % der Geduldeten seit mehr als 6 Jahrenin Deutschland. 26■ Ein wesentlicher Teil der abgelehnten Asylsuchendenerhält <strong>ein</strong> Aufenthaltsrecht aus asylunabhängigenGründen <strong>und</strong> bleibt ebenfalls <strong>auf</strong> Dauer in Deutschland:Unmöglichkeit der Ausreise – § 25 Abs. 5, Härtefallregelung– §§ 23a, humanitäres Aufenthaltsrecht§ 25 Abs. 4, Altfallregelungen §§ 23 Abs. 1,104a, aber auch Familiengründung (Elternschaft,Ehe) §§ 28, 30 AufenthG.■ Seit 2005 fallen auch Ausländer mit Aufenthaltserlaubnisnach § 25 Abs. 5 AufenthG unter <strong>das</strong>AsylbLG. Von den knapp 50.000 Inhabern dieser<strong>auf</strong> Dauer angelegten Aufenthaltserlaubnis leben84,4 % bereits mehr als 6 Jahre in Deutschland. 27■ Die Annahme <strong>ein</strong>er regelmäßig nur kurzen Aufenthaltsdauerder Leistungsberechtigten ist demzufolgefalsch. Die Aufenthaltsdauer beträgt in der Regelviele Jahre oder ist dauerhaft.■ Es ist nicht legitim, hierher geflüchtete Menschen mitErwerbsverboten <strong>und</strong> Kürzungen am Existenzminimumzwecks Migrationskontrolle <strong>und</strong> AbschreckungDritter zu instrumentalisieren. Dies gilt in besonderemMaße für die Hilfegewährung an Kinder <strong>und</strong>Jugendliche.■ Die Einschränkung des Existenzminimums ist k<strong>ein</strong>geeignetes Mittel, um herauszufinden, ob jemand zuRecht Asyl beantragt hat. Flüchtlinge sind verletzlicheMenschen. Die hohe Quote psychisch <strong>und</strong>/oderphysisch kranker <strong>und</strong> erwerbsunfähiger Flüchtlingespricht dafür, <strong>das</strong>s nicht zuletzt die LebensbedingungenAsylsuchender <strong>und</strong> Geduldeter in Deutschlanddie Flüchtlinge krank werden lassen, Integration misslingt<strong>und</strong> die Betroffenen dauerhaft <strong>auf</strong> Sozialleistungenangewiesen sind. 28■ Die restriktive Praxis der oft nur verzögert <strong>und</strong> beichronischen Erkrankungen lediglich als Ermessensleistungvom AsylbLG-Leistungsträger gewährtenKrankenbehandlung nach §§ 4 <strong>und</strong> 6 AsylbLG führtzur Verschleppung von Krankheiten <strong>und</strong> zur überproportionalenInanspruchnahme von Notdiensten. DieAsylbLG-Statistik weist für die <strong>ein</strong>geschränkte Krankenbehandlungnach §§ 4 <strong>und</strong> 6 AsylbLG pro Person<strong>und</strong> Jahr Mehrkosten in <strong>ein</strong>er Größenordnung von30 – 40 % gegenüber der nach vier Jahren vorgesehenenKrankenbehandlung nach § 2 AsylbLG iVm§ 264 Abs. 2 SGB V über die Chipkarte <strong>ein</strong>er gesetzlichenKrankenversicherung aus.■ Positive haushaltspolitische Effekte des AsylbLGsind zu bezweifeln. Sachleistungen sind teurer alsBarleistungen. Mehrkosten verursacht im Ergebnisdie langjährige Ausgrenzung <strong>und</strong> Isolation der Flüchtling<strong>ein</strong> allen gesellschaftlichen Bereichen. Ausbildungs-<strong>und</strong> Arbeitsverbote <strong>und</strong> <strong>das</strong> erzwungeneLeben als Fürsorgeempfänger <strong>und</strong> Langzeitarbeitsloserin Gem<strong>ein</strong>schaftsunterkünften befördert naturgemäßpsychische <strong>und</strong> physische Krankheit <strong>und</strong> Erwerbsunfähigkeit.Viele bleibeberechtigte – auchanerkannte – Flüchtlinge wurden so zu dauerhaftenFürsorgeempfängern gemacht.25 Im Jahr 2009 wurden b<strong>und</strong>esweit nur 14 Menschen nach Afghanistan, 33 in den Irak <strong>und</strong> 23 nach Iran abgeschoben.B<strong>und</strong>esweit lebten am 31.12.2009 in Deutschland 3.579 Asylsuchende aus Afghanistan (zu geduldeten Afghanenenthalten die Drs. k<strong>ein</strong>en Angabe), 6.722 Asylsuchende <strong>und</strong> 6.704 Geduldete aus Irak <strong>und</strong> 2.101 Asylsuchende <strong>und</strong>2.980 Geduldete aus Iran (BT-Drs. 17/644 <strong>und</strong> 17/764).26 BT-Drs. 17/764.27 Am 31.12.2009 lebten in Deutschland 47.844 Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5, davon 40.397länger als sechs Jahre. Hinzu kamen 8.428 Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1, davon lebten4.517 bereits länger als sechs Jahre hier (BT-Drs. 17/642).


_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 114 Art <strong>und</strong> Umfang der Leistungennach dem AsylbLG4.1 <strong>Das</strong> Regelbedarfsermittlungsgesetzals Maßstabfür <strong>das</strong> ExistenzminimumIm Folgenden wird <strong>das</strong> Leistungsniveau des AsylbLG amMaßstab des im Oktober 2010 von der B<strong>und</strong>esregierungvorgelegten Entwurfs <strong>ein</strong>es Regelbedarfsermittlungsgesetzes(im Folgenden: RegelbedarfsermittlungsGE) gemessen.29 Im Dezember 2010 verabschiedete der B<strong>und</strong>estag<strong>das</strong> Gesetz mit nur geringen Korrekturen. 30 DerB<strong>und</strong>esrat lehnte den Entwurf jedoch ab. Der Vermittlungsausschusshatte bei Fertigstellung dieser StellungnahmeEnde Januar 2011 noch k<strong>ein</strong> Ergebnis erzielt.Der RegelbedarfsermittlungsGE soll den Existenzminimumsbedarffür die Sozialhilfe <strong>und</strong> <strong>das</strong> Alg II nach demMaßgaben des BVerfG-Urteils zum Alg II in nachvollziehbarerWeise <strong>auf</strong> Gr<strong>und</strong>lage der »Einkommens- <strong>und</strong>Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008« des StatistischenB<strong>und</strong>esamtes ermitteln <strong>und</strong> bemessen.Inzwischen wurden gut begründete Zweifel an der Verfassungskonformitätdes RegelbedarfsermittlungsGEvorgetragen. 31 Diese beziehen sich <strong>auf</strong> die willkürlicheAuswahl der aus der EVS zur Ermittlung des Regelbedarfsherangezogenen Gruppe von Referenzhaushalten,<strong>auf</strong> unzulässige Zirkelschlüsse durch die Einbeziehungvon Referenzhaushalten mit ergänzendem Alg II Bezugsowie die Nichtberücksichtigung der »verdeckten Armut«.Hinzu kommt <strong>ein</strong>e methodisch unzulässige Mischungaus dem am Ausgabeverhalten der Verbraucher orientierten»Statistikmodell« (erfasst wird <strong>das</strong> Ausgabeverhalten,d.h. wovon untere Einkommensgruppen tatsächlichleben) <strong>und</strong> dem früheren bedarfsbezogenen»Warenkorbmodell« (erfasst werden Bedarfe, d.h. wasder Mensch zum Leben braucht) gekommen. Die B<strong>und</strong>esregierunghat nämlich <strong>ein</strong>e Reihe der in der EVSerhobenen Ausgaben als für <strong>das</strong> Existenzminimum »unnötig«bewertet <strong>und</strong> gestrichen.Dies betrifft konkret z.B. Cafe- <strong>und</strong> Gaststättenbesuche,die ganz gestrichen wurden. Berücksichtigt wird insoweitnur der Warenwert des Verzehrten, wobei allerdingsjeglicher Alkoholkonsum (in der Kneipe <strong>und</strong> zu Hause)durch Mineralwasser substituiert wird.Dazu <strong>ein</strong> Beispiel: Mensch möchte in der Kneipe mitFre<strong>und</strong>en <strong>ein</strong>en halben Liter Bier trinken. Die B<strong>und</strong>esregierungerkennt dafür <strong>ein</strong>en Bedarf von 12,5 Cent für0,5 Liter Mineralwasser aus der 1-Literflasche zu 25Cent an. Alg II Empfänger bestellen also <strong>ein</strong>e leeres0,5 Liter Glas, <strong>und</strong> füllen sich aus der mitgebrachtenPlastikflasche Mineralwasser <strong>ein</strong>. So ermöglicht <strong>das</strong>Alg II immerhin <strong>ein</strong> Mindestmaß an sozialer Teilhabe… 32Urlaubsreisen, Weihnachtsbaum, Zimmerpflanzen <strong>und</strong>Haustiere wurden ebenfalls gestrichen, aber auch Hausrat-<strong>und</strong> Haftpflichtversicherung – gerade für Familienmit Kindern nicht unproblematisch. Durch die Streichung<strong>ein</strong>zelner Ausgabenpositionen von Niedrig<strong>ein</strong>kommensbeziehern– etwa für Alkohol <strong>und</strong> Tabak – aus denstatistisch erhobenen durchschnittlichen Ausgaben diesesPersonenkreise wird aber mittelbar auch <strong>das</strong> Existenzminimumvon Nichtkonsumenten dieser Genussmittelbeschnitten. Die Ausgaben für den K<strong>auf</strong> »WeißerWare« (Kühlschrank, Waschmaschine, Geschirrspüler,Herd) konnten bei der EVS <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong> methodischer Pro-28 Valide Zahlen fehlen, der Bef<strong>und</strong> ist aber evident <strong>und</strong> wird von Praktikern unisono bestätigt.29 BT-Drs. 17/3404 v. 26.10.2010, Entwurf <strong>ein</strong>es Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen <strong>und</strong> zur Änderung desZweiten <strong>und</strong> Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.30 BT-Drs. 17/4032, Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit <strong>und</strong> Soziales.31 Vgl. dazu den Materialienband mit den Stellungnahmen der Sachverständigen zur öffentlichen Anhörung im B<strong>und</strong>estagsausschussfür Arbeit <strong>und</strong> Soziales am 22.11.2010, Ausschussdrucksache 17(11)309 v. 16.11.2010,www.b<strong>und</strong>estag.de/b<strong>und</strong>estag/ausschuesse17/a11/anhoerungen/SGB_II_<strong>und</strong>_XII__KdU/17_11_309.pdf sowieRothkegel, Hartz IV-Regelsätze <strong>und</strong> gesellschaftliche Teilhabe – die geplanten Änderungen im Lichte des Urteils desBVerfG, ZfSH/SGB 2/2011 (i.E.).32 Vgl. RegelbedarfsermittlungsGE, Begründung zum Bedarf Erwachsener in Abteilung 01 (Nahrungsmittel, alkoholfreieGetränke).


12 ____________________________________________________________________________________________________________________________________bleme (zu geringe Fallzahlen) überhaupt nicht ermitteltwerden. Statt diese Bedarfe anderweitig zu erheben, hatder Gesetzgeber der Einfachheit halber die »weiße Ware«beim Regelbedarf gleich ganz gestrichen.Einzelne Bedarfe wurden offensichtlich zu niedrig bemessen,insbesondere der Mobilitätsbedarf. Für ÖPNV,Fernverkehr, sowie K<strong>auf</strong> <strong>und</strong> Instandhaltung von Fahrrädernsieht der RegelbedarfsermittlungsGE insgesamtnur 22,78 €/Monat für <strong>ein</strong>en Haushaltsvorstand vor.Der Fehler entsteht, da Ausgaben für KFZ, Krafträder<strong>und</strong> Mopeds ganz gestrichen wurden. Es ist offensichtlich,<strong>das</strong>s knapp 23 € für den monatlichen Mobilitätsbedarfin Großstädten, aber auch im ländlichen Raumnicht ausreichen. 33 In Berlin sind mit diesem Budgetlediglich 5 1/2 Fahrten pro Monat im Stadtgebiet möglich,ausgehend von 2,05 €/Fahrt/Richtung bei Nutzung<strong>ein</strong>es 4er Tickets. Ein Sozialticket für <strong>das</strong> Stadtgebietkostet in Berlin 33,50 €/Monat (Einzelfahrsch<strong>ein</strong>ewerden nicht ermäßigt), in anderen Regionen gibt es teilweisegar k<strong>ein</strong>e Sozialtickets. Die Kosten für Fahrten zuandernorts lebenden Angehörigen <strong>und</strong> Fre<strong>und</strong>en, Fahrtenins Grüne usw. kommen noch hinzu.Unklar ist schließlich, weshalb der <strong>auf</strong> der EVS 2008basierende RegelbedarfsermittlungsGE zwar – zum Teil– die Preisentwicklung von 2008 bis 2009 berücksichtigt,die von 2009 bis 2011 bereits <strong>ein</strong>getretene <strong>und</strong>noch zu erwartende weitere Preissteigerung von insgesamtca. 3,5 % jedoch völlig außer Acht lässt.Der RegelbedarfsermittlungsGE ist also mit gravierendenMängeln behaftet <strong>und</strong> daher als Maßstab für denBedarf schutzsuchender Flüchtlinge nur bedingt geeignet.Zudem wird <strong>das</strong> Gesetz aktuell noch im Vermittlungsausschussverhandelt. Der Entwurf beschreibt jedochzutreffend die Auffassung der B<strong>und</strong>esregierungüber Höhe <strong>und</strong> Ausgestaltung des menschenwürdigenExistenzminimums. Der RegelbedarfsermittlungsGE wirddaher im Folgenden trotz der genannten Mängel als Vergleichsmaßstabfür <strong>das</strong> AsylbLG herangezogen.4.2 AsylbLG-Gr<strong>und</strong>leistungen bis zu47 % niedriger als <strong>das</strong> Alg IIDie Gr<strong>und</strong>leistungsbeträge nach § 3 AsylbLG liegennicht nur um etwa 20 % – wie teils noch immer vonPolitik <strong>und</strong> Rechtsprechung behauptet 34 – sondern inzwischenum 38,2 % (Haushaltsvorstand) unter denRegelbedarfssätzen des SGB II/XII. Es ist verständlich,<strong>das</strong>s mancher nicht mehr <strong>auf</strong> Anhieb den »Dreisatz« beherrscht,aus dem sich die Formel für den Prozentsatzableitet 35 . Die grob daneben liegenden Prozentangabenvermag <strong>das</strong> aber nicht zu rechtfertigen. Nur als Beispieldie Rechnung für den Haushaltsvorstand: (224,97 € x100) : 364,00 € = 61,804945 %. Die Gr<strong>und</strong>leistungnach dem AsylbLG beträgt demnach 61,804945 % desRegelbedarfs nach SGB II/XII <strong>und</strong> liegt um 100 minus61,804945 % = 38,195055 % unter dem Niveau desRegelbedarfs des Alg II.Aus der Perspektive <strong>ein</strong>es AsylbLG-Berechtigten betrachtetist die prozentuale Differenz noch größer: Die derzeitigeAsylbLG-Gr<strong>und</strong>leistung für den Haushaltsvorstandmüsste um 61,79935 % erhöht werden, um <strong>das</strong>Niveau des Alg II-Regelbedarfssatzes zu erreichen.Die folgende Tabelle vergleicht die seit 01.11.1993unveränderten Gr<strong>und</strong>leistungsbeträge nach § 3 Abs.1 <strong>und</strong> 2 AsylbLG mit den nach dem RegelbedarfsermittlungsGEab 01.01.2011 vorgesehenen Regelbedarfssätzennach SGB II/XII. Am krassesten ist die Kürzungbei 6-jährigen Kindern, für die <strong>das</strong> SGB II/XII <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong>des <strong>ein</strong>setzenden Schulbedarfs – anders als <strong>das</strong>AsylbLG – bereits <strong>ein</strong>e höhere Bedarfsstufe anerkennt.36 Zur besseren Lesbarkeit sind die im AsylbLGnoch immer genannten DM-Beträge (z.B. Haushaltsvorstand:Gr<strong>und</strong>leistung 360 DM + Barbetrag 80 DM =440 DM gesamt) in Euro umgerechnet.33 Anders mag dies bei zentraler Wohnlage in Kl<strong>ein</strong>- <strong>und</strong> Mittelstädten s<strong>ein</strong>, wenn dort mehr oder weniger alle Dienstleistungen,Fre<strong>und</strong>e, Bekannte usw. in fußläufiger Entfernung erreichbar sind.34 So z.B. OVG Bremen, U. v. 23.09.2009, S 3 A 272/07, demzufolge die Gr<strong>und</strong>leistungen für Kinder nach § 3 AsylbLG»<strong>auf</strong> den um 20 % abgesenkten Regelsätzen« nach dem SGB XII beruhen.35 Vgl. www.mathepower.com/prozent.php, mit Online-Rechner. »Eselsbrücke« zur Prozentrechnung: <strong>Das</strong> »Kl<strong>ein</strong>e« durch<strong>das</strong> »Große« teilen, wie beim Nadelöhr <strong>und</strong> Faden …36 § 8 RegelbedarfsermittlungsGE, ebenso bisher § 3 Abs. 2 Satz 2 RegelsatzVO (VO zu § 28 SGB XII).


_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 13Haushalts-AngehörigeAngehörigeAngehörigeAngehörigezwei Partnervorstand0 - 5 Jahre6 Jahre7 - 13 Jahreab 14 Jahrenab 18 JahrenAsylbLG bar40,90 €20,45 €20,45 €20,45 €40,90 €2 x 40,90 €AsylbLG§ 3 Abs. 2184,07 €112,48 €112,48 €158,50 €158,50 €158,50 + 184,07 €AsylbLGgesamt224,97 €132,93 €132,93 €178,95 €199,40 €199,40 + 224,97 €SGB II/XII ab364,00 € 215,00 € 251,00 € 251,00 € 287,-/291,- €1.1.2011 372 x 328,00 €Kürzung in % 38,20 38,17 47,04 28,71 30,52/31,4834,31 / 35,31Die Kürzung fällt für Kinder sogar noch höher aus,wenn man berücksichtigt, <strong>das</strong>s Kinder ab 2011 nachdem RegelbedarfsermittlungsGE als zusätzliche Leistungfür Kita, Schule <strong>und</strong> Freizeit <strong>das</strong> »Bildungspaket«im Wert von ca. 40 €/Monat/Kind erhalten sollen. 38 Unter<strong>das</strong> AsylbLG fallende Kinder sollen k<strong>ein</strong> Bildungspaketerhalten. 39 Kinder im Alter von 6 Jahren erhaltennach AsylbLG unter Einbeziehung des durchschnittlichenWertes des Bildungspaketes um 54,57 % gekürzteLeistungen im Vergleich zum SGB II/XII. Vgl. zu Wert <strong>und</strong>Inhalt des Bildungspaketes die Ausführungen weiter untenunter »Vergleich persönlicher Bedarf SGB II/XII –Barbetrag AsylbLG.«4.3 Sachleistungen sind nicht per sebedarfsdeckendNach § 3 Abs. 1 AsylbLG werden Sachleistungen für dennotwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Kleidung,Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Körperpflege, Hausrat <strong>und</strong> Energieerbracht. <strong>Das</strong> bedeutet Vollverpflegung oder Lebensmittelpakete,Pakete mit Hygieneartikeln, »Kleiderbasare«mit regulär nicht mehr verk<strong>auf</strong>barer Kleidung oderden Verweis <strong>auf</strong> Kleiderkammern. Sachleistungen fürdie Unterkunft bedeuten die Einweisung in Sammellager,Gem<strong>ein</strong>schaftsunterkünfte <strong>und</strong> Obdachlosenheime<strong>und</strong> die Verweigerung der Kostenübernahme für <strong>ein</strong>eprivate Mietwohnung.Sachleistungen sind nicht per se bedarfsdeckend. Dader gesamte »notwendige Bedarf« zu decken ist, könnteman annehmen, Probleme mit der Bedarfsdeckungkönne es nur im Falle der Gewährung der gegenüber denRegelbedarfssätzen nach SGB II/XII wertmäßig deutlichgeminderten Geldleistungen oder Gutsch<strong>ein</strong>e nach § 337 Beträge gemäß RegelbedarfsermittlungsGE. Die SGB II/XII Regelbedarfe für Kinder sollen ab 01.01.2011 unverändertbleiben, aber mittelbar durch <strong>das</strong> geplanten »Bildungspaket« erhöht werden.38 Vgl. die geplanten §§ 28 – 30a SGB II <strong>und</strong> §§ 34, 34a SGB XII, BT-Drs. 17/3404 <strong>und</strong> BT-Drs. 17/4032.39 Auch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit <strong>und</strong> Soziales vom 01.12.2010, BT-Drs. 17/4032 zumRegelbedarfsermittlungsGE nahm hier k<strong>ein</strong>e Korrektur vor.


14 ____________________________________________________________________________________________________________________________________Abs. 2 AsylbLG geben. <strong>Das</strong> Gegenteil ist jedoch der Fall.Die Sachleistungen führen in der Praxis regelmäßig zuweitaus gravierenderen Einschränkungen bei der Bedarfsdeckungals »nur« die betragsmäßige Leistungskürzungder Geldleistungen nach § 3 Abs. 1 <strong>und</strong> 2AsylbLG: 40■ Der Wert der tatsächlich erbrachten Sachleistungenliegt in der Praxis regelmäßig noch unter den Geldwertendes § 3 Abs. 2 AsylbLG, bei Lebensmittelpaketenoft nur bei etwa 60 % der Beträge nach § 3Abs. 2 AsylbLG,■ Sachleistungen haben schwerwiegende qualitative<strong>und</strong> quantitative Mängel, z.B. nahezu oder ganz abgel<strong>auf</strong>eneHaltbarkeit, k<strong>ein</strong>e frische Ware, <strong>ein</strong>tönigeVersorgung »es gibt immer <strong>das</strong>selbe«,■ Sachleistungen habe <strong>ein</strong>e den jeweils individuellenBedarf nicht treffgenau abdeckende unproportionaleZusammensetzung der Ware – zu viel vom <strong>ein</strong>em,zu wenig oder nichts vom anderen Produkt,■ Sachleistungen können individuelle Sonderbedarfe(Diät bei Krankheit) nicht hinreichend decken,■ Sachleistungen verderben mangels Möglichkeit zuadäquater Vorratshaltung in Gem<strong>ein</strong>schaftsunterkünften(zu wenig Kühlschränke, k<strong>ein</strong>e verschließbarenSchränke), die Lagerung von Nahrungsmittelnfördert den regelmäßig anzutreffenden Ungezieferbefallin den Unterkünften (Schaben),■ Sachleistungen schränken die Alltagsgestaltung,Handlungsfreiheit <strong>und</strong> Persönlichkeitsrechte <strong>ein</strong>, weildie Leistungsberechtigten nicht mehr selbst <strong>ein</strong>k<strong>auf</strong>en<strong>und</strong> darüber entscheiden können, was sie essenwollen <strong>und</strong> womit sie sich kleiden möchten,■ der neben den Sachleistungen verbleibende extremgeringe Barbetrag führt zu massiven Einschränkungender sozialen Teilhabe (Mobilität, Kommunikation,Kultur, Schul- <strong>und</strong> Bildungsbedarf),■ obwohl § 3 von Sachleistungen für den »notwendigenBedarf« spricht, was bezüglich des Umfangs demLeistungsniveau des SGB II/XII entspräche, gewährenBehörden <strong>und</strong> Gerichte unter Hinweis <strong>auf</strong> diemigrationspolitische Zielsetzung des AsylbLG <strong>und</strong><strong>ein</strong>e demnach gebotene »restriktive Auslegung«regelmäßig nur den »nötigsten Bedarf«.Sachleistungen können <strong>das</strong> menschenwürdige Existenzminimumin Sinne des Urteils des BVerfG vom09.02.2011 schon deshalb nicht verfassungskonformsichern, weil die Konkretisierung von Art <strong>und</strong> Umfangder Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums inder Praxis weitestgehend dem freien Ermessen der zuständigenVerwaltungen <strong>und</strong> der von dort be<strong>auf</strong>tragtenFirmen überlassen bleibt. Die vom BVerfG gesetztenMaßstäbe für <strong>ein</strong> transparentes Verfahren zur Ermittlungder Bedarfe <strong>und</strong> die gesetzliche Kontrolle über denUmfang der Bedarfe fehlt.Eine effektive gerichtliche Kontrolle der Sachleistungsversorgunghat sich in der Praxis als unmöglich erwiesen.Die Kontrolle ist schon deshalb schwierig, weil derGesetzgeber k<strong>ein</strong>e Maßgaben zu Umfang <strong>und</strong> Wert derLeistungen gemacht hat. Zwar empfehlen manche Ländererlassedie Orientierung an den Beträgen des § 3Abs. 2 AsylbLG, <strong>ein</strong>klagbar ist dieser Maßstab jedochnicht. Er wäre allerdings auch unzureichend, da dieEigenheiten des Sachleistungsprinzips (unproportionale,den individuellen Bedarf niemals 100 % treffsicherdeckende Zusammensetzung, logistischer <strong>und</strong> Verwaltungs<strong>auf</strong>wandfür Zusammenstellung <strong>und</strong> Zuteilungder Waren, ggf. Arbeits<strong>auf</strong>wand für die Zubereitung vonFertig-Mahlzeiten etc.) <strong>ein</strong>en – teils erheblichen – Mehr<strong>auf</strong>wandverursachen. Die Aufwendungen für bedarfsdeckendeSachleistungen müssten somit nicht nur überden Beträgen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG, sondern auchüber den Regelbedarfen des SGB II/XII liegen. In derPraxis liegen sie jedoch weit darunter.Gegebenenfalls wäre im Detail zu überprüfen, ob Zusammenstellung,Menge <strong>und</strong> Qualität der Sachleistungenden notwendigen Bedarf im konkreten Einzelfall40 Vgl. die Dokumentationen in Classen, Menschenwürde mit Rabatt. 1. A., 94 ff,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Doku_Sachleistungen1.pdf sowie 2. A., 323 ff.,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Doku_Sachleistungen2.pdf,die Dokumentation des Ausländerrats Dresden zum tatsächlichen Wert der Meigo-Essenspakete »40 % Kürzungdurch Sachleistungen«, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Preisvg_Meigo_Pakete_Dresden.pdf sowie weitereDokumentationen der gelieferten Sachleistungen, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Wert_Sachleistungen.zip.


_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 15decken. Dies setzt seitens der Betroffenen <strong>ein</strong>e detaillierteschriftliche Dokumentation von Inhalt, Menge,Qualität <strong>und</strong> Wert aller tatsächlich erhalten sowie derfür den individuellen Bedarf jeweils noch fehlenden Leistungenvoraus, was die Betroffenen – zumal ausländischeFlüchtlinge – zweifellos völlig überfordert <strong>und</strong> wohlauch unzumutbar ist.■ Zur Praxis der Sachleistungen möchten wir ergänzend<strong>auf</strong> die vom Flüchtlingsrat Berlin veröffentlichte,dem BMAS im Dezember 2010 vorgelegte»Stellungnahme <strong>und</strong> Dokumentation zur Gewährungvon Sachleistungen nach dem <strong>Asylbewerberleistungsgesetz</strong>«hinweisen. 44Selbst seitens des Gerichts fehlt <strong>ein</strong> objektiver Maßstabfür den „notwendigen Bedarf«, an dem die erbrachtenSachleistungen überprüfbar wären. Gerichte umgehenin der Praxis diese anspruchsvolle Aufgabe. 41 Siebeschränken sich <strong>auf</strong> die Feststellung, <strong>das</strong>s die Betroffenenmögliche Mängel nicht hinreichend dargelegt hätten<strong>und</strong> <strong>das</strong>s diese Mängel auch jederzeit abstellbarseien. 42 Es reicht den Gerichten, wenn Leistungsträger<strong>ein</strong>e Besserung von Qualität <strong>und</strong> Quantität der Sachleistungenzusagen, die <strong>auf</strong> öffentliche Kritik <strong>und</strong> gerichtlicheNachfragen hin meist auch tatsächlich <strong>ein</strong>tritt,allerdings regelmäßig nur vorübergehender Natur ist.Auch <strong>das</strong> BVerfG hat in s<strong>ein</strong>em umfangreichen Urteilvom 09.02.2010 diese anspruchsvolle Aufgabe ja nichtgelöst, sondern lediglich dem Gesetzgeber <strong>auf</strong>erlegt.Die Sachleistungsversorgung wird von den Betroffenenals durch die zuständigen Behörden bewusst organisierteDiskriminierung wahrgenommen. Dies führt regelmäßigzu massiven Flüchtlingsprotesten <strong>und</strong> Hungerstreiks.434.4 Die Barbeträge – für den persönlichenBedarf absolut unzureichendDer Barbetrag nach § 3 AsylbLG soll den gesamten persönlichenBedarf wie »Verkehrsmittel, Telefon, Porto,Schreibmittel, Lesestoff, Werkmaterialien oder kl<strong>ein</strong>e Mengenvon Genussmitteln« 45 abdecken. <strong>Das</strong> Taschengeldumfasst demnach sowohl die zur praktischen Bewältigungdes Alltags notwendigen Ausgabenpositionen alsauch den vom BVerfG genannten Teilhabebedarf am gesellschaftlichen,kulturellen <strong>und</strong> politischen Leben.Bei Kindern ist zudem auch der spezifische Kita- <strong>und</strong>Schulbedarf aus dem Barbetrag zu finanzieren, da insoweitzusätzliche Beihilfen nach der Systematik des§ 6 AsylbLG in der Praxis allenfalls in vom Regelfall abweichenden»atypischen« Sonderfällen gewährt werdenmüssen <strong>und</strong> unter <strong>das</strong> AsylbLG fallende Kinder auchvom mit dem RegelbedarfsermittlungsGE ab 2011 geplanten»Bildungspaket« ausgeschlossen werden.41 Vgl. VG Berlin 8 A 372.97 v. 27.06.1997, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1291.pdf, NVwZ-Beilage 1998, 7 sowieOVG Berlin 6 SN 219.1997 v. 15.08.1997, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1292.pdf, NVwZ-Beilage 1998,6 zu AsylbLG-Sondershops in Berlin; OVG Frankfurt/Oder 4 B 89/94, B.v. 09.11.1994 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2065.pdf <strong>und</strong> 4 B 332/94, B.v. 09.02.1995 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2063.pdf zu AsylbLG-Sondermagazinen in Brandenburg.42 So z.B. BVerwG 5 B 90.97 v. 29.09.1998, NVwZ 1999, 669, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1266.pdf;OVG Nds 12 L 5709/96, U.v. 27.6.1997, NVwZ-Beilage 1997, 95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1265.pdf;OVG Bremen, U. v. 23.09.2009, S 3 A 272/07, jeweils unter Verweis <strong>auf</strong> § 6 AsylbLG.Siehe auch VG Freiburg A 2 K 10233/96, B.v. 19.06.1996, BWVP 1996,259, <strong>das</strong> u.a. den Schabenbefall in derSammelunterkunft Kehl (Rh<strong>ein</strong>) für hinnehmbar erklärt, weil dieser theoretisch bekämpfbar sei (praktisch allerdingsnicht, sonst wäre dies ja erfolgt). »Die zu Tausenden <strong>ein</strong>reisenden Asylbewerber nehmen alle für sich in Anspruch, vorpolitischer Verfolgung geflohen zu s<strong>ein</strong> … Bei der Konkretisierung des Anspruches <strong>auf</strong> Schutz der Menschenwürde ….dürfen auch die im jeweiligen Heimatstaat der Asylbewerber geltenden Maßstäbe für <strong>ein</strong>e menschenwürdige UnterkunftBerücksichtigung finden. … In sämtlichen Räumen konnten Exemplare der deutschen Schabe (Blatella germanica)beobachtet werden. Der Ungezieferbefall führt jedoch nicht zum Erfolg der Klage, weil er der Unterkunft nicht derartanhaftet, daß er nicht beseitigt werden könnte. Zwar gab es ver<strong>ein</strong>zelte Toiletten, bei denen Spuren der vorherigen Benutzungsichtbar waren. …Weder aus dem Gesichtspunkt des Ges<strong>und</strong>heitsschutzes noch aus sonstigen Gründen istes geboten, die WCs mit Toilettenbrillen <strong>und</strong> -bürsten auszustatten.«43 Zuletzt in Bayern www.fluechtlingsrat-bayern.de/essenspaketeboykott2.html <strong>und</strong> im Saarland www.asyl-saar.de/proteste.html.44 Hrsg. Flüchtlingsrat Berlin, Dezember 2010,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/FRBerlin_Doku_AsylbLG_Evaluation.pdf (6,5 MB)45 BT-Drs. 12/4451, 8.


16 ____________________________________________________________________________________________________________________________________In der Praxis wird der Barbetrag im Falle <strong>ein</strong>er Sachleistungsversorgungaber auch für durch die Sachleistungennicht bzw. nicht ausreichend gedeckte ergänzendeaktuelle Bedarfe an Ernährung, Hygieneartikeln, Körperpflege<strong>und</strong> Medikamenten, Hausrat <strong>und</strong> Kleidungbenötigt.Hinzu kommen die ebenfalls aus dem Barbetrag zu tragenden,zur Aufenthalts- <strong>und</strong> ggf. Existenzsicherung notwendigenAnwaltskosten. Diese Kosten sind in derPraxis durch die im Sozial-, Ausländer- <strong>und</strong> Asylrecht nurunzureichend funktionierende Beratungs- <strong>und</strong> Prozesskostenhilfenicht oder nur marginal gedeckt.Der Barbetrag beträgt seit 1993 für Erwachsene unverändert80 DM bzw. 40,90 Euro/Monat, 1,36 Euro proTag. Für Kinder bis zu 13 Jahren werden 40 DM bzw.20,45 Euro/Monat ausgezahlt, 68 Cent am Tag. <strong>Das</strong>sdieser Betrag – zumal angesichts oft abgelegener Standorteder Flüchtlingsunterkünfte – schon nicht reicht, umdie Kosten für ÖPNV <strong>und</strong> (mobile) Telefonie 46 zu deckenliegt <strong>auf</strong> der Hand. Die Deckung des realen Existenzminimumsbedarfs»zur Deckung persönlicher Bedürfnissedes täglichen Lebens« ist somit in der Regel überhauptnur durch ergänzend beschafftes Bargeld ausdem Umtausch nach § 3 Abs. 2 AsylbLG für Lebensmittelgewährter Gutsch<strong>ein</strong>e, aus illegalen Erwerbstätigkeitenoder aus dem Sozialamt verschwiegenen ZuwendungenDritter o.ä. möglich.4.5 Vergleich persönlicher BedarfSGB II/XII – Barbetrag AsylbLG:bei Erwachsenen 68 %,bei Kindern bis zu 83 % KürzungDie folgende Tabelle stellt den Barbetrag für den persönlichenBedarf nach § 3 Abs. 1 AsylbLG den entsprechendenBedarfen nach dem SGB II/XII gemäß RegelbedarfsermittlungsGEgegenüber.Haushaltsvor-AngehörigeAngehörigeAngehörigezwei Partnerstand/All<strong>ein</strong>-0 - 5 Jahre6 - 13 Jahre14 - 17 Jahreab 18 Jahren;stehendeAngehörige ab 18Anteil pers. BedarfSGB II/XII 126,05 € 72,69 € 81,33 € 74,05 € ? € 48ab 1.1.2011 47§ 3 Abs. 1 AsylbLGBarbetrag40,90 € 20,45 € 20,45 € 40,90 € je 40,90 €Kürzung in % 67,55 % 71,87 % 74,86 % 44,77 % ? %Wert BildungspaketSGB II/XII —- 11,08 49 41,63 41,63 —-ab 1.1.2011 ca.Kürzung in %mit Bildungspaket67,55 % 75,59 % 83,37 % 65,58 % ? %46 Festnetztelefonie steht in Gem<strong>ein</strong>schaftsunterkünften nicht zur Verfügung. Dennoch beschlagnahmen manche SozialämterMobiltelefone <strong>und</strong> SIM-Karten im Wege des unmittelbaren Zwangs nach § 7a AsylbLG, um sie als Vermögen zuverwerten, dies befürwortend VG Düsseldorf 13 K 6469/00, U.v. 04.08.2003, GK AsylbLG § 7 I VG Nr. 29.47 Beträge gemäß Entwurf RegelbedarfsermittlungsG <strong>und</strong> SGB II /XII ÄndG, BT-Drs. 17/3404. Die Beträge für Kinder sollenunverändert bleiben, werden aber durch zusätzliche Leistungen für Kita <strong>und</strong> Schule (»Bildungspaket«) mittelbar erhöht,vgl. §§ 28 – 30a SGB II ÄndG Entwurf.48 § 8 RegelbedarfsermittlungsGE geht bei zwei zusammenlebenden erwachsenen Partnern von jeweils 90 % des BedarfsAll<strong>ein</strong>stehender aus. Bei erwachsenen Leistungsberechtigten ohne eigenen Haushalt geht der Entwurf von 80 % desBedarfs All<strong>ein</strong>stehender aus. Die Neuregelung lässt jedoch offen, <strong>auf</strong> welcher Gr<strong>und</strong>lage diese prozentualen Abschlägeermittelt wurden <strong>und</strong> wie der Bedarf dieser Personen sich konkret zusammensetzen soll.49 Nur <strong>ein</strong>tägige Kitaausflüge <strong>und</strong> Mehrkosten Kitamittagessen.


_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 17Den in der Tabelle genannten Anteil des persönlichenBedarfs in den Regelbedarfsätzen nach dem SGB II/XIIals Vergleichswert zum Barbetrag für den persönlichenBedarf nach dem AsylbLG haben wir <strong>auf</strong> Gr<strong>und</strong>lage desRegelbedarfsermittlungsGE errechnet. Dafür haben wirdie im RegelbedarfsermittlungsGE für die Regelbedarfssätzenach SGB II/XII anerkannten Bedarfspositionenaus den Abteilungen 7 bis 11 <strong>und</strong> teilweise aus den Abteilungen6 <strong>und</strong> 12 der EVS 2008 wie folgt addiert: 50SSGB II/XII Bedarfspositionen für den all<strong>ein</strong>stehende Kinder 0 - 5 Kinder 6 - 13 Kinder 14 - 17Abt. EVS persönlichen Bedarf Erwachsene 51 (alle Angaben in Euro)0611900 Rezeptfreie Medikamente 5,07 2,76 2,09 2,450612900 Rezeptfreie med. Erzeugnisse 1,44 0,96 0,51 0,850613900 Therap. Mittel + Geräte 2,26 0,83 1,02 1,4107 Verkehr 22,78 11,79 14,00 12,6208 Nachrichtenübermittlung 31,96 15,75 15,35 15,7909 Freizeit, Unterhaltung, Kultur 39,96 35,93 41,33 31,4110 Bildung 1,39 0,98 1,16 0,2911 Gaststätten (nur Warenwert) 7,16 1,44 3,51 4,781231000 Uhren 0,59 0,31 0,23 0,401211010 Friseur 6,81 1,45 1,78 2,871211030 Dienstleistungen Körperpflege 2,00 0,43 0,29 0,751212000 Elektr. Geräte Körperpflege 0,37 0,06 0,06 0,161262900 Kontogebühren 1,981270900 Personalausweis 0,25 0,2712…. Ver<strong>ein</strong>sbeitrag 1,34Summe Persönlicher Bedarf gesamt 125,36 72,69 81,33 74,05zzgl. Erhöhung um 0,55 %für 2008 > 2009126,05 —- —- —-zzgl. Wert Bildungspaket ca. 11,08 41,63 41,63SummeWert persönlicher Bedarf gesamt126,05 83,77 122,96 115,16mit Bildungspaket50 Eigene Berechnung anhand der laut Begründung RegelbedarfermittlungsGE für den persönlichen Bedarf jeweilsanerkannten Bedarfe.51 All<strong>ein</strong>stehende <strong>und</strong> all<strong>ein</strong>erziehende Leistungsberechtige. Zwei zusammenlebende erwachsene Partner erhaltenje 90 % des Regelbedarfs All<strong>ein</strong>stehender, weitere volljährige Haushaltsangehörige 80 % des Regelbedarfs.


18 ____________________________________________________________________________________________________________________________________■ Vollständig berücksichtigt haben wir die im RegelbedarfsermittlungsGEanerkannten Bedarfe fürVerkehr (ÖPNV, Fahrrad); Nachrichtenübermittlung;Freizeit, Unterhaltung <strong>und</strong> Kultur (u.a. Bücher, Zeitungen);Bildung (Kurse); Gaststättendienstleistungen(nur Warenwertanteil des Verzehrten) sowie andereWaren <strong>und</strong> Dienstleistungen (Körperpflegeartikel,Friseur, Kontogebühren).■ Aus Abteilung 6 (Ges<strong>und</strong>heitspflege) haben wirnur die im RegelbedarfsermittlungsGE anerkanntenBedarfe für rezeptfreie medizinische Erzeugnisse<strong>und</strong> therapeutische Mittel berücksichtigt (Code0611900, 0612900, 0613900). Eigenanteile, Rezept-<strong>und</strong> Praxisgebühren (Code 0611010, 0612010,062190052) haben wir weggelassen, da diese fürdie Krankenbehandlung nach AsylbLG nicht verlangtwerden dürfen. 53■ Aus Abteilung 12 (andere Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen= Körperpflege, Friseur, Kontogebühren) habenwir die im RegelbedarfsermittlungsGE anerkanntenBedarfe für Körperpflegemittel (Code 1213900,1213901) weggelassen, da diese nach dem AsylbLGzusätzlich zum Barbetrag als Sachleistungen für denHygienebedarf erbracht werden.■ Nicht berücksichtigt haben wir für den Vergleich dieBedarfe aus den Abteilungen 3, 4 <strong>und</strong> 5 für Reparaturenan Kleidung <strong>und</strong> Schuhen, Haushaltsgeräten<strong>und</strong> Einrichtungsgegenständen, obwohl auch dieseKosten in der Praxis realistischerweise aus dem Barbetragzu zahlen sind.■ Nicht berücksichtigt haben wir un<strong>auf</strong>schiebbarenicht gedeckte Bedarfe aus allen Abteilungen, dievor allem bei der Sachleistungsversorgung zusätzlichaus dem Barbetrag zu finanzieren sind, weil sie spontan<strong>auf</strong>treten, wegen ihrer Un<strong>auf</strong>schiebbarkeit, <strong>und</strong>weil <strong>ein</strong>e rechtzeitige Antragstellung <strong>und</strong> Rechtsdurchsetzungunrealistisch ist.Konkret sind dies unabweisbare ergänzende Bedarfefür Ernährung, Kleidung, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Hygiene,die durch die Sachleistungsversorgung zwar theoretisch,aber nicht tatsächlich gedeckt werden. Nur<strong>ein</strong>ige Beispiele: akut fehlende Schuhe, Unterwäscheoder Regenschutz, Verpflegung unterwegs anlässlichlänger dauernder Behördentermine.Hinzu kommen rechtswidrig verlangte, gleichwohlnicht zurückerstattete Praxis-, Rezept- <strong>und</strong> Notfallbehandlungsgebühren.Entsprechendes gilt für notwendigeFahrtkosten zur ärztlichen Behandlung <strong>und</strong> zuTerminen bei Sozial-, Ausländer-, Asyl- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsämtern,die nach der Ermessensregelung des§ 6 AsylbLG vom Sozialamt zwar erstattet werdenkönnten, in der Praxis aber fast immer abgelehnt werden.■ Nicht berücksichtigt haben wir die regelbedarfsrelevantenAusgaben der Abteilungen 1 bis 5 der EVS,also Nahrungsmittel <strong>und</strong> Getränke, Kleidung <strong>und</strong>Schuhe, 54 Haushaltsenergie (Strom) <strong>und</strong> Wohnungsinstandhaltung,Hausrat <strong>und</strong> Möbel, Haushaltsgeräte<strong>und</strong> deren Reparatur. Sie werden nach demAsylbLG zusätzlich zum Barbetrag erbracht.■ Nicht berücksichtigt haben wir auch die nach SGBII/XII ebenso wie nach AsylbLG zusätzlich zu denRegelbedarfssätzen erbrachten Leistungen für Wohnung/Unterkunft<strong>und</strong> Heizung, Krankenversicherungbzw. Krankenbehandlung, sowie ggf. Integration Behinderter,Pflege usw.<strong>Das</strong> Ergebnis haben wir für Erwachsene gemäß § 7 RegelbedarfsermittlungsGEum den Fortschreibungsfaktor0,55 % angehoben. Dieser Faktor soll die Preis- <strong>und</strong>Lohnentwicklung von 2008 (EVS) bis 2009 ausgleichen.Er liegt den ab 1.1.2011 vorgesehenen SGB II/XII-Regelbedarfen zugr<strong>und</strong>e. Für die seit 2009 <strong>ein</strong>getretene<strong>und</strong> bis 2011 noch zu erwartende Preisentwicklungvon ca. 3,5 % 55 sieht der RegelbedarfsermittlungsGEüberhaupt k<strong>ein</strong>en Ausgleich vor. 5652 Nr. 42 des Regelbedarfs Erwachsener gemäß Begründung RegelbedarfsermittlungsGE, dort unzutreffend als Code0612900 bezeichnet (Zahlendreher).53 <strong>Das</strong> AsylbLG enthält in §§ 4 <strong>und</strong> 6 k<strong>ein</strong>e Regelung über Zuzahlungen, Rezept- <strong>und</strong> Praxisgebühren, daher dürfen dieseauch nicht verlangt werden. Allerdings sind manche Anbieter medizinischer Leistungen nicht entsprechend informiert,weshalb ggf. auch entsprechende Zahlungen anfallen können.54 Nicht berücksichtigt sind auch die Bedarfe aus den Abteilungen 3 <strong>und</strong> 5 (Kleidung, Hausrat) für Kurzwaren (Nähzeug,Schnürsenkel, Reißverschlüsse), Klebstoffe <strong>und</strong> ähnliches, obwohl diese faktisch ebenfalls aus dem Barbetrag nachAsylbLG zu tragen sind.55 Vom Jahresdurchschnitt 2009 (Preisindex 107,0) bis Dezember 2010 (Preisindex 109,6) bereits 2,5 %.56 § 7 RegelbedarfsermittlungsGE iVm § 28a SGB XII ÄndG Entwurf (Art. 2 RegelbedarfsermittlungsGE). Eine Begründungdazu fehlt.


_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19Kinder <strong>und</strong> Jugendliche erhalten gemäß § 8 Abs. 2 RegelbedarfsermittlungsGEim Rahmen <strong>ein</strong>er Bestandsschutzregelungweiter die bisherigen Regelbedarfssätze.Diese sind etwas höher ist als der – um den separatzu gewährenden Bildungsbedarf gekürzte – Bedarffür Kinder, den der RegelbedarfsermittlungsGE <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong>der EVS 2008 ermittelt hat. Deshalb sieht der RegelbedarfsermittlungsGEfür Kinder zum 01.01.2011 k<strong>ein</strong>eAnpassung an die Preisentwicklung vor.Zur Ermittlung des voraussichtlichen Wertes des Bildungspaketshaben wir die in der Begründung des RegelbedarfsermittlungsGE<strong>ein</strong>geplanten Haushaltsansätzefür die übrigen Bedarfspositionen entsprechend desVerhältnisses des dortigen Haushaltsansatzes fürSchulbedarf zum individuellen Anspruch <strong>auf</strong> <strong>ein</strong>en Schulbedarfin Höhe von 100 €/Jahr/Kind <strong>auf</strong> Bedarfe proKind <strong>und</strong> Monat umgerechnet. Demnach umfasst <strong>das</strong>Paket pro Kind <strong>und</strong> Monat voraussichtlich Leistungenim Wert von: 578,33 € Schulbedarf (100 €/Schuljahr)3,22 € <strong>ein</strong>tägige Schulausflüge (individuelleLeistung, Durchschnittsbetrag)5,89 € Lernförderung (individuelle Leistung,Durchschnittsbetrag)7,86 € Schulmittagessen (individuelle Leistung,Durchschnittsbetrag)10,00 € Beiträge für Ver<strong>ein</strong>e, Musikunterricht etc.6,33 € Teilnahme an Ferienfreizeiten (individuelleLeistung, Durchschnittsbetrag).41,63 € Gesamtwert Bildungspaket (ohne mehrtägigeKlassenreisen) 58Diesen Betrag haben wir der obigen Vergleichs-Tabellezugr<strong>und</strong>e gelegt. Dabei handelt es sich um <strong>ein</strong>en Durchschnittswert,denn nach dem Regelbedarfsermittlungs-GE sollen die Leistungen etwa für Schulausflüge oderNachhilfeunterricht nach dem individuellen Bedarf festgesetztwerden.4.6 Kürzung des Barbetrags umden »Integrationsbedarf«?Zur Begründung des abgesenkten Leistungsniveaus des§ 3 AsylbLG wird seit Einführung des AsylbLG der »fehlendeIntegrationsbedarf« angeführt. 59Diese Begründung hat <strong>ein</strong>e Schwäche: Der Gesetzgeberlegt an k<strong>ein</strong>er Stelle dar, um welche Bedarfspositionenkonkret es sich beim »Integrationsbedarf« handelt.Auch die B<strong>und</strong>esregierung <strong>und</strong> die diese Begründungübernehmenden Kommentierungen haben sichnicht bemüht, auch nur ansatzweise zu konkretisieren,welche konkreten Bedarfspositionen zum »Integrationsbedarf«gehören <strong>und</strong> deshalb verzichtbar seien.Um welchen fehlenden »Integrationsbedarf« <strong>das</strong> Existenzminimumfür Kinder von Asylbewerbern herabgesetztwird, bleibt somit erst recht ungeklärt.Unstrittig dürfte s<strong>ein</strong>, <strong>das</strong>s es sich beim »Integrationsbedarf«nicht um Regelbedarfsanteile für <strong>das</strong> physischeExistenzminimum, also Kleidung, Essen, Ges<strong>und</strong>heits<strong>und</strong>Körperpflege sowie Haushaltsenergie, sondern nurum den persönlichen Bedarf handeln kann. 60 Dieser Bedarfist jedoch bereits zur Existenzsicherung <strong>und</strong> rechtskonformenAlltagsbewältigung von Flüchtlingen weitgehendunabweisbar, etwa im Hinblick <strong>auf</strong> die Schulpflichtsowie die Entgelte für Behörden-, Arzt- <strong>und</strong> Eink<strong>auf</strong>sfahrtenmit dem ÖPNV. 6157 Eigene Berechnung <strong>auf</strong> Gr<strong>und</strong>lage der Finanzkalkulation des RegelbedarfsermittlungsGE, BT-Drs. 17/3404,Begründung Abschnitt A.V.4, Zahlen für 2012.58 Die im Bildungspaket enthaltenen Leistungen für Schulmaterial <strong>und</strong> Schulmittagessen werden nach § 6 AsylbLG in derRegel nicht übernommen, da sie bereits im Barbetrag nach § 3 AsylbLG enthaltenen sind. Auch die im Bildungspaketenthaltenen Kitareisen, Lernförderung, Ver<strong>ein</strong>sbeiträge <strong>und</strong> Ferienfreizeiten werden im AsylbLG nicht als notwendigerBedarf angesehen. Unberücksichtigt bleiben beim Vergleich hingegen Beihilfen für mehrtägige Klassenfahrten, die nachSGB II/XII auch schon bisher gewährt werden, <strong>und</strong> nach § 6 AsylbLG zumindest übernommen werden können.59 Vgl. nur BT-Drs. 12/5008, 15 (als Begründung zu § 2 AsylbLG F. 1993); BT-Drs. 16/5065, 232 (zur Verlängerung derVorbezugsdauer des § 2 AsylbLG von drei <strong>auf</strong> vier Jahre durch <strong>das</strong> Richtlinienumsetzungsgesetz 2007), sowie die <strong>ein</strong>schlägigeKommentierung zum AsylbLG.60 Ebenso Rothkegel, Konsequenzen des »Hartz IV«-Urteils des BVerfG für die verfassungsrechtliche Beurteilung derLeistung nach dem AsylbLG, ZAR 11/2010 (i.E.).61 Nach der Ermessensregel des § 6 AsylbLG werden solche Fahrtkosten nicht übernommen. Für die Betroffenen hat esk<strong>ein</strong>en Sinn, zu <strong>ein</strong>er Beratungsstelle zu fahren, nur um mit deren Hilfe <strong>ein</strong>en Fahrsch<strong>ein</strong> für den nächsten Sozialamtsterminzu beantragen. Der Besuch der Beratungsstelle erfordert ja ebenfalls <strong>ein</strong>en Fahrsch<strong>ein</strong>. Rechtsprechung liegtdemgemäß nicht vor. Realisierbar sind nach § 6 Fahrtkosten in der Praxis nur zur Vorsprache bei der Botschaft zwecksPassbeschaffung, im Einzelfall auch für regelmäßige Krankenbehandlung (Traumatherapie).


20 ____________________________________________________________________________________________________________________________________Unzutreffend ist die Vermutung, die nach vier Jahren gewährtenhöheren Leistungen dienten der Arbeitsmarktintegration.62 Erwerbsunfähige erhalten nach dem3. oder 4. Kapitel SGB XII dieselben Regelbedarfe wieErwerbsfähige nach dem SGB II. Der Bedarf nicht Erwerbsfähigernach dem SGB XII dient sogar als Referenzsystemfür <strong>das</strong> SGB II. Erwerbsfähige erhaltendie Leistungen zur Erwerbsintegration gemäß § 15 ff.SGB II iVm dem SGB III zusätzlich zum Regelbedarfssatznach dem SGB II.Die B<strong>und</strong>esregierung hat zur Begründung der Verlängerungdes Leistungsbezugs nach § 3 AsylbLG <strong>auf</strong> mindestens48 Monate erklärt, die anschließend gewährtenhöheren Leistungen nach § 2 dienten als Arbeitsanreiz,um nach vier Jahren den Lebensunterhalt durchErwerbstätigkeit eigenständig zu sichern. 63 Denklogischmacht diese Begründung allerdings k<strong>ein</strong>en Sinn. Wollteman tatsächlich nach vier Jahren <strong>ein</strong>en Arbeitsanreizschaffen, müsste man genau umgekehrt die Leistungenerst höher <strong>und</strong> später dann niedriger bemessen.Im Folgenden werden die persönlichen Bedarfe von erwachsenenFlüchtlingen <strong>und</strong> von Flüchtlingskindern anhandder Bedarfspositionen 6 bis 12 der EVS <strong>und</strong> demRegelbedarfsermittlungsGE im Hinblick <strong>auf</strong> die spezifischeLebenssituation Schutz suchender Flüchtlinge<strong>ein</strong>er genaueren Betrachtung unterzogen.4.7 Der persönliche Bedarferwachsener FlüchtlingeBeim Bedarf Erwachsener für Nachrichtenübermittlung(Abteilung 8 der EVS) geht der Regelbedarfsermittlungs-GE von <strong>ein</strong>em Festnetzanschluss mit Flatrate für Telefon<strong>und</strong> Internet bei günstigen Anbietern aus. Mobiltelefonkostenwerden deshalb nicht berücksichtigt. 64 In Gem<strong>ein</strong>schaftsunterkünftenist jedoch in der Regel k<strong>ein</strong> individuellerFestnetzanschluss möglich, 65 auch Internet-Terminals stehen dort regelmäßig nicht zur Verfügung,weshalb AsylbLG-Berechtigte <strong>auf</strong> Mobiltelefonie <strong>und</strong>Internetcafés <strong>und</strong> die – selten gewordenen – öffentlichenTelefone angewiesen sind. Dafür entstehen höhereKosten als für <strong>ein</strong>en Festnetzanschluss mit Doppel-Flat.Telefonate z.B. mit im Ausland lebenden Angehörigenverursachen wegen des auch durch günstige Flatratesnicht gedeckten Auslandstarifs in jedem Fall erheblicheMehrkosten. Auch für Post- <strong>und</strong> Paketdienste habenFlüchtlinge mit Mehrkosten zu rechnen (spezifischer Bedarfan Kommunikation mit Angehörigen <strong>und</strong> Behördenhier <strong>und</strong> im Herkunftsland, höheres Auslandsportousw.).Die Fahrtkosten von Flüchtlingen zu Behörden, Angehörigen,Beratungsstellen <strong>und</strong> Anwälten sind im Vergleichzum Mobilitätsbedarf von Inländern vor allem (nicht nur!)bei Verteilung in <strong>ein</strong>e ländliche Region deutlich erhöht.Anders als in Großstädten stehen <strong>auf</strong> dem Lande meistk<strong>ein</strong>e <strong>auf</strong>enthaltsrechtlich kompetenten Anwälte zur Verfügung,oft fehlen auch Flüchtlingsberatungsstellen. Diezahlreichen Behördentermine machen häufige Fahrtenvon der Unterkunft zu den in der Kreisstadt gelegenenÄmtern erforderlich, etwa für die Beantragung von Krankensch<strong>ein</strong>enoder für <strong>ein</strong>e Verlassenserlaubnis zum Anwaltsbesuch.Krankensch<strong>ein</strong>e nach AsylbLG werdenvom Sozialamt nicht quartalsweise vorab, sondern imRegelfall erst bei Auftreten <strong>ein</strong>er akuten Erkrankung ausgestellt.Zu den Kosten für die Fahrt zum eigentlichenZiel (Anwalt, Arzt usw.) kommen dann für die Antragstellungin der Kreisstadt weitere Fahrtkosten von jeweilsca. 5 bis 10 € hinzu, die aus dem Barbetrag <strong>auf</strong>zubringensind.In den Abteilungen 12 <strong>und</strong> 15 der EVS erkennt derRegelbedarfsermittlungsGE unter den »sonstige Waren<strong>und</strong> Dienstleistungen« k<strong>ein</strong>e Kosten für Rechtsberatung<strong>und</strong> -durchsetzung an, auch Versicherungskosten fehlen.66 Die hierfür vorgesehene Position 15 der EVSbleibt insgesamt – mit Ausnahme <strong>ein</strong>es Ver<strong>ein</strong>sbeitragsvon 1,34 € – beim Regelbedarfssatz unberücksichtigt.Hausrat- <strong>und</strong> Haftpflichtversicherung wären –zumal für Familien mit Kindern – ebenso wie Mieterver<strong>ein</strong><strong>und</strong> Gewerkschaft eigentlich existenziell not-62 So aber Rothkegel a.a.O.63 BT-Drs. 16/5065, 155, BT-Drs. 17/3660.64 RegelbedarfsermittlungsG Entwurf, BT-Drs. 17/3404, Begründung Abschnitt B 4.1 zu Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung).65 Heimbetreiber <strong>und</strong> ggf. auch Telefongesellschaften lehnen dies ab.66 Es überrascht, <strong>das</strong>s die EVS für Nichtleistungsempfänger insoweit k<strong>ein</strong>e Kosten ausweist. Auch für Inländer dürftenGerichts- <strong>und</strong> Anwaltskosten für Miets-, Arbeits-, Sozial-, Familien- <strong>und</strong> Strafprozesse anfallen.


_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 21wendig. 67 Für Nichtdeutsche gilt dies in besonderer Weise.68Leistungsberechtigte nach AsylbLG haben regelmäßighohe Vorschüsse für Anwaltskosten für <strong>das</strong> asyl- <strong>und</strong><strong>auf</strong>enthalts- <strong>und</strong> ggf. auch für <strong>das</strong> sozialrechtliche Verfahrenzu tragen. Hinzu kommen zur Glaubhaftmachung<strong>auf</strong>enthalts- <strong>und</strong> sozialrechtlicher Ansprüche ggf. Übersetzungs-<strong>und</strong> Dolmetscherkosten sowie die Kosten fürfachärztliche <strong>und</strong> psychiatrische/psychologische Begutachtung.Flüchtlinge haben in diesem Bereich im Vergleichzu Inländern regelmäßig <strong>ein</strong>en deutlich höherenBedarf. Die hochkomplizierten <strong>auf</strong>enthalts- <strong>und</strong> asylrechtlichenVerfahren sind ohne Anwalt, der zudem überausländer- <strong>und</strong> asylrechtliche Spezialkenntnisse verfügenmuss, kaum zu bewältigen. <strong>Das</strong> zeigt nicht zuletztdie aktuelle Praxis der Rückschiebungen nach Griechenlandnach der Dublin II VO, gegen die Rechtschutz nurmit kompetenter anwaltlicher Hilfe möglich ist.Gerichte erwarten inhaltlich detailliert begründete Prozesskostenhilfe-Anträge,im Falle ges<strong>und</strong>heitlicherAbschiebehindernisse (z.B. Traumatisierung) ggf. auchdifferenzierte fachärztliche Gutachten. Ärzte <strong>und</strong> Anwälteleisten dies nur gegen entsprechende Gebühren bzw.Kostenvorschüsse. Gerichts- <strong>und</strong> Anwaltskosten zur Aufenthalts-<strong>und</strong> Existenzsicherung entstehen in der Praxisfür abgelehnte, in sehr vielen Fällen aber auch fürper „Vergleich« abgeschlossene PKH-, Eil- <strong>und</strong> Klageverfahren.69 PKH wird in <strong>auf</strong>enthalts- <strong>und</strong> sozialrechtlichenVerfahren meist nur dann gewährt, wenn <strong>das</strong> Gericht imErgebnis auch der Klage stattgibt.Auch die Kosten der Passbeschaffung von Ausländernsind höher als die Ausweiskosten der nach SGB II/XIIberechtigten Inländer. Für die Personalausweise für SGBII/XII-Berechtigte (seit 01.11.2010 28,80 €) sieht derRegelbedarfsermittlungsGE <strong>ein</strong>en über 10 Jahre anzusparendenBetrag von 0,25 €/Monat im Regelbedarfssatzvor. Der nur für Reisen ins außereuropäische Auslandnötige Reisepass für Inländer gehört nicht zumExistenzminimum nach SGB II/XII.Für die große Mehrzahl der AsylbLG-Berechtigten gilt diePasspflicht nach § 3 AufenthG. 70 Bei Härtefall- <strong>und</strong> Bleiberechtsregelungenfür bisher asylsuchende <strong>und</strong> geduldeteFlüchtlinge ist <strong>ein</strong> gültiger Pass Voraussetzung derAufenthaltserteilung. Passlose Geduldete werden arbeits-<strong>und</strong> leistungsrechtlich sanktioniert, § 1a AsylbLG,§ 11 BeschVerfV. Für die Reise zur Passbeschaffung zuKonsulat bzw. Botschaft, teils sogar zu den Behördenim Herkunftsland sowie die Passgebühren selbst sowieggf. weitere zur Passbeschaffung nötige Dokumente(Geburtsurk<strong>und</strong>e, Staatsangehörigkeitsnachweisusw.) fallen Kosten im drei-, manchmal auch vierstelligenEurobereich an. Die Leistungsbehörden können dieseKosten als Ermessensleistung nach § 6 AsylbLGübernehmen. Sie tun dies aber meist nur, wenn derPass zur Aufenthaltsbeendigung benötigt wird, nicht jedochzur Aufenthaltsverfestigung.4.8 Der besondere Bedarfvon Flüchtlingskindern<strong>Das</strong>s es für Kinder beim Existenzminimum k<strong>ein</strong>e Abstrichegeben kann, nur weil ihre Eltern Asylsuchende,Flüchtlinge oder ausreisepflichtig sind, bedürfte eigentlichk<strong>ein</strong>er näheren Erläuterung. Dennoch sieht <strong>das</strong>AsylbLG bei Kindern massive Eingriffe in <strong>das</strong> Existenzminimumvor, die teils sogar noch gravierender als beiErwachsenen sind. Vgl. dazu auch die Tabellen weiteroben.Unter <strong>das</strong> AsylbLG fallende Kinder zwischen 6 <strong>und</strong> 16Jahren 71 sind in fast allen B<strong>und</strong>esländern schulpflichtig.72Ein der Schule vorangehender Kitabesuch wirderwartet. Die B<strong>und</strong>esregierung hat bereits 1996 bestä-67 Arbeitsrechtschutz ist im Niedriglohnbereich wegen Nichtzahlung des Lohns oft schon bald nach Antritt <strong>ein</strong>er Stellenötig, wogegen <strong>ein</strong> erst nach Arbeits<strong>auf</strong>nahme begründeter – dann nach SGB II absetzbarer – Rechtschutz k<strong>ein</strong>en Schutzbietet.68 Nichtdeutsche sind mangels Sprach- <strong>und</strong> Rechtskenntnissen in besonderem Maße <strong>auf</strong> Beratung (Hilfe beim Schriftverkehr)<strong>und</strong> Unterstützung bei der Rechtsdurchsetzung gegenüber Arbeitgebern <strong>und</strong> Vermietern angewiesen. Wer wederarbeiten noch wohnen darf, benötigt allerdings insoweit auch (noch) k<strong>ein</strong>en Rechtschutz.69 Gerichtskostenfrei sind sozial- <strong>und</strong> asylrechtliche Verfahren, nicht jedoch ausländerrechtliche Verfahren <strong>und</strong> Verfahrenin Kindergeldangelegenheiten.70 Ausgenommen sind Asylsuchende im l<strong>auf</strong>enden Verfahren, da es ihnen nicht zumutbar ist, sich an die Pass-Behördendes Herkunftslandes zu wenden. Laut AsylbLG-Statistik 2008 waren am 31.12.2008 25 % der nach AsylbLG LeistungsberechtigtenAsylsuchende.71 Ggf. dauert die (Berufs)schulpflicht auch bis zum 18. Lebensjahr.


22 ____________________________________________________________________________________________________________________________________tigt, <strong>das</strong>s auch asylsuchende <strong>und</strong> geduldete Kinder imNormalfall Anspruch <strong>auf</strong> <strong>ein</strong>en Kindergartenplatz nachdem SGB VIII haben. 73Unter <strong>das</strong> AsylbLG fallende Kinder wachsen typischerweis<strong>ein</strong> <strong>ein</strong>em schwierigen psychosozialen Umfeld <strong>auf</strong>.Zusammen kommen die zunächst fremde Sprache, dieprekäre Wohnsituation in den Gem<strong>ein</strong>schaftsunterkünften(u.a. fehlende Möglichkeiten in Ruhe Hausarbeitenzu erledigen), eigene <strong>und</strong> von den Eltern erlittene traumatisierendeFluchterlebnisse sowie die Verunsicherung<strong>und</strong> der Identitätsverlust der Eltern durch die erzwungeneArbeitslosigkeit <strong>und</strong> ungesicherte Aufenthaltsperspektive.Kinder werden von ihren Eltern <strong>und</strong> leiderauch von Behörden häufig als Laiendolmetscher in »Erwachsenenangelegenheiten«ge- <strong>und</strong> missbraucht.Flüchtlingskinder haben vor diesem Hintergr<strong>und</strong> im Vergleichzu Inländern eher <strong>ein</strong>en überdurchschnittlichenBildungs- <strong>und</strong> Förderungsbedarf im Hinblick <strong>auf</strong> Sprachförderung<strong>und</strong> Nachhilfeunterricht, Schulmaterial, Ermöglichungder Teilhabe an kostenpflichtigen Angeboten<strong>und</strong> Aktivitäten von Schule <strong>und</strong> Kita, sowie an kulturellen,Sport- <strong>und</strong> Freizeitangeboten im Sinne desBildungspakets gemäß RegelbedarfsermittlungsGE.Minderbedarfe bzw. »fehlende Integrationsbedarfe« vonunter <strong>das</strong> AsylbLG fallenden Kindern sind bei objektiverBetrachtung im Bereich Kita, Schule, Bildung, Freizeitgestaltung<strong>und</strong> Kultur nicht zu erkennen. <strong>Das</strong> Gegenteilist der Fall. Dies gilt ebenso für die Bedarfe an Kommunikation,Fahrgeld, Spielzeug <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitspflege.Im Falle <strong>ein</strong>er Sachleistungsversorgung entstehen zudemwie bei Erwachsenen auch <strong>und</strong> gerade für Kinderregelmäßig im konkreten Einzelfall nicht bzw. nur unzureichendgedeckte, un<strong>auf</strong>schiebbare aktuelle Bedarf<strong>ein</strong> den Bereichen Ernährung, Kleidung, Verbrauchsgüterdes Haushalts, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Hygiene, die inder Praxis ebenfalls aus den eigentlich dem »persönlichenBedarf« vorbehaltenen Mitteln zu decken sind.Kinder sollen ab 1.1.2011 nach dem RegelbedarfsermittlungsGE<strong>das</strong> »Bildungspaket« für Kita, Schule <strong>und</strong>Freizeit zusätzlich zum Regelbedarfssatz erhalten. 74 DerRegelbedarfsermittlungsGE berücksichtigt daher in Abteilung10 (Bildung) für die Regelbedarfe von Kindernk<strong>ein</strong>e Ausgaben im Zusammenhang mit dem Besuchvon Krippe, Kindergarten <strong>und</strong> Schule. Kinder, die unter<strong>das</strong> AsylbLG fallen, sind im RegelbedarfsermittlungsGEjedoch nicht genannt. Sie sollen demzufolge auch k<strong>ein</strong>Bildungspaket erhalten. 75Beihilfen für Schulbedarf sind zwar als Ermessensleistungennach § 6 AsylbLG denkbar. 76 Die Praxis von Behörden<strong>und</strong> Rechtsprechung ist jedoch äußerst restriktiv,zumal der l<strong>auf</strong>ende Kita- <strong>und</strong> Schulbedarf <strong>ein</strong> überdie Gr<strong>und</strong>leistungen nach § 3 abgedeckter regelhafteralterstypischer Bedarf aller Kinder ist. Der Bildungsbedarfvon Kindern ist rechtssystematisch also k<strong>ein</strong> überErmessensleistungen nach § 6 AsylbLG zu befriedigenderatypischer, individueller Sonderbedarf. Anders verhältes sich ggf. bei individuellen Integrationshilfen fürbehinderte Kinder, wie logopädischen Maßnahmen oder<strong>ein</strong>em Hörgerät für den Schulbesuch <strong>ein</strong>es hörgeschädigtenKindes. 7772 Nach Landesrecht gilt nur in Baden-Württemberg <strong>und</strong> im Saarland k<strong>ein</strong>e Schulpflicht für asylsuchende <strong>und</strong> geduldeteKinder, in Hessen werden Geduldete von der Schulpflicht ausgenommen. Sie haben aber auch in diesen Ländern <strong>das</strong>Recht <strong>auf</strong> Schulbesuch. Zu beachten ist <strong>das</strong> Recht aller Kinder <strong>auf</strong> Bildung aus Art. 28 UN-Kinderrechtskonvention.Vgl. Harmening, Schulpflicht <strong>und</strong> Schulrecht von Flüchtlingskindern in Deutschland, in Barwig u.a, Perspektivwechsel imAusländerrecht? Nomos 2007.73 BT-Drs. 13/5876 v. 22.10.1996. Asylbewerberkinder sowie im Anschluss ans Asylverfahren geduldete Kinder habendemnach gemäß §§ 6 <strong>und</strong> 24 SGB VIII Anspruch <strong>auf</strong> <strong>ein</strong>en Kindergartenplatz, wenn sie sich mehr als 3 Monate imInland <strong>auf</strong>gehalten haben.74 §§ 28 ff, SGB II ÄndG Entwurf (Art. 2 RegelbedarfsermittlungsGE), §§ 34 ff. SGB XII ÄndG Entwurf (Art. 3 RegelbedarfsermittlungsGE),BT-Drs. 17/3404.75 Der Sachverständige Prof. Dr. Georg Cremer (BAGFW) forderte in der Sachverständigenanhörung zum RegelbedarfsermittlungsGEam 22.11.2010 im B<strong>und</strong>estagsausschuss für Arbeit <strong>und</strong> Soziales nachdrücklich, unter <strong>das</strong> AsylbLGfallende Kinder in <strong>das</strong> Bildungspaket <strong>ein</strong>zubeziehen. Vgl. Wortprotokoll AS-Ausschuss 17/41 sowie StellungnahmeBAGFW, Ausschuss-Drs 17(11)320.76 Leistungen werden dann aber im Hinblick <strong>auf</strong> die Zielsetzung des AsylbLG unrealistisch niedrig bewertet.Beispielsweise als Schulbedarf <strong>ein</strong>e Beihilfe von 25,- €/Schuljahr (statt nach SGB II/XII 100,- E/Schuljahr), oder zurAnschaffung <strong>ein</strong>er Schultasche <strong>ein</strong>en zweckgeb<strong>und</strong>enen Kostenübernahmesch<strong>ein</strong> im Wert von 4,- (vier) €,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Marl_Schultasche.pdf77 <strong>Das</strong> OVG NRW 24 B 1290/94, B.v. 28.06.1994 lehnt selbst diese Hilfe nach § 6 ab.


_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 23Durch die im Vergleich zum SGB II/XII wesentlich niedrigerenGr<strong>und</strong>leistungen des AsylbLG <strong>und</strong> <strong>das</strong> gänzlicheVorenthalten des Bildungspakets werden Flüchtlingskinderbeim im Existenzminimum enthaltenen Teilhabebedarfohne erkennbaren sachlichen Gr<strong>und</strong>erheblich schlechter gestellt als die Kinder von Inländern.4.9 Gutsch<strong>ein</strong>e <strong>und</strong> Geldleistungennach § 3 Abs. 2 AsylbLG§ 3 Abs. 2 AsylbLG erlaubt es den Leistungsbehörden,außerhalb der für bis zu drei Monate zulässigen Unterbringungin Erst<strong>auf</strong>nahme<strong>ein</strong>richtungen nach § 44AsylVfG die Gr<strong>und</strong>leistungen auch als Wertgutsch<strong>ein</strong>eoder Geldleistungen zu erbringen, ohne jedoch den Leistungsberechtigtenhier<strong>auf</strong> <strong>ein</strong>en Rechtsanspruch <strong>ein</strong>zuräumen.78 Zu den in § 3 Abs. 2 genannten Beträgensind der Barbetrag nach § 3 Abs. 1 sowie die notwendigenKosten für Unterkunft, Heizung <strong>und</strong> Hausrat zu gewähren,§ 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz <strong>und</strong> Satz 3.Wegen des hohen Verwaltungs<strong>auf</strong>wandes der Sachleistungsversorgungmacht b<strong>und</strong>esweit inzwischen diegroße Mehrzahl der Leistungsträger von der Möglichkeitder Geldleistungsgewährung Gebrauch: 79■ In Hamburg, Berlin, Bremen, Hessen, Sachsen-Anhalt<strong>und</strong> Mecklenburg-Vorpommern werden flächendeckendGeldleistungen nach § 3 Abs. 2 erbracht.Praktisch flächendeckend tun dies auch die Leistungsträgerin Schleswig-Holst<strong>ein</strong>80, NRW <strong>und</strong> Rh<strong>ein</strong>land-Pfalz.■ 11 von 13 Kreisen in Sachsen gewähren Geldleistungennach § 3 Abs. 281 ebenso 12 von 18 Kreisenin Brandenburg82 <strong>und</strong> 4 von 24 Kreisen in Thüringen.83■ Niedersachsen gewährt flächendeckend, Thüringenüberwiegend Gutsch<strong>ein</strong>e – ebenfalls <strong>auf</strong> Gr<strong>und</strong>lageder Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 AsylbLG.■ Regional unterschiedlich ist die Leistungsform imSaarland (Essenspakete in der zentralen LandesunterkunftLebach, in den Kommunen Bargeld) <strong>und</strong> inBaden-Württemberg (Essenspakete in 19 Unterkünften,Shopsysteme in 14 Unterkünften, Gutsch<strong>ein</strong>e in22 Unterkünften). 84■ Nur in Bayern werden noch immer echte Sachleistungen(Essenspakete usw.) ausgeliefert <strong>und</strong> die Vorgabendes § 3 Abs. 1 AsylbLG zur Sachleistungsversorgungim Regelfall <strong>ein</strong>gehalten.■ Die Mietkosten für <strong>ein</strong>e Wohnung werden in Berlinin der Regel übernommen, in Bayern im Regelfall abgelehnt,in den übrigen Ländern ist die Praxis regionalunterschiedlich. 8578 Vgl. Lederer, Rechtsgutachten zur Zulässigkeit von Geldleistungen nach § 3 AsylbLG im Land Brandenburg,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Gutachten_Bargeld_AsylbLG.pdf.79 Die Angaben in Anhang 6 zu Frage 36a in BT-Drs. 17/3660 sind insoweit nicht schlüssig <strong>und</strong> teilweise auch falsch.Die dort genannte Summe der Ausgaben von 364 Mio € umfasst die Gesamtausgaben nach § 3 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 AsylbLG<strong>ein</strong>schließlich der Unterkunftskosten. Die Tabelle differenziert aber nicht nach Unterkunftsbedarf (Gem<strong>ein</strong>schaftsunterkünftegelten als »Sachleistung«) <strong>und</strong> dem Gr<strong>und</strong>leistungsbedarf nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG für Ernährung,Kleidung <strong>und</strong> Körperpflege, <strong>auf</strong> die sich die Fragestellung bezieht.Anhang 6 differenziert auch nicht nach Asyl<strong>auf</strong>nahmeverfahren (Sachleistungen sind dort mit Ausnahme von Kleidung<strong>und</strong> Barbetrag nach § 3 Abs. 2 rechtlich zwingend) <strong>und</strong> Leistungen im Anschluss daran (erst dann ist nach § 3 Abs. 2Ermessen für Geldleistungen <strong>und</strong> Gutsch<strong>ein</strong>e eröffnet).Weitere Beispiele machen deutlich, <strong>das</strong>s die Antwort der B<strong>und</strong>esregierung k<strong>ein</strong>e belastbaren Aussagen zur Länderpraxisenthält. So erbringt auch Hamburg (laut Anhang 6 ausschließlich Barleistungen) in s<strong>ein</strong>er Asyl<strong>auf</strong>nahmestelle <strong>und</strong>oft darüber hinaus die Unterkunft als Sachleistung, in der Asyl<strong>auf</strong>nahmestelle auch Kleidung <strong>und</strong> Verpflegung. Berlin(laut Anhang 6 k<strong>ein</strong>e Wertgutsch<strong>ein</strong>e) erbringt in der Asyl<strong>auf</strong>nahmestelle Kleidung <strong>und</strong> beim Anmieten <strong>ein</strong>er Wohnungauch Hausrat als Gutsch<strong>ein</strong>e. In Thüringen werden – entgegen der Antwort der B<strong>und</strong>esregierung zu Frage 36a – k<strong>ein</strong>eswegs»gr<strong>und</strong>sätzlich Sachleistungen«, sondern in 4 Kreisen Bargeld <strong>und</strong> in den übrigen 20 Kreisen Gutsch<strong>ein</strong>e gewährt,vgl. dazu die Übersicht in LT-Drs. Thüringen 5/1512 v. 22.09.2010.80 Sachleistungen in den Landesunterkünften Gudow <strong>und</strong> Neumünster.81 Laut Auskunft Büro Integrationsbe<strong>auf</strong>tragter Sachsen. Der Erzgebirgskreis plant die Umstellung <strong>auf</strong> Bargeld, Sachleistungengibt es dann nur noch im Kreis Leipzig-Land.82 Laut Auskunft Büro Integrationsbe<strong>auf</strong>tragte Brandenburg.83 4 Kreise gewähren Bargeld, 20 Kreise leisten Gutsch<strong>ein</strong>e, vgl. LT-Drs. Thüringen 5/1512 v. 22.09.2010.84 Auskünfte Flüchtlingsrat Saarland, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg.85 Vgl. Ausführungsvorschriften des Landes Berlin zur Anmietung von Wohnungen nach dem AsylbLG,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/AV_Wohn_AsylbLG.pdf, sowie Classen, Mietwohnungen statt Gem<strong>ein</strong>schaftsunterkünfte,Stellungnahme zur Anhörung im Sächsischen Landtag zur dezentralen Unterbringung,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Classen_Residenzpflicht_Sachsen_300409.pdf.


24 ____________________________________________________________________________________________________________________________________Die der Leistungsgewährung nach § 3 Abs. 2 AsylbLGzu Gr<strong>und</strong>e liegenden Geldbeträge haben nicht zuletzt imHinblick <strong>auf</strong> die Entscheidung des BVerfG zum Alg II denVorteil, <strong>das</strong>s sie überhaupt erst <strong>ein</strong>en Vergleich mit denRegelbedarfssätzen des Alg II ermöglichen. Allerdingsergibt sich die Frage, ob die in § 3 Abs. 2 gesetzlich geregeltebetragsmäßige Höhe zur Sicherung <strong>ein</strong>es menschenwürdigenExistenzminimums ausreichend ist.Die Geldwerte nach § 3 Abs. 2 sind in der Praxis derLänder zum Teil auch der Maßstab für den Wert dernach § 3 Abs. 1 zu erbringenden Sachleistungen. <strong>Das</strong>bedeutet allerdings, <strong>das</strong>s die mit der Versorgung be<strong>auf</strong>tragtenFirmen auch ihren Aufwand für Verwaltung, Zusammenstellung,Auslieferung <strong>und</strong> ggf. Zuteilung derWaren sowie ihren Gewinn aus den Gr<strong>und</strong>leistungsbeträgennach § 3 Abs. 2 AsylbLG finanzieren. Die Folgeist <strong>ein</strong> erheblicher Minderwert der tatsächlich erbrachtenSachleistung.Auch bei Gutsch<strong>ein</strong>en ergeben sich in der Praxis regelmäßiggravierende Wertminderungen, etwa durch betragsmäßigzu große Stückelung, fehlende Restgeldrückgabe<strong>und</strong>/oder die Einlösung nur in bestimmten Geschäften.Für die Gutsch<strong>ein</strong>e lässt sich – je nachdemwie gut sie <strong>ein</strong>setzbar sind – <strong>auf</strong> dem grauen Markt <strong>ein</strong>Geldbetrag von 60 bis 90 % des Nennwertes erzielen.Die Flüchtlinge sind <strong>auf</strong> solche Tauschmöglichkeitenangewiesen, um sich <strong>das</strong> zur Bewältigung ihres Alltagsnötige Bargeld zu beschaffen.4.10 Gr<strong>und</strong>leistungen <strong>und</strong> Barbetragseit 1993 unverändert§ 3 Absatz 3 AsylbLG schreibt die jährliche Anpassungder Gr<strong>und</strong>leistungsbeträge an die Preisentwicklungdurch Rechtsverordnung der B<strong>und</strong>esregierung mit Zustimmungdes B<strong>und</strong>esrates verbindlich vor, »wenn <strong>und</strong>soweit dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskostenzur Deckung des in Absatz 1 genanntenBedarfs erforderlich ist.« Jährlich zu überprüfen sindsowohl die Gr<strong>und</strong>leistungsbeträge nach § 3 Abs. 2 alsauch die Barbeträge nach § 3 Abs. 1 AsylbLG. Dennochsind die genannten Beträge seit 1993 unverändert geblieben.Im damals zuständigen B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>heitsministeriumwurde <strong>ein</strong>e Anhebung zum 1.1.1998 analog der Entwicklungder BSHG-Regelsätze um 3,8 % vorbereitet. Aufgr<strong>und</strong>der Debatte um weitere Leistungskürzungendurch die zweite AsylbLG-Novelle wurde <strong>das</strong> Vorhabenjedoch nicht weiter verfolgt.Zum 1.1.1999 war es die neue rot-grüne B<strong>und</strong>esregierung,die ebenso wie ihre konservativen Vorgänger k<strong>ein</strong>eLeistungserhöhung vornahm. Sie teilte in <strong>ein</strong>emSchreiben an PRO ASYL mit, es sei »nicht zutreffend,<strong>das</strong>s <strong>ein</strong>e Anpassung der Geldbeträge gemäß § 3 Abs. 3AsylbLG in den vergangenen Jahren ›vergessen‹ wordenist. Die Frage, ob <strong>ein</strong>e Anpassung der Leistungen erforderlichist, ist in der Vergangenheit mehrfach geprüft worden.Ein solches Erfordernis wurde aber sowohl im Rahmender wenige Monate nach Inkrafttreten des AsylbLGam 1.11.1993 beginnenden Vorarbeiten <strong>ein</strong>er erstenauch bei der zweiten Novellierung des AsylbLG, die am1.9.1998 in Kraft getreten ist, vern<strong>ein</strong>t. Ferner hat k<strong>ein</strong>eB<strong>und</strong>estagsfraktion in <strong>ein</strong>em der beiden Gesetzgebungsverfahren<strong>ein</strong>en Antrag <strong>auf</strong> Erhöhung der Geldbeträgegestellt. Für den Verordnungsgeber bestand deshalbk<strong>ein</strong>e Veranlassung, in den bis zum nächsten Anpassungsterminam 1.1.1999 verbleibenden vier Monatendie Frage der Beträgeanpassung erneut <strong>auf</strong>zugreifen.«<strong>Das</strong> Schreiben lässt allerdings offen, wer da wann waswie konkret geprüft haben will. 86Zur am 1.1.2000 wiederum ausgebliebenen Beträgeanpassungteilte die B<strong>und</strong>esregierung mit: »Es ist nichtrichtig, <strong>das</strong>s sich die B<strong>und</strong>esregierung nicht um <strong>ein</strong>e gesetzlichvorgeschriebene Anpassung der Beträge nach§ 3 AsylbLG gekümmert habe. Eine Neufestsetzung derBeträge hat nach § 3 Abs. 3 AsylbLG jeweils zum 1. Januar<strong>ein</strong>es Jahres nur zu erfolgen, wenn <strong>und</strong> soweit dies unterBerücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskostenzur Deckung des in § 3 Abs. 1 genannten Bedarfserforderlich ist. Dies ist jeweils geprüft worden.« Was genauwer wann mit welcher Methode <strong>und</strong> welchem Ergebnisgeprüft haben will, verschweigt die Regierung erneut.Der Vergleich mit den um 6,2 % gestiegenen Sozialhilferegelsätzensei »jedoch irrelevant, da die Fortschreibungder Regelsätze der Sozialhilfe nach § 22 BSHG <strong>und</strong>die Fortschreibung der Beträge nach § 3 AsylbLG gesetzlichganz unterschiedlich ausgestaltet sind. Da – wie dargestellt– k<strong>ein</strong>e Versäumnisse vorliegen, besteht auch k<strong>ein</strong>Nachholbedarf.« 8786 B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit <strong>und</strong> Soziales, Schreiben an PRO ASYL vom 23.02.1999.87 BT-Drs. 14/2605.


_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 25Ende 2001 legte die B<strong>und</strong>esregierung <strong>ein</strong>en Verordnungsentwurfvor, der ab 1.1.2002 <strong>ein</strong>e Erhöhungum 1,4 % vorsah. Eine Anpassung sei in 1994 bis 2001nicht nötig gewesen. In 2001 seien die Preise um2,9 % gestiegen, weshalb die Gr<strong>und</strong>leistungen um1,4 % angehoben werden müssten (BR-Drucksache956/01). Bereits die Logik des Entwurfs erschließt sichnicht. Der B<strong>und</strong>esrat legte aber noch <strong>ein</strong>s dr<strong>auf</strong>: Er lehntedie Erhöhung ab <strong>und</strong> schlug anlässlich der Euro-Einführungaus Praktikabilitätsgründen <strong>ein</strong>e Aufr<strong>und</strong>ung<strong>auf</strong> den nächsten vollen Euro vor. Die seit 1993 geltendenGr<strong>und</strong>leistungsbeträge seien »auskömmlich«, <strong>ein</strong>eAnhebung nicht nötig (BR-Drs. 956/1/01). Die B<strong>und</strong>esregierungversuchte nicht, mit dem B<strong>und</strong>esrat <strong>ein</strong>e Einigungherbeizuführen. Im Ergebnis gab es k<strong>ein</strong>e Erhöhung,<strong>und</strong> auch in den Folgejahren wurde k<strong>ein</strong> Versuchmehr hierzu unternommen.Im Dezember 2007 teilte die B<strong>und</strong>esregierung <strong>auf</strong> <strong>ein</strong>eAnfrage der Grünen mit, sie habe »nicht die Absicht, dieBeträge des AsylbLG zu ändern« (BT-Drs. 16/7574 v.14.12.07). Im April 2008 teilte die B<strong>und</strong>esregierung erneutmit, derzeit bestehe nicht die Absicht, <strong>ein</strong>e Verordnungzur Beträgeanpassung nach § 3 Abs. 3 AsylbLGvorzulegen (BT-Drs. 16/9018 v. 30.04.08).Im März 2010 teilte die B<strong>und</strong>esregierung <strong>auf</strong> <strong>ein</strong>e Anfrageder Linksfraktion zur Beträgeanpassung <strong>und</strong> weitereFragen zu den Auswirkungen des BVerfG-Urteilszum Alg II <strong>auf</strong> <strong>das</strong> AsylbLG mit, es werde geprüft, ob <strong>ein</strong>Handlungsbedarf bestehe. 88Im November 2010 teilte die B<strong>und</strong>esregierung <strong>auf</strong> <strong>ein</strong>eweitere Anfrage der Linksfraktion zu den Auswirkungendes BVerfG-Urteils zum Alg II <strong>auf</strong> <strong>das</strong> AsylbLG mit, »DieBestimmung der Höhe der Gr<strong>und</strong>leistungen im AsylbLGerfolgte 1993 <strong>auf</strong> der Gr<strong>und</strong>lage von Kostenschätzungen.Die Festsetzung der Leistungssätze im AsylbLG entsprichtdaher nicht den Anforderungen des Urteils des BVerfG…Die Leistungssätze im AsylbLG werden daher von der B<strong>und</strong>esregierunggemäß den Anforderungen des Urteils desBVerfG … überprüft. … Eine Neufestsetzung der Leistungssätzeim AsylbLG kann sinnvoller Weise erst nachder Neufestsetzung der Regelbedarfe nach dem SGB II<strong>und</strong> XII durch <strong>das</strong> Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen<strong>und</strong> zur Änderung des SGB II <strong>und</strong> XII <strong>und</strong> <strong>auf</strong> Gr<strong>und</strong>lageder daraus gewonnenen Erfahrungen erfolgen, fürdie <strong>das</strong> BVerfG dem Gesetzgeber <strong>ein</strong>e Frist bis Ende2010 <strong>ein</strong>geräumt hat.« 894.11 Rechtsprechung zurBeträgeanpassung<strong>Das</strong> BVerfG-Urteil zum Alg II vom 9. Februar 2010 führtzum »Gr<strong>und</strong>recht <strong>auf</strong> Gewährleistung <strong>ein</strong>es menschenwürdigenExistenzminimums« aus (Hervorhebungendurch den Autor):»Dieses Gr<strong>und</strong>recht … ist dem Gr<strong>und</strong>e nach unverfügbar<strong>und</strong> muss <strong>ein</strong>gelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung<strong>und</strong> stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber,der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligenEntwicklungsstand des Gem<strong>ein</strong>wesens <strong>und</strong> den bestehendenLebensbedingungen auszurichten hat. … 90Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeberalle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in <strong>ein</strong>emtransparenten <strong>und</strong> sachgerechten Verfahren nachdem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen… Hierzu hat er zunächst die Bedarfsarten sowiedie dafür <strong>auf</strong>zuwendenden Kosten zu ermitteln <strong>und</strong><strong>auf</strong> dieser Basis die Höhe des Gesamtbedarfs zu bestimmen.…<strong>Das</strong> dergestalt gef<strong>und</strong>ene Ergebnis ist zudem fortwährendzu überprüfen <strong>und</strong> weiter zu entwickeln, weil der elementareLebensbedarf <strong>ein</strong>es Menschen gr<strong>und</strong>sätzlich nurin dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er besteht(vgl. BVerfGK 5, 237 ). Der Gesetzgeber hatdaher Vorkehrungen zu treffen, <strong>auf</strong> Änderungen der wirtschaftlichenRahmenbedingungen, wie zum BeispielPreissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern,zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllungdes aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenner wie in § 20 II SGB II <strong>ein</strong>en Festbetrag vorsieht.« 91Da die Preisentwicklung bei der Bestimmung des Rentenwertsk<strong>ein</strong>e Rolle spielt, ist dieser laut BVerfG alsMaßstab zur realitätsgerechten Fortschreibung des Exis-88 BT-Drs. 17/979 v. 10.03.2010, Frage 21.89 BT-Drs. 17/3660, Antwort <strong>auf</strong> Frage 1 bis 7 (Abkürzungen durch den Autor).90 BVerfG a.a.O., Leitsatz 2.91 BVerfG a.a.O., Rn 138 ff.


26 ____________________________________________________________________________________________________________________________________tenzminimums nicht tauglich. Somit wären auch beimAsylbLG sowohl die Preisentwicklung als auch geänderteBedarfslagen (z.B. Internet <strong>und</strong> Mobiltelefonie) beider Bemessung der Sozialleistungen für Flüchtlinge zuberücksichtigen.<strong>Das</strong> LSG NRW legte im Juli 2010 die Frage der Leistungshöhedem BVerfG vor. Im Vergleich zum Alg II reichtendie AsylbLG-Leistungen offensichtlich nicht aus, um<strong>ein</strong>e menschenwürdige Existenz zu gewährleisten. Zudemseien die Leistungen nicht in <strong>ein</strong>em Verfahren bemessenworden, wie es <strong>das</strong> BVerfG verlange, sondern»ins Blaue hin<strong>ein</strong>« geschätzt worden. 92<strong>Das</strong> LSG Baden-Württemberg <strong>und</strong> <strong>das</strong> LSG Niedersachsen-Bremenhaben im April bzw. November 2010für Klagen gegen die zu niedrigen Gr<strong>und</strong>leistungen nach§ 3 Prozesskostenhilfe bewilligt. 93 Schon zuvor erkannten<strong>ein</strong>ige Sozialgerichte unter Hinweis <strong>auf</strong> die ausgebliebeneBeträgeanpassung die Eilbedürftigkeit von Ansprüchennach § 2 AsylbLG anstelle von Leistungennach § 3 AsylbLG an. 94<strong>Das</strong> BVerfG machte im Oktober 2010 deutlich, <strong>das</strong>s Ansprüche<strong>auf</strong> Existenzsicherung nach dem AsylbLG imHauptsacheverfahren bei den Fachgerichten geltend zumachen sind. Es wies deshalb <strong>ein</strong>e Verfassungsbeschwerdegegen im Eilverfahren vom LSG NRW abgelehnteLeistungen nach § 2 AsylbLG als unzulässig ab.Geklagt hatte <strong>ein</strong>e Familie mit Aufenthaltserlaubnisnach § 25 Abs. 5 AufenthG, die seit 17 Jahren inDeutschland lebt. Sie war vom LSG <strong>auf</strong> Gr<strong>und</strong>leistungennach § 3 AsylbLG verwiesen worden, weil in der Vergangenheitbezogene existenzsichernde Sozialleistungennach anderen Gesetzen (Jugendhilfe, BSHG) sowieZeiten mit Erwerbstätigkeit gemäß § 2 AsylbLG nicht <strong>auf</strong>48monatige Vorbezugszeit für Leistungen analog SGBXII angerechnet werden dürften. 95<strong>Das</strong> LSG NRW beschloss im Dezember 2010, demBVerfG <strong>ein</strong> weiteres Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeitder Leistungen nach § 3 AsylbLG für<strong>ein</strong> 6 bzw. 7 jähriges Kind vorzulegen. 964.12 31 % Preissteigerung seitInkrafttreten des AsylbLG<strong>Das</strong> Statistische B<strong>und</strong>esamt gibt den Verbraucherpreisindex– ausgehend von <strong>ein</strong>em Indexwert von 100 für2005 – für November 1993 mit 83.8 <strong>und</strong> für Dezember2010 mit 109,6 an. <strong>Das</strong> Preisniveau ist demnach vonNovember 1993 bis Dezember 2010 um 30,79 % gestiegen.97 Die B<strong>und</strong>esregierung wird aktuell häufig mit<strong>ein</strong>em in der Antwort vom März 2010 <strong>auf</strong> <strong>ein</strong>e Anfragezum AsylbLG enthaltenen Angabe <strong>ein</strong>er nur 25 %igenPreissteigerung für 1994 bis 2009 zitiert. 98 Dieser Wertgibt die Differenz des vom Statistischen B<strong>und</strong>esamt ermitteltenVerbraucherpreisindexes für 1994 <strong>und</strong> 2009zutreffend wieder. Der Jahresindex steht für <strong>das</strong> durchschnittlichePreisniveau im jeweiligen Jahr. Hinzuzurechnenist daher die Preissteigerung von November 1993bis zum Erreichen des Durchschnittswerts für 1994 (Indexwert85,6) sowie die seit Erreichen des Durchschnittswertsfür 2009 (Indexwert 107,0) <strong>ein</strong>getreteneaktuelle Preisentwicklung.In den <strong>ein</strong>zelnen Bedarfsgruppen des Verbraucherpreisindexeswar die Preisentwicklung unterschiedlich. Aufden ersten Blick ergibt sich dabei für die für <strong>das</strong> Existenzminimumrelevanten Bedarfe weder <strong>ein</strong>e überdurchschnittlichenoch <strong>ein</strong>e unterdurchschnittliche Belastung.Zum Existenzminimum gehören Bedarfsgruppen mitüberdurchschnittlichen (Gas <strong>und</strong> Strom, Ges<strong>und</strong>heitspflege,Verkehr, Bildung, sonstige Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen)<strong>und</strong> mit unterdurchschnittlichen Steigerungen(Kleidung <strong>und</strong> Schuhe, Nachrichtenübermittlung, Kultur).Die Preise für Nahrungsmittel sind seit 1993 leicht92 LSG NRW, Pressemitteilung vom 28.07.2010: Leistungen für Asylbewerber sind verfassungswidrig,www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLSG/28_07_2010.93 LSG Ba-Wü l 7 AY 3482/09 B.v. 30.04.2010, mit Anmerkung Armborst/Berlit in Info also 2010, 178;LSG Nds-Bremen L 8 AY 102/08, B. v. 04.11.201094 SG Ulm S 3 AY 158/06 ER, B.v. 22.02.2006, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8584.pdf,LSG Sachsen-Anhalt L 8 B 27/06 AY ER, B.v. 22.11.2006 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9127.pdf.95 BVerfG 1 BvR 2037/10, B.v. 30.10.2010.96 LSG NRW L 20 AY 1/09 v. 22.11.2010,www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2010/L_20_AY_1_09beschluss20101122.html97 www.destatis.de > Preise > Verbraucherpreise > Tabellen > Monatswerte.98 BT-Drs. 17/979 v. 10.03.2010, Antwort <strong>auf</strong> Frage 22.


_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 27unterdurchschnittlich gestiegen. Nicht zum Gr<strong>und</strong>leistungsbedarfgehören Wohnungsmieten (überdurchschnittlicherAnstieg) <strong>und</strong> Hausrat (unterdurchschnittlicherAnstieg), da diese Positionen nach § 3 Abs. 2AsylbLG zusätzlich zur Regelleistung zu übernehmensind. Laut RegelbedarfsermittlungsGE <strong>und</strong> folglich wohlauch im AsylbLG nicht als Bedarf anerkennungsfähigs<strong>ein</strong> dürften Alkohol <strong>und</strong> Tabakwaren (überdurchschnittlicherAnstieg).Der Hinweis der B<strong>und</strong>esregierung, Leistungsberechtigtenach AsylbLG nähmen an den überdurchschnittlichenPreissteigerungen für Energie nicht teil, 99 liegt nebender Sache, da sie hiervon sowohl mittelbar (Verkehr) alsauch unmittelbar (Haushaltsenergie) spürbar betroffensind. Zwar werden die Heizkosten meist in tatsächlicherHöhe von der zuständigen Behörde übernommen. DieEnergiekosten für Strom, Warmwasser <strong>und</strong> Kochen sindjedoch vom Leistungsberechtigten aus s<strong>ein</strong>em Gr<strong>und</strong>leistungsbetragnach § 3 Abs. 2 AsylbLG an den Energieversorgerbzw. Vermieter zu entrichten (bei eigenerWohnung) oder werden als Pauschale vom Gr<strong>und</strong>leistungsbetrag<strong>ein</strong>behalten (in Gem<strong>ein</strong>schaftsunterkünften).Der Anteil für Haushaltsenergie (ohne Heizung)liegt in der Praxis in <strong>ein</strong>er Größenordnung von ca. 10 %des Gr<strong>und</strong>leistungsbetrags <strong>und</strong> ist seit 1993 <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong>der Preisentwicklung stetig angestiegen. Dies hat für dieLeistungsberechtigten zu <strong>ein</strong>er Kürzung des für die übrigenBedarfe verbleibenden Gr<strong>und</strong>leistungsanteils geführt.4.13 Sicherung des Bedarfsdurch zusätzliche Leistungennach § 6 AsylbLG?Die Rechtsprechung hatte vor dem Urteil des BVerfGzum Alg II zur Begründung der Verfassungsmäßigkeitdes AsylbLG stets erklärt, <strong>das</strong> Existenzminimum sei gedeckt,weil im Bedarfsfall ergänzend zu den Gr<strong>und</strong>leistungennach § 3 AsylbLG sonstige Leistungen nach§ 6 AsylbLG gewährt werden könnten, wenn diese imEinzelfall zur Sicherung des Lebensunterhaltes, der Ges<strong>und</strong>heitoder besonderer Bedürfnisse von Kindern unerlässlichsind. Der Kläger müsse daher konkret darlegen,weshalb er mit den Leistungen nach § 3 nichtauskommen könne, <strong>und</strong> ergänzende Leistungen nach§ 6 beantragen. 100 <strong>Das</strong> OVG Bremen führt dazu aus:»Die Unver<strong>ein</strong>barkeit von § 3 AsylbLG mit Art. 1 I GG könnendie Kläger auch nicht im Hinblick <strong>auf</strong> <strong>ein</strong>e seit 1993unterbliebene Anpassung der Gr<strong>und</strong>leistungen nach §3 AsylbLG an die tatsächlichen Lebenshaltungskosten mitErfolg geltend machen. Insoweit beschränken sie sich <strong>auf</strong><strong>ein</strong>e allgem<strong>ein</strong> gehaltenen Kritik <strong>und</strong> lassen nicht nur <strong>ein</strong>edifferenzierte Darlegung ihrer nicht gedeckten Bedarfevermissen, sondern sie lassen insbesondere die in § 6AsylbLG geregelten sonstigen Leistungen außer Betracht,die gewährt werden können, wenn sie im Einzelfall zurSicherung des Lebensunterhalts oder der Ges<strong>und</strong>heit unerlässlichoder zur Deckung besonderer Bedürfnisse vonKindern geboten sind. … Die Kläger hätten deshalb imEinzelnen darlegen müssen, aus welchen Gründen ihrwirtschaftliches Existenzminimum durch die ihnen zurVerfügung gestellten Leistungen <strong>und</strong> ggf. zusätzlich beantragte,aber abgelehnte Leistungen unterschritten wordensei.« 101Allerdings stellt diese Rechtsprechung die Leistungsberechtigtenvor <strong>ein</strong>e unlösbare Aufgabe. Wie soll ihnendie »differenzierte Darlegung ihrer nicht gedeckten Bedarfe«praktisch möglich s<strong>ein</strong>?■ Müssen Leistungsempfänger <strong>ein</strong> Haushaltsbuch anlegen,Sachleistungslieferungen, Einkäufe <strong>und</strong> Ausgabendokumentieren <strong>und</strong> Quittungen sammeln <strong>und</strong>für jeden Haushaltsangehörigen den Verbrauch dokumentieren,um gemäß § 6 AsylbLG darzulegen <strong>und</strong>glaubhaft zu machen, <strong>das</strong>s im Bereich Ernährung <strong>das</strong>Geld bzw. <strong>das</strong> gelieferte Essen im Karton für den konkretenBedarf an Obst, Käse, Fleisch usw. nicht gereichthat, um unter Vorlage des Haushaltsbuchesfür den l<strong>auf</strong>enden Monat noch je <strong>ein</strong> Pf<strong>und</strong> Äpfel,Käse <strong>und</strong> Hackfleisch zu beantragen? Aber welcherMaßstab gilt dafür? Wie viel Obst, Gemüse, Fleisch,Eier, Fisch <strong>und</strong> Käse darf man als Asylbewerber essen?Reichen nicht auch etwas mehr Sattmacher,Margarinebrote, Reis oder Nudeln?99 BT-Drs. 16/7574, Antwort <strong>auf</strong> Frage 8.100 BVerwG 5 B 90.97 v. 29.09.1998, NVwZ 1999, 669, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1266.pdf;OVG Nds 12 L 5709/96, U.v. 27.6.1997, NVwZ-Beilage 1997, 95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1265.pdf,OVG NRW 12 A 64/00, B.v. 28.05.2002, NVwZ-Beilage I 2002, OVG Bremen OVG S3 A 272/07, U.v. 23.09.2009.101 OVG Bremen v. 23.09.09 a.a.O.


28 ____________________________________________________________________________________________________________________________________■ Der halbjährlich ausgestellte Kleidungsgutsch<strong>ein</strong>reicht nicht für den notwendigen Bedarf, bzw. dieserist durch <strong>das</strong> Budget für den Sozialamts-Kleiderbasarnicht ausreichend gedeckt? Der Gutsch<strong>ein</strong> ist<strong>ein</strong>gelöst, weitere Kleidung wird benötigt, die Billigkleidungist kaputt oder ausgewachsen, was tun? DieBillig-Schuhe sollten <strong>ein</strong> Jahr halten, haben aberschon nach wenigen Monaten Löcher, die Füße werdennass, hat der Leistungsberechtigte den Schadenzu verantworten? Im Dezember werden noch <strong>ein</strong> Paarwarme Socken, <strong>ein</strong>e lange Unterhose, <strong>ein</strong> Winterpullover,<strong>ein</strong>e Regenjacke <strong>und</strong> feste Schuhe benötigt, dennächsten Kleidungsgutsch<strong>ein</strong> gibt es erst im Frühjahr,was tun? Was an Kleidung ist konkret noch vorhanden,in welchem Erhaltungszustand jeweils, mussdies in <strong>ein</strong>em detaillierten Kleidungsverzeichnis <strong>auf</strong>gelistet<strong>und</strong>/oder dem Sozialamt vorgeführt werden?Ist es zumutbar, die löchrige Kleidung oder die kaputtenSchuhe weiter zu tragen? Ist es zumutbar im Winterzu frieren, bei Regen nass zu werden? Ist es zumutbar,<strong>das</strong>s <strong>das</strong> Sozialamt – wie vielfach üblich –<strong>auf</strong> Kleiderspenden des DRK verweist? 102 Wer zahltdie Fahrtkosten dorthin? Wie kann man beweisen,<strong>das</strong>s es in der Spendenkammer die benötigten Kleidungsstücke<strong>und</strong> Schuhe auch nicht gab? Was genauwar dort tatsächlich vorhanden <strong>und</strong> in welchemZustand?■ Der Barbetrag ist für Fahrtkosten <strong>auf</strong>gebraucht <strong>und</strong>reicht nicht mehr für die Aufwertung der Handykarte,<strong>das</strong> Internetcafé <strong>und</strong> den Anwalt? Aber wie oft, mitwem <strong>und</strong> warum darf man telefonieren, Emails verschickenoder im Internet recherchieren? Welche <strong>und</strong>wie viele Fahrten zu welchem Zweck, zu wem <strong>und</strong> zuwelchem Zielort darf man durchführen? Was konkretdarf man lesen, welche Zeitung wie oft k<strong>auf</strong>en? Darfman <strong>das</strong> Internet als Informations- <strong>und</strong> Kommunikationsmittelnutzen, <strong>und</strong> welche Kosten sind dafür angemessen?■ Wer bezahlt <strong>das</strong> Haushaltsbuch, wer <strong>das</strong> Schreibmaterial,Kopien, Fahrtkosten, Telefon <strong>und</strong> Porto fürdie Begründung, Antragstellung, Darlegung <strong>und</strong>Durchsetzung des zusätzlich geltend gemachtenGr<strong>und</strong>leistungsbedarfs zur Deckung des Existenzminimums?103■ Wer finanziert die Kosten der Rechtsdurchsetzungbei Gericht (Vorschuss für Anwalt usw.), wenn <strong>das</strong>Sozialamt – erwartungsgemäß <strong>und</strong> nach der Gesetzessystematikauch nicht zu Unrecht – den Antrag<strong>auf</strong> Zusatzleistungen nach § 6 AsylbLG ablehnt, weilder beantragte Zusatzbedarf durch die Leistungennach § 3AsylbLG bereits vollständig gedeckt ist?Der Gesetzgeber konnte für <strong>das</strong> Alg II mit dieser AufgabeExperten des BMAS <strong>und</strong> des Statistischen B<strong>und</strong>esamtesbe<strong>auf</strong>tragen, ist aber dennoch mit s<strong>ein</strong>erunzureichenden Darlegung der Bedarfe beim BVerfG gescheitert.Was verlangen die Gerichte von den Asylsuchenden?Sollen sie ihre Bedarfe besser darlegenkönnen als die B<strong>und</strong>esregierung? Tatsächlich ist die gestellteAufgabe der Darlegung des durch die Leistungennach § 3 AsylbLG nicht gedeckten Bedarfs für die Asylsuchenden– ebenso wie für eventuell damit be<strong>auf</strong>tragteAnwälte, die dafür auch lediglich aus dem Taschengeldvon 40,90 €/Monat bezahlt werden könnten –unlösbar. Die zitierten Gerichte betreiben mit Sch<strong>ein</strong>argumentenRechtsvereitelung.Zu beachten ist dabei, <strong>das</strong>s § 6 AsylbLG <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong> s<strong>ein</strong>errechtssystematischen Stellung im AsylbLG in Rechtsprechung,Behördenpraxis <strong>und</strong> Kommentierung alsAusnahmevorschrift angesehen wird, die ohnehin nur inatypischen Bedarfssituationen zusätzliche Leistungenermöglicht. »Auch als Öffnungsklausel kann die Vorschriftnicht dazu benutzt werden, die generell beschränktenLeistungen des § 3 AsylbLG auszuweiten oder sie denLeistungen nach dem SGB XII anzunähern.« 104 Im Regelfallsollen <strong>und</strong> müssen die Betroffenen also mit denLeistungen nach § 3 AsylbLG auskommen.Der in den Leistungsbehörden üblicherweise genutzteKommentar zum AsylbLG 105 betont, von § 6 AsylbLG sei»restriktiv Gebrauch zu machen.« Danach zu bewilligendeLeistungen seien »<strong>auf</strong> eng begrenzte Fälle zu beschränken.«Der Autor betont an anderer Stelle, § 6AsylbLG »zielt all<strong>ein</strong> <strong>auf</strong> die Herstellung von Einzelfall-102 Nebenbei bemerkt ist der Einsatz von Spendenkleidung zur Substitution staatlicher Sozialleistungen Betrug amSpender.103 Vgl. dazu auch die oben zitierten Entscheidungen zur Sachleistungsversorgung nach § 3 AsylbLG.104 Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2.A., § 6 AsylbLG Rn 1.105 Hohm, GK-AsylbLG.


_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 29gerechtigkeit ab, nicht jedoch <strong>auf</strong> die <strong>ein</strong>zelfallunabhängige,generelle Ausweitung der nach §§ 3 <strong>und</strong> 4 eng begrenztenLeistungspakete. Eine extensive Interpretation<strong>und</strong> Handhabung des Ermessens würde zudem dergr<strong>und</strong>legenden Zielsetzung des AsylbLG widersprechen,›k<strong>ein</strong>en Anreiz zu schaffen, um aus wirtschaftlichen Gründennach Deutschland zu kommen‹ (BT-Drs. 12/5008,13 f).« 106In Kommentierung, Rechtsprechung <strong>und</strong> Praxis beschränktsich die Hilfegewährung nach § 6 AsylbLG inwesentlichen <strong>auf</strong> Sonderbedarfe bei Schwangerschaft<strong>und</strong> Geburt, Zuschüsse zu Klassenreisen, Leistungenbei Behinderung <strong>und</strong> Pflegebedürftigkeit, von § 4AsylbLG nicht gedeckte Leistungen zur unabweisbarenBehandlung chronischer Erkrankungen (auch Psychotherapien)<strong>und</strong> medizinische Hilfsmittel (z.B. Prothesen),sowie Passbeschaffungskosten. Dabei sind allerdingsauch die genannten Leistungen k<strong>ein</strong>eswegs selbstverständlich,107 müssen vielfach erst vor Gericht erstrittenwerden <strong>und</strong> werden häufig auch von der Rechtsprechungabgelehnt.Laut AsylbLG-Statistik entfielen b<strong>und</strong>esweit in 2008von insgesamt 842.477.000 € für AsylbLG-Leistungennur 19.041.000 € bzw. 2,26 % <strong>auf</strong> Leistungen nach§ 6 AsylbLG. Der Anteil variiert in den Ländern erheblich.Er lag in Hamburg mit 5,63 % am höchsten, inThüringen mit 0,89 % am niedrigsten. 108 Schon der geringeAnteil zeigt, <strong>das</strong>s die nach § 6 gewährten Leistungennicht dazu geeignet sind, die l<strong>auf</strong>ende Bedarfsdeckungnach § 3 zu ergänzen.Es ist davon auszugehen, <strong>das</strong>s <strong>ein</strong> wesentlicher Teil derLeistungen nach § 6 <strong>auf</strong> unerlässliche Leistungen zur»Sicherung der Ges<strong>und</strong>heit«, d.h. Leistungen zur Krankenbehandlungbei chronischen Erkrankungen, Leistungenbei Behinderung <strong>und</strong> bei Pflegebedürftigkeit sowie<strong>auf</strong> sonstige Hilfen in anderen Lebenslagen (Passbeschaffungskosten,Bestattungskosten u.a.) entfällt. Angesichtsdieser Bedarfe bleiben nur marginale Anteilefür Leistungen zum Lebensunterhalt <strong>und</strong> den besonderenBedarf von Kindern.Nach Art. 15 sowie 17 ff der seit Februar 2005 inDeutschland verbindlich anzuwendenden EU-Asyl<strong>auf</strong>nahme-Richtlinie(RL 2003/9/EG) haben »besondersschutzbedürftige« Asylsuchende u.a. Anspruch <strong>auf</strong> »dieerforderliche medizinische <strong>und</strong> sonstige Hilfe«, was ggf.im Wege ergänzender Leistungen nach § 6 AsylbLG erfolgenmüsste. Die B<strong>und</strong>esregierung hat in ihrer Antwort<strong>auf</strong> die Anfrage zu den Folgen des BVerfG-Urteils zumAlg II für <strong>das</strong> AsylbLG bestätigt, <strong>das</strong>s die Vorgaben derAsyl<strong>auf</strong>nahme-Richtlinie bei der Umsetzung des § 6AsylbLG zu beachten sind. 109Bislang ist in Deutschland allerdings weder <strong>das</strong> in derRichtlinie geforderte förmliche Verfahren zur Feststellung<strong>ein</strong>er besonderen Schutzbedürftigkeit geregelt,noch wurden die Vorgaben der Richtlinie in den Wortlautdes AsylbLG implementiert. 110 Folglich werden in derPraxis auch die zusätzlichen Leistungen für »besondersschutzbedürftige« Asylsuchende nach der Asyl<strong>auf</strong>nahmeRLeuroparechtswidrig nicht erbracht. 111<strong>Das</strong> LSG NRW 112 betont, <strong>das</strong>s <strong>ein</strong>e verfassungskonformeAuslegung des AsylbLG dahingehend, <strong>das</strong>s allge-106 Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. A., § 6 AsylbLG Rn 2 sowie 5., ebenso Hohm, GK-AsylbLG,§ 6 Rn 1.107 So wird z.B. <strong>ein</strong> Mehrbedarf für Schwangere – anders als nach § 21 SGB II, der ab der 13. Woche <strong>ein</strong>en 17 %igenRegelbedarfszuschlag vorsieht – nach § 6 AsylbLG üblicherweise abgelehnt. Mancherorts wird die schwangere Antragstellerinzum Amtsarzt geschickt, wor<strong>auf</strong> dieser pauschal erklärt, <strong>das</strong>s bei Schwangerschaft <strong>ein</strong>e normale Ernährungausreiche <strong>und</strong> der beantragte Mehrbedarf deshalb abzulehnen sei.108 Sozialleistungen – Leistungen an Asylbewerber 2008, www.destatis.de, alle Angaben in 1000 € (T€).109 BT-Drs. 17/979, Antwort <strong>auf</strong> Frage 20.110 § 6 Abs. 2 AsylbLG definiert <strong>ein</strong>en entsprechenden Leistungsanspruch, beschränkt diesen aber <strong>auf</strong> Inhaber <strong>ein</strong>erAufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, <strong>und</strong> schließt Asylsuchende entgegen der Asyl<strong>auf</strong>nahme-RL aus. Inhaber<strong>ein</strong>er Aufenthaltserlaubnis nach § 24 (EU-Beschluss zur Aufnahme von Flüchtlingen im Falle <strong>ein</strong>es »Massenzustroms«z.B. von Kriegsflüchtlingen) gibt es derzeit <strong>und</strong> <strong>auf</strong> absehbare Zukunft nicht.111 In Berlin existiert seit Oktober 2009 <strong>das</strong> Modellprojekt »Berliner Netzwerk für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge«.In Zusammenarbeit zwischen Senatssozialverwaltung, Sozialämtern, BAMF <strong>und</strong> NGOs sollen <strong>ein</strong> Verfahren zur Feststellungder besonderen Schutzbedürftigkeit sowie Maßgaben zur Gewährung der entsprechenden Leistungen entwickeltwerden. Die entsprechenden Beratungsstellen werden seitdem zwar finanziert. Mit dem modellhaften Feststellungsverfahren<strong>und</strong> der zusätzlichen Leistungsgewährung an besonders schutzbedürftige Flüchtlinge wurde bislang(Januar 2011) allerdings noch nicht begonnen.112 Vorlagebeschluss zum AsylbLG, LSG NRW L 20 AY 13/09, B.v. 26.07.2010.


30 ____________________________________________________________________________________________________________________________________m<strong>ein</strong> höhere Leistungen über § 6 AsylbLG erreicht werden,nicht möglich ist. <strong>Das</strong> LSG führt sinngemäß aus:Bereits die Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs.12/4451, 10) spricht ausdrücklich von »andere[n] alsden in §§ 2 <strong>und</strong> 3 [des Entwurfs (Gr<strong>und</strong>leistungen <strong>und</strong>Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft <strong>und</strong> Geburt)]genannten Leistungen«, die sich nach den Umständendes Einzelfalls richteten. Es müsse »daher dieMöglichkeit <strong>und</strong> in bestimmten Fällen der genanntenArt <strong>ein</strong>e gewisse Verpflichtung bestehen, weitergehendeLeistungen in beschränktem Umfange zu gewähren«.Als Beispiel nennt die Entwurfsbegründung <strong>ein</strong>zig»Hygienemittel für Wöchnerinnen«.Die Begründung zur 1. AsylbLG-Novelle (BT-Drucks.13/2746, 16) führt aus, die bisherige Regelung habedie Gewährung sonstiger Leistungen nur in bestimmten,klar umrissenen Fällen vorgesehen; die Praxishabe jedoch die Notwendigkeit <strong>ein</strong>er Öffnungsklausel(»können insbesondere« statt bisher »dürfen nur«) gezeigt,da den zuständigen Behörden sonst kaum Spielraumbleibe, »besonderen Bedarfen im Einzelfall« gerechtzu werden. Zu denken sei etwa an außergewöhnlicheUmstände wie <strong>ein</strong>en Todesfall, <strong>ein</strong>en besondererHygienebedarf oder körperliche Be<strong>ein</strong>trächtigungen.Dementsprechend besitzt § 6 AsylbLG zwar die Bedeutung<strong>ein</strong>er Öffnungsklausel, um zur Leistungsgerechtigkeitim Einzelfall beizutragen; <strong>ein</strong>e darüber hinausreichendeAnwendung dergestalt, die beschränktenLeistungen des § 3 AsylbLG generell denjenigennach dem SGB XII anzunähern, ist jedoch nicht möglich(Wahrendorf, SGB XII, § 6 AsylbLG Rn. 1). § 6 istvielmehr restriktiv auszulegen (Hohm, GK-AsylbLG, § 6Rn. 15). Erfasst werden all<strong>ein</strong> atypische Bedarfslagen,die von den <strong>auf</strong> den Regelfall abstellenden Vorschriftender §§ 3 <strong>und</strong> 4 AsylbLG nicht erfasst werden(Hohm, ZFSH SGB 2010, S. 269, 277). Für den Kläger,der für den streitigen Monat Januar 2009 höhere allgem<strong>ein</strong>e<strong>und</strong> nicht <strong>auf</strong> <strong>ein</strong>en besonderen Einzelfallbedarfbezogene Leistungen in Höhe des sozialhilferechtlichenRegelsatzes anstelle der um 126,03 EUR(= 351,00./. 224,97) niedrigeren Gr<strong>und</strong>leistungennach § 3 begehrt, jedoch k<strong>ein</strong>e all<strong>ein</strong> <strong>ein</strong>zelfallbedingtenbesonderen Bedarfe geltend macht, bedeutet dies,<strong>das</strong>s er auch über § 6 k<strong>ein</strong>e höhere Leistung erlangenkann.Die Aufstockung des l<strong>auf</strong>enden Bedarfs von Normalleistungsempfängern,um <strong>ein</strong>e verfassungskonforme Anpassungan <strong>ein</strong> bedarfsdeckendes Existenzminimumsniveauzu erreichen, ist rechtlich gesehen über § 6AsylbLG nicht möglich.Der Hinweis <strong>auf</strong> individuell geltend zu machende ergänzendeLeistungen nach § 6 AsylbLG geht auch deshalbfehl, weil dies im Ergebnis die Festlegung der Höhe desmenschenwürdigen Existenzminimums dem Ermessender Verwaltung überließe. <strong>Das</strong> Urteil des BVerfG zumAlg II hat jedoch den Gesetzgeber verpflichtet, zumGr<strong>und</strong>recht <strong>auf</strong> <strong>ein</strong> menschenwürdiges Existenzminimumverbindliche <strong>und</strong> nachvollziehbare Maßgaben zurLeistungshöhe zu machen. Der Verweis <strong>auf</strong> <strong>ein</strong>e – in derPraxis ohnehin nicht durchsetzbare – Existenzsicherungmit Hilfe ergänzender Ermessensleistungen der Verwaltungnach § 6 ist unver<strong>ein</strong>bar mit den Maßgaben desBVerfG zum Existenzminimum.4.14 Prinzip Sippenhaftung –AsylbLG verletzt KInderrechte<strong>Das</strong> AsylbLG nimmt Kinder in mehrfacher Hinsicht für<strong>das</strong> Verhalten ihrer Eltern in »Sippenhaftung«. <strong>Das</strong> Leistungsniveaudes AsylbLG für Kinder ist im Hinblick <strong>auf</strong>den Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz (Art. 3 GG), <strong>das</strong> Rechtsstaatsprinzip(Art. 20 GG) sowie die Kinderrechte nach der UN-Kinderrechtskonvention in besonderer Weise als problematischanzusehen.■ Kinder werden durch die Einbeziehung ins AsylbLG<strong>und</strong> die Einschränkungen des Existenzminimumbedarfs<strong>ein</strong>schließlich der medizinischen Versorgungfür Kinder gemäß §§ 3 – 7 AsylbLG in unzulässigerWeise zu Objekten migrationspolitischer Steuerungs-<strong>und</strong> Sanktionsmaßnahmen gemacht, die eigentlich<strong>auf</strong> <strong>das</strong> Verhalten ihrer Eltern abzielen (Verhinderungmöglicherweise missbräuchlicher Asylantragstellung,Finanzierung von Fluchthelfern bzw.Schleppern).■ Der Barbetrag für Kinder zur Teilhabe an Bildung,Freizeit <strong>und</strong> Gesellschaft ist gemäß § 3 Abs. 1AsylbLG im Vergleich zum sozialen Existenzminimumsbedarfvon Kindern gemäß RegelbedarfsermittlungsGEum bis zu 83 % gekürzt, <strong>das</strong> Bildungspaketwird ihnen ganz vorenthalten. Unter <strong>das</strong> AsylbLG


_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 31fallende Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren erhaltensomit nur 17 % des im Alg II vorgesehenen Teilhabe-,Schul- <strong>und</strong> Bildungsbedarfs deutscher Kinder(vgl. die Tabelle weiter oben).■ Die Leistungen zur Krankenbehandlung von Kindernsowie Eingliederungshilfen für behinderte Kindersind <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong> §§ 4 <strong>und</strong> 6 AsylbLG erheblich reduziert.Kinder erleiden bleibende Schäden, weil therapeutischeHilfen für chronisch kranke, besonders förderungsbedürftige<strong>und</strong> behinderte Kinder verschleppt<strong>und</strong> verweigert werden. 113■ Leistungen zur physischen Existenz (Kleidung, Essen,Unterkunft) sind für Kinder erheblich <strong>ein</strong>geschränkt,Ernährungsschäden <strong>und</strong> soziale Ausgrenzung sinddie Folgen.■ Kinder werden auch gemäß § 1a AsylbLG als »Familienangehörige«ausdrücklich sanktioniert für möglichesFehlverhalten ihrer Eltern (Verhinderung derAbschiebung, missbräuchliche Einreiseabsicht), da siebei entsprechendem Verhalten ihrer Eltern gemäߧ 1a AsylbLG nur <strong>das</strong> »Unabweisbare« erhalten sollen,<strong>und</strong> ihnen deshalb ggf. auch der Barbetrag fürden persönlichen Bedarf (Schul- <strong>und</strong> Bildungsbedarfusw.) gestrichen wird. 115■ Kinder unter 4 Jahren erhalten bereits <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong>ihres Lebensalters niemals die höheren Leistungennach § 2 AsylbLG. Ihre medizinische Versorgung wirdall<strong>ein</strong> <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong> ihres Alters beschränkt, <strong>und</strong> sie bekommendeshalb nicht <strong>das</strong> Mindestmaß an Essen<strong>und</strong> die Kleidung, <strong>das</strong> <strong>das</strong> Existenzminimum nachdem SGB II/XII vorsieht.■ Kinder werden gemäß § 2 Abs. 3 AsylbLG iVm § 2Abs. 1 AsylbLG zusätzlich sanktioniert für möglichesFehlverhalten ihrer Eltern (rechtsmissbräuchlicheBe<strong>ein</strong>flussung der Aufenthaltsdauer, § 2 Abs. 1AsylbLG), da sie bei entsprechendem Verhalten derEltern ebenfalls vom Leistungsniveau <strong>und</strong> der Krankenbehandlunganalog Sozialhilferecht ausgeschlossenwerden. 114113 Vgl. nur OVG Münster 24 B 1290/94 v. 28.06.94, nach AsylbLG k<strong>ein</strong> Hörgerät für sprachgeschädigtes Kind.114 Vgl. BSG B 8/9b AY 1/07 R, U.v. 17.06.2008. Der dauerhafte Ausschluss von den Leistungen analog SGB XII <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong><strong>ein</strong>es Fehlverhaltens der Eltern gilt laut BSG gemäß § 2 Abs. 3 AsylbLG auch für den Leistungsbezug der minderjährigenKinder. Nur für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist demnach <strong>ein</strong> Kind nicht mehr wegen etwaigenFehlverhaltens s<strong>ein</strong>er Eltern von den Analogleistungen ausgeschlossen.115 Vgl. LSG NRW L 20 B 42/09 AY ER, B.v. 19.04.2010 , wonach <strong>das</strong> Verhalten der – für <strong>das</strong> minderjährige Kind handelnden– Eltern hinsichtlich der Verschleierung der wahren Identität sowie der mangelnden Bemühungen um Passpapieredem Kind zuzurechnen ist, <strong>und</strong> auch der Barbetrag für den persönlichen Bedarf des Kindes vollständig gestrichen werdendarf. Ebenso LSG Bayern L 11 B 94/06 AY PKH, B.v. 19.06.2006, ausgehend allerdings von der nach dem Urteildes BVerfG zum Alg II wohl nicht mehr <strong>auf</strong>recht zu erhaltenden Prämisse, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Taschengeld nicht vom verfassungsrechtlichenExistenzminimum umfasst sei. Laut OVG Berlin 6 SN 114.99, B. v. 09.02.2000 ist sogar den in Deutschlandgeborenen minderjährigen Kindern – entgegen dem Gesetzeswortlaut – die leistungsmissbräuchliche Einreiseihrer Eltern zum Zweck des Sozialleistungsbezugs zuzurechnen.


32 ____________________________________________________________________________________________________________________________________5 Anwendungszeitraum <strong>und</strong> Personenkreisdes AsylbLG5.1 Ab 1993 Kürzung fürdie ersten 12 MonateNicht zuletzt um den verfassungsrechtlichen Bedenkender SPD Rechnung zu tragen, wurde im L<strong>auf</strong>e des Gesetzgebungsverfahrens§ 2 AsylbLG in <strong>das</strong> Gesetz <strong>ein</strong>gefügt.Im Ergebnis galten die Leistungs<strong>ein</strong>schränkungender §§ 3 – 7 AsylbLG vor allem für Asylsuchende imersten Jahr des Aufenthaltes. Asylsuchende, deren Verfahrenlänger als 12 Monate dauerte, erhielten – abweichendvom abgesenkten Niveau der §§ 3 –7 AsylbLG-Leistungen in entsprechender Anwendung des B<strong>und</strong>essozialhilfegesetzes(BSHG). Geduldete Ausländer, derenAusreise <strong>und</strong> Abschiebung Hindernisse entgegenstanden,die sich nicht zu vertreten hatten, bekamen dieLeistungen analog BSHG ohne Wartefrist. Kriegsflüchtlingesollten Aufenthaltsbefugnisse nach § 32a AuslG<strong>und</strong> reguläre Sozialhilfe nach BSHG erhalten (BT-Drs.12/5008, 15f).Zur Begründung des § 2 wurde angeführt: »Die weitgehendeAngleichung des Leistungsrechts an <strong>das</strong> Sozialhilferechtfolgt der Überlegung, daß bei <strong>ein</strong>em längeren Zeitraumdes Aufenthalts <strong>und</strong> – mangels Entscheidung –noch nicht absehbarer weiterer Dauer nicht mehr <strong>auf</strong><strong>ein</strong>en geringeren Bedarf abgestellt werden kann, der bei<strong>ein</strong>em in der Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthaltin der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland entsteht. Insbesonderesind nunmehr Bedürfnisse anzuerkennen, die<strong>auf</strong> <strong>ein</strong>e stärkere Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse<strong>und</strong> <strong>auf</strong> bessere soziale Integration gerichtetsind.« (BT-Drs. 12/5008, 15).Wartezeit <strong>und</strong> Zeitpunkt für den Eintritt des 1993 nochnach <strong>ein</strong>er Wartezeit von 12 Monaten zugestandenenIntegrationsbedarfs wurden seitdem durch zahlreicheNovellen des AsylbLG immer weiter hinausgeschoben.5.2 Ab 1997 Kürzung für 36 MonateMit dem am 01.06.1997 in Kraft getreten Ersten Gesetzzur Änderung des AsylbLG wurde § 2 AsylbLG neugefasst. Einbezogen in <strong>das</strong> abgesenkte Niveau der§§ 3 – 7 AsylbLG wurden nunmehr auch Ausländer mitDuldung. Die Dauer der Absenkung der Leistungen <strong>auf</strong><strong>das</strong> Niveau der §§ 3 – 7 AsylbLG wurde <strong>auf</strong> 36 Monateerhöht.Maßstab für die Dauer der Absenkung der Leistungenist seit Inkrafttreten der Novelle nicht mehr die Aufenthaltsdauer,sondern die Dauer des Leistungsbezugsnach § 3 AsylbLG. Zudem wurde der Beginn der Dreijahresfristunabhängig von der bisherigen Aufenthalts- <strong>und</strong>Leistungsbezugsdauer für alle Leistungsberechtigten<strong>auf</strong> den Stichtag 01.06.1997 festgelegt. Von Juni 1997bis Mai 2000 wurden folglich überhaupt k<strong>ein</strong>e Leistungennach § 2 AsylbLG mehr gewährt. Als Motiv fürdie Änderung wurden vor allem haushaltspolitischeGründe angeführt. Bei 256.700 Leistungsempfängernsei mit Einsparungen von 944 Mio. DM/Jahr zu rechnen(BT-Drs. 13/2746, 12 f).Die Vorlage für die Gesetz gewordene Fassung stammtaus dem Vermittlungsausschuss. Dessen Protokollesind nicht zugänglich, es existiert folglich k<strong>ein</strong>e Begründungzur endgültigen Fassung der Novelle. Der ursprünglicheEntwurf (BT-Drs. 13/2746) sah für Asylsuchendezeitlich unbegrenzt Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG vor,für geduldete Ausländer für zwei Jahre. Dazu führte derEntwurf aus: »Die Zwei-Jahres-Frist … korrespondiert mitder in § 30 Abs. 4 AuslG genannten Frist. Scheidet trotzAbl<strong>auf</strong> dieser Frist die Erteilung <strong>ein</strong>er Aufenthaltsbefugnisaus, so ist dennoch davon auszugehen, <strong>das</strong>s der Aufenthaltdes betroffenen Ausländers …. länger dauern wirdals im Normalfall <strong>ein</strong>er Duldung. Dann ist mit Beginn desdritten Jahres seit erstmaliger Duldungserteilung demAusländer auch <strong>ein</strong>e Integration in die deutsche Gesellschaftdurch öffentliche Mittel zu ermöglichen, so daß diehöheren Leistungen entsprechend dem BSHG zu gewährensind. …« (BT-Drs. 13/2746, 15). Während der Entwurfnoch an die Aufenthaltsdauer anknüpfte, existiertk<strong>ein</strong>e Begründung für den mit der Gesetz gewordenen


_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 33Fassung vorgenommenen Wechsel zur Dauer des Leistungsbezugsals Maßstab für den Beginn des »Integrationsbedarfs«.<strong>Das</strong> am 28.08.2007 in Kraft getretene EU-Richtlinienumsetzungsgesetzverlängerte die Wartefrist des § 2AsylbLG <strong>auf</strong> 48 Monate. 116 Dies sei gerechtfertigt, dabei unter <strong>das</strong> AsylbLG fallenden Personen »angesichtsder ungewissen Aufenthaltsperspektive gr<strong>und</strong>sätzlich k<strong>ein</strong>sozialer Integrationsbedarf vorhanden« sei. Geduldetewürden nach vier Jahren <strong>ein</strong>en gleichrangigen Arbeitsmarktzugangerhalten <strong>und</strong> durch die Anpassung derFristen ermutigt, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zusichern. Die höheren Leistungen, »die für die Integrationin hiesige Lebensverhältnisse zu gewähren sind«, hingenvon der zeitlichen Verfestigung des Aufenthalts ab. Eskönne »bei <strong>ein</strong>em Vor<strong>auf</strong>enthalt von vier Jahren davonausgegangen werden, <strong>das</strong>s bei den Betroffenen <strong>ein</strong>e Aufenthaltsperspektiveentsteht, die es gebietet, Bedürfnisseanzuerkennen, die <strong>auf</strong> <strong>ein</strong>e bessere soziale Integrationgerichtet sind«. 117Der Gesetzgeber übersieht dabei, <strong>das</strong>s schon seit 1997Maßstab des § 2 nicht mehr die Aufenthaltsdauer, sonderndie Leistungsbezugsdauer ist. Die Integrationdurch Erwerbsarbeit wird somit nicht gefördert, sonderndiese hat im Gegenteil sogar nachteilige Auswirkungen<strong>auf</strong> <strong>ein</strong>en künftigen Leistungsbezug. Zudem hat der Gesetzgeberoffensichtlich übersehen, <strong>das</strong>s die Neuregelungunabhängig von der Vor<strong>auf</strong>enthaltsdauer zur erneuten12-monatigen Kürzung für alle Leistungsberechtigtenführt, die erst 36 Monate Leistungen nach § 3AsylbLG erhalten haben, da <strong>ein</strong>e diesbezügliche Übergangsregelungfehlt. Die Begründung enthält k<strong>ein</strong>e Hinweisedar<strong>auf</strong>, <strong>das</strong>s diese Rechtsfolge beabsichtigtwar. 1185.3 Seit 2007 Kürzung für 48 Monate<strong>Das</strong> B<strong>und</strong>essozialgericht (BSG) hat sich mit Urteil vom17. Juni 2008 mit der Verlängerung der Wartefrist des§ 2 AsylbLG <strong>auf</strong> 48 Monate befasst. Es erklärt die erneute12 monatige Kürzung für alle Leistungsberechtigtenfür richtig. Bezugszeiten von anderen Sozialleistungenals den Gr<strong>und</strong>leistungen nach § 3 AsylbLG, insbesondereauch die bisherigen Bezugszeiten nach § 2AsylbLG, seien – entgegen der Rechtsprechung der Vorinstanzen119 – nicht <strong>auf</strong> die <strong>auf</strong> 48 Monate verlängerteWartefrist anrechenbar. 120 Die Anerkennung <strong>ein</strong>es Integrationsbedarfserst nach 48 Monaten sei legitim, <strong>das</strong>ie an die AsylbLG-Novelle 1997 anknüpfe:»Bei längerer Aufenthaltsdauer … sollte [mit der Entwurfsfassungder ersten AsylbLG-Novelle] dem Ausländer durchdie Gewährung von Analog-Leistungen <strong>ein</strong>e Integration indie deutsche Gesellschaft durch öffentliche Mittel ermöglichtwerden (BT-Drs. 13/2746, 15). Diese Integrationskomponenteverlor sich dann in der endgültigen Fassungdes Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom26. Mai 1997). Erstmals stellte <strong>das</strong> Gesetz <strong>auf</strong> den Bezug(›erhalten haben‹) von Leistungen nach § 3 AsylbLGab <strong>und</strong> verlangte dies für <strong>ein</strong>e Dauer von 36 Monaten ab1. Juni 1997. In den Vordergr<strong>und</strong> trat der Gedanke derKosten<strong>ein</strong>sparung.«Die <strong>auf</strong> 48 Monate verlängerte Wartefrist des § 2AsylbLG verstoße nicht gegen Art. 3 GG, denn sie geltefür alle AsylbLG-Leistungsberechtigten. Der Gesetzgeberhatte mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz in § 2AsylbLG beim Zeitraum des für die Leistungen nach116 Artikel 6 II Nr. 2 Gesetz zur Umsetzung <strong>auf</strong>enthalts- <strong>und</strong> asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Unionv. 19.08.2007, BGBl. I 1970.117 BT-Drs. 16/5065, 155, 232.118 Die Sozialgerichte <strong>und</strong> die zuständigen Sozialverwaltungen der Länder waren überwiegend der Auffassung, im Rahmen<strong>ein</strong>er verfassungskonformen Auslegung seien frühere Leistungsbezugszeiten nach § 2 AsylbLG für die 48-monatigeWartefrist zu berücksichtigen, vgl. dazu Classen, Sozialleistungen für MigrantInnen <strong>und</strong> Flüchtlinge, S. 90 ff. Auch demVorlagebeschluss des LSG NRW vom 26.07.2010 liegt <strong>ein</strong>e solche Fallkonstellation zu Gr<strong>und</strong>e.119 z.B. LSG Hessen L 7 AY 14/06 ER, B.v. 21.03.07, InfAuslR 2007, 250, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/10001.pdf,LSG NRW L 20 B 4/07 AY ER, B.v. 26.04.2007, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2008, LSG Nds.-BremenL 11 AY 84/06 ER, B.v. 12.06.2007 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2034.pdf; LSG NRW L 20 B 50/07 AY ER,B.v. 06.08.2007 (Anrechenbarkeit von Zeiten nach SGB VIII) www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2091.pdf,LSG Nds-Bremen L 11 AY 51/07 ER, B.v. 31.01.2008, www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/12542.pdf,vgl. zu den verfassungsrechtlichen Bedenken auch Sächsisches Innenministerium, Erlass v. 17.09.2007,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/Sachsen_Par2_48Monate.pdf.120 BSG, U.v. 17.06.2008, B 8/9b AY 1/07 R.


34 ____________________________________________________________________________________________________________________________________§ 2 erforderlichen Vorbezugs von Leistungen nach § 3AsylbLG lediglich die Zahl der maßgeblichen Monate»36« durch »48« ersetzt. Mangels Übergangsregelungbedeutet dies laut BSG die erneute Kürzung für 12 Monatefür alle Leistungsberechtigten.Die Verlängerung der Vorbezugszeit von Gr<strong>und</strong>leistungenvon 36 <strong>auf</strong> 48 Monate auch für l<strong>auf</strong>ende Fälle, diebereits Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten hatten,sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstoßeweder gegen den Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz nochgegen <strong>das</strong> Rückwirkungsverbot. Bei der Vorbezugszeithandele es sich nicht um <strong>ein</strong>e Wartezeitregelung, derenVoraussetzungen schon erfüllt wären, wenn der Ausländerandere Sozialleistungen als nach § 3 AsylbLG oderüberhaupt k<strong>ein</strong>e Sozialleistungen bezogen habe. Mit derVer<strong>ein</strong>barkeit mit Art. 1 GG <strong>und</strong> dem Sozialstaatsgebotdes Art. 20 GG hat sich <strong>das</strong> BSG allerdings nicht befasst.Auch die bisherigen Bezugszeiten nach § 2 AsylbLGsind laut BSG – entgegen der Rechtsprechung der Landessozialgerichte121 – vom Wortlaut des § 2 AsylbLGnicht erfasst <strong>und</strong> deshalb <strong>auf</strong> die 48-Monatsfrist nichtanrechenbar, ebenso wenig Sozialleistungen nach anderenGesetzen (z.B. BSHG, SGB II, III, VIII, XII). 122 Aufdie bisherige Aufenthaltsdauer <strong>und</strong> Zeiträume eigenerErwerbstätigkeit ohne AsylbLG-Leistungen komme esnicht an.»Einer den Wortlaut erweiternden Auslegung des § 2AsylbLG, mit der Bezugszeiten anderer Leistungen als dernach § 3 AsylbLG – auch solcher nach § 2 AsylbLG – oderZeiten ohne irgend<strong>ein</strong>en Leistungsbezug gleichgestelltwürden, stehen Sinn <strong>und</strong> Zweck der Regelung <strong>und</strong> derenGesetzesentwicklung entgegen. … Es bestehen … k<strong>ein</strong>eAnhaltspunkte für die Annahme, <strong>das</strong>s der Gesetzgeberdie mit … § 2 I AsylbLG (neben der Integrationskomponente)verb<strong>und</strong>ene Intention, den Bezug von Analog-Leistungenan <strong>ein</strong>e bestimmte Dauer des Vorbezugs vonGr<strong>und</strong>leistungen zu koppeln, <strong>auf</strong>geben wollte. Mit der Verlängerungder Vorbezugszeit sollten vielmehr nach derGesetzesbegründung Leistungsberechtigte des AsylbLG(auch) ermutigt werden, ihren Lebensunterhalt möglichstdurch eigene Arbeit … zu sichern (BT-Drucks 16/5065,S 155). .. Die Gegen<strong>auf</strong>fassung, die mit der § 2 AsylbLGinnewohnenden Integrationskomponenten argumentiert(vgl. etwa: Wahrendorf, SGB XII, 2. A., § 2 AsylbLG Rn 2;LPK-SGB XII, 8. A., § 2 AsylbLG Rn 3) berücksichtigt nichthinreichend diese Rechtsentwicklung <strong>und</strong> interpretiertdie Frist von 36 Monaten zu Unrecht als r<strong>ein</strong>e Wartefrist.«Rechnet man die Bezugszeiten nach § 2 AsylbLGnicht <strong>auf</strong> die von 36 <strong>auf</strong> 48 Monate verlängerteWartefrist an, führt <strong>das</strong> zur erneuten 12monatigen Kürzungfür alle Leistungsberechtigten. Viele Leistungsträger,die dies – auch <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong> der Rechtsprechungder Sozialgerichte – zunächst anders beurteilt hatten,nehmen <strong>das</strong> BSG Urteil vom Juni 2008 oder <strong>ein</strong>e Überprüfungder Akten z.B. anlässlich <strong>ein</strong>es Zuständigkeitswechselszum Anlass, die Kürzung nachzuholen. Auchfür arbeitslos werdende Leistungsberechtigte, die nachder Änderung zunächst noch erwerbstätig waren oderAlg I bezogen haben, wird die Kürzung später nachgeholt.Die Kürzung des Existenzminimums <strong>auf</strong> <strong>das</strong> Niveau der§§ 3 – 7AsylbLG ist somit gr<strong>und</strong>sätzlich unabhängig vonder Aufenthaltsdauer <strong>und</strong> kann prinzipiell zu jedem Zeitpunkt<strong>ein</strong>treffen.Zur Frage des die Leistungen nach § 2 ausschließenden»rechtsmissbräuchlichen Verhaltens« stellt <strong>das</strong>BSG fest, <strong>das</strong>s »auch die minderjährigen Kinder mit denFolgen dieses Verhaltens zu belasten« seien. Dabei sei»<strong>auf</strong> den gesamten Zeitraum des Leistungsberechtigtenin Deutschland abzustellen. …. Ob der Rechtsmissbrauch(<strong>ein</strong>e etwaige Vernichtung der Pässe) selbst in diesenZeitraum fällt, ist hingegen nicht entscheidend. Auch <strong>ein</strong>Verhalten vor der Einreise in <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esgebiet … kannsich als rechtsmissbräuchlich erweisen.« Dabei kommees nicht dar<strong>auf</strong> an, »ob der Missbrauchstatbestandaktuell andauert oder die Annahme rechtfertigt, er s<strong>ein</strong>och kausal … für den derzeitigen Aufenthalt des Ausländers.«Im Ergebnis soll also auch <strong>ein</strong> <strong>ein</strong>maliges,121 LSG Ba-Wü L 7 AY 4504/06 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2117.pdf, U.v. 22.11.2007,LSG NRW L 20 B 85/07 AY ER, B.v. 28.01.2008, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2133.pdf,LSG Nds.-Bremen L 11 AY 70/07 ER, B.v. 14.03.2008, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2160.pdf.122 Und wohl auch nicht Leistungen nach § 1a AsylbLG, so LSG NRW L 20 B 18/08, B.v. 25.03.2008www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2222.pdf, LSG Nds-Bremen L 11 AY 77/06, U.v. 19.06.2007,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2100.pdf.


_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 35ggf. bereits mehr als <strong>ein</strong> Jahrzehnt zurückliegendes Fehlverhaltenzum dauerhaften Ausschluss der ganzenFamilie von den Leistungen nach § 2 AsylbLG führen. 1235.4 Für Kinder unter 4 Jahren: AsylbLGall<strong>ein</strong> <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong> des LebensaltersKinder unter 4 Jahren können laut BSG niemals Leistungennach § 2 AsylbLG beanspruchen, da sie die geforderte48monatige Leistungsbezugsdauer noch nicht erfüllen.<strong>Das</strong> gilt laut BSG auch, wenn ihre Eltern längstLeistungen nach § 2 AsylbLG, SGB II oder XII erhalten:»Selbst wenn die Kläger [die Eltern] die Vorbezugszeit erfüllthaben sollten, ist bei minderjährigen Kindern … nichtmit Blick <strong>auf</strong> § 2 Abs. 3 AsylbLG <strong>auf</strong> die Erfüllung dieserVoraussetzung zu verzichten. Mit § 2 Abs. 3 AsylbLG solltezwar erreicht werden, <strong>das</strong>s innerhalb <strong>ein</strong>er Familie minderjährigenKindern (gr<strong>und</strong>sätzlich) k<strong>ein</strong>e anderen Leistungengewährt werden als ihren Eltern … (BT-Drs.13/2746, 16). Die gewollte leistungsrechtliche Gleichbehandlungbezweckt aber k<strong>ein</strong>e an <strong>ein</strong>em Familienmitgliedorientierte Besserstellung …, sondern normiert nur <strong>ein</strong>ezusätzliche leistungs<strong>ein</strong>schränkende Voraussetzung …Dies ergibt sich aus Systematik (›erhalten Leistungennach Abs. 1‹) <strong>und</strong> Wortlaut (›nur‹) der Norm sowie derRechtsentwicklung.« 124<strong>Das</strong> BSG behandelt Kinder unter 4 Jahren all<strong>ein</strong> <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong>des Lebensalters ungleich. Dieses Ergebnis istweder vom Gesetzgeber beabsichtigt, noch mit denZielen des AsylbLG zu rechtfertigen, noch mit Art. 3 GGver<strong>ein</strong>bar. Bedenken bestehen auch im Hinblick <strong>auf</strong>Art. 20 GG (Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz) <strong>und</strong> dieUN-Kinderrechtskonvention. Es kann nicht unterstelltwerden, <strong>das</strong>s der Gesetzgeber durch den generellenAusschluss von Kindern bis zu 4 Jahren von § 2 denAsylmissbrauch dieses Personenkreises in besondererWeise bekämpfen wollte.§ 2 Abs. 3 AsylbLG hätte bei der vom BSG vorgenommenenAuslegung k<strong>ein</strong>en Anwendungsbereich. Kinderleben kaum jemals länger als ihre Eltern in Deutschland<strong>und</strong> könnten deshalb Leistungen nach § 2 erhalten,während ihre Eltern noch unter § 3 fielen. Dafür, die Leistungsberechtigungstattdessen generell am Anspruchder Eltern zu orientieren, spricht die Begründung zu§ 2 Abs. 3: »Mit Absatz 3 soll erreicht werden, daßinnerhalb <strong>ein</strong>er Familie minderjährigen Kindern k<strong>ein</strong>eanderen Leistungen gewährt werden als ihren Eltern, mitdenen sie in <strong>ein</strong>er Haushaltsgem<strong>ein</strong>schaft leben. … Einesolche unterschiedliche Behandlung … wäre … nicht gerechtfertigt,da die … Kinder mit ihren Eltern zusammenSchutz in … Deutschland suchen <strong>und</strong> ihrem Aufenthaltdie gleiche Motivation wie dem Aufenthalt der Eltern zugr<strong>und</strong>eliegt….« 125In der Fassung des Gesetzentwurfs, <strong>auf</strong> den sich die Begründungbezieht, war noch vorgesehen, Leistungennach § 2 nur geduldeten Ausländern zu gewähren, währendAsylbewerber generell von § 2 ausgeschlossenwurden. Nur mit dem ursprünglichen Gesetzentwurf erklärtsich die <strong>auf</strong> geduldete Kinder von Asylbewerbernzielende (missglückte) Formulierung des § 2 Abs. 3.5.5 Seit 2005 AsylbLG auch fürAusländer mit Aufenthaltserlaubnis§ 1 I Nr. 3 AsylbLG wurde mit der ersten AsylbLG-Novellezum 01.06.1997 geändert. Nunmehr wurden auchKriegsflüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis nach §§ 30oder 32a AuslG ins AsylbLG <strong>ein</strong>bezogen. Eine Begründungdazu lieferte der Vermittlungsausschuss nicht. DieÄnderung widerspricht der 1993 erklärten, in der damaligenFassung des § 1 Abs. 2 AsylbLG klargestelltenAbsicht, als Ergebnis des Asylkompromisses Kriegsflüchtlingenicht ins AsylbLG <strong>ein</strong>zubeziehen. PraktischeBedeutung hatte die Regelung allerdings kaum, da dieKriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien ent-123 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dauerhafte leistungsrechtliche Sanktionierung <strong>ein</strong>es Fehlverhaltens durch§ 2 AsylbLG i.d.F. 2005 äußert Rothkegel, R., Rechtliche Prinzipien der Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II,SGB XII <strong>und</strong> AsylbLG, ZFSH/SGB 2005, 391, 400. Die Sozialgerichtsbarkeit war dementsprechend überwiegend davonausgegangen, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> kausale, vorwerfbare Verhalten im streitgegenständlichen Leistungszeitraum noch fortwirkenmuss, so LSG Thüringen L 8 AY 379/05 ER, B.v. 11.07.2005, www.sozialgerichtsbarkeit.de, LSG Ba-Wü L 7 AY 1386/07 ER-B, B.v. 28.03.2007 www.sozialgerichtsbarkeit.de, LSG Nds-Bremen L 11 AY 61/07, U.v. 16.10.07,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2109.pdf.124 Ebenso BSG B 8 AY 3/08 R, B.v. 22.12.2008 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2240.pdf, unter Hinweis<strong>auf</strong> BSG B 8/9b AY 10/07 R, U.v. 17.06.2008 k<strong>ein</strong>e PKH für Revisionsverfahren wegen generellem Ausschluss vonKindern unter 4 Jahren von § 2 AsylbLG <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong> des Lebensalters.125 BT-Drs. 13/2746 vom 24.10.95, S. 16.


36 ____________________________________________________________________________________________________________________________________gegen der Verabredung im Asylkompromiss im Regelfallohnehin nur Duldungen erhielten. 126Mit dem Zuwanderungsgesetz (ZuwG) wurde § 1 INr. 3 AsylbLG zum 01.01.2005 neu gefasst. <strong>Das</strong>AsylbLG wurde <strong>auf</strong> Ausländer mit Aufenthaltserlaubnisaus humanitären Gründen nach §§ 23 Abs. 1, 24 <strong>und</strong>§ 25 Abs. 4 <strong>und</strong> 5 AufenthG ausgeweitet. Zur Begründungwurde angeführt: »Die Vorschrift umfasst bisherigeDuldungsinhaber sowie in Teilen den Personenkreis, derbislang <strong>ein</strong>e Aufenthaltsbefugnis nach den §§ 32 oder32a des Ausländergesetzes erhalten hat.« 127 Tatsächlicherfasste die Änderung vor allem bleibeberechtigte Ausländermit Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 <strong>und</strong>Abs. 4 AuslG. Diese fielen bislang unter <strong>das</strong> BSHG <strong>und</strong>waren – anders als der real ohnehin nicht existierendePersonenkreis der Kriegsflüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnisnach §§ 32 oder 32a AuslG – nicht in § 1AsylbLG genannt.Die Abgeordnete Pau fragte am 23.02.2005 im B<strong>und</strong>estagnach der fehlenden Übergangsregelung für Ausländermit Aufenthaltsbefugnis nach §§ 30 oder 32 AuslG,die unvorbereitet von der Änderung getroffen würden<strong>und</strong> denen nunmehr Sozialhilfe, AlHi bzw. Alg II entzogenwürden. BMGS-Staatssekretär Thönnes antwortete,»Die <strong>ein</strong>geschränkten Leistungen nach dem AsylbLGsollen nicht Ausländerinnen <strong>und</strong> Ausländer betreffen, diebereits <strong>ein</strong>e längerfristige Aufenthaltsperspektive haben….« Ziel des nunmehr beschlossenen neuerlichenÄnderungsvorschlags zum AsylbLG sei es daher, »diebis zum 31.12.2004 geltende Rechtslage wieder abzubilden«.128§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG wurde folglich zum 18.03.2005 erneut geändert. Die Ausweitung <strong>auf</strong> Ausländermit Aufenthaltserlaubnis wurde dabei jedoch nur zumTeil zurückgenommen. 129 <strong>Das</strong> AsylbLG findet seitdemk<strong>ein</strong>e Anwendung mehr <strong>auf</strong> Ausländer mit Aufenthaltserlaubnisnach § 23 Abs. 1 AufenthG, die diese Erlaubnisaus anderen Gründen als wegen <strong>ein</strong>es Krieges in ihremHeimatland besitzen. Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis<strong>auf</strong>gr<strong>und</strong> <strong>ein</strong>er Altfall- oder Bleiberechtsregelungkönnen seitdem wieder Leistungen nach SGB II/XII erhalten.Zur Begründung führt der Gesetzentwurf an, derim SGB II geregelte Ausschluss Leistungsberechtigternach AsylbLG vom Alg II solle sich »nur <strong>auf</strong> Ausländer beziehen,über deren Aufenthalt noch nicht abschließendentschieden worden ist <strong>und</strong> nicht <strong>auf</strong> solche Ausländer,die bereits <strong>ein</strong>e längerfristige Aufenthaltsperspektive erhaltenhaben. Eine solche Aufenthaltsperspektive ist jedochin den Fällen des § 23 Abs. 1 <strong>und</strong> § 25 Abs. 4 S. 2AufenthG gegeben. Deshalb ist <strong>ein</strong>e Änderung des § 1 INr. 3 AsylbLG aus integrationspolitischen Gründen erforderlich.«130Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG fallen dennoch auchAusländer mit längerfristiger Aufenthaltsperspektive unter<strong>das</strong> AsylbLG, die bisher <strong>ein</strong>e Aufenthaltsbefugnisnach § 30 Abs. 3 <strong>und</strong> Abs. 4 AuslG besaßen, <strong>und</strong> dienach § 25 Abs. 5 AufenthG verlängert wurde. Hinzukommen Ausländer, deren Rückkehr aus tatsächlichenoder (verfassungs-)rechtlichen Gründen unmöglich ist,<strong>und</strong> die durch <strong>das</strong> Zuwanderungsgesetz anstelle derKettenduldung <strong>ein</strong>e Aufenthaltserlaubnis nach § 25Abs. 5 AufenthG erhalten. Beide unter <strong>das</strong> AsylbLG fallendenGruppen besitzen aber – wie nicht zuletzt derenAufenthaltsdauer zeigt (dazu weiter unten) – <strong>ein</strong>e längerfristigebzw. dauerhafte Aufenthaltsperspektive.Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthGist rechtlich gesehen die Nachfolgeregelung des § 30Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 4 AuslG. Anders als dort muss nach§ 25 Abs. 5 AufenthG die Ausreisepflicht nicht mehr »unanfechtbar«festgestellt s<strong>ein</strong>, <strong>und</strong> es »kann« gemäߧ 5 Abs. 3 AufenthG von der Lebensunterhaltsicherungabgesehen werden, was zuvor nach § 7 Abs. 2 AuslG nurin Ausnahmefällen möglich war. Somit können auch bishernach § 55 Abs. 4 AuslG geduldete Ausländer durch<strong>das</strong> Zuwanderungsgesetz <strong>ein</strong>e Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 Abs. 5 erhalten, wenn ihre Abschiebung <strong>und</strong> Ausreise<strong>auf</strong> nicht absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich126 Aufenthaltsbefugnisse nach § 32a – mit der Folge <strong>ein</strong>geschränkter Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG – wurden den1999 während des NATO-Krieges aus Mazedonien evakuierten Kosovo-Flüchtlingen erteilt, die jedoch relativ baldwieder zur Ausreise gedrängt wurden.127 BT-Drs. 15/420, 120.128 Deutscher B<strong>und</strong>estag, Plenarprotokoll 15/159, Sitzung vom 23.02.2005.129 Art. 6 Nr. 6 Erstes Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, BT-Drs. 15/4491. Trotz Widerspruchs desB<strong>und</strong>esrates <strong>und</strong> Einschaltung des Vermittlungsausschusses wurde die Änderung des AsylbLG schließlich in der inBT-Drs. 15/4491 ursprünglich vorgeschlagenen Form beschlossen.130 BT-Drs. 15/4491, 14.


_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 37unmöglich ist. Durch die Neuregelung sollte die Kettenduldungabgeschafft <strong>und</strong> durch die AufenthaltserteilungChancen zur Integration eröffnet werden. Die Begründungzu § 25 Abs. 5 AufenthG [im Entwurf § 25 Abs. 6]:Die B<strong>und</strong>esregierung erklärt zur Einbeziehung von Ausländernmit Aufenthaltserlaubnis ins AsylbLG in ihrerAntwort vom März 2010 <strong>auf</strong> die Konsequenzen aus demBVerfG-Urteil zum Alg II:»Absatz 6 regelt die Aufenthaltsgewährung für die bislangin § 55 Abs. 4 AuslG genannten Fälle. Durch die Anwendungder Regelung soll sichergestellt werden, <strong>das</strong>s diePraxis der ›Kettenduldung‹ beendet wird. Ein positiver Ermessensgebrauchwird jedenfalls für Minderjährige <strong>und</strong>für seit längerem in Deutschland sich <strong>auf</strong>haltende Ausländergeboten s<strong>ein</strong>.… K<strong>ein</strong> Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar <strong>ein</strong>e Abschiebungnicht möglich ist, z. B. weil <strong>ein</strong>e Begleitungdurch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, <strong>ein</strong>e freiwilligeAusreise jedoch möglich <strong>und</strong> zumutbar ist. DieserAnsatz ist bereits in § 30 Abs. 3, Abs. 4 AuslG enthalten.Bei der Frage, ob <strong>ein</strong>e Ausreisemöglichkeit besteht, istauch die subjektive Möglichkeit – <strong>und</strong> damit implizit auchdie Zumutbarkeit – der Ausreise zu prüfen.« 131Die Evaluation des ZuwG ergab, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Vorhaben,durch § 25 Abs. 5 AufenthG die Kettenduldung abzuschaffen,misslungen ist. In der Praxis erhielten nichtmehr als 20 % der Geduldeten <strong>ein</strong>e Aufenthaltserlaubnisnach § 25 Abs. 5 AufenthG. Un<strong>ein</strong>heitlich beurteiltwird etwa die Frage, ob bei der Ausreisemöglichkeit auchdie Zumutbarkeit zu prüfen ist <strong>und</strong> wie sog. Verwurzelungsfällezu behandeln sind (Art. 8 EMRK). 132 <strong>Das</strong> nurunzulänglich erreichte Ziel der Abschaffung der Kettenduldungwird durch § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG konterkariert.Durch die Ausweitung des AsylbLG werden zuvorgeduldete Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 Abs. 5 wie auch nach altem Recht bleibeberechtigte,bisher nach BSHG leistungsberechtigte Ausländervom Alg II <strong>und</strong> den damit verb<strong>und</strong>enen Integrationsleistungenin den Arbeitsmarkt ausgeschlossen. 133 DieAusweitung des AsylbLG durch <strong>das</strong> ZuwG hat so dieIntegrationschancen deutlich verschlechtert.»Entscheidend für die Verweisung <strong>auf</strong> Leistungen nachdem AsylbLG ist, <strong>das</strong>s der Gesetzgeber auch in diesen Fällen,offensichtlich entgegen der Ansicht der Fragesteller,jedenfalls im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisnicht von <strong>ein</strong>er längerfristigen Aufenthaltsperspektiveausgeht.« 134In der Praxis wirkt sich die Erweiterung des § 1 Abs. 1Nr. 3 AsylbLG <strong>auf</strong> bleibeberechtigte Ausländer folgendermaßenaus:■ Ausländer, die vor dem 1.1.2005 <strong>ein</strong>e Aufenthaltsbefugnisnach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG besaßen,erhalten seit 1.1.2005 wie Asylbewerber für drei bzw.nunmehr vier Jahre abgesenkte (Sach)leistungennach dem AsylbLG. <strong>Das</strong> gilt auch dann, wenn sie bereitsseit vielen Jahren hier leben, gearbeitet<strong>und</strong>/oder Leistungen nach BSHG erhalten haben.■ Da diese Ausländer bisher nicht unter <strong>das</strong> AsylbLGfielen, wird die Kürzung jetzt nachgeholt. Die betroffenenAusländer werden durch <strong>das</strong> Zuwanderungsgesetzfür drei bzw. inzwischen vier Jahre <strong>auf</strong> abgesenkteLeistungen nach AsylbLG verwiesen. DieseKürzung gilt unabhängig von der Dauer des Vor<strong>auf</strong>enthaltes.Viele davon betroffene Ausländer lebenseit mehr als 10 oder 15 Jahren in Deutschland <strong>und</strong>haben bis 2004 Leistungen nach BSHG erhalten.Nicht wenige haben nach Inkrafttreten der Arbeitsmarktreform2005 zunächst – teils über Jahre – versehentlichLeistungen nach dem SGB II bekommen.Bemerkt <strong>das</strong> Jobcenter s<strong>ein</strong>en Fehler, bedeutet diesfür die nächsten vier Jahre Essenspakete, Krankenhilfenur als Ermessensleistung, <strong>und</strong> Ausschluss vonden Integrationsleistungen zur Eingliederung in denArbeitsmarkt nach dem SGB II. 135131 BT-Drs. 15/420, 80. Hervorhebungen durch den Autor.132 Vgl. Cernota, Der Evaluationsbericht zum ZuwG, ZAR 2006, 388.133 »Leistungen zur Eingliederung in Arbeit«, § 14 ff. SGB II i.V.m. den dort genannten Regelungen des SGB III134 BT-Drs. 17/979 v. 10.03.2010, Frage 22. Hervorhebungen durch den Autor.135 So auch die dem BVerfG-Beschluss 1 BvR 2037/10 v. 30.10.2010 zugr<strong>und</strong>e liegende Fallkonstellation. Trotz <strong>ein</strong>erAufenthaltsdauer von 18 Jahren <strong>und</strong> im Anschluss an <strong>ein</strong>e Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG erteilter Aufenthaltserlaubnisnach § 25 Abs. 5 werden dort aktuell nur Leistungen nach §§ 3 – 7 AsylbLG gewährt, da <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong> frühererErwerbstätigkeit, Bezug von Leistungen nach BSHG, KJHG <strong>und</strong> SGB II die 48monatige Wartefrist des § 2 AsylbLG nochnicht erfüllt ist. <strong>Das</strong> BVerfG hat <strong>das</strong> Begehren der Kläger <strong>auf</strong> höhere Leistungen im Eilverfahren abgelehnt <strong>und</strong> dieVerfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da zunächst der reguläre Rechtsweg im Hauptsacheverfahrenauszuschöpfen sei.


38 ____________________________________________________________________________________________________________________________________<strong>Das</strong> BSG erklärte im November 2008 die Leistungennach AsylbLG an Ausländer mit Aufenthaltserlaubnisnach § 25 Abs. 5 AufenthG für verfassungskonform. 136Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Gr<strong>und</strong>gesetz s<strong>ein</strong>icht berührt. Der Ausschluss Leistungsberechtigternach AsylbLG vom Alg II sei durch sachliche Gründe hinreichendgerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe dies damitbegründet, <strong>das</strong>s für sie <strong>ein</strong> besonderes Sicherungssystembestehe, <strong>das</strong> aus dem Asylkompromiss entstandensei <strong>und</strong> eigenständige Regelungen enthalte. <strong>Das</strong>AsylbLG solle dazu dienen, den Anreiz zur Einreise vonAusländern aus wirtschaftlichen Gründen zu verringern<strong>und</strong> k<strong>ein</strong>e leistungsrechtlichen Anreize für <strong>ein</strong> weiteresBleiben in Deutschland zu schaffen. Ziel <strong>und</strong> Zweck desAlg II sei hingegen <strong>ein</strong>e möglichst rasche <strong>und</strong> vollständigeIntegration in den ersten Arbeitsmarkt.Vom Alg II dürften Ausländer mit Aufenthaltserlaubnisnach § 25 Abs. 5 AufenthG ausgeschlossen werden,weil sie nach Auffassung des BSG »nicht <strong>auf</strong> Dauer inDeutschland ihren Lebensmittelpunkt finden sollen«.Auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Menschenwürde(Art. 1 GG) <strong>und</strong> des Sozialstaatsgebots(Art. 20 I GG) bestünden k<strong>ein</strong>e Bedenken gegen dieRegelungen. Einer längeren tatsächlichen Aufenthaltsdauer137 habe der Gesetzgeber durch § 2 AsylbLG Rechnunggetragen.Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthGwerde erteilt, wenn die Ausreise aus rechtlichen odertatsächlichen Gründen unmöglich sei, vorliegend im Hinblick<strong>auf</strong> die Krankheit der Klägerin. Die Klägerin seidennoch abgelehnte Asylbewerberin, die nach dem Willendes Gesetzgebers nicht <strong>auf</strong> Dauer in Deutschlandverbleiben solle. Nach § 43 Abs. 1 AufenthG werde nurdie Integration von rechtmäßig <strong>auf</strong> Dauer im B<strong>und</strong>esgebietlebenden Ausländern gefördert. Alg II für den von§ 25 Abs. 5 AsylbLG erfassten Personenkreis 138 würdedem »Konzept der begrenzten Integration« entgegenstehen.Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25Abs. 5 AufenthG sind nach Auffassung des BSG »vollziehbarzur Ausreise verpflichtet. Sie haben k<strong>ein</strong>e längerfristigeAufenthaltsperspektive.« 139<strong>Das</strong> BSG-Urteil sch<strong>ein</strong>t beherrscht von Zwischentönenim Sinne der bösen Parole »Ausländer raus«. <strong>Das</strong> BSGübersieht, <strong>das</strong>s der Aufenthaltserteilung nach § 25 Abs.5 AufenthG im Regelfall k<strong>ein</strong>eswegs <strong>ein</strong> nur vorübergehendes,sondern <strong>ein</strong> <strong>auf</strong> Dauer bestehendes Ausreisehindernisim Sinne des Art. 8 EMRK (Familie, Verwurzelungoder beides) zugr<strong>und</strong>e liegt. Eine Aufenthaltsbeendungist schon angesichts der bisherigenAufenthaltsdauer (dazu weiter unten) empirisch gesehenäußerst unwahrsch<strong>ein</strong>lich, die Aufenthaltsperspektiveals sicherer als bei <strong>ein</strong>em befristeten familiären Aufenthaltsrechtnach §§ 28 oder 30 AufenthG anzusehen.Der Hinweis im BSG-Urteil <strong>auf</strong> <strong>ein</strong>e fortbestehende Ausreisepflichtvon Ausländern mit Aufenthaltserlaubnisnach § 25 Abs. 5 AufenthG ist rechtlich falsch. DieseAusländer sind – anders als Geduldete -nicht ausreisepflichtig.Sie haben an Stelle der Kettenduldung <strong>ein</strong>eAufenthaltserlaubnis erhalten, wodurch ihre Ausreisepflichtentfällt. Ziel ist es, ihnen – anders als mit derKettenduldung – durch die Aufenthaltserlaubnis Integrationsmöglichkeiten<strong>und</strong> <strong>ein</strong>e Bleibeperspektive zu eröffnen.Auch im vom BSG entschiedenen Fall <strong>ein</strong>er Aufenthaltserteilungwegen Krankheit nach § 25 Abs. 5 AufenthGist davon auszugehen, <strong>das</strong>s es sich nicht um <strong>ein</strong>e nurvorübergehende Krankheit (<strong>ein</strong>schlägig dafür wäre dieAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthGbzw. die Duldung aus »humanitären« Gründen nach§ 60a Abs. 1 AufenthG), sondern um <strong>ein</strong>e chronischeErkrankung handelt, <strong>und</strong> der Aufenthalt aus tatsächlichenGründen (dauerhafte Reiseunfähigkeit) oder ausmenschenrechtlichen Gründen (weil <strong>ein</strong>e Aufenthaltsbeendungangesichts der Aufenthaltsdauer nicht mehrzumutbar ersch<strong>ein</strong>t, ggf. auch im Hinblick <strong>auf</strong> den hierlebenden Familienverband, ggf. weil <strong>ein</strong>e Behandlungim Herkunftsland nicht möglich ist) nach Auffassung derzuständigen Behörden dauerhaft nicht mehr beendetwerden kann <strong>und</strong> auch nicht beendet werden soll.Der Ausschluss von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnisnach § 25 Abs. 5 AufenthG vom Alg II gilt nach <strong>ein</strong>erEntscheidung des BSG vom Mai 2009 auch für Aus-136 BSG B 14 AS 24/07 R, U.v. 13.11.2008, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2236.pdf,im Ergebnis ebenso BSG B 4 AS 40/07 R, U.v. 16.12.2008 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2296.pdfsowie BSG B 14 AS 41/07 R, U.v. 07.05.2009 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2297.pdf.137 Zutreffend wäre »Leistungsbezugsdauer«, da § 2 der Aufenthaltsdauer gerade nicht Rechnung trägt.138 Fehler im Original des Urteils.139 BSG a.a.O.


_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 39länder, die dieses Aufenthaltsrecht nach Art. 6 GG beanspruchenkönnen, da <strong>ein</strong> anderer Angehöriger derKernfamilie Flüchtlingsschutz mit Aufenthaltserlaubnisnach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 AufenthG genießt. 140 DieseKonstellation betrifft beispielsweise Eltern, deren imKl<strong>ein</strong>kindalter befindlicher Tochter im Herkunftsland dieZwangsbeschneidung droht <strong>und</strong> die deshalb für sichFlüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz beanspruchenkann. Die Eltern erhalten dann <strong>ein</strong>e Aufenthaltserlaubnisnach § 25 Abs. 5 AufenthG. Auch hier handeltes sich praktisch immer um <strong>ein</strong>en Dauer<strong>auf</strong>enthalt.Laut BSG entfalten die Maßgaben der Genfer Flüchtlingskonventionzur Inländergleichbehandlung bei sozialenLeistungen (Art. 23 GFK) k<strong>ein</strong>e Ausstrahlungswirkung<strong>auf</strong> andere Mitglieder der Kernfamilie. Die nichtseltene Fallkonstellation zeigt, <strong>das</strong>s die Annahme desBSG in s<strong>ein</strong>er Entscheidung von November 2008, durch<strong>das</strong> AsylbLG solle der Ausreisedruck <strong>auf</strong>rechterhaltenwerden, unzutreffend ist. <strong>Das</strong> BSG wiederholt aus naheliegenden Gründen s<strong>ein</strong>e Argumente auch nicht, kommtaber unter Hinweis <strong>auf</strong> <strong>das</strong> Aktenzeichen des ursprünglichenUrteils zum selben Ergebnis. Zu prüfen wäre indiesem Zusammenhang auch die vom BSG bisher nochnicht behandelte Frage, ob die sozialrechtliche UngleichbehandlungFamilienangehöriger anerkannter oder subsidiärgeschützter Flüchtlinge mit Art. 23 <strong>und</strong> 28 QualifikationsRL141 ver<strong>ein</strong>bar ist.Im Ergebnis ist festzustellen, <strong>das</strong>s die von Gesetzgeber,B<strong>und</strong>esregierung <strong>und</strong> BSG angeführten Gründe fürdie Einbeziehung von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnisnach § 25 Abs. 5 in <strong>das</strong> AsylbLG im Hinblick <strong>auf</strong> dentatsächlich <strong>ein</strong>getretenen Grad der Verwurzelung desbetroffenen Personenkreises unzutreffend sind. EineÜberprüfung ist erforderlich im Hinblick <strong>auf</strong> <strong>das</strong> Existenzminimum,den Gleichheitssatz <strong>und</strong> <strong>das</strong> Übermaßverbot.Eine Überprüfung im Eilverfahren hat <strong>das</strong> BVerfG abgelehnt,da zunächst der Rechtsweg im Hauptsacheverfahrenauszuschöpfen sei. 1425.6 Mehrzahl der Leistungsberechtigtenseit mehr als6 Jahren in DeutschlandZum in § 1 Abs. 1 AsylbLG definierten leistungsberechtigtenPersonenkreis gehören im Wesentlichen Asylsuchende,Geduldete sowie Ausländer mit Aufenthaltserlaubnisnach § 25 Abs. 4 S. 1 <strong>und</strong> § 25 Abs. 5 AufenthG.143 Diese Menschen erhalten bei BedürftigkeitLeistungen nach dem AsylbLG, was vor allem wegendes meist nur nachrangigen Arbeitsmarktzugangssehr oft der Fall ist. Die Tabelle weiter unten zeigt, <strong>das</strong>s58,6 % der ihrem Status nach unter <strong>das</strong> AsylbLG fallendenMenschen bereits seit mehr als 6 Jahren inDeutschland leben. 144Die Annahme des Gesetzgebers, Ausländer mit unter<strong>das</strong> AsylbLG fallendem Aufenthaltsstatus hielten sichnur vorübergehend bzw. erst für kurze Zeit hier <strong>auf</strong>, istdemnach offensichtlich unzutreffend. Dennoch wiederholtdie B<strong>und</strong>esregierung diese Argumentation auchin ihrer Antwort <strong>auf</strong> <strong>ein</strong>e Anfrage zu den Konsequenzenfür <strong>das</strong> AsylbLG aus dem BVerfG-Urteil zum Alg II:»<strong>Das</strong> AsylbLG wird von dem Gr<strong>und</strong>gedanken getragen,<strong>das</strong>s sich Leistungsberechtigte nach diesem Gesetztypischerweise nur vorübergehend in … Deutschland<strong>auf</strong>halten werden <strong>und</strong> deshalb mit Beginn des Leis-140 BSG B 14 AS 41/07 R, U.v. 07.05.2009 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2297.pdf.141 Richtlinie EG 2004/83 vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung <strong>und</strong> den Status als Flüchtlingoder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigt, <strong>und</strong> über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/RL_Fluechtlingsbegriff_290404.pdf. Art. 23 regelt, <strong>das</strong>s Familienangehörige<strong>ein</strong>es Flüchtlings oder der subsidiär Geschützten, die selbst nicht den entsprechenden Status besitzen, Anspruch <strong>auf</strong>die in der Richtlinie genannten sozialrechtlichen Vergünstigungen haben, wenn dies mit ihrer persönlichen Rechtsstellungver<strong>ein</strong>bar ist. Art. 28 spricht Flüchtlingen <strong>und</strong> subsidiär Geschützten die gleiche Sozialhilfe wie Inländern zu,wobei die Inländergleichbehandlung sich bei subsidiär Geschützten <strong>auf</strong> Kernleistungen beschränken darf.142 BVerfG 1 BvR 2042/05, B. v. 25.11.2005 www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/7579.pdf143 Mangels formaler Abschiebestopps für Kriegsgebiete werden Aufenthaltserlaubnisse wegen des Krieges nach §§ 23Abs. 1 AufenthG in der Praxis nicht erteilt. Entsprechendes gilt mangels Aufnahmebeschlusses der EU für Aufenthaltserlaubnissenach § 24 (BT-Drs. 17/642, Frage 19). Die Zahl Asylsuchender im Flughafenverfahren, <strong>das</strong> faktisch nur inFrankfurt/Main durchgeführt wird, dürfte deutlich unter 100 liegen. Aufenthaltserlaubnisse für Opfer des Menschenhandelsnach § 25 Abs. 4a beschränken sich <strong>auf</strong> Ausnahmefälle, 2009 betraf dies b<strong>und</strong>esweit 45 Personen (BT-Drs.17/642, Frage 18).144 Zahlen nach BT-Drs. 17/642.


40 ____________________________________________________________________________________________________________________________________Ausländer am 31.12.2009 147 gesamt mehr als 6 Jahre mehr als 6 Jahre (in %)Aufenthaltsgestattung 34 460 3 731 10,83Duldung 89 498 56 963 63,65Aufenthaltserlaubnis§ 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG 8 428 4 517 53,60Aufenthaltserlaubnis§ 25 Abs. 5 AufenthG 47 844 40 397 84,43Gesamt 180 230 105 608 58,60tungsbezugs noch k<strong>ein</strong>e Leistungen für <strong>ein</strong>e Integrationin die deutsche Gesellschaft erforderlich sind oder dieLeistungsberechtigung nach dem AsylbLG durch die Anerkennungals … Flüchtling … bzw. durch die Erteilung<strong>ein</strong>es Aufenthaltstitels endet, der nicht von § 1 Abs. 1AsylbLG erfasst wird. Daher dürfen die Gr<strong>und</strong>leistungennach dem AsylbLG für <strong>ein</strong>e <strong>ein</strong>geschränkte Zeit geringerausfallen als etwa die Leistungen der Sozialhilfe nachdem SGB XII.« 145Weiter wird ausgeführt: »Für die leistungsrechtliche Bestimmungdes Mindestbedarfs ist entscheidend, <strong>das</strong>ssich die Leistungsberechtigten jedenfalls im Zeitpunkt derErteilung der Aufenthaltsgestattung, der Duldung oder dervon § 1 Abs. 1 erfassten humanitären Aufenthaltserlaubnisnicht absehbar dauerhaft in der B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland <strong>auf</strong>halten.« 146Unklar ist die Zahl <strong>und</strong> Zusammensetzung der unter <strong>das</strong>AsylbLG fallenden »sonstigen Ausreisepflichtigen«. LautB<strong>und</strong>esregierung lebten Ende 2009 immerhin 70.020»unmittelbar ausreisepflichtige Personen« in Deutschland.148 Aus der Ausreisepflicht lässt sich allerdings weder<strong>auf</strong> die bisherige Aufenthaltsdauer noch <strong>auf</strong> die Aufenthaltsperspektiveschließen. Die Verweigerung vonDuldungen <strong>und</strong> die Erteilung sogenannter »Grenzübertrittsbesch<strong>ein</strong>igungen«– auch über längere Zeiträumehinweg – gehört vielerorts zur üblichen Behördenpraxis.Bei „illegalem« Aufenthalt können Ausländer im Normalfallk<strong>ein</strong>e Leistungen erhalten, da sonst Festnahme <strong>und</strong>Abschiebung droht. Halten sie sich hingegen mit Kenntnisder Behörden <strong>auf</strong> – etwa mit »Grenzübertrittbesch<strong>ein</strong>igung«oder in Abschiebehaft – erhalten sie bei Bedürftigkeitauch Leistungen nach dem AsylbLG.Die Asylbewerberleistungsstatistik macht zum Stichtag31.12.2008 folgende Angaben zum Aufenthaltsstatusder Leistungsempfänger: 36.432 Asylsuchende(Aufenthaltsgestattung 32.040, Folge- oder Zweitantrag2.075, Einreise über <strong>ein</strong>en Flughafen 2.317 149 ), 68.509Geduldete (geduldete Ausländer 57.949, vollziehbar zurAusreise verpflichtet 10.560) sowie 8.240 Ausländer145 BT-Drs. 17/979 v. 10.03.2010, Fragen 3 <strong>und</strong> 4.146 BT-Drs. 17/979 v. 10.03.2010, Frage 24.147 Zahlen aus BT-Drs. 17/642 <strong>und</strong> 17/764.148 BT-Drs. 17/642, Frage 16. Neben faktisch geduldeten Inhabern <strong>ein</strong>er »Grenzübertrittsbesch<strong>ein</strong>igung« <strong>und</strong> ähnlicherPapiere dürfte sich unter den »unmittelbar ausreisepflichtigen Personen« auch Ausländer befinden, die <strong>das</strong> Land tatsächlichbereits verlassen haben, sowie Ausländer in Strafhaft mit bestandskräftiger Ausweisung.149 Die Zahl ist nicht nachvollziehbar, da sich im Flughafenverfahren in Frankfurt/M schon aus Kapazitätsgründen nurjeweils maximal 100 Personen befinden können (BT-Drs. 14/9528), die Zahl real meist deutlich darunter liegt <strong>und</strong>Verfahren an anderen Flughäfen sich <strong>auf</strong> Einzelfälle beschränken (Zahlenangaben in BT-Drs. 16/12742). Möglicherweisewurden hier alle Leistungsfälle aus dem Kalenderjahr <strong>und</strong> nicht nur die am Stichtag Leistungsbeziehendenerfasst. Entsprechendes könnte für die sehr hohe (nicht der Realität entsprechende) Zahl der laut Asylbewerberleistungsstatistikin <strong>ein</strong>er Aufnahme<strong>ein</strong>richtung lebenden Leistungsberechtigten gelten.


_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 41mit Aufenthaltserlaubnis. Die Statistik nennt weitere14.684 als »Familienangehörige(r)« unter <strong>das</strong> AsylbLGfallende Ausländer, ohne deren Aufenthaltsstatus mitzuteilen.150Der Asylbewerberleistungsstatistik sind k<strong>ein</strong>e verlässlichenAngaben zur Leistungsbezugsdauer <strong>und</strong> k<strong>ein</strong>eAngaben zur Aufenthaltsdauer zu entnehmen. Laut Asylbewerberleistungsstatistikerhielten am 31.12.2008von den insgesamt 127.865 Leistungsberechtigten49.654 bzw. 38,83 % bereits seit mehr als 3 JahrenLeistungen. Die Leistungsbezugsdauer lässt jedochnicht ohne weiteres Rückschlüsse <strong>auf</strong> die Aufenthaltsdauerzu.Der Anteil der Ausländer in längerfristigem Leistungsbezugdürfte jedoch deutlich höher s<strong>ein</strong> als in der Asylbewerberleistungsstatistikangegeben. Es ist davonauszugehen, <strong>das</strong>s die Behörden den Beginn des Leistungsbezugsnach <strong>ein</strong>er Unterbrechung – etwa nach zwischenzeitlicherErwerbstätigkeit – oder nach <strong>ein</strong>em behördlichenZuständigkeitswechsel – etwa im Falle derUmverteilung <strong>auf</strong> <strong>ein</strong>e andere Kommune oder beimÜbergang von der Aufenthaltsgestattung zur Duldung 151– neu berechnen. Erfahrungsgemäß kennen vieleÄmter die Gesamtdauer des Leistungsbezugs garnicht. 152Die Sozialbehörden können für Statistikzwecke im Regelfallnur Angaben zur Dauer des derzeitigen Leistungsbezugsbei der derzeitigen Behörde übermitteln.So wurden laut BAMF z.B. im Oktober, November <strong>und</strong>Dezember 2008 jeweils 1 947, 1.730 bzw. 1.545 Asylerstanträgegestellt. Laut statistischem B<strong>und</strong>esamt sollensich zeitgleich (am 31.12.2008) jedoch fast dreimalsoviel Leistungsberechtigte – 5.313, 4.485 bzw. 4.540Personen – im jeweils ersten, zweiten bzw. drittenMonat ihres erstmaligen Leistungsbezugs bef<strong>und</strong>enhaben. 153 Die Möglichkeit <strong>ein</strong>es erstmaligen Leistungsbezugsnach AsylbLG beschränkt sich im Wesentlichen<strong>auf</strong> neu <strong>ein</strong>reisende Asylsuchende. Erstanträge von Ausländernmit anderem Status sind der Ausnahmefall.Ausländer mit Duldung oder Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 V haben im Regelfall zuvor bereits <strong>ein</strong> Asylverfahrendurchl<strong>auf</strong>en, ebenso die Mehrzahl der Angehörigender übrigen leistungsberechtigten Statusgruppen.Die Asylbewerberleistungsstatistik kann somit entgegendem ersten Ansch<strong>ein</strong> k<strong>ein</strong>e verlässlichen Datenzur Leistungsbezugsdauer liefern <strong>und</strong> lässt auch k<strong>ein</strong>eRückschlüsse <strong>auf</strong> die Aufenthaltsdauer zu. Die zurBegründung der Absenkung des Existenzminimums angeführteAnnahme, Leistungsberechtigte nach AsylbLGhielten sich typischerweise nur vorübergehend inDeutschland <strong>auf</strong>, erweist sich jedoch anhand der <strong>auf</strong><strong>ein</strong>er Auswertung des Ausländerzentralregisters beruhendenAngaben der B<strong>und</strong>esregierung zur Gesamt<strong>auf</strong>enthaltsdauerder Ausländer, die nach ihrem Aufenthaltsstatusunter <strong>das</strong> AsylbLG fallen, als unzutreffend.150 Sozialleistungen – Leistungen an Asylbewerber 2008, www.destatis.de151 Dies ist z.B. in Berlin mit <strong>ein</strong>em Zuständigkeitswechsel von der dem Land zugehörigen Zentralen Leistungsstelle fürAsylbewerber zum Sozialamt <strong>ein</strong>es Stadtbezirks verb<strong>und</strong>en.152 Sozialämter versuchen den Leistungsberechtigten in der Praxis häufig, teils auch im sozialgerichtlichen Verfahren,die Beweislast für die 48monatige Bezugsdauer nach § 2 AsylbLG <strong>auf</strong>zuerlegen, da sie oft selbst nicht über die Datenzur Dauer <strong>ein</strong>es früheren Leistungsbezugs bei anderen Trägern verfügen.153 Asyl in Zahlen 2008, www.bamf.de.


42 ____________________________________________________________________________________________________________________________________6 Krankenbehandlung nach AsylbLG:schikanös, teuer, menschenunwürdigDie medizinische Versorgung wird nach § 4 AsylbLG vomSozialamt unmittelbar erbracht. Nur Leistungsberechtigtenach § 2 AsylbLG erhalten gemäß § 264 Abs. 2AsylbLG über <strong>ein</strong>e Krankenversicherten-Chipkarte dieregulären Leistungen <strong>ein</strong>er gesetzlichen Krankenkasse.154 Die Krankensch<strong>ein</strong>e nach § 4 AsylbLG werdenhingegen vom Sozialamtssachbearbeiter in der Praxiserst dann ausgestellt, wenn <strong>ein</strong> Flüchtling <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong> <strong>ein</strong>erakuten Erkrankung <strong>ein</strong>en konkreten Behandlungsbedarffür <strong>ein</strong>e akute oder schmerzhafte Erkrankung geltendmachen kann <strong>und</strong> deshalb beim Sozialamt vorspricht.Viele Ämter sind der Auffassung, <strong>das</strong>s nur <strong>auf</strong>diese Weise <strong>ein</strong>zelfallbezogen geprüft werden kann <strong>und</strong>muss, ob tatsächlich <strong>ein</strong> Fall des § 4 AsylbLG vorliegtoder nicht.Der Leistungsberechtigte erhält die Krankensch<strong>ein</strong>e inder Regel nicht quartalsweise vorab, kann also auchnicht direkt zum Arzt gehen, sondern muss erst <strong>ein</strong>enSozialamtstermin abwarten. Zur nur <strong>ein</strong>- bis zweimalwöchentlich stattfindenden Sprechst<strong>und</strong>e muss er persönlichvorsprechen <strong>und</strong> s<strong>ein</strong>en Behandlungsbedarfglaubhaft darlegen. Dabei bleibt offen, <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong> welcherfachlichen Kompetenz <strong>und</strong> nach welchen Kriterien derVerwaltungssachbearbeiter die Behandlungsnotwendigkeitprüft. Auch der Arzt kann diese Frage ja erst beantworten,wenn er Untersuchungen durchgeführt <strong>und</strong> <strong>ein</strong>eDiagnose gestellt hat.Ein sozusagen »hilfsweise« in der Praxis genutztes »Prüfkriterium«für die Behandlungsnotwendigkeit sch<strong>ein</strong>t somitdie möglichst hohe bürokratische Hürde zu s<strong>ein</strong>, diees bei vielen Sozialämtern zu überwinden gilt, um <strong>ein</strong>enKrankensch<strong>ein</strong> zu ergattern. In manchen Fällen – z.B.bevor <strong>ein</strong> Facharzt <strong>auf</strong>gesucht werden darf – kommt zurPrüfung des Behandlungsbedarfs noch <strong>ein</strong> Termin beimAmtsarzt hinzu.Die Ämterpraxis führt zu Verzögerungen der Krankenbehandlung<strong>und</strong> zum Unterlassen nötiger Arztbesuche.Dementsprechend steigt die Zahl der Notarzt<strong>ein</strong>sätze,Rettungsfahrten <strong>und</strong> stationären Not<strong>auf</strong>nahmen. Diestreibt die Kosten <strong>und</strong> es kommt zu Doppelbehandlungen.Die Behandlung wird verschleppt <strong>und</strong> teils auchverweigert, Krankheiten verschlimmern sich unnötigerweise,auch <strong>das</strong> treibt die Kosten. Die Menschenwürdeder Betroffenen wird durch die Praxis der Krankenbehandlungnach AsylbLG verletzt, denn sie müssen vermeidbareSchmerzen, Verschlimmerungen bestehenderErkrankungen, vermeidbare dauerhafte Ges<strong>und</strong>heitsschäden<strong>und</strong> ggf. sogar den Tod in K<strong>auf</strong> nehmen:■ Häufig verlangen Sachbearbeiter – bisher etwa beiBerliner Bezirkssozialämtern übliche Praxis – als Voraussetzungfür die Ausstellung <strong>ein</strong>es Krankensch<strong>ein</strong>sden schriftlichen Nachweis <strong>ein</strong>er Terminver<strong>ein</strong>barungmit <strong>ein</strong>em Arzt zwecks Glaubhaftmachungdes Behandlungsbedarfs (»Vorlage Terminzettel!«)oder z.B. <strong>ein</strong>e Besch<strong>ein</strong>igung über die Inanspruchnahmeder Erste-Hilfe-Stelle oder des ärztlichen Notdienstes.Dies verzögert die Behandlung <strong>und</strong> erfordertvermeidbare, aus dem Barbetrag zu finanzierendeFahrtkosten. 155■ Ist <strong>ein</strong>e Facharztbehandlung erforderlich, wird siemancherorts nur nach Begutachtung durch denAmtsarzt genehmigt, was wegen der Terminlage zuwochen- <strong>und</strong> teils monatelangen Verzögerungen notwendigerBehandlungen führt.■ Die Ausstellung von Behandlungssch<strong>ein</strong>en zur ärztlichen<strong>und</strong> zahnärztlichen Vorsorge ist in § 4 Abs. 3AsylbLG vorgesehen. 156 Da Krankensch<strong>ein</strong>e in derPraxis aber nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 AsylbLGnur bei Akuterkrankungen ausgestellt werden, unterbleibtdie Vorsorge.154 Die Krankenkasse erbringt die Leistungen im Auftrag des Sozialamts <strong>und</strong> rechnet sie dort quartalsweise ab.Beansprucht werden kann der reguläre Behandlungsumfang wie für gesetzlich Versicherte, aber k<strong>ein</strong>e Pflegeversicherungsleistungen.155 Die Berliner Sozialverwaltung empfiehlt nunmehr mit Schreiben vom 02.11.2010, Krankensch<strong>ein</strong>e quartalsweisevorab auszugeben, um »<strong>ein</strong>e zeitnahe Versorgung bei spontan <strong>auf</strong>tretenden Erkrankungen sicherzustellen«.www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Krankensch<strong>ein</strong>e-quartalsweise-vorab.pdf156 § 4 Abs. 3 AsylbLG.


_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 43■ Zahnerkrankungen werden auch bei Kindern teils erstin <strong>ein</strong>em Stadium behandelt, wenn diese »akut <strong>und</strong>schmerzhaft« geworden sind. In Thüringen werden kariöseZähne nur mit Zahnzement provisorisch gefüllt<strong>und</strong>, wenn sie dennoch (deshalb) weiterhin Schmerzenmachen, gezogen. 157■ Häufig werden medizinisch zwingend notwendige Behandlungenvon medizinisch inkompetenten Sachbearbeiternverweigert (z.B. müsse offener Fußpilz als»chronische Erkrankung« nicht behandelt werden),oder von Amtsärzten mit diskriminierenden <strong>und</strong> rechtlichfalschen Gründen abgelehnt, z.B. Hilfsmittel fürBehinderte mit dem Hinweis, dies sei »k<strong>ein</strong>e lebensnotwendigeMaßnahme«.§ 4 AsylbLG beschränkt die Behandlung <strong>auf</strong> akute<strong>und</strong> schmerzhafte Krankheiten. Zwar müssen nach § 6AsylbLG auch chronische Erkrankungen behandelt werden,wenn dies zur Sicherung der Ges<strong>und</strong>heit unerlässlichist. <strong>Das</strong> Problem ist dabei, <strong>das</strong>s § 6 AsylbLG nurals Ermessensregel ausgestaltet ist.■ Im Juni 1995 starb in Bremen der kurdische AsylbewerberCelal Akan, nachdem er mehr als 15 Monatevergeblich dar<strong>auf</strong> gewartet hatte, <strong>das</strong>s die dortigeSozialbehörde <strong>ein</strong>e Entscheidung über die dringendbenötigte lebensrettende Lebertransplantationtrifft. 159■ Der Rettungswagen kommt in Thüringen <strong>und</strong> Bayernins Flüchtlingsheim nur, wenn der Wachschutz diemedizinische Notwendigkeit bestätigt. Auf Notrufevon Flüchtlingen wird nicht reagiert.■ Am 1. Juli 1998 starb in Altenburg/Thüringen derkurdische Flüchtling Haydar Findik. Ab 29. Juni hatteer die Ärztin der Landessammelunterkunft wegens<strong>ein</strong>er Halsschmerzen konsultiert. S<strong>ein</strong>e Erkrankungverschlechterte sich am Abend des 30. Juni so sehr,<strong>das</strong>s Mitbewohner den Heim-Wachschutz baten, <strong>ein</strong>enAmbulanzwagen zu rufen. Mit dem Hinweis, <strong>das</strong>sdies 150 DM Kosten verursachen würde, geschahdies nicht. 160Zwar sollte <strong>das</strong> Ermessen zugunsten der Behandlungmeist <strong>auf</strong> Null reduziert s<strong>ein</strong>. Die Behandlung chronischerErkrankungen <strong>auf</strong> Gr<strong>und</strong>lage des § 6 AsylbLG wirdin der Praxis der Sozial- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsämter dennochhäufig abgelehnt oder zeitlich erheblich verzögert, dienach § 6 geforderte Ermessensausübung ganz unterlassenoder medizinisch zwingend erforderliche Behandlungenfür unnötig erklärt. Selbst Gerichtsentscheidungenzu §§ 4 <strong>und</strong> 6 AsylbLG verstoßen gegen Menschenwürde<strong>und</strong> <strong>das</strong> Recht <strong>auf</strong> Leben <strong>und</strong> körperlicheUnversehrtheit: 158■ In Berlin versagte <strong>das</strong> Sozialamt Charlottenburg zweischwerst spastisch behinderten geduldeten bosnischenFlüchtlingskindern die notwendigen Rollstühle.Der zuständige Sozialstadtrat unterstellte ihnen,sie hätten diese »nur aus Bequemlichkeit« beantragt.■ Am 14. Januar 2004 starb in Essen der 23 Jahre alteMohammad Selah aus Guinea. Weil ihn seit Anfangdes Monats Schmerzen plagten, hatte er <strong>ein</strong>en Arzt<strong>auf</strong>gesucht. Der verweigerte <strong>ein</strong>e Untersuchung, weilHerr Selah k<strong>ein</strong>en Krankensch<strong>ein</strong> vorlegen konnte.Der Mitarbeiter des Sozialamts gab ihm k<strong>ein</strong>en Krankensch<strong>ein</strong>,weil er »sowieso« <strong>das</strong> Land verlassenmüsse. Als am 11. Januar die Schmerzen unerträglichwurden, ging der 23-Jährige zum Hausmeisters<strong>ein</strong>er Unterkunft <strong>und</strong> bat, <strong>ein</strong>en Krankenwagen zurufen. Der soll erklärt haben: »Wenn Du schon dieTreppe geschafft hast, kannst Du auch ins Krankenhausgehen.« 161■ <strong>Das</strong> VG Gera ist der Auffassung, <strong>das</strong>s <strong>ein</strong>e schwereHüftgelenksnekrose mit Opiaten statt mit der dringendnotwendigen Operation zu behandeln sei. 162157 Lt. Mitteilung des Flüchtlingsrates Thüringen übliche Praxis im ganzen B<strong>und</strong>esland. Vgl. FR 21.11.98 »In Thüringenwerden kranke Asylbewerber vor allem ruhiggestellt«.158 Vgl. dazu auch »Stellungnahme <strong>und</strong> Dokumentation zur Gewährung von Sachleistungen nach dem <strong>Asylbewerberleistungsgesetz</strong>«,Kapitel 8.5, Hrsg. Flüchtlingsrat Berlin, Dezember 2010,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/FRBerlin_Doku_AsylbLG_Evaluation.pdf (6,5 MB)159 Tagesspiegel 18.08.1995; Hannoversche Allgem<strong>ein</strong>e 19.08.1995160 TAZ 06.07.1998, 08.07.1998, 10.07.1998161 Remscheider Generalanzeiger 16.12.2007, Rh<strong>ein</strong>ische Post 16.12.2007162 VG Gera 6 K 1849/01 GE, U.v. 07.08.03, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2053.pdf. <strong>Das</strong> VG übersah zudemden Behandlungsanspruch nach § 2 AsylbLG.


44 ____________________________________________________________________________________________________________________________________■ <strong>Das</strong> OVG Mecklenburg-Vorpommern hält <strong>ein</strong>e Dialysebehandlung<strong>auf</strong> Dauer an Stelle <strong>ein</strong>er Nierentransplantationfür angemessen, wobei laut OVG dieFrage der Kosten k<strong>ein</strong>e Rolle spielt. 163■ <strong>Das</strong> OVG Münster verweigerte die Hörgeräte für <strong>ein</strong>Kind trotz durch die Hörschädigung bereits <strong>ein</strong>getretenermassiver Schädigung s<strong>ein</strong>er Sprachentwicklung(Dyslalie). 164Somit stellt sich die Frage der Geeignetheit <strong>und</strong> Verfassungsmäßigkeitder §§ 4 <strong>und</strong> 6 AsylbLG zur Sicherungder medizinischen Versorgung. Eine denkbare Lösungwäre die Einbeziehung aller AsylbLG-Berechtigten in diePflichtkrankenversicherung nach § 5 SGB V, hilfsweisereguläre Versicherungsleistungen <strong>ein</strong>er gesetzlichenKrankenversicherung über <strong>das</strong> Erstattungsverfahrennach § 264 Abs. 2 SGB V. Dies ist übrigens nicht zuletztbereits aus Kostengründen geboten.■ <strong>Das</strong> VG Frankfurt/Main <strong>und</strong> der VGH Hessen verschleppten<strong>und</strong> verweigerten <strong>ein</strong>e dringend nötigeLebertransplantation – in der Folge verstarb der betroffeneFlüchtling. 165Die restriktive Praxis der Krankenbehandlung nach§§ 4/6 AsylbLG führt zur Verschleppung der Behandlung,zur vermeidbaren Verschlimmerung von Krankheiten<strong>und</strong> zur überproportionalen Inanspruchnahme vonNotdiensten.Eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 4AsylbLG durch <strong>das</strong> BVerfG sch<strong>ein</strong>t nur anhand konkreterEinzelfälle möglich zu s<strong>ein</strong>. In der Praxis werdendann häufig andere Lösungen gesucht, Behandlungendurch öffentlichen Druck <strong>auf</strong> die Behörden oder Spendensammlungenermöglicht. Oder es ist wie in den o.g.Fällen aus Frankfurt, Bremen, Altenburg <strong>und</strong> Essen zuspät <strong>und</strong> der Betroffene ist verstorben.Die Praxis bei §§ 4 <strong>und</strong> 6 AsylbLG zeigt die Menschenwürde<strong>und</strong> <strong>das</strong> Recht <strong>auf</strong> körperliche Unversehrtheit tangierendestrukturelle Mängel <strong>auf</strong>, die sich aus dem Verständnisder Regelung bei Behörden <strong>und</strong> Gerichten ergeben.§ 4 schränkt den Behandlungsanspruch <strong>auf</strong>akute Erkrankungen <strong>ein</strong>, während § 6 die Behandlungchronischer, deshalb aber nicht minder schwerwiegenderErkrankungen ins Ermessen der Behörde stellt <strong>und</strong>zudem <strong>auf</strong> »unabweisbare« Fälle beschränkt.Die AsylbLG-Statistik weist für die Krankenbehandlungnach §§ 4/6 AsylbLG Mehrkosten pro Person <strong>und</strong> Jahrin <strong>ein</strong>er Größenordnung von 30 bis 40 % gegenüber derKrankenbehandlung nach § 2 AsylbLG per Chipkarte <strong>auf</strong>dem Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung aus.Ein Vergleich ist dadurch erschwert, <strong>das</strong>s die AsylbLG-Statistik nur die Kosten nach § 4 AsylbLG <strong>und</strong> nach§ 6 AsylbLG ausweist, § 6 jedoch neben der »unabweisbaren«Behandlung chronischer Erkrankungen auch imEinzelfall mögliche »unabweisbare« Kleidungsbeihilfenbei Schwangerschaft <strong>und</strong> Geburt, Schulbeihilfen sowie»unabweisbare« Hilfen bei Behinderung <strong>und</strong> Pflegebedürftigkeitenthält.Dem sind die Kosten der Krankenbehandlung nach § 2AsylbLG gegenüberzustellen, die die AsylbLG-Statistikjedoch nur als Gesamtwert für Hilfen nach dem 5. –9. Kapitel SGB XII ausweist, die neben der Krankenbehandlungnach § 48 SGB XII auch Hilfen bei Behinderung<strong>und</strong> Pflegebedürftigkeit, Pflegegeld u.a. umfassen.Bereits die Aufwendungen für die Akutkrankenbehandlungnach § 4 AsylbLG sind allerdings teurer als dieGesamt<strong>auf</strong>wendungen für die Krankenbehandlung nach§ 2 AsylbLG <strong>ein</strong>schließlich der übrigen Hilfen nach dem5. – 9. Kapitel SGB XII.163 OVG Greifswald, 1 O 5/04 1, B.v. 28.01.04, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5919.pdf164 OVG Münster 24 B 1290/94 v. 28.06.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1203.pdf165 VG Frankfurt/M 8 G 638/97, B.v. 09.04.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2054.pdf, vgl. ARD-Panoramavom 05.06.1997, der Patient starb kurz dar<strong>auf</strong>. Der VGH Hessen verweigerte die Zulassung der Berufung aus r<strong>ein</strong>formaljuristischen Gründen.


_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 45Dazu folgende Statistiken: 166B<strong>und</strong> 2008 Ausgaben/Jahr Leistungsberechtigte Ausgaben Person/JahrAusgaben § 4 AsylbLG 150,0 Mio € 87 894 1 706, 60 €Ausgaben § 6 AsylbLG 19,0 Mio € 87 894 216,17 €Ausgaben §§ 4 <strong>und</strong> 6 gesamt 169,0 Mio € 87 894 1 922,77 €Ausgaben § 2 AsylbLG für 5. – 9.Kap SGB XII57,2 Mio € 39 971 1 431,04 €B<strong>und</strong> 2007 Ausgaben/Jahr Leistungsberechtigte Ausgaben Person/JahrAusgaben § 4 AsylbLG 182,7 Mio € 107 200 1 704,29 €Ausgaben § 6 AsylbLG 24,3 Mio € 107 200 226,68 €Ausgaben §§ 4 <strong>und</strong> 6 gesamt 207,0 Mio € 107 200 1 930,97 €Ausgaben § 2 AsylbLG für 5. – 9.Kap SGB XII65,3 Mio € 46 100 1 416,49 €B<strong>und</strong> 2006 Ausgaben/Jahr Leistungsberechtigte Ausgaben Person/JahrAusgaben § 4 AsylbLG 225,6 Mio € 140 650 1 603,98 €Ausgaben § 6 AsylbLG 22,1 Mio € 140 650 157,13 €Ausgaben §§ 4 <strong>und</strong> 6 gesamt 247,7 Mio € 140 650 1 761,11 €Ausgaben § 2 AsylbLG für 5. – 9.Kap SGB XII57,9 Mio € 52 912 1 094,27 €<strong>Das</strong>s es auch anders geht, zeigt <strong>das</strong> »Bremer Modell«,wo seit 2005 <strong>auf</strong> Gr<strong>und</strong>lage <strong>ein</strong>es Vertrags mit der AOKgemäß § 264 Abs. 1 SGB V AsylbLG-Berechtigte auchnach §§ 4 <strong>und</strong> 6 AsylbLG statt Papierkrankensch<strong>ein</strong>en<strong>ein</strong>e Chipkarte erhalten. Die Ausgaben für Krankenbehandlungsind dort – anders als b<strong>und</strong>esweit – in den erstenvier Jahren nicht höher als anschließend nach § 2AsylbLG. 167166 Quelle: www.destatis.de, Asylbewerberleistungsstatistiken 2006, 2007, 2008.167 Wortlaut Vertrag <strong>und</strong> Weisungen an die Sozialämter:www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/Bremer_Modell_Medizin_AsylbLG.pdf


46 ____________________________________________________________________________________________________________________________________7 Einkommensanrechnung <strong>und</strong>Unterhaltspflichten im AsylbLG§ 7 AsylbLG sieht die un<strong>ein</strong>geschränkte Anrechnung vonEinkommen <strong>und</strong> Vermögen vor. Es gibt gr<strong>und</strong>sätzlich k<strong>ein</strong>eFreibeträge <strong>und</strong> k<strong>ein</strong> Schonvermögen. Erwerbstätigensteht zwar <strong>ein</strong> geringer Freibetrag zu. Allerdings fehlt<strong>ein</strong>e Regelung zur Absetzung der zur Erzielung des Einkommensnotwendigen Aufwendungen (Fahrt- <strong>und</strong> Werbungskosten).Sind die Fahrtkosten höher als der Freibetrag,führt dies dazu, <strong>das</strong>s der Flüchtling im Ergebnisnoch dr<strong>auf</strong>zahlt, da er dann weniger Geld zur Verfügunghat als wenn er nicht arbeiten würde. 168Die un<strong>ein</strong>geschränkte Anrechnung von Einkommen <strong>und</strong>Vermögen gilt auch für im Haushalt lebende nicht unter<strong>das</strong> AsylbLG fallende Familienangehörige. Da <strong>das</strong> Gesetzden »Familienangehörigen« nicht näher definiert,ist die Regelung nach M<strong>ein</strong>ung vieler nicht nur <strong>auf</strong> dieKernfamilie, sondern unabhängig von Verwandtschaftsgrad<strong>und</strong> Aufenthaltsstatus <strong>auf</strong> alle zur »Familie« zählendenMitglieder des Haushalts anwendbar. 169 <strong>Das</strong> bedeutet,im Wege der »Sippenhaftung« auch nicht unterhaltspflichtige,nach ihrem Status nicht nach AsylbLGleistungsberechtigte Angehörige un<strong>ein</strong>geschränkt zumUnterhalt für im Haushalt <strong>auf</strong>genommene AsylbLG-Berechtigteheranzuziehen. Eine Regelung zum Eigenbedarfbzw. Selbstbehalt der Mitbewohner fehlt. Auch fürdie Familienangehörigen oder z.B. in eheähnlicher Gem<strong>ein</strong>schaftlebende deutsche Partner gelten somitk<strong>ein</strong>erlei Freibeträge bei Einkommen <strong>und</strong> Vermögen. 170So soll die deutsche Partnerin sogar anteilig ihre BAföG-Leistungen für den Unterhalt ihres im Haushalt lebendenAsylbLG-berechtigten Fre<strong>und</strong>es <strong>ein</strong>setzen. Sinngemäß<strong>das</strong>selbe soll für den Einsatz des nach demSozialhilferecht geschützten Schonvermögens von Haushaltsangehörigengelten. 171§ 7a AsylbLG enthält <strong>ein</strong>e weitere verfassungsrechtlichproblematische Regelung. Vorhandenes Vermögen <strong>und</strong>Vermögensgegenstände können demnach im Hinblick<strong>auf</strong> <strong>ein</strong>e mögliche künftige Leistungsgewährung sichergestellt<strong>und</strong> beschlagnahmt werden. Mancherorts beschlagnahmtdie Landes- oder B<strong>und</strong>espolizei nach dieserRegelung <strong>auf</strong> Verdacht an öffentlichen Orten wie z.B.<strong>auf</strong> Bahnhöfen die 50 € übersteigenden Bargeldbeträgevon Asylsuchenden. Dabei kommt es auch zur Beschlagnahmevon Bargeld nicht leistungsberechtigter,erwerbstätiger Asylsuchender sowie von Geldbeträgenaus Sozialhilfezahlungen. Auch von der Beschlagnahmevon persönlichem Schmuck, Mobiltelefonen, DVD-Playern usw. anlässlich von Sozialamtsterminen oderpolizeilichen Hausdurchsuchungen bei AsylbLG-Berechtigtenwird berichtet. Unabhängig vom verfassungsrechtlichproblematischen Eingriff in die Persönlichkeitsrechtemacht die Beschlagnahme auch rechtslogisch k<strong>ein</strong>enSinn, weil im Falle vorhandenen Vermögens gemäß § 7AsylbLG gar k<strong>ein</strong>e Leistungsberechtigung nach AsylbLGmehr besteht, d.h. Rechtsfolge ggf. die Leistungs<strong>ein</strong>stellungbis zum vollständigen Verbrauch des Vermögenss<strong>ein</strong> müsste, aber nicht dessen Beschlagnahme.172168 Eine solche Regelung fehlt auch für die Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG, ebenso wie für die 1,- € Jobs beimAlg II. Vgl. dazu BSG B 14 AS 66/07 R, U.v. 13.11.2008 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2286.pdf.169 Vgl. für <strong>ein</strong>e <strong>ein</strong>schränkende Auslegung LSG Nds-Bremen L 11 AY 80/06, U.v. 29.06.2007,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2088.pdf (Revision anhängig) »Familienangehörige« i.S.d. § 7 I AsylbLGsind nur der Ehegatte <strong>und</strong> die minderjährigen Kinder, nicht jedoch alle im Haushalt lebenden Verwandten <strong>und</strong>Verschwägerten gleich welchen Grades.170 Einen vermittelnden Lösungsansatz für die Praxis haben Goldmann/Schwabe mit ihrem »Praxishandbuch AsylbLG«,St. Augustin 1999 vorgelegt.171 Vgl. OVG Rh<strong>ein</strong>land-Pfalz 12 A 11164/01, U.v. 15.11.2001, ZFSH/SGB 2002, 156. Die der in eheähnlicher Gem<strong>ein</strong>schaftlebenden Partnerin gewährten Leistungen nach dem BAföG <strong>und</strong> dem WoGG sind insgesamt <strong>auf</strong> die dem Antragstellergewährten Leistungen nach AsylbLG anzurechnen.Gemäß BVerwG 5 B 179/99 v. 12.04.2000 können Familienangehörige von Leistungsberechtigten nach AsylbLG,die im Falle eigener Bedürftigkeit nach BSHG leistungsberechtigt wären, für sich k<strong>ein</strong>en Vermögensfreibetrag (Schonvermögen)analog § 88 II Nr. 8 BSHG beanspruchen.172 Vgl. Zeitler, Darf die Polizei nach dem AsylbLG bei Asylbewerbern <strong>auf</strong>gef<strong>und</strong>ene Geldbeträge sicherstellen?VBlBW 2001, 296


_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 47Eine Verfassungsbeschwerde gegen die von allen Instanzgerichtennach § 7 AsylbLG gebilligte Anrechnungvon Schmerzensgeldern hatte in 2006 Erfolg. Sie führtedazu, <strong>das</strong>s der Gesetzgeber § 7 AsylbLG um <strong>ein</strong>eRegelung zur Freilassung von Schmerzensgeldern ergänzenmusste. 173 <strong>Das</strong> BVerfG wies <strong>auf</strong> die entsprechendeRegelung in § 83 Abs. 2 SGB XII hin. Im Hinblick<strong>auf</strong> die Sonderstellung des Schmerzensgeldes verstoßedie Ungleichbehandlung mit Sozialhilfeberechtigtengegen Art. 3 GG. <strong>Das</strong> Schmerzensgeld diene vorallem dem Ausgleich <strong>ein</strong>er erlittenen oder andauerndenBe<strong>ein</strong>trächtigung der körperlichen <strong>und</strong> seelischenIntegrität. Zugleich trägt es dem Gedanken Rechnung,<strong>das</strong>s der Schädiger dem Geschädigten für <strong>das</strong>, was erihm angetan hat, Genugtuung schuldet. <strong>Das</strong> Schmerzensgeldhabe damit nicht die Funktion <strong>ein</strong>es Beitragszur materiellen Existenzsicherung. Auch <strong>das</strong> besondereKonzept des AsylbLG sei zur Rechtfertigung nicht geeignet.Es liege <strong>auf</strong> der Hand, <strong>das</strong>s die Nichtanrechnungals Einkommen nicht <strong>das</strong> Ziel des Gesetzgebers in Fragestellt, den Anreiz zur Einreise von Ausländern auswirtschaftlichen Gründen zu verringern. Schmerzensgeldberuhe nicht <strong>auf</strong> <strong>ein</strong>er Quelle für den Erwerb vonEinkommen, die kalkulierbar ist <strong>und</strong> die zu erschließenvernünftigerweise von Asylbewerbern angestrebt werde.174<strong>Das</strong> Urteil wird gelegentlich dazu verwendet, die Annahmezu belegen, <strong>das</strong> BVerfG habe mit dem Urteil diegr<strong>und</strong>sätzliche Verfassungsmäßigkeit des AsylbLG bestätigt.<strong>Das</strong> BVerfG hatte dazu ausgeführt: »Zwar stehtes im sozialpolitischen Ermessen des Gesetzgebers, fürAsylbewerber – was mit dem AsylbLG geschehen ist – <strong>ein</strong>eigenes Konzept zur Sicherung ihres Lebensbedarfs zuentwickeln <strong>und</strong> dabei auch Regelungen über die Gewährungvon Leistungen abweichend vom Recht der Sozialhilfezu treffen. Insbesondere ist es dem Gesetzgebernicht verwehrt, Art <strong>und</strong> Umfang von Sozialleistungen anAusländer gr<strong>und</strong>sätzlich von der voraussichtlichen Dauerihres Aufenthalts in Deutschland abhängig zu machen(vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ).« 175<strong>Das</strong> BVerfG beschränkt sich insoweit jedoch <strong>auf</strong> die beidenzitierten Sätze. Es verweist in der zitierten Passage– was leicht übersehen wird – auch <strong>auf</strong> die Schrankendes gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Diebeiden als BVerfGE zitierten Entscheidungen aus 2004betreffen nämlich die Unzulässigkeit des Ausschlussesvon Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis aus humanitärenGründen vom Kinder- <strong>und</strong> Erziehungsgeld. Der Ausschlussvon Ausländern von Familienleistungen, die absehbardauerhaft bleibeberechtigt sind, verstößt jedochnach Auffassung der zitierten BVerfGE gegen Art. 3GG. 176 Die Tatsache, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> BVerfG gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>ein</strong>Konzept wie <strong>das</strong> dem AsylbLG zugr<strong>und</strong>eliegende für zulässighält, bedeutet somit k<strong>ein</strong>eswegs, <strong>das</strong>s es damitauch dessen konkrete Ausgestaltung – Leistungshöhe,Personenkreis, Dauer der Leistungsabsenkung, Einkommensanrechnungusw. – insgesamt als verfassungsgemäßgebilligt hat. Dies belegt nicht zuletzt die Feststellungdes BVerfG zur Unzulässigkeit der Anrechnung vonSchmerzensgeld.Im Ergebnis dürfte <strong>ein</strong>e Überprüfung der Verfassungsmäßigkeitder Regeln zum Einkommen <strong>und</strong> Vermögenin §§ 7 <strong>und</strong> 7a AsylbLG in mehrfacher Hinsicht notwendigs<strong>ein</strong>:■ <strong>Das</strong> Fehlen <strong>ein</strong>er Freibetragsregelung zur Sicherungder notwendigen Aufwendungen Erwerbstätiger,■ die un<strong>ein</strong>geschränkte Heranziehung von Einkommen<strong>und</strong> Vermögen nicht nach AsylbLG leistungsberechtigter,im selben Haushalt lebender Familienangehörigerunabhängig von Verwandtschaftsgrad, eigenerLeistungsberechtigung <strong>und</strong> Staatsangehörigkeit,■ die Verhältnismäßigkeit <strong>und</strong> der Eingriff in Persönlichkeitsrechtebei der Beschlagnahme von Geld- <strong>und</strong>Vermögenswerten zur Sicherung eventueller künftigerLeistungen nach dem AsylbLG, <strong>und</strong>■ die Ungleichbehandlung mit Sozialhilfeberechtigtenbei der Anrechnung von Zuwendungen von Wohlfahrtsverbänden(vgl. § 84 SGB XII).173 VG Sigmaringen 8 K 1560/00, U.v. 28.02.2002, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1741.pdf, VGH Ba-Wü 7S 818/02, U.v. 01.09.04, BVerwG 5 B 108.04, B.v. 02.12.2004, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2060.pdf.174 BVerfG 1 BvR 293/05, U. v. 11.07.2006, InfAuslR 2007, 19.175 Aus der vom B<strong>und</strong>esverfassungsgericht autorisierten Sammlung der „Entscheidungen des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts– BverfGE”176 BVerfG, 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97 <strong>und</strong> 1 BvL 6/97 U.v. 06.07.2004 (Kindergeld) <strong>und</strong> 1 BvR 2515/95 U.v. 06.07.2004(Erziehungsgeld). Zur dar<strong>auf</strong>hin im Dezember 2006 erfolgten, wiederum unzureichenden Neuregelung der Familienleistungenfür Ausländer mit Aufenthalt aus humanitären <strong>und</strong> menschenrechtlichen Gründen ist <strong>ein</strong> Vorlagebeschluss desBSG (B 10 EG 6/08 R, B 10 EG 7/08 R, B 10 EG 8/08 R, B.v. 03.12.2009 zum Erziehungsgeld) beim BVerfG anhängig.


48 ____________________________________________________________________________________________________________________________________8 Die Kumulation des AsylbLGmit weiteren sozial- <strong>und</strong> <strong>auf</strong>enthaltsrechtlichenRestriktionenDie Auswirkung des AsylbLG können nicht isoliert betrachtetwerden. Sie sind im Zusammenwirken mit denfür den unter <strong>das</strong> AsylbLG fallenden Personenkreis geltendenweiteren <strong>auf</strong>enthalts- <strong>und</strong> asylrechtlichen Restriktionenzu prüfen. Die Summierung dieser Regelungenführt zu <strong>ein</strong>er umfassenden Einschränkung vonMenschenwürde, Persönlichkeitsrechten, körperlicherUnversehrtheit <strong>und</strong> Sozialstaatsgebot, die die Betroffenenweitgehend zu Objekten staatlichen Handelns degradiert.Wohnsitz<strong>auf</strong>lagen <strong>und</strong> Residenzpflicht, sowie der Entzugder für Besuchsreisen <strong>und</strong> zur Kommunikationmit Angehörigen nötigen finanziellen Mittel durch <strong>das</strong>Arbeitsverbot <strong>und</strong> <strong>das</strong> AsylbLG bewirken <strong>ein</strong>e dauerhafteörtliche <strong>und</strong> soziale Trennung von anderen inDeutschland lebenden Familienangehörigen. Vielfachwird erst durch die erzwungene örtliche Trennung vonüber ausreichend Wohnraum <strong>und</strong> ggf. Einkommen verfügendenAngehörigen <strong>ein</strong>e Inanspruchnahme vonSozialleistungen überhaupt erforderlich.Die materielle Bedürftigkeit der Leistungsberechtigtennach dem AsylbLG beruht in der Regel <strong>auf</strong> <strong>ein</strong>er durch<strong>das</strong> faktische Arbeitsverbot erzeugten künstlichen Notlage.Den Betroffenen wird verboten für sich selbst zu sorgen,obwohl sie dies in der Regel nicht nur könnten, sondernselbstverständlich auch wollen. Sie empfinden <strong>das</strong>Arbeitsverbot <strong>und</strong> den Verweis <strong>auf</strong> staatliche Fürsorgeleistungenals Verletzung ihrer Würde. Sie wollen nicht<strong>auf</strong> Kosten des Staates leben, der ihnen zumindest vorläufig<strong>ein</strong>e Zuflucht gewährt hat. Die Selbstverwirklichung<strong>und</strong> Reproduktion durch Erwerbsarbeit ist <strong>ein</strong>existenzielles menschliches Gr<strong>und</strong>bedürfnis. LangandauerndeArbeitsverbote unter Verweis <strong>auf</strong> dauerhaftestaatliche Fürsorgeleistungen <strong>auf</strong> minimalem Niveauverstoßen gegen menschenrechtliche Gr<strong>und</strong>sätze. 177Soziale Beziehungen, die Teilhabe am gesellschaftlichenLeben sowie die Hilfe durch familiäre Netzwerkewerden durch die gesetzlichen Beschränkungen der Freizügigkeit<strong>und</strong> der Mobilität be- <strong>und</strong> verhindert. Die erzwungeneUmverteilung nach AsylVfG <strong>und</strong> AufenthG,Die Zuweisung bestimmter Wohnorte <strong>und</strong> die Einweisungin Sammellager, sowie <strong>das</strong> über <strong>das</strong> AsylVfG<strong>und</strong>/oder <strong>das</strong> AsylbLG begründete faktische oder tatsächlicheVerbot <strong>ein</strong>e reguläre Mietwohnung zu beziehen,bewirken <strong>ein</strong> in allen Bereichen fremdbestimmtesWohnen. Durch <strong>das</strong> Wohnen <strong>auf</strong> engstem Raum werdenPrivatsphäre <strong>und</strong> Intimbereich erheblich <strong>ein</strong>geschränkt.So ist <strong>das</strong> Innenministerium Thüringen der Auffassung,in <strong>ein</strong>er Gem<strong>ein</strong>schaftsunterkunft wäre es »nicht sachgerecht,die Besichtigung der Zimmer von der Zustimmungder Bewohner abhängig zu machen.«Auch Hausstrafen, Schlüsselgebühren <strong>und</strong> Verletzungder Privatsphäre sind dort nach Auffassung des Innenministeriumszulässig. 178Die freie Entscheidungen über die durch Arbeits- <strong>und</strong>Wohnverbot ohnehin schon umfassend <strong>ein</strong>schränkte individuelleAlltagsgestaltung wird zusätzlich beschränktdurch die mit der Sachleistungsversorgung verb<strong>und</strong>enenbehördlichen Vorgaben darüber, was die Menschenessen sollen, welche Kleidung sie anziehen müssen,usw.177 Vgl. LSG Berlin L 4 AL 16/00, U.v. 17.08.2001, InfAuslR 2002, 44, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1689.pdfzur Härtefall-Arbeitserlaubnis: »Der generelle Ausschluss jeder Möglichkeit, sich <strong>und</strong> s<strong>ein</strong>er Familie selbstverantwortlich<strong>ein</strong>e Lebensgr<strong>und</strong>lage zu schaffen, widerspricht dem Schutz der Menschenwürde (Art. I Abs. I GG). …Dabei gehtder Senat davon aus, <strong>das</strong> es kaum mit dem Gebot der Menschenwürde ver<strong>ein</strong>bar s<strong>ein</strong> dürfte, <strong>ein</strong>e vielköpfige Familieüber mehr als <strong>ein</strong> Jahrzehnt im B<strong>und</strong>esgebiet verbleiben zu lassen, ohne den Aufenthalt hinreichend zu legalisieren,obwohl <strong>das</strong> AuslG in § 30 Abs. 4 <strong>ein</strong>en möglichen Aufenthaltstitel bereithält, während gleichzeitig Abschiebungsbemühungennicht an den Tag gelegt werden. Ein solcher Zustand ist unhaltbar.«178 Antwort <strong>auf</strong> Anfrage zur Asyl<strong>auf</strong>nahmestelle Eisenberg/Thüringen, LT-Drs. 5/600 v. 11.03.2010,www.fluechtlingsrat-thr.de/images/stories/schwerpunkte/kl<strong>ein</strong>e-anfragen/2010-03-11-5_600_Eisenberg-sbl.pdf


_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 49Der weitestgehende Entzug von Bargeld durch Arbeitsverbot<strong>und</strong> AsylbLG bedeutet mangels Geld für Mobilität<strong>und</strong> Kommunikation sowie zur Bezahlung <strong>ein</strong>es Anwalts<strong>ein</strong>e umfassende Beschränkung des Zugangs zuRechtschutz. Die Betroffenen sind als Objekte demstaatlichen Handeln weitgehend hilflos ausgeliefert.Auswege aus dieser Situation sind in der Regel überhauptnur unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungenmöglich. Erwerbstätigkeiten sind in vielen Fällenüberhaupt nur »illegal möglich«, d.h. ohne Arbeitserlaubnis,unter Hinterziehung von Sozialabgaben <strong>und</strong>ohne Meldung des Einkommens an <strong>das</strong> Sozialamt, da<strong>ein</strong>e Arbeitserlaubnis auch nach Abl<strong>auf</strong> der 12monatigenWartefrist unter Hinweis <strong>auf</strong> den Arbeitsmarkt in derRegel nicht erteilt wird.Den Zugang zu Integrationskursen nach § 43ff AufenthGverweigert <strong>das</strong> BAMF für Asylsuchende <strong>und</strong> Geduldeteselbst bei dort noch verfügbaren freien Plätzen,weshalb zugängliche Sprachkurse meist nur mit erheblichemKosten<strong>auf</strong>wand (Kursgebühr <strong>und</strong> Fahrtkosten)<strong>und</strong> häufig auch nur unter Verstoß gegen die Residenzpflichtin der nächstgelegenen Großstadt wahrgenommenwerden können.Der Zugang zu Familienleistungen (Elterngeld, Kindergeld,Unterhaltsvorschuss) ist gesetzlich ausgeschlossen,Beihilfen nach AsylbLG für Schwangere <strong>und</strong> Kinderliegen erheblich unter dem Niveau des SGB II/XII, ebensovielerorts auch die Hilfen der B<strong>und</strong>esstiftung Mutter<strong>und</strong> Kind.AsylbLG, Arbeitsverbot <strong>und</strong> Residenzpflicht führen dazu,<strong>das</strong>s auch der Zugang zu Bildung beschränkt wird.Durch fehlende Barmittel zur Sicherung des Schulbedarfs<strong>und</strong> den Ausschluss vom »Bildungspaket« wird dieTeilhabe an der schulischen Allgem<strong>ein</strong>bildung negativbe<strong>ein</strong>flusst. Die Teilnahme an kostenpflichtige Aktivitäten,Reisen, Ausflügen oder Arbeitsgem<strong>ein</strong>schaften istnicht möglich, von Kita oder Schule erwartete Spiel- <strong>und</strong>Sportbekleidung, Arbeitsmittel, Bücher usw. könnennicht oder nicht ausreichend beschafft werden, auchEingliederungshilfen für behinderte Kindergarten- <strong>und</strong>Schulkinder werden teilweise verweigert.Weiterführende schulische <strong>und</strong> berufliche Ausbildungenoder <strong>ein</strong> Studium sind vielfach nur »illegal« unter Verstoßgegen ausländerrechtliche Auflagen (üblich sindArbeits-, Ausbildungs- <strong>und</strong> Studierverbots<strong>auf</strong>lagen)<strong>und</strong>/oder gegen die Residenzpflicht möglich. Die Aufnahme<strong>ein</strong>er Ausbildung verstößt häufig zudem gegenleistungsrechtliche Vorschriften. Bemüht <strong>ein</strong> Flüchtlingsich dennoch um Bildung, werden ihm die Existenzmittelganz entzogen (leistungsrechtlicher Anspruchsausschlussnach § 2 AsylbLG iVm § 22 SGB XII bei gleichzeitigfehlendem Zugang zu Ausbildungsförderung nach§ 8 BAföG bzw. zu BAB nach § 63 SGB III).Die Betroffenen werden durch Beschränkung ihrer Persönlichkeitsrechte<strong>und</strong> der selbstbestimmten Lebensgestaltungumfassend entmündigt <strong>und</strong> entrechtet. DieAuswirkungen des AsylbLG <strong>und</strong> der weiteren Restriktionenführen in der Praxis zur Kriminalisierung für die,die aus der Situation auszubrechen versuchen, <strong>und</strong> zutiefer Resignation <strong>und</strong> dauerhafter psychischer <strong>und</strong>physischer Krankheit bis zur Erwerbsunfähigkeit für die,die sich den gesetzlichen Vorgaben beugen. In beidenFällen ergeben sich daraus hohe Folgekosten für dieGesellschaft.Verfassungsrechtlich zu prüfen ist im Ergebnis dieKumulation der Restriktionen des AsylbLG mit den weiteren<strong>auf</strong>enthalts- <strong>und</strong> asylrechtlichen Restriktionen,die für den unter <strong>das</strong> AsylbLG fallenden Personenkreismaßgeblich sind. Die Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte,der Handlungsfreiheit, der Freizügigkeit,des Rechts <strong>auf</strong> Privatsphäre <strong>und</strong> die Unverletzlichkeitder Wohnung, des materiellen Existenzminimums, desRechts <strong>auf</strong> Arbeit, des Rechts <strong>auf</strong> Bildung, der Menschenwürde,der Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> der körperlichen Unversehrtheitverstärken sich gegenseitig. In der Summeder Regelungen werden die Betroffenen weitgehend zuObjekten staatlichen Handelns degradiert.


50 ____________________________________________________________________________________________________________________________________9 Prüfung der Verfassungsmäßigkeitdes AsylbLG – Art. 1, 3 <strong>und</strong> 20 GG<strong>Das</strong> Urteil des BVerfG zum Alg II stellt zur Gewährleistungdes Existenzminimums fest, <strong>das</strong>s dieses»Gr<strong>und</strong>recht aus Art. 1 Abs. 1 GG als Gewährleistungsrechtin s<strong>ein</strong>er Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG nebendem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG<strong>auf</strong> Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständigeBedeutung hat.«9.1 Verstoß gegen die Menschenwürde<strong>Das</strong> aus Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteteGr<strong>und</strong>recht <strong>auf</strong> <strong>ein</strong> menschenwürdiges Existenzminimumkommt nicht nur Deutschen, sondern allenMenschen zu. 179 <strong>Das</strong> Existenzminimum wird jedochnach dem AsylbLG deutlich geringer als für Inländer bemessen.Daher stellt sich die Frage, ob Umfang <strong>und</strong>Höhe der Leistungen <strong>und</strong> <strong>das</strong> Prozedere zur Festlegungdes Bedarfs den verfassungsrechtlichen Ansprüchengenügen. Laut BVerfG übt die Judikatur insoweit nur <strong>ein</strong>ezurückhaltende Kontrolle aus. Neben <strong>ein</strong>er Evidenzkontrollesind Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Methode der Leistungsbemessungdar<strong>auf</strong> zu prüfen, ob <strong>das</strong> Gesetz den gr<strong>und</strong>rechtlichenVorgaben gerecht wird. 180 Die Regelsätzedes SGB II/XII sind nach Auffassung des BVerfG nichtevident ungeeignet. 181<strong>Das</strong> kann aber nicht für Gr<strong>und</strong>leistungsbeträge nachAsylbLG vertreten werden. Denn es ist offensichtlich,<strong>das</strong>s die für Erwachsene um ca. 38 %, für Kinder bis zu47 % unter den Regelbedarfssätzen des SGB II/XII liegenden,vielerorts zu Wesentlichen Anteilen nur alsSachleistung erbrachten Gr<strong>und</strong>leistungen nach AsylbLGnicht mehr <strong>das</strong> verfassungsrechtlich garantierte menschenwürdigeExistenzminimum decken können (vgl. dieTabelle weiter oben). Wertmäßig erreichen die tatsächlichzur Auslieferung kommenden Sachleistungen <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong>unzureichender Quantität, Qualität <strong>und</strong> Proportionalitätder Lebensmittel- <strong>und</strong> Hygienepakete, des Fehlensgeeigneter Kleidung in der Kleiderkammer u.a. inder Praxis oft nur etwa 40 % der Regelbedarfssätzenach SGB II/XII (dazu weiter oben).Nimmt man die oft menschenunwürdige, <strong>das</strong> Recht <strong>auf</strong>Leben <strong>und</strong> körperliche Unversehrtheit missachtendePraxis der Gewährung der Krankenhilfe sowie die ausnahmsloseAnrechnung von Einkommen <strong>und</strong> Vermögenhinzu, erfordert es schon <strong>ein</strong>e (besondere) Evidenz, umnicht von <strong>ein</strong>er offensichtlichen Zielverfehlung <strong>und</strong> Verfassungswidrigkeitdes Leistungsniveaus des AsylbLGauszugehen. 182 Wenn systembedingt – ggf. im Zusammenhangmit den Auswirkungen des Sachleistungsprinzips– Abweichungen von 40 % – 60 % unterhalb desSGB II/XII vorliegen, ist die Ungeeignetheit der Beträgeevident, zumal der vom Gesetzgeber als Existenzminimumnach dem SGB II/XII definierte Betrag bereitsdie unterste Grenze <strong>ein</strong>es menschenwürdigen Lebensdarstellt <strong>und</strong> darunter <strong>ein</strong> menschenwürdiges Lebennicht mehr möglich ist. 183 <strong>Das</strong> LSG NRW geht zutreffenddavon aus, <strong>das</strong>s die Beträge nach § 3 AsylbLG offensichtlichfür <strong>ein</strong> menschenwürdiges Existenzminimumnicht ausreichen. 184Die Verfassungswidrigkeit der Leistungen nach § 3AsylbLG kann auch nicht über § 6 AsylbLG geheiltwerden. 185 Zunächst ist es die Aufgabe des Gesetzgebers,die Höhe des Existenzminimums zu konkretisieren.Ist er dazu nicht in der Lage <strong>und</strong> schätzt die Leis-179 Dies räumt auch die B<strong>und</strong>esregierung <strong>ein</strong>, BT-Drs. 17/979, S. 2.180 Alg II Urteil des BVerfG, Rn. 141 f. Die Randnummern beziehen sich <strong>auf</strong> die elektronische Version der Entscheidungunter www.bverfg.de.181 Alg II Urteil des BVerfG, Rn. 146 f.182 Die Evidenz bejahend auch Kingreen, Schätzungen »ins Blaue hin<strong>ein</strong>”, NVWZ 2010, 558; vgl. auch Wahrendorf,Gibt es <strong>ein</strong> Gr<strong>und</strong>recht <strong>auf</strong> Sicherung des Existenzminimums? Sozialrecht Aktuell, 2010, 90.183 Es kommt nicht dar<strong>auf</strong> an, ob die Evidenz der zu niedrigen Leistungen bereits bei Verabschiedung des Gesetzes vorlag,entscheidend ist, <strong>das</strong>s im Zeitpunkt der Prüfung hiervon auszugehen ist.184 Vorlagebeschluss LSG NRW L 20 AY 13/09, B.v. 26.07.2010.185 Ebenso Vorlagebeschluss LSG NRW L 20 AY 13/09, B.v. 26.07.2010; a.A. BVerwG 5 B 82.97, B. v. 29.09.1998,OVG Bremen S3 A 272/07, U. v. 23.09.09.


_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 51tungshöhe »ins Blaue hin<strong>ein</strong>«, 186 ist <strong>das</strong> Leistungssysteman sich bereits fehlerbehaftet. § 6 AsylbLG istvon s<strong>ein</strong>er Systematik her <strong>ein</strong>e Ausnahmevorschrift, vonder restriktiv Gebrauch gemacht wird <strong>und</strong> die nur inatypischen Fällen zur Anwendung kommt. 187 § 6 ist alsAusnahmevorschrift nicht dazu geeignet, den in § 3 fürden Regelfall abschließend geregelten »normalen« Lebensunterhaltsbedarf(analog dem 3. Kapitel des SGBXII) durch <strong>auf</strong>stockende Leistungen <strong>auf</strong> <strong>ein</strong> verfassungskonformes,menschenwürdiges Niveau anzuheben.Darüber hinaus käme es zur »Beweislastumkehr«, wennGerichte den Betroffenen unter Hinweis <strong>auf</strong> § 6 AsylbLG<strong>auf</strong>erlegen, selbst darzulegen, warum <strong>und</strong> in welcherHöhe <strong>und</strong> für welche Bedarfe tatsächlich die erhaltenenLeistungen nach § 3AsylbLG nicht ausreichten. 188 DenBetroffenen würde die konkretisierte Darlegung ihresgesamten Verbrauchs <strong>und</strong> ihres nicht gedeckten Existenzminimumbedarfszugemutet, wozu laut BVerfG-Urteil vom 09.02.2010 beim Alg II selbst der Gesetzgebernicht im Stande war. 189Auch die dem AsylbLG zugr<strong>und</strong>e liegende Annahme, bei<strong>ein</strong>em kurzen, vorübergehenden Aufenthalt läge <strong>das</strong>Existenzminimum wegen des noch fehlenden Integrationsbedarfsniedriger, 190 überzeugt nicht. So spielt esfür den Bedarf <strong>ein</strong>es Kindes k<strong>ein</strong>e Rolle, ob s<strong>ein</strong> Aufenthaltkurz oder lang ist. <strong>Das</strong> gilt sowohl für den Lebensunterhaltals auch für den Teilhabebedarf. <strong>Das</strong> Kl<strong>ein</strong>kind<strong>ein</strong>es Asylsuchenden braucht dieselbe Menge anWindeln, Nahrung, Kleidung usw. wie <strong>ein</strong> gleichaltrigesdeutsches Kind. Entsprechendes gilt für Schulkinder.Beim Kita- <strong>und</strong> Schulbesuch ist nicht ersichtlich, weshalbKinder Asylsuchender <strong>ein</strong>en niedrigeren Bedarf habensollen. Schon gar nicht begründbar sind die um biszu 47 % geringeren Gr<strong>und</strong>leistungsbeträge für Kindernach § 3 AsylbLG. 191Weder für Kinder noch für Erwachsene gibt es empirischeBelege, <strong>das</strong>s <strong>ein</strong>e kurze Aufenthaltsdauer geringereKosten für den Lebensunterhalt zur Folge hätten.<strong>Das</strong> Gegenteil dürfte zutreffen. Neu <strong>ein</strong>reisende Asylsuchendehaben <strong>ein</strong>en erhöhten Bedarf an Orientierung,Information, Kommunikation <strong>und</strong> Beratung <strong>und</strong> – auchwegen der Zuweisung in Unterkünfte in Regionen ohneentsprechende Infrastruktur – <strong>ein</strong>en erhöhten Mobilitätsbedarf.Zu nennen sind die Kosten für Fahrten zuFachberatungsstellen <strong>und</strong> -anwälten, die Kosten derRechtsverfolgung <strong>und</strong> des Anwalts usw. Kinder benötigenzum Spracherwerb <strong>und</strong> zum Kita-, Schul- <strong>und</strong> HortbesuchSchulmaterial (Schultasche, Hefte, Schreibzeug,usw.), angemessene Kleidung (Wetterschutz, Schuhe,Sportkleidung), ggf. Nachhilfe <strong>und</strong> Vieles mehr. 192Bei der in Frage stehenden Sicherung des menschenwürdigenExistenzminimums geht es (noch) nicht um dieIntegration in den Arbeitsmarkt, sondern zunächst nurum die physische <strong>und</strong> soziale Existenz <strong>ein</strong>schließlichder Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen <strong>und</strong>politischen Leben. Die Integration in den Arbeitsmarktist gesondert zu betrachten. Sie wird für asylsuchende,geduldete <strong>und</strong> bleibeberechtigte Flüchtlinge allerdingsebenfalls <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong> migrationspolitischer Erwägungenbeschränkt. 193 Der diesbezügliche materielle Integrationsbedarfist jedoch nicht durch Gr<strong>und</strong>leistungen nach§ 3 AsylbLG bzw. die Regelbedarfssätze nach SGB ÌI/XIIabgedeckt, sondern ggf. durch finanzielle <strong>und</strong> persönlicheHilfen (Arbeitsvermittlung, Bewerbungskosten,Lohnkostenzuschüsse etc.) der Agentur für Arbeit bzw.des Jobcenters sichergestellt.Vorliegend geht es nicht nur um die Frage <strong>ein</strong>es vorgeblichverminderten Teilhabebedarfs, sondern auch darum,ob beim AsylbLG noch von Würde gesprochen werdenkann, wenn <strong>ein</strong>e derart gravierende Abweichungvom für Inländer geltenden Existenzminimum vorliegt. 194Kann man bei <strong>ein</strong>em Leben von 60 % oder sogar nur186 So zutreffend Vorlagebeschluss LSG NRW L 20 AY 13/09, B.v. 26.07.2010.187 Vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 6 Rn. 1 sowie Hohm in GK-AsylbLG, § 6 Rn. 15.188 So aber OVG Bremen S3 A 272/07, U. v. 23.09.09; tendenziell auch BVerwG 5 B 82.97, B. v. 29.09.1998.189 Auch <strong>das</strong> Alg II-Urteil des BVerfG hat <strong>ein</strong>e verfassungskonforme Konkretisierung der Höhe des Regelbedarfs nichtgeleistet.190 So die Gesetzesbegründung; vgl. auch BVerwG 5 B 82.97, B. v. 29.09.1998.191 Vgl. auch Vogt, <strong>Das</strong> neue Gr<strong>und</strong>recht – was bringt es tatsächlich? Sozialrecht Aktuell 2010, 93.192 Vgl. dazu <strong>das</strong> geplante »Bildungspaket«.193 § 61 AsylVfG, § 39 ff. AufenthG, BeschVerfV <strong>und</strong> BeschV.194 Auch wenn die herrschende Ansicht <strong>das</strong> Problem nicht unter der Abwägung de Menschenwürde thematisiert,geht es schlussendlich genau darum. Vgl. Ekardt, Würde <strong>und</strong> Existenzminimum – nur <strong>ein</strong>geschränkt für Asylbewerber,ZAR 2004, 142 ff.


52 ____________________________________________________________________________________________________________________________________40 % des Existenzminimums noch von Würde sprechen?Kann die Würde <strong>ein</strong>es Menschen bis zu 60 % wenigerwert s<strong>ein</strong> als die Würde des Anderen? Ist die Würdenoch gewahrt, wenn nach Abzug der Fixkosten fürKleidung, Essen, Körperpflege, Energie usw. für den persönlichenbzw. »Teilhabebedarf«, der im AsylbLG all<strong>ein</strong>durch den Barbetrag gedeckt wird, bei Kindern Kürzungenum bis zu 75 % zu verzeichnen sind?Es wird versucht, <strong>das</strong> AsylbLG mit migrationspolitischenArgumenten zu rechtfertigen (Abschreckungseffekt).Diese Zielsetzung ist allerdings nicht geeignet, beimExistenzminimum »den spezifischen Bedingungen, unterdenen Asylbewerber heute in Deutschland leben, gerecht«195 zu werden. Es ist verfassungsrechtlich höchstbedenklich, wenn die Gewährung <strong>ein</strong>es dem Gr<strong>und</strong>enach unverfügbaren Gr<strong>und</strong>rechts (hier: des Existenzminimums)als migrationspolitisches Steuerungs- <strong>und</strong>Abschreckungsinstrument missbraucht wird. 196In diesem Zusammenhang sind auch die Familienangehörigebetreffenden Regelungen in § 1 a <strong>und</strong> § 2 Abs.3 AsylbLG als verfassungswidrig anzusehen, da hiernachdie Kinder für etwaiges Fehlverhalten ihrer Elternhaften <strong>und</strong> gravierende zusätzliche Leistungskürzungenhinnehmen sollen. 197<strong>Das</strong> AsylbLG tangiert nicht zuletzt die Menschenwürde,weil die Leistungsberechtigten zum Objekt staatlichenHandelns degradiert werden. 198 Die Betroffenen werdendurch die Maßgaben des AsylVfG <strong>und</strong> des AufenthG wieArbeitsverbote, Einweisung in Gem<strong>ein</strong>schaftsunterkünfte,Verteilung <strong>und</strong> Residenzpflicht erzwungenermaßenzu Fürsorgeempfängern gemacht, um sie sodanndurch Art <strong>und</strong> Maß der Leistungsgewährung nachdem AsylbLG in <strong>ein</strong>e Lage zu versetzen, in der sie ihreLebensumstände nicht mehr selbstbestimmt gestalten<strong>und</strong> entscheiden können.Dies soll andere abschrecken, die noch kommen könnten.Die hier lebenden Flüchtlinge werden unzulässigzum Zweck der Abschreckung Dritter instrumentalisiert.1999.2 Verstoß gegen prozeduraleVorgaben<strong>Das</strong> AsylbLG ist auch deshalb verfassungswidrig, weiles die vom BVerfG <strong>auf</strong>gestellten prozeduralen Anforderungenzur Festlegung des Existenzminimums nicht <strong>ein</strong>malansatzweise erfüllt. 200 Die Beträge nach § 3AsylbLG sind mangels Bedarfsbemessungssystems,wegenfehlender Transparenz ihres Zustandekommens sowieder seit 1993 ausgebliebenen Anpassung an diePreisentwicklung verfassungswidrig. 201 Eine am Bedarforientierte Begründung von Höhe <strong>und</strong> Umfang der Leistungenist weder aus der Begründung zum AsylbLG idFvon 1993 ersichtlich noch aus den zahlreichen Novellierungendes AsylbLG erkennbar. 202 Dafür waren all<strong>ein</strong>haushalts- <strong>und</strong> migrationspolitische Erwägungen maßgeblich.Es ging darum, die Ausgaben zu senken, <strong>und</strong>»k<strong>ein</strong>en Anreiz« für die Einreise <strong>und</strong> <strong>das</strong> Hierbleiben zuschaffen. 203Bei Kindern ist die Verfassungswidrigkeit offensichtlich.<strong>Das</strong> BVerfG weist dar<strong>auf</strong> hin, <strong>das</strong>s die Bedarfe sich anden kindlichen Entwicklungsphasen auszurichten haben.Ein Abschlag von 40 % gegenüber Erwachsenenüberzeugt nicht. 204 Zudem ist der besondere, durch <strong>das</strong>Wachstum sowie den Kita- <strong>und</strong> Schulbesuch bedingtezusätzliche Bedarf zu berücksichtigen, was der Gesetzgeberebenfalls unterlassen hat.Der Gesetzgeber ist angesichts der seit 1993 ausgebliebenenAnpassung der AsylbLG-Leistungen an dieEntwicklung der Preise <strong>und</strong> Bedarfe auch s<strong>ein</strong>er »Beob-195 BT-Drs. 12/5008, 13.196 BT-Drs. 12/5008, 14.197 A.A. BSG B 8/9b AY 1/07 R, U.v. 17.06.2008.198 Vgl. BVerfG 1 BvR 357/05, U. v. 15.02.2006, Rn. 121 mwN. Die Randnummern beziehen sich <strong>auf</strong> die elektronischeVersion der Entscheidung unter www.bverfg.de.199 Vgl. BVerfG 1 BvR 357/05, U. v. 15.02.2006, Rn. 124 – 125. Zutreffend auch Röseler/Schulte, Hrsg. B<strong>und</strong>esarbeitsgem<strong>ein</strong>schaftder Freien Wohlfahrtspflege BAGFW, Rechtsgutachten zur geplanten 2. AsylbLG-Novelle, April 1998.200 So auch Kingreen, Schätzungen „ins Blaue hin<strong>ein</strong>”, NVwZ 2010, 558 <strong>und</strong> Hohm, Menschenwürdiges Existenzminimumfür Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, ZFSH/SGB 2010, 269.201 Vgl. Vorlagebeschluss LSG NRW L 20 AY 13/09, B.v. 26.07.2010.202 Vgl. Hohm, Menschenwürdiges Existenzminimum für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, ZFSH/SGB 2010, 276.203 BT-Drs. 12/5008, S. 13 f204 Vgl. Alg II Urteil des BVerfG, Rn. 190 ff.


_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 53achtungspflicht« nicht nachgekommen. <strong>Das</strong> BVerfGschreibt <strong>ein</strong>e stetige Aktualisierung des Bedarfs vor. NebenPreissteigerungen etwa bei Lebensmitteln oder demÖPNV wurden auch Änderungen bei den Bedarfen, etwadie Entwicklung bei den modernen Kommunikationsmitteln(z.B. Internetzugang), außer Acht gelassen.9.3 Verstoß gegen den Gleichheitsgr<strong>und</strong>satzWeiter ist zu prüfen, ob <strong>das</strong> AsylbLG wegen Verstoßesgegen den Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz des Art. 3 Abs. 1 verfassungswidrigist. 205 Im Bereich der Leistungsverwaltungsteht dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung der begünstigtenPersonenkreise <strong>ein</strong> Gestaltungsspielraumzu; ihm ist nicht jede Differenzierung verwehrt. 206 Eskommt aber dar<strong>auf</strong> an, ob Gründe von solcher Art <strong>und</strong>solchem Gewicht bestehen, <strong>das</strong>s sie die Ungleichbehandlungrechtfertigen. 207Im AsylbLG dienen die <strong>auf</strong>enthaltsrechtliche Stellung<strong>und</strong> die Dauer des Leistungsbezugs als Differenzierungsmerkmale.Gesetzliche Differenzierungen nachdem Aufenthaltstitel hatte <strong>das</strong> BVerfG beim Erziehungsgeld208 <strong>und</strong> Kindergeld 209 für verfassungswidrig erklärt.<strong>Das</strong> Gericht führte aus, <strong>das</strong>s <strong>ein</strong> Ausschluss bestimmterGruppen wegen ihres Aufenthaltstitels sachlich gerechtfertigts<strong>ein</strong> muss, 210 wobei nur besonders gewichtigeGründe dies rechtfertigen können. 211 Die Art desAufenthaltstitels all<strong>ein</strong> eigne sich nicht als Gr<strong>und</strong>lage<strong>ein</strong>er Prognose über die Dauer des zu erwartenden Aufenthaltes.212In <strong>ein</strong>em weiteren Verfahren erklärte <strong>das</strong> BVerfG die vomSozialhilferecht abweichende Anrechnung von Schmerzensgeldim AsylbLG für verfassungswidrig, 213 wor<strong>auf</strong>§ 7 entsprechend geändert werden musste. <strong>Das</strong> Gerichtmerkte an – ohne dies weiter zu vertiefen –, <strong>das</strong>ses gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig sei, »für Asylbewerber mit demAsylbLG <strong>ein</strong> eigenes Konzept zur Sicherung ihres Lebensbedarfszu entwickeln <strong>und</strong> dabei auch Regelungenabweichend vom Recht der Sozialhilfe zu treffen.« DieRegelungen des AsylbLG zur Einkommensanrechnungerklärte <strong>das</strong> BVerwG im Fall des Klägers jedoch für verfassungswidrig.214Aus dieser Entscheidung leiten Teile der Rechtsprechung<strong>und</strong> Kommentierung die gr<strong>und</strong>sätzliche Verfassungsmäßigkeitdes AsylbLG ab. 215 <strong>Das</strong> BVerwG hattebereits 1999 die Leistungen nach AsylbLG für verfassungskonformerklärt <strong>und</strong> angeführt, <strong>das</strong>s im Bedarfsfallergänzende Leistungen nach § 6 AsylbLG beantragtwerden müssten. 216 <strong>Das</strong> BSG hat die Verlängerung derWartefrist des § 2 AsylbLG von 36 <strong>auf</strong> 48 Monate fürverfassungsrechtlich unbedenklich erklärt. 217Es ist fraglich, ob die erwähnte Rechtsprechung desBVerwG <strong>und</strong> des BSG nach der Entscheidung desBVerfG zum Alg II noch Bestand haben kann. Auch kannnicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden,<strong>das</strong>s der Gesetzgeber <strong>ein</strong> Konzept zur abweichendenFestlegung des Existenzminimums von bestimmten Ausländergruppenentwickeln <strong>und</strong> die Höhe des Bedarfs vonder voraussichtlichen Aufenthaltsdauer abhängig machendarf. 218 Denn <strong>das</strong> BVerfG hat festgestellt, <strong>das</strong>sdie Methode zur Bestimmung des Bedarfs im Ermessendes Gesetzgebers steht <strong>und</strong> dieser bei dessen Konkretisierung<strong>ein</strong>en Gestaltungsspielraum hat. <strong>Das</strong> Existenz-205 Dazu Horrer, <strong>Das</strong> AsylbLG, die Verfassung <strong>und</strong> <strong>das</strong> Existenzminimum, Tübingen 2001.206 Vgl. BVerfGE 99, 165, 178; 106, 166, 175 f.207 Vgl. BVerfGE 109, 96, 123; 99, 165 ff; ständige Rspr.208 Vgl. BVerfG 1 BvR 2515/95, B. v. 06.07.2004.209 Vgl. BVerfG 1 BvL 4/97, B. v. 06.07.2004.210 Vgl. BVerfG 1 BvL 4/97, B. v. 06.07.2004, Rn. 54 f.211 Vgl. BVerfG, 1 BvL 4/97, B. v. 06.07.2004, Rn. 61.212 Vgl. BVerfG, 1 BvL 4/97, B. v. 06.07.2004, Rn. 65; BVerfG, 1 BvR 2515/95, B. v. 06.07.2004, Rn. 32.213 Vgl. BVerfG 1 BvR 293/05, B. v. 11.07.2006 .214 Vgl. BVerfG, 1 BvR 293/05, B. v. 11.07.2006, Rn. 44. <strong>Das</strong> BVerfG zugleich <strong>auf</strong> die erwähnten Entscheidungen zuden Familienleistungen <strong>und</strong> macht damit die Grenzen der Differenzierung deutlich.215 Vgl. BSG B 4 AS 40/07, U. v. 16.12.2008.216 Vgl. BVerwG, 5 B 90.97 v. 29.09.1998.217 Vgl. BSG, BSG B 8/9b AY 1/07 R, U.v. 17.06.2008. Auch der Vorlagebeschluss LSG NRW L 20 AY 13/09,B.v. 26.07.2010, hält mangels <strong>ein</strong>er Übergangsregelung die erneute Verkürzung für unbedenklich.218 So aber BVerfG, 1 BvR 293/05, B. v. 11.07.2006.


54 ____________________________________________________________________________________________________________________________________minimum an sich ist jedoch für den Gesetzgeber nichtdisponibel. Es ist mit anderen Fällen <strong>ein</strong>er Begünstigungnicht vergleichbar. Es handelt sich um den absolut notwendigenBedarf, der zur Aufrechterhaltung <strong>ein</strong>es menschenwürdigen<strong>Das</strong><strong>ein</strong>s erforderlich ist. Ohne diesengeht es nicht. Bei anderen Sozialleistungen ist <strong>das</strong> nichtohne weiteres der Fall. So können unter bestimmtenVoraussetzungen Gruppen von Sozialleistungen wie Kinder-oder Erziehungsgeld vorübergehend ausgeschlossenwerden, wenn <strong>das</strong> Existenzminimum anderweitigsichergestellt <strong>und</strong> der Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz gewahrtist. 219 Ein Ausschluss vom Existenzminimum ist jedochunter k<strong>ein</strong>en Umständen möglich. <strong>Das</strong> BVerfG hat auchklargestellt, <strong>das</strong>s bei der Bemessung des Existenzminimums»Abweichungen von der gewählten Methode …der sachlichen Rechtfertigung« bedürfen. 220 Deshalbkann aus den Ausführungen des BVerfG zum Kinder- <strong>und</strong>Erziehungsgeld nicht gefolgert werden, <strong>das</strong> Konzept desAsylbLG sei verfassungsrechtlich unbedenklich <strong>und</strong> Aufenthaltsdauer<strong>und</strong>/oder -titel als Differenzierungskriteriumseien legitim, um die Zulässigkeit <strong>ein</strong>es eigenenKonzepts zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmterPersonengruppen zu rechtfertigen. 221Die vom Gesetzgeber angeführten Argumente sindauch weder zutreffend noch geeignet, um die mit demAsylbLG angestrebten Ziele zu erreichen. Die BehauptungFlüchtlinge kämen nach Deutschland, um Sozialleistungenzu erhalten, trifft nicht zu, weil entgegen derAusführungen des Gesetzgebers 222 im Ergebnis weitmehr als 50 % der Asylsuchenden <strong>ein</strong>en Aufenthaltstitelerlangen dürften. Die Anerkennungsquote (SummeAsylberechtigung, Flüchtlingsschutz <strong>und</strong> subsidiärerSchutz) hat sich seit 1993 deutlich erhöht. Hinzu kommenviele Flüchtlinge, die <strong>ein</strong> Bleiberecht aus anderenGründen (Altfallregelung, Eheschließung, Krankheit,Krieg u.a.) erhalten.Betroffenen bereits in Deutschland. Zum anderen istdie Behauptung, die Leistungen hätten Einfluss <strong>auf</strong> <strong>das</strong>Zuwanderungsverhalten, »weder belegt noch nachvollziehbar«.223 Bedenkt man z.B., welche Reisewege<strong>und</strong> Gefahren Flüchtlinge hinter sich bringen <strong>und</strong> <strong>das</strong>sTausende oder Zehntausende <strong>auf</strong> dem Weg nachEuropa ihr Leben lassen, bedarf es schon <strong>ein</strong>er besonderenLogik, um die Schlussfolgerung zu ziehen, dieMenschen kämen nach Deutschland, weil sie hierhöhere Sozialleistungen erwarten. Soweit <strong>das</strong> AsylbLGals Abschreckungsinstrument dient <strong>und</strong> die Ausreisebereitschaftfördern soll, ist dies k<strong>ein</strong> sachlicher Rechtfertigungsgr<strong>und</strong>für Differenzierungen. Auch abgelehnteAsylbewerber bleiben oft <strong>auf</strong> Dauer legal im Land.Und trotz AsylbLG sind Flüchtlinge in der Regel nichtdazu bereit, Deutschland freiwillig zu verlassen. 224Selbst wenn die vom Gesetzgeber angeführten Gründezutreffend wären, ist <strong>das</strong> AsylbLG weder erforderlichnoch geeignet, die gesetzgeberischen Ziele zu erreichen.Darüber hinaus ist es unverhältnismäßig.Der zu Beginn der 90er Jahre von manchen als notstandsähnlicheLage empf<strong>und</strong>ene Zuwanderungsdruckexistiert nicht mehr. Die Zuwanderung Asylsuchenderist seitdem um etwa 90 % zurückgegangen. Die Annahme<strong>ein</strong>es geringeren Bedarfs <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong> <strong>ein</strong>er kurzen Aufenthaltsdauer– <strong>ein</strong> Eckpfeiler des AsylbLG – greift nicht,weil die Leistungskürzung <strong>auf</strong> 48 Monate ausgeweitetwurde <strong>und</strong> sich auch nicht mehr nach der Aufenthaltsdauerbemisst. Die Prognose <strong>ein</strong>er im Regelfall nur kurzenAufenthaltsdauer ist empirisch falsch, vor allem beiAusländern mit Duldung oder Aufenthaltserlaubnis.63,6 % der Geduldeten leben, trotz aller Bleiberechts<strong>und</strong>Altfallregelungen, bereits mehr als sechs Jahre hier.Von den Inhabern <strong>ein</strong>er Aufenthaltserlaubnis nach § 25Abs. 5 AufenthG leben sogar 84,4 % bereits länger als6 Jahre in Deutschland.Der Einwand, k<strong>ein</strong>e »Einreiseanreize« zu schaffen, gehtebenfalls fehl. Zum <strong>ein</strong>en befinden sich die vom AsylbLGDie Ungleichbehandlung ist auch unverhältnismäßig. 225Die angeführten Gründe können k<strong>ein</strong>e Leistungskürzung219 Vgl. aber Vorlagebeschluss BSG B 10 EG 6/08 R v. 03.12.2009 zum Erziehungsgeld.220 Alg II Urteil des BVerfG, Rn.139.221 Der pauschale Hinweis, es handele sich um Personengruppen mit unsicherem Aufenthaltsstatus, ist verfehlt,weil alle Menschen mit befristeten Aufenthaltstitel – auch wenn sie Leistungen nach SGB II/XII erhalten können –letztlich <strong>ein</strong>en ungesicherten Aufenthaltsstatus haben.222 Vgl. BT-Drs. 12/ 4451, 5 ff.223 So BVerfG, B.v. 06.07.2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160, Rn. 69, zur behaupteten Anreizfunktion desKindergeldes <strong>auf</strong> <strong>das</strong> Zuwanderungsverhalten.224 Vgl. dazu auch Kingreen, Schätzungen »ins Blaue hin<strong>ein</strong>«, NVwZ 2010, 561.225 So auch Kingreen, Schätzungen »ins Blaue hin<strong>ein</strong>«, NVwZ 2010, 561.


_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 55für 48 <strong>und</strong> mehr Monate <strong>und</strong> <strong>ein</strong>e so weitgehende Unterschreitungder Regelbedarfssätze rechtfertigen. Eskann nicht ohne empirische Belege davon ausgegangenwerden, <strong>das</strong>s für vier <strong>und</strong> mehr Jahre die Kosten dermenschenwürdigen Existenz schutzsuchender Flüchtlingemit oder ohne Aufenthaltserlaubnis nur gut 60 %, imFalle von Sachleistungen nur etwa 40 % des Existenzminimumsvon Inländern <strong>und</strong> anderen Bleiberechtigtenbetragen.Im Ergebnis ist festzuhalten, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> AsylbLG ins<strong>ein</strong>er Gesamtkonzeption verfassungswidrig ist. Art<strong>und</strong> Umfang der Leistungen sind evident unzureichend,um <strong>ein</strong> menschenwürdiges Leben zu führen, die Festsetzungder Leistungen erfolgte willkürlich »ins Blauehin<strong>ein</strong>«, die Gründe für Schaffung des Gesetzes waren<strong>und</strong> sind unzutreffend oder nicht sachgerecht, <strong>und</strong> <strong>das</strong>Gesetz ist zum Erreichen s<strong>ein</strong>er vorgeblichen Zieleweder erforderlich, noch geeignet, noch verhältnismäßig.9.4 Thesen für <strong>ein</strong>e verfassungsrechtlichePrüfung■ <strong>Das</strong> vom BVerfG beim Alg II als unzureichend bemängelteBedarfsbemessungssystem zur Ermittlung, Kontrolle<strong>und</strong> Aktualisierung des verfassungsrechtlichgarantierten menschenwürdigen Existenzminimumsvon Flüchtlingen <strong>und</strong> ihren Kindern fehlt dem AsylbLGganz.■ Der zur Legitimation des vorgeblichen gruppenspezifischenMinderbedarfs <strong>und</strong> des niedrigeren Leistungsniveausangeführte »fehlende Integrationsbedarf«wird im AsylbLG <strong>und</strong> s<strong>ein</strong>er Begründung ank<strong>ein</strong>er Stelle konkretisiert. Der Gesetzgeber hat nirgendsdargelegt, welche Bedarfspositionen konkretim Hinblick <strong>auf</strong> Personenkreis <strong>und</strong> AufenthaltsdauerAsylbLG-Berechtigter entfallen sollten bzw. niedrigerzu bemessen wären. Dies widerspricht den Maßgabendes BVerfG an <strong>ein</strong>e transparente Bemessungdes Existenzminimums.■ Die Annahme <strong>ein</strong>es geringeren Bedarfs Asylsuchenderist aber auch sachlich unzutreffend, denn esist im Gegenteil davon auszugehen, <strong>das</strong>s Schutzsuchende Flüchtlinge <strong>und</strong> ihre Kinder im Vergleich zuInländern <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong> ihrer spezifischen Lebenssituation<strong>ein</strong>en etwas höheren, flüchtlingsspezifischen Sonderbedarfhaben.■ Da AsylbLG-Berechtigte jedenfalls k<strong>ein</strong>en geringerenBedarf als Inländer haben, bleibt als Legitimation desAsylbLG all<strong>ein</strong> dessen migrationspolitische Zielsetzung.Kürzungen des Existenzminimums asylsuchender<strong>und</strong> bleibeberechtigter Flüchtlinge <strong>und</strong> deren Kinderall<strong>ein</strong> zum Zweck der Migrationssteuerung <strong>und</strong>der Verhinderung der Zuwanderung Dritter sind jedochnicht legitim. Schutz suchende Flüchtlinge <strong>und</strong>ihre Kinder werden durch <strong>das</strong> AsylbLG unzulässig alsObjekte zum Zweck der Migrationssteuerung instrumentalisiert<strong>und</strong> in ihrer Menschenwürde verletzt.■ Die seit 1993 unveränderten Barbeträge nach § 3Abs. 1 AsylbLG sind als Existenzminimumsbedarf zurBewältigung der konkreten Anforderungen des Alltags(Mobilität usw.) <strong>und</strong> zur Gestaltung persönlicher Beziehungen,sozialen <strong>und</strong> kulturellen Teilhabe evidentunzureichend. Dies gilt in besonderer Weise in Verbindungmit der Sachleistungsversorgung, weil dannaus dem Barbetrag auch aktuell durch die Sachleistungennicht gedeckte, un<strong>auf</strong>schiebbare ergänzendeBedarfe an Kleidung, Nahrung, Hygiene usw. bezahltwerden müssen.■ Die seit 1993 unveränderten Gr<strong>und</strong>leistungsbeträgenach § 3 Abs. 2 AsylbLG sind als Existenzminimumsbedarffür Nahrung, Kleidung, Hygiene sowieVerbrauchsgüter des Haushalts evident unzureichend.■ <strong>Das</strong> Leistungsniveau des § 3 AsylbLG für den persönlichenBedarf (Barbetrag), bei der Sachleistungsversorgung<strong>und</strong> bei den Gr<strong>und</strong>leistungsbeträgen (Ernährung,Kleidung, Hygiene, Verbrauchsgüter desHaushalts) verstößt somit gegen die Anforderungendes BVerfG an <strong>ein</strong> menschenwürdiges Existenzminimumsgemäß Art. 1 GG iVm Art. 20 GG.■ <strong>Das</strong> Leistungsniveau des § 3 AsylbLG verstößt auchgegen den Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz des Art 3 GG, <strong>das</strong>achliche Gründe für <strong>ein</strong>e Ungleichbehandlung nichtvorliegen. Gruppenspezifische Minderbedarfe sindweder dargelegt noch nachgewiesen. Art. 3 GG lässtnur <strong>ein</strong> <strong>ein</strong>heitliches, für In- <strong>und</strong> Ausländer gleichermaßengeltendes Existenzminimum zu.


56 ____________________________________________________________________________________________________________________________________■ <strong>Das</strong> Leistungsniveau des § 3 AsylbLG für Kinderverstößt in besonderer Weise gegen Art. 1, 3 <strong>und</strong>20 GG, aber auch gegen <strong>das</strong> Rechtsstaatsprinzip <strong>und</strong><strong>das</strong> Willkürverbot, Art. 20 GG, <strong>und</strong> gegen die UN-Kinderrechtskonvention.■ Da die Leistungsberechtigten nicht selbst <strong>ein</strong>k<strong>auf</strong>en<strong>und</strong> darüber entscheiden können, was sie essen <strong>und</strong>womit sie sich kleiden, bedeuten Sachleistungen<strong>ein</strong>e gravierende Einschränkung der Persönlichkeitsrechte,Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 GG.■ Der Barbetrag nach § 3 Abs. 1 für Kinder sowie dieGr<strong>und</strong>leistungsbeträge nach § 3 Abs. 2 für Kindersind evident unzureichend. Die Einschränkungen desExistenzminimums sind noch gravierender als bei Erwachsenen.Die Kürzungen betragen gegenüber demfür inländische Kinder maßgeblichen Regelbedarfnach SGB II/XII unter Einbeziehung des Teilhabe- <strong>und</strong>Bildungsbedarfs bis zu 54 %, beim persönlichen Bedarfbis zu 83 %.■ Gründe für den im RegelbedarfsermittlungsGE vorgenommenenAusschluss von unter <strong>das</strong> AsylbLG fallendenKindern vom geplanten Bildungspaket sind wedervorgetragen noch ersichtlich.■ Durch die umfassende Einbeziehung in <strong>das</strong> dermigrationspolitischen Abschreckung dienende Leistungsniveauder §§ 3 – 7 AsylbLG, sowie die Einbeziehungin die zusätzlichen leistungsrechtlichen Sanktionenihrer Eltern gemäß § 1a <strong>und</strong> des § 2 Abs. 1AsylbLG werden Kinder unzulässig in Sippenhaftungfür <strong>das</strong> Verhalten ihrer Eltern genommen.■ Der generelle Ausschluss von Kindern unter 4 Jahrenvon den Leistungen nach § 2 AsylbLG all<strong>ein</strong> <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong>ihres Lebensalters ist willkürlich <strong>und</strong> verstößtgegen <strong>das</strong> Rechtsstaatsgebot.■ Sachleistungen sind nicht per se bedarfsdeckend.Da der Wert der Sachleistungen im AsylbLG betragsmäßignicht festgelegt ist <strong>und</strong> aus den Leistungennach AsylbLG auch die Aufwendungen für Logistik<strong>und</strong> der Gewinn der Versorger finanziert werden, führtdie Sachleistungsversorgung in der Praxis regelmäßigzu <strong>ein</strong>em wertmäßig noch deutlich unter denGr<strong>und</strong>leistungsbeträgen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG liegendenLeistungsniveau. Durch die Sachleistungennicht gedeckte Bedarfe für Kleidung <strong>und</strong> Essen müssendann aus dem eigentlich für den persönlichen Bedarfgedachten, bereits dafür völlig unzureichendenBarbetrag finanziert werden. <strong>Das</strong> Existenzminimumist durch die Sachleistungen noch gravierender verletztals bei Barleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG.■ Dies gilt in besonderer Weise für die (u.E. rechtswidrige,da flächendeckende) auch über 48 Monatehinaus in Bayern <strong>und</strong> Baden-Württemberg praktiziertedauerhafte Sachleistungsgewährung nach § 2Abs. 2 AsylbLG bei Unterbringung in Gem<strong>ein</strong>schaftsunterkünften.■ Die 48monatige Wartefrist des § 2 AsylbLG b<strong>ein</strong>haltetk<strong>ein</strong>e lediglich »vorübergehende« Einschränkungdes Existenzminimums. Die Annahme, Gr<strong>und</strong>leistungennach AsylbLG würden nur für kurze Zeit zu Beginndes Aufenthaltes gewährt, ist im Hinblick <strong>auf</strong> die48-Monate-Frist <strong>und</strong> den Zeitpunkt der Leistungs<strong>ein</strong>schränkungennach §§ 3 – 7 AsylbLG unzutreffend.Die Verlängerung der Wartefrist von 12 <strong>auf</strong> 36 <strong>und</strong>nunmehr 48 Monate aus Gründen der Kosten<strong>ein</strong>sparungverletzt die Menschenwürde, <strong>das</strong> Sozialstaatsgebot<strong>und</strong> die Verhältnismäßigkeit.■ Dies gilt umso mehr angesichts des willkürlich ersch<strong>ein</strong>enden,weit über 48 Monate hinausreichenden,eigene Integrationsbemühungen konterkarierendenZeitpunkts der Leistungskürzung nach §§ 3 – 7AsylbLG.■ Die mit dem EU-Richtlinienumsetzungsgesetz vorgenommeneerneute Kürzung für 12 Monate nach§ 2 Abs. 1 AsylbLG unabhängig von der Vor<strong>auf</strong>enthaltsdauerwegen <strong>ein</strong>er offenbar vergessenen Übergangsregelungverstößt gegen Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz,Willkür- <strong>und</strong> Rückwirkungsverbot.■ Der unbefristete Ausschluss von den Leistungennach § 2 AsylbLG in Falle rechtsmissbräuchlichenVerhaltens, unabhängig vom Zeitpunkt <strong>und</strong> aktuellemFortwirken des Verhaltens, verstößt gegen <strong>das</strong> Übermaßverbot.■ <strong>Das</strong> nochmals <strong>ein</strong>geschränkte Leistungsniveau nach§ 1a AsylbLG verstößt gegen Persönlichkeitsrechte<strong>und</strong> die Menschenwürde. Erwachsenen <strong>und</strong> Kindernwird durch den vollständigen Entzug des Barbetrags,die Einschränkung oder Streichung der Leistungen


_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 57für Kleidung <strong>und</strong> der Leistungen nach § 6 AsylbLGdie Möglichkeit genommen, sich legal die nötigen Mittelzu beschaffen um mit Dritten zu kommunizieren,mobil zu s<strong>ein</strong> <strong>und</strong> frei Entscheidungen zu treffen. BeiKindern wird durch den Entzug der erforderlichen Mittelauch die Erfüllung der Schulpflicht be- <strong>und</strong> verhindert.226■ <strong>Das</strong>s Krankenbehandlung <strong>und</strong> Hilfeleistung bei nichtvon § 4 AsylbLG erfassten Diagnosen <strong>und</strong> Einschränkungen(chronische Erkrankungen, Behinderungen,Pflegebedürftigkeit etc.) nur als Ermessensleistungnach § 6 AsylbLG gelten <strong>und</strong> <strong>auf</strong> »unabweisbare«Fälle beschränkt sind, verletzt die Gr<strong>und</strong>rechte ausArt 1 Abs. 1 <strong>und</strong> Art. 2 Abs. 2 GG.■ Die Einbeziehung dauerhaft bleibeberechtigter Ausländergemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG, denen austatsächlichen oder rechtlichen Gründen (Art. 8 EMRK,Art. 6 GG u.a.) <strong>ein</strong>e <strong>auf</strong> Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnisnach § 25 Abs. 5 AufenthG zugesprochenwurde, lässt sich weder mit der migrationspolitischenZielsetzung des AsylbLG noch im Hinblick <strong>auf</strong> Art. 3GG rechtfertigen.■ Die unbeschränkte Anrechnung von Einkommen <strong>und</strong>Vermögen im Haushalt lebender Familienangehörigernach § 7 AsylbLG unabhängig von Verwandtschaftsgrad,Unterhaltspflicht, Staatsangehörigkeit<strong>und</strong> Aufenthaltsstatus verstößt gegen <strong>das</strong> Willkürverbot<strong>und</strong> <strong>das</strong> Recht <strong>auf</strong> Familie.■ Die vorsorgliche Beschlagnahme von Bargeld <strong>und</strong>Vermögensgegenständen im Hinblick <strong>auf</strong> <strong>ein</strong>en eventuellenkünftigen Hilfebedarf nach § 7a AsylbLG verstößtgegen <strong>das</strong> Willkürverbot.226 Auch wenn Kinder die Schule ggf. zu Fuß erreichen können, so fehlt ihnen doch die notwendige Ausstattung anSchulmaterial, der Beitrag fürs Mittagessen, die erforderliche wetterfester Kleidung etc. etc.


58 ____________________________________________________________________________________________________________________________________10 Schlussfolgerungen■ Der Flüchtlingsrat ist mit PRO ASYL, der BAGFW <strong>und</strong>den Kirchen der Auffassung, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> AsylbLG verfassungswidrigist <strong>und</strong> abgeschafft werden muss. 227Art <strong>und</strong> Umfang der Leistungen für Kinder <strong>und</strong> Erwachseneverletzen <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>recht <strong>auf</strong> menschenwürdigeExistenz, <strong>auf</strong> Gleichheit sowie <strong>das</strong> Sozialstaatsgebot,Art 1, 3, 20 GG.■ Insbesondere müssen <strong>das</strong> Sachleistungsprinzip beimRegelbedarf <strong>und</strong> der Unterkunft abgeschafft, die Leistungennach AsylbLG <strong>auf</strong> <strong>das</strong> Niveau des Alg II angehoben,der Zugang zu den Integrationsleistungen desSGB II sichergestellt, <strong>das</strong> Recht <strong>auf</strong> Anmietung <strong>ein</strong>erprivaten Wohnung gewährt, die leistungsrechtliche»Mithaftung« von Kindern abgeschafft, die medizinischeVersorgung durch Einbeziehung in die gesetzlicheKrankenversicherung übernommen <strong>und</strong> die Einkommens-<strong>und</strong> Vermögensanrechnung Leistungsberechtigter<strong>und</strong> ihrer Familienangehörigen an dieMaßgaben des SGB II/XII angepasst werden.■ Gesetzliche Integrationshindernisse müssen <strong>auf</strong>gehobenwerden. <strong>Das</strong> Arbeits- <strong>und</strong> Ausbildungsverbotmuss abgeschafft <strong>und</strong> der Zugang zu den Leistungenzur Integration in Arbeit <strong>und</strong> Ausbildung nach SGB II<strong>und</strong> III gewährleistet werden. 228 Die Maßgabenzur Einweisung in Gem<strong>ein</strong>schaftsunterkünfte nachAsylbLG, AsylVfG, AufenthG <strong>und</strong> Landes<strong>auf</strong>nahmegesetzensind zu streichen. 229 Die Zwangsverteilung<strong>und</strong> Residenzpflicht für asylsuchende <strong>und</strong> geduldeteFlüchtlinge sowie die Wohnsitz<strong>auf</strong>lagen für bleibeberechtigeAusländer gemäß AufenthG <strong>und</strong> AsylVfGsind <strong>auf</strong>zuheben. 230227 Vgl. bereits deren Stellungnahmen anlässlich der Anhörung zum AsylbLG im B<strong>und</strong>estagsausschuss für Arbeit <strong>und</strong>Soziales am 04. Mai 2009, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/Aufhebung_AsylbLG.html228 Vgl. Antrag der FDP-B<strong>und</strong>estagsfraktion, BT-Drs. 14/1335 »Abschaffung der Arbeitserlaubnispflicht«, die die Arbeitserlaubnispflichtfür alle rechtmäßig nicht als Touristen in Deutschland lebenden Ausländer, auch für Asylsuchende <strong>und</strong>Geduldete abschaffen will. Von Flüchtlingen kann wie von Deutschen erwartet werden, <strong>das</strong>s sie – soweit sie ges<strong>und</strong>heitlichin der Lage sind <strong>und</strong> <strong>ein</strong>e angemessene Arbeit finden können – selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.Und die Flüchtlinge erwarten von den Deutschen, <strong>das</strong>s sie selbst für sich sorgen dürfen, statt <strong>auf</strong> staatliche Fürsorgeleistungenverwiesen zu werden.229 Die Einweisung in Gem<strong>ein</strong>schaftsunterkünfte wird nach Personenkreis, Sachverhalt, B<strong>und</strong>esland <strong>und</strong> zuständigenBehörden mit unterschiedlichen sozial- <strong>und</strong> ausländerrechtlichen Regeln begründet: mit dem Sachleistungsprinzip des§ 3 Abs. 1 AsylbLG, mit den allgem<strong>ein</strong>en Zielsetzungen des AsylbLG in Fällen des § 2 AsylbLG, mit Auflagen für Asylsuchendenach § 53 AsylVfG, mit Auflagen für Geduldete nach § 61 AufenthG, <strong>und</strong>/oder mit Auflagen für Asylsuchende,Geduldete <strong>und</strong> für Ausländer mit Bleiberecht nach Landes<strong>auf</strong>nahmegesetzen.230 Es wäre es kostengünstiger <strong>und</strong> effektiver, hierzu <strong>ein</strong>en b<strong>und</strong>esweiten Finanzausgleich vorzusehen, statt mit dem Ausländerrechtzwecks »Lastenteilung« Menschen b<strong>und</strong>esweit zu verteilen. Ohne Verteilung ist durch den Beistand vor Ortlebender Angehöriger <strong>ein</strong>e wesentlich schnellere Integration in Wohnung <strong>und</strong> Arbeit zu erwarten, was ebenfalls Kostenspart. Der Fall der Anfang der 90er Jahre b<strong>und</strong>esweit im ungeregelten Verfahren (der Status als »Kriegsflüchtling« nach§ 32 AuslG wurde verweigert) per ausländerrechtlicher »Duldung« ohne Verteilung <strong>auf</strong>genommenen 350.000 bosnischenFlüchtlinge zeigt, <strong>das</strong>s dies logistisch auch bei <strong>ein</strong>er größeren Zahl von Flüchtlingen geht. S<strong>ein</strong>erzeit nahm z.B.Berlin 35.000 Bosnier <strong>auf</strong>, Mecklenburg-Vorpommern nur 800. Zu rassistischen Ausschreitungen gegen Flüchtlingekam es dennoch vor allem im Mecklenburg-Vorpommern, nicht in Berlin. <strong>Das</strong> Zuwanderungsgesetz sieht seit 2005jedoch <strong>ein</strong>e Zwangsverteilung auch für Duldungsantragsteller vor, ebenso beim Resettlement <strong>und</strong> bei der Aufnahmevon Kriegsflüchtlingen (§§ 15a, 23 II, 24 AufenthG).


_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 5911 Literatur11.1 Verfassungsmäßigkeit desAsylbLG nach dem Urteildes BVerfG zum Alg II■ Armborst/Berlit, Anmerkung zu LSG Ba-Wü,B. v. 30.04.2010, L 7 AY 3482/09 B (PKH fürVerfassungsbeschwerde wegen unzureichenderGr<strong>und</strong>leistungen nach § 3 AsylbLG), info also2010, 181■ Classen/Kanalan, Verfassungsmäßigkeit desAsylbLG, info also 2010, 243■ Haedrich, <strong>Das</strong> AsylbLG, <strong>das</strong> Existenzminimum<strong>und</strong> die Standards der EU-AufnahmeRL, ZAR 2010,227■ Hohm, Menschenwürdiges Existenzminimumfür Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG,ZFSH/SGB 2010, 269■ Janda/Wilksch, <strong>Das</strong> AsylbLG nach dem »Regelsatz-Urteil« des BVerfG, SGb 2010, 565■ Kingreen, Schätzungen »ins Blaue hin<strong>ein</strong>«:Zu den Auswirkungen des Hartz IV-Urteils desB<strong>und</strong>esverfassungsgerichts <strong>auf</strong> <strong>das</strong> AsylbLG,NVwZ 2010, 558■ Pelzer/Lehnert, Diskriminierendes Sonderrecht:Warum <strong>das</strong> AsylbLG verfassungswidrig ist,KJ 4/2010■ Rothkegel, Ein Danaergeschenk für den Gesetzgeber.Zum Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010,ZFSH/SGB 2010, 129■ Rothkegel, Konsequenzen des »Hartz IV«-Urteilsdes BVerfG für die verfassungsrechtliche Beurteilungder Leistung nach dem AsylbLG, ZAR 2010,373■ Tießler-Marenda, Folgen des BVerfG-Urteils zumExistenzminimum für <strong>das</strong> AsylbLG, Asylmagazin2010, 232■ Vogt, <strong>Das</strong> neue Gr<strong>und</strong>recht – was bringt es tatsächlich?Sozialrecht Aktuell 2010, 93■ Wahrendorf, Gibt es <strong>ein</strong> Gr<strong>und</strong>recht <strong>auf</strong> Sicherungdes Existenzminimums? Sozialrecht Aktuell,2010, 9011.2 Beiträge aus der Zeit vor demUrteil des BVerfG zum Alg II■ Ekardt, Würde <strong>und</strong> Existenzminimum – nur <strong>ein</strong>geschränktfür Asylbewerber? ZAR 2004, 142.■ Hohm, Gem<strong>ein</strong>schaftskommentar zum AsylbLG,Luchterhand, Loseblatt.Hohm legte in s<strong>ein</strong>er Kommentierung zu § 2 AsylbLGF. 1997 f<strong>und</strong>iert Bedenken hinsichtlich der Ver<strong>ein</strong>barkeitder Wartefrist des § 2 <strong>und</strong> des Leistungsniveausdes § 3 mit dem soziokulturellen Existenzminimum,der Verletzung des Gleichheitssatzes <strong>und</strong> des Fehlens<strong>ein</strong>er Übergangsregelung dar (§ 2 Rn 37 bis 95idF vom Juni 2004).Mit Ergänzungslieferung vom Februar 2006 änderteder Autor s<strong>ein</strong>e M<strong>ein</strong>ung. Die Seiten mit den verfassungsrechtlichenBedenken waren aus dem Kommentarzu entfernen. Im jetzt von 59 <strong>auf</strong> 5 Randnummerngekürzten Abschnitt wird festgestellt, § 2begegne »k<strong>ein</strong>en durchgreifenden verfassungsrechtlichenBedenken«.■ Horrer, <strong>Das</strong> AsylbLG, die Verfassung <strong>und</strong> <strong>das</strong>Existenzminimum. ISBN 3-428-10196-0,Tübingen/Berlin 2001.Horrer hält <strong>das</strong> AsylbLG gr<strong>und</strong>sätzlich für verfassungsrechtlichzulässig, nicht jedoch dessen 1997vorgenommene Ausweitung von 12 <strong>auf</strong> 36 Monate.■ Röseler/Schulte, Hrsg. B<strong>und</strong>esarbeitsgem<strong>ein</strong>schaftder Freien Wohlfahrtspflege BAGFW, Rechtsgutachtenzur geplanten Zweiten AsylbLG-Novelle,April 1998, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/BAGFW_Roeseler_Schulte.pdfRöseler/Schulte befassen sich kritisch mit dem geplanten§ 1a AsylbLG.»Die Entscheidung darüber, wie hoch <strong>und</strong> welcher Artdiese Leistungen sind, überlässt <strong>das</strong> Gesetz den Sozialämtern.… Eine b<strong>und</strong>esweit <strong>ein</strong>heitliche Rechtsanwendungspraxiswird sich erst nach mehreren Jahren<strong>ein</strong>stellen, nämlich wenn BVerwG oder BVerfG entschiedenhaben werden. Aufgr<strong>und</strong> dieser Umständeverstößt <strong>das</strong> Gesetz gegen die Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m.dem Sozialstaatsprinzip <strong>und</strong> gegen <strong>das</strong> Bestimmtheitsgebotin Verbindung mit dem Parlamentsvorbehalt, so-


60 ____________________________________________________________________________________________________________________________________weit für Menschen, die sich tatsächlich in der B<strong>und</strong>esrepublik<strong>auf</strong>halten, <strong>das</strong> gegenüber dem BSHG bereitsabgesenkte Existenzminimum vorenthalten wird.<strong>Das</strong> Gesetz verstößt auch gegen Art. 1 Abs. 1 GG, wennes dazu führt, <strong>das</strong>s Menschen völlig ohne Bargeld inSammellagern untergebracht <strong>und</strong> nur mit Ernährung,Bekleidung <strong>und</strong> allernötigster medizinischer Betreuungversorgt werden. In diesem Fall ist <strong>ein</strong> Zustand erreicht,bei dem der Mensch zum r<strong>ein</strong>en Objekt staatlichenHandelns wird, weil er legal überhaupt k<strong>ein</strong>e freienEntscheidungen mehr treffen kann.«■ Sieveking, Verfassungsrechtliche Fragen zurAbsenkung von Sozialhilfeleistungen für Flüchtlinge.Verfassungsrechtliches Gutachten zurgeplanten zweijährigen bzw. dauerhaften Ausweitungder Anwendung des AsylbLG (geplanteErste AsylbLG-Novelle, Änderung § 2 AsylbLG).ZDWF-Schriftenreihe Nr. 63, Dezember 1995.11.3 Beiträge aus den 80er Jahrenzur geplanten Ausgliederung derSozialhilfe für Asylbewerber■ Zuleeg, Zur geplanten Ausgliederung der Sozialhilfean Asylbewerber, ZDWF-Schriftenreihe Nr. 28,1988.■ Krahmer, Verfassungs- <strong>und</strong> sozialrechtlicheEinwände gegen die geplante Herausnahme derAsylbewerber aus dem Kreis der Sozialhilfeberechtigten,ZfF 1988, 29ff.■ Huber, Asylbewerber im Sozialhilferecht, NDV1988, Heft 8, 251 ff.■ Stolleis/Schlamelcher, Zur Verfassungsmäßigkeitdes § 120 BSHG, NDV 1985, 309ff.■ Sieveking, Änderung des AsylbLG. info also 1996,110. Aktualisierte Kurzfassung des verfassungsrechtlichenGutachtens.

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