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3. Fall 2 Sachverhalt - Lehrstuhl für Öffentliches Recht II Prof. Dr ...

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PROF. DR. MARKUS MÖSTLLEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT <strong>II</strong>AKAD. RAT MICHAEL RUDOLFPÜ Steuerrecht (Vertiefung)<strong>Fall</strong> 2: Kaufmann KnopfDie Eheleute Hans und Veronika Knopf wohnen als Untermieter in einem Einfamilienhaus inMünchen. Die Wohnung besteht aus Küche, Bad und 2 Zimmern. Da Hans Knopf geschäftlichviel in Zürich zu tun hat, erwirbt er dort Ende des Jahre 2007 als Eigentümer eine Wohnung(ebenfalls 2 Zimmer, Küche, Bad). In dieser Wohnung verbringt er einige Tage im Jahr, um aufdem Zürichsee zu segeln, aber auch um Geldgeschäften in der Schweiz nachzugehen. Ihmgefällt es, abwechselnd in zwei Großstädten zu leben und deren Vorzüge zu genießen. Er ist derAnsicht, dass er nicht mehr in Deutschland Einkommensteuer zahlen müsse, da er nun aucheinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe.1. Hans Knopf gründet gemeinsam mit seinem ehemaligen Klassenkameraden Klaus Zwirn mitGesellschaftsvertrag vom 06. März 2008 die Knopf und Zwirn OHG mit Geschäftssitz inMünchen. Gesellschaftszweck ist der An- und Verkauf von Designeranzügen in kleinemUmfang für einen exklusiven Kundenkreis. Der Gesellschaftsvertrag entspricht inhaltlich demRegelstatut der OHG nach dem HGB. Knopf hat zunächst von einer Eintragung derGesellschaft ins Handelsregister abgesehen. Der Gewinn wird für das Jahr 2008zulässigerweise mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung iSv. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.Gemäß notariellem Vertrag vom 01. April 2008 hat Knopf ein bebautes Grundstück inMünchen, Vollmannstr. 9, erworben, um einerseits privat für das Alter vorzusorgen.Andererseits sollen der OHG in dem Gebäude angemessene Geschäftsräume zur Nutzungüberlassen werden. Das Gebäude wurde 1960 fertig gestellt. Knopf möchte das Grundstückund Gebäude – soweit rechtlich möglich – in seinem Privatbesitz halten. Nutzen und Lastengingen am 1. Juli 2008 auf den Erwerber über; die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 1.Oktober 2008. Die Anschaffungskosten (einschließlich Erwerbsnebenkosten) betrugeninsgesamt 600.000 €; davon entfielen auf den Grund und Boden 120.000 € und auf dasGebäude 480.000 €. Das Gebäude besteht aus 3 Etagen mit einer Nutzfläche von jeweils120qm pro Stockwerk. Ab 1. Juli 2008 wird das 1. Obergeschoss von der OHG entgeltlich alsLager genutzt. Das Erdgeschoss vermietet Knopf ebenfalls als Lager an einenGeschäftsfreund. Das 2. OG wird dem Mitgesellschafter Zwirn als Wohnung zur Mieteüberlassen. Sowohl die OHG, Zwirn als auch der Geschäftsfreund zahlen pünktlich undvertragsgemäß am Monatsersten die angemessene und marktübliche Miete iHv. jeweils2.400 € auf das Bankkonto des Knopf ein. Die OHG behandelt ihre Zahlungen als betrieblicheMietaufwendungen.Da die privaten Mittel des Knopf zur Zahlung der Anschaffungskosten des Grundstücks nichtausreichten, musste er im Februar 2008 ein Darlehen iHv. 420.000 € aufnehmen. Knopf


erfüllte pünktlich für das Jahr 2008 seine Verpflichtungen aus dem Darlehen (8.400 € Tilgungund 12.600 € Zinsen). Die übrigen Grundstücksaufwendungen betrugen für die Zeit vom 1.Juli bis 31. Dezember 2008 1.200 € und wurde von ihm ordnungsgemäß bezahlt. Knopf willvon seinem <strong>Recht</strong>sanwalt wissen, welche Einkünfte er im Jahre 2008 als Gesellschafter derOHG erzielte und wie sich die Nutzung der Räumlichkeiten durch die Gesellschaft bei ihmeinkommensteuerlich auswirkt. Insbesondere will er wissen, in welchen Bescheiden dieVermietung der Geschäftsräume ihren Niederschlag finden wird.2. Um seiner Einlageverpflichtung gegenüber der OHG und dem Mitgesellschafter Zwirnnachzukommen, nahm Knopf Anfang 2008 bei der M-Bank ein Darlehen auf. Im Jahre 2008bezahlte er hierfür Zinsen iHv. 5.000 €. Im Dezember erlässt ihm die Bank das noch in Höhevon 50.500 € bestehende Darlehen zur Hälfte, da Knopf dem Geldinstitut eine Vielzahl neuerKreditnehmer vermittelt hat, die bei der OHG Waren eingekauft hatten. Knopf möchte nunwissen, wie und in welchen Bescheiden sich dies steuerlich bei ihm auswirkt.<strong>3.</strong> Zum 1. Januar 2009 mietet die Knopf und Zwirn OHG – ihren Anforderungen besserentsprechende – Geschäftsräume in der Prinzregentenstraße an. Daher heben die OHG undKnopf zeitgleich und mit sofortiger Wirkung den Mietvertrag betreffend die Vollmannstr. 9auf. Knopf nutzt nun den Lagerraum im 1. OG für sein zum 1. Januar 2009 neu gegründetesEinzelunternehmen, das mit exklusiven Regenschirmen handelt. Im Rahmen einer Anfragean das zuständige Finanzamt ist dieses der Ansicht, dass Knopf zum 1. Januar 2009Betriebsvermögen entnommen habe, was zu einer Versteuerung des Entnahmegewinnsführe. Knopf meint hingegen, er könne die Buchwerte des vormals von der OHG genutztenGebäudeteils fortführen, weil ja die spätere Versteuerung der stillen Reserven gesichert sei.Es ist auf sämtliche aufgeworfenen einkommensteuer- und abgabenrechtlichen Problemegutachterlich einzugehen. Der Bearbeitung ist der <strong>Recht</strong>sstand zum VZ 2010 zugrunde zu legen.

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