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aktuellen Ausgabe des gemeindlichen Mitteilungsblattes

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29Pflicht <strong>des</strong> BetreibersAuch nach der neuen Rechtslage haben die Eigentümer die Verpflichtung, dievorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten fristgerecht durch einenzugelassenen Schornsteinfegerbetrieb ausführen zu lassen. Der bevollmächtigteBezirksschornsteinfeger überwacht dies im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeiten.Welche Möglichkeiten eröffnen sich dadurch für die Hausbesitzer?Der Kunde hat nunmehr die freie Wahlmöglichkeit. Auf der einen Seite kann er denzuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit den Arbeiten beauftragenund überlässt ihm die Terminüberwachung hinsichtlich der fälligen Arbeiten.Andererseits besteht die Möglichkeit, für die Arbeiten außerhalb <strong>des</strong> hoheitlichenBereichs einen anderen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb zu beauftragen.Wer darf die Schornsteinfegerarbeiten durchführen?Ein deutscher Schornsteinfeger oder ein in Deutschland niedergelassenerausländischer Schornsteinfegerbetrieb darf erst seit dem 1.1.2013 die allgemeinenSchornsteinfegerarbeiten ausführen.Wird ein EU-Dienstleister beauftragt, wird diesem der Feuerstättenbescheidübermittelt, damit er erfährt, wann er welche Schornsteinfegerarbeiten durchführenmuss. Der Eigentümer sollte sich vergewissern, dass der Schornsteinfeger berechtigtist, Schornsteinfegerarbeiten in Deutschland durchzuführen. Er sollte sich die voneiner deutschen Handwerkskammer ausgestellte Bescheinigung vorweisen lassen,die nicht älter als 12 Monate sein sollte. Der Nachweis über die fachgerechteDurchführung der Arbeiten erfolgt über ein Formblatt, das der Eigentümer dembevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln muss (§ 4 SchfHwG).Wo und wie finde ich einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb?Unter der Internetadresse www.schornsteinfeger.de sind die zuständigenbevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger neben einer Vielzahl von qualitativhochwertigen Innungsfachbetrieben zur freien Auswahl verzeichnet.Beauftragung der SchornsteinfegerarbeitenAb Januar 2013 kann der Kunde jeden zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb mitden nicht hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten beauftragen.Entscheidet sich der Kunde für einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb, hat erdie Pflicht, die im Feuerstättenbescheid angegebenen Tätigkeiten fristgerecht zuveranlassen und die Durchführung mittels Formblatt dem bevollmächtigtenBezirksschornsteinfeger termingerecht nachzuweisen.Der Kunde hat aber ebenfalls die Möglichkeit, den bevollmächtigtenBezirksschornsteinfeger zu beauftragen, indem er die verpflichtendenAusführungstätigkeiten auf den Bevollmächtigten überträgt. Der Kunde ist damitvon der Nachweispflicht entbunden.Echo der Lederhecke 122. <strong>Ausgabe</strong> Juli – September 2013

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