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aktuellen Ausgabe des gemeindlichen Mitteilungsblattes

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28Änderungen im SchornsteinfegerrechtIn den vergangenen Jahren wurde das Rechtsgefüge <strong>des</strong> deutschenSchornsteinfegerhandwerks grundlegend geändert. Durch die Änderung wurde dasSchornsteinfegerrecht konform mit den europarechtlichen Vorgaben derNiederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ausgestaltet. Es besteht somit nur nochein eingeschränkter, hoheitlicher Bereich für den verbleibenden bevollmächtigtenBezirksschornsteinfeger. Alle anderen, weiterhin rechtlich vorgeschriebenenArbeiten, wurden für den Wettbewerb geöffnet. Es besteht somit eine freieSchornsteinfegerwahl für diese Tätigkeiten. Gleichzeitig wurde auch die Kehr- undÜberprüfungsordnung bun<strong>des</strong>weit vereinheitlicht und dem <strong>aktuellen</strong> technischenStand angepasst. Des Weiteren wurde die Verordnung über kleine und mittlereFeuerungsanlagen (1. BImSchV) geändert und die Anforderungen anHeizungsanlagen und Einzelfeuerstätten neu definiert. Aufgrund der Veränderungenhaben Eigentümer von Grundstücken und Räumen neue Rechte - aber auch mehrPflichten - auferlegt bekommen.Neue EigentümerpflichtenEigentümer sind auch künftig verpflichtet, ihre kehr- und überprüfungspflichtigenAnlagen fristgerecht kehren und überprüfen zu lassen, sowie die nach derVerordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV -vorgeschriebenen Messungen und Überprüfungen durchführen zu lassen. WelcheAnlagen zu kehren bzw. zu überprüfen sind und in welchen Intervallen dies zuerfolgen hat, wird in einer Kehr- und Überprüfungsordnung <strong>des</strong>Bun<strong>des</strong>ministeriums für Wirtschaft und Technologie festgelegt.Bisher lag die Verantwortung für die an Feuerstätten und Abgasanlagennotwendigen Arbeiten beim Bezirksschornsteinfegermeister. Nur dieser konntedie Schornsteinfegerarbeiten durchführen. Dabei waren die Eigentümer gesetzlichverpflichtet, die Durchführung der Arbeiten zu dulden. Durch das neueSchornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) sind nun ihrerseits dieEigentümer gehalten, die erforderlichen Arbeiten eigenverantwortlich fristgerechtzu veranlassen (Handlungspflicht).Welche Arbeiten müssen die Eigentümer veranlassen und nachweisen?Mit der Gesetzesänderung wurde die Verantwortung für die Durchführung derKaminkehrerarbeiten auf den Eigentümer übertragen. Durch denFeuerstättenbescheid wird gegenüber den Eigentümern von Grundstücken, Räumenund Feuerungsanlagen festgesetzt, welche Schornsteinfegerarbeiten an welchenAnlagen nach der Kehr- und Überprüfungsordnung sowie der 1. BImSch Vdurchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (§ 14Abs. 2 SchfHwG).Bei jeder Feuerstättenschau erhält der Eigentümer einen Feuerstättenbescheid vomzuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§ 17 SchfHwG). BeiÄnderungen an Feuerungsanlagen sowie bei Stilllegungen wird der Bescheidentsprechend angepasst.Echo der Lederhecke 122. <strong>Ausgabe</strong> Juli – September 2013

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