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hohenzollerische heimat w 3828 fx - Hohenzollerischer ...

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als Gericht gab. Die insbesondere in Glatt und Haigerloch<br />

vorgesehenen Gerichtstage boten keinen ausreichenden<br />

Ersatz dafür, daß es bislang in beiden Orten eigene<br />

Justizämter gegeben hatte. Vorstellungen führten dann<br />

auch dazu, daß bereits am 1. September 1854 13 sowohl in<br />

Haigerloch als auch in Glatt Gerichtskommissionen mit<br />

Einzelrichtern eingesetzt wurden. Da sich auch Sigmaringen,<br />

wie man heute sagen würde, »unterrepräsentiert«<br />

fühlte, gab es vom gleichen Zeitpunkt ab in dieser früheren<br />

Residenz eine »beständige kollegialische Gerichtsdeputation«<br />

mit nahezu voller Zuständigkeit eines Kreisgerichts.<br />

Man sieht also, daß König, Regierung und Parlament<br />

in Preußen anpassungsfähig genug waren, um eigene<br />

frühere Entscheidungen zu korrigieren und die besonderen<br />

Gegebenheiten des weit entfernt liegenden Hohenzollerns<br />

zu berücksichtigen.<br />

Organisation<br />

Ein kurzes Wort über die uns heute eigenartig anmutende<br />

Organisation des damaligen Preußischen Kreisgerichts<br />

scheint angebracht zu sein 14 . Bei den Kreisgerichten handelte<br />

es sich um kollegiale, in Abteilungen gegliederte<br />

Behörden in Verbindung mit Einzelrichtern. Wenn die<br />

Struktur eines Gerichtssprengeis es erforderte, sah das<br />

Gesetz die Möglichkeit vor, Bezirksrichter oder Gerichtskommissionen<br />

(z. B. Haigerloch, Gammertingen),<br />

ggf. sogar kollegiale Gerichtsdeputationen (z. B. Sigmaringen)<br />

an anderen Orten des Gerichtssprengeis einzurichten.<br />

Sie sind vergleichbar etwa dem, was wir heute<br />

als Zweigstelle eines Gerichts zu bezeichnen pflegen, wobei<br />

die Zweigstelle allerdings unterschiedliche Struktur<br />

und Zuständigkeiten (Einzelrichter oder Kollegium) haben<br />

konnte. Das Kreisgericht hatte Zivil-, Strafsachen<br />

und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu<br />

behandeln. Für das Kreisgericht Hechingen galt - offensichtlich<br />

wegen der weiten Entfernung zum Appellationsgericht<br />

Arnsberg -, daß das Kreisgerichtskollegium<br />

in gewissem Umfange an die Stelle des Appellationsgerichts<br />

in Arnsberg trat. Die für Strafsachen 2. Instanz<br />

gebildete besondere Abteilung des Kreisgerichts Hechingen<br />

konnte nicht entscheiden, wenn nicht wenigstens 5<br />

Mitglieder anwesend waren 15 . Wir haben also die Eigentümlichkeit<br />

zu verzeichnen, daß ein Urteil des Kreisgerichts<br />

Hechingen im Rechtsmittelzug wiederum an das<br />

Kreisgericht Hechingen (natürlich in anderer Besetzung<br />

der Richterbank) gelangen konnte. Ein Umstand, der<br />

unseren heutigen Vorstellungen nicht mehr entspricht.<br />

Für die Veröffentlichungen des Kreisgerichts (z. B.<br />

Zwangsversteigerungen, Entmündigungen, für die man<br />

damals freilich andere Bezeichnungen hatte) gab es im<br />

Jahre 1852 ein von der Ribler'schen Hofbuchdruckerei<br />

gedrucktes » Amtsblatt für das Königliche Kreisgericht<br />

und Oberamt zu Böbingen«.<br />

Das Kreisgericht \rr zunächst im Dikasterialgebäude<br />

(griechisch: Dikastenon = Gerichtshof) in der früheren<br />

Schrannenstraße, jei-t Kaufhausstraße, in Hechingen<br />

untergebracht. An der Sv-.we des inzwischen abgerissenen<br />

Gebäudes befindet sich heute ein Parkplatz. Das<br />

Schwurgericht tagte zunächst im Koller'schen Badehaus.<br />

Im Jahre 1876 konnte dann der Neubau in der Heiligkreuzstraße<br />

bezogen werden (vgl. hierzu Hohenzollerische<br />

Zeitung vom 9. 8. 1979), der heute noch der - freilich<br />

inzwischen längst nicht mehr ausreichende - Sitz<br />

der Hechinger Justiz ist. Die Durchsicht alter Akten<br />

vermittelt die auch für heutige Behördenleiter im gewisen<br />

Sinne tröstliche Erkenntnis, daß die Sorge um Personal<br />

und Ausstattung (z, B. Räume, Bibliothek) ständige<br />

Begleiterin des neuen Kreisgerichtsdirektors war.<br />

Landgericht gebildet<br />

Die Umgestaltung der politischen und staatlichen Verhältnisse<br />

durch die Gründung des Deutschen Kaiserreiches<br />

im Jahre 1871 führte dann zur Vereinheitlichung<br />

des Gerichtswesens im ganzen Reiche. Das umfangreiche,<br />

vor 100 Jahren in Kraft getretene Gesetzgebungswerk<br />

brachte nicht nur die Umbildung des Kreisgerichts in das<br />

heutige Landgericht, sondern machte auch aus den bisherigen<br />

unselbständigen Gerichtskommissionen und aus der<br />

bisherigen unselbständigen Gerichtsdeputation zwar der<br />

Dienstaufsicht des nunmehrigen Landgerichtspräsidenten<br />

unterstehende, aber organisatorisch gelöste, also selbständige<br />

Gerichte, nämlich die Amtsgerichte. Für den Landgerichtsbezirk<br />

Hechingen waren dies die Amtsgerichte<br />

Gammertingen, Haigerloch, Hechingen, Sigmaringen<br />

und Wald. Die Gerichtsbehörde in Glatt ging ein. Die<br />

Amtsgerichte Gammertingen und Wald wurden im Jahre<br />

1932 Opfer von Sparmaßnahmen und aufgehoben lc . Die<br />

Geschichte des Amtsgerichts Hechingen beginnt also am<br />

1. 10. 1879. Seither gibt es auch beim Amtsgericht ein<br />

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