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DER GESCHLOSSENE HOF - Mori.bz.it

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Für jede Änderung der Größe des Hofes, für den Erwerb, die Veräußerungoder Änderung von Realrechten am Hof, für die Bestellung eines Oberflächenrechtsund für den Abschluss eines Pacht- oder Mietvertrages m<strong>it</strong> einerDauer von mehr als 15 Jahren bedarf es der Bewilligung der Höfekommission(Ermessensentscheidung).Es bedarf keiner Bewilligung der Höfekommission bei Enteignungen, bei vonder öffentlichen Verwaltung genehmigten Flurbereinigungen oder für dieDurchführung von rechtsbegründenden Urteilen (27) .Der Hofübernehmer kann Grundstücke ers<strong>it</strong>zen, indem er den ausschließlichenBes<strong>it</strong>z m<strong>it</strong> dem vor der Teilung faktisch ausgeübten M<strong>it</strong>bes<strong>it</strong>z zusammenlegt(28) . In der Tat unterscheidet sich die Regelung beim geschlossenenHof von der allgemeinen Regelung nur in Hinblick auf die Unteilbarke<strong>it</strong> derGüter. Im Übrigen bleibt die Regelung gleich. Bei einer derartigen Ers<strong>it</strong>zungbedarf es keiner Genehmigung der Höfekommission. Eine Genehmigungmuss aber dann beantragt werden, wenn der Betroffene das betreffende(27) Staatsrat Nr. 598/1991(28) Kass. 23.07.2008, Nr. 2030334

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