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DER GESCHLOSSENE HOF - Mori.bz.it

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<strong>DER</strong> <strong>GESCHLOSSENE</strong> <strong>HOF</strong>Geschichtliche Entwicklung und geltende BestimmungenVerfasser:Dr. Edoardo <strong>Mori</strong>, RichterDr. Werner Hintner, Direktor des Amtes für bäuerliches EigentumBozen, Mai 2013M<strong>it</strong> der freundlichen Unterstützung von:AUTONOME PROVINZBOZEN - SÜDTIROLAssessorato all’agricolturaPROVINCIA AUTONOMADI BOLZANO - ALTO ADIGEAssessorat für Landwirtschaft


Inhalt:6 Geschichtliche Entwicklung16 Einige Daten zum geschlossenen Hof20 Das Gesetz20 Bestehende geschlossene Höfe26 Neubildung eines geschlossenen Hofes28 Die Begriffsbestimmung des Ertrages29 Verlust der Voraussetzungen und Auflösung des Hofes32 Veränderungen am Hof und Ers<strong>it</strong>zung35 Abtrennungen37 Vergrößerung des Hofes38 Verkauf des Hofes und Vorkaufsrechte39 Erbschaftsfolge40 Erbschaftsübersicht41 Testamentarische Erbfolge42 Gesetzliche Erbfolge44 Testamentarische Erbschaft45 Festsetzung des Hofübernahmepreises46 Verfahren52 Auszahlung des Preises53 Die Nachtragserbteilung53 M<strong>it</strong>eigentumsanteile an einem geschlossenen Hof54 Erbschein54 Rechte des überlebenden Ehepartners und der minderjährigen Kinder desVerstorbenen, die nicht zum Hofübernehmer bestimmt sind56 Andere Besonderhe<strong>it</strong>en57 Örtliche Höfekommissionen58 Geschlossener Hof und Urbanistikgesetz61 Gesetzesanhang- Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 17Höfegesetz 2001- Dekret des Landeshauptmanns vom 3. Mai 2006, Nr. 19Durchführungsverordnung zum Landeshöfegesetz (Studient<strong>it</strong>el)- Landesgesetz vom 26. März 1982, Nr. 10Novellierung des vereinhe<strong>it</strong>lichten Textes der Landesgesetze über die Regelungder geschlossenen Höfe (Erbhof)- Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13Landesraumordnungsgesetz(Auszüge aus Art. 107, beschränkt auf die Abs. betreffend den geschlossenenHof und Art. 108)


Vorwort von LandeshauptmannDr. Luis DurnwalderDie Idee der Unteilbarke<strong>it</strong> des bäuerlichen Eigentumshat im deutschsprachigen KulturkreisEuropas lange zurückliegende Wurzeln. Der geschlosseneHof entsprang ebendieser Trad<strong>it</strong>ionund ist se<strong>it</strong> jeher ein Dreh- und Angelpunkt derlandwirtschaftlichen Entwicklung unseres Landes.Die erfolgreiche Wahrung der bäuerlichenFamilienbetriebe ist auch dem Rechtsinst<strong>it</strong>ut desgeschlossenen Hofes zu verdanken, wie nichtzuletzt auch ein Vergleich m<strong>it</strong> anderen Berggebietenauf <strong>it</strong>alienischem Staatsgebiet zeigt. Diesezivilrechtliche Eigenhe<strong>it</strong> Südtirols stellt denFortbestand des Familiengutes über die persönlichen Interessen einzelner Familienm<strong>it</strong>gliederund prägt dam<strong>it</strong> in pos<strong>it</strong>iver Weise wirtschaftliche und gesellschaftlicheEntwicklungen.In der vorliegenden Publikation zum geschlossenen Hof geben die Autoren einenumfassenden Überblick und schaffen so eine Abhandlung für interessierte Leserinnenund Leser, ihren Wissensdurst zu diesem Thema zu stillen. Dafür gelten allenBeteiligten mein Dank und meine Anerkennung und ich bin überzeugt, dass diesesThema auch we<strong>it</strong>erhin auf großes Interesse stößt.Ihnen liebe Leserin und lieber Leser wünsche ich viel Freude m<strong>it</strong> dem vorliegendenWerk und hoffe, dass Sie darin alle wichtigen Antworten auf Ihre Fragen zum geschlossenenHof finden.Dr. Luis DurnwalderLandeshauptmann1


Grußwort des LandesobmannSüdtiroler BauernbundLeo TiefenthalerLandesobmann SüdtirolerBauernbundDas Höfegesetz ist ohne Zweifel eines der bedeutendstenGesetze für die Landwirtschaft und eine Südtiroler Besonderhe<strong>it</strong>,um die uns viele beneiden.Dank der Unteilbarke<strong>it</strong> des geschlossenen Hofes, wie im Höfegesetzverankert, können nach wie vor Tausende bäuerlicherFamilien vom Einkommen am Hof alleine, oder in Kombinationm<strong>it</strong> einem Zu- und Nebenerwerb, leben. Dadurch sichertder geschlossene Hof den Fortbestand der bäuerlichen Betriebeund dam<strong>it</strong> eine flächendeckende Bewirtschaftung unseresLandes. Während der geschlossene Hof in der bäuerlichenBevölkerung bekannt ist und wertgeschätzt wird, wissen großeTeile der Gesellschaft nichts oder nur wenig über den geschlossenenHof.Ich wünsche mir daher, dass diese Broschüre nicht nur ein wichtiges Nachschlagewerkfür Bäuerinnen und Bauern ist, sondern auch dazu dient, den geschlossenen Hof undseine herausragende Bedeutung für die heimische Landwirtschaft in der Gesellschaftbekannt zu machen.Leo TiefenthalerGrußwort des Dr. Heiner Nicolussi-LeckDr. Heiner Nicolussi-LeckObmann desRaiffeisenverbandesSehr geehrte Damen und Herren,Die Raiffeisenorganisation fühlt sich m<strong>it</strong> der bäuerlichenWelt tief verbunden und es ist uns deshalb ein großes Anliegen,diese Broschüre zu unterstützen.Es waren vor allem Bauern, die Ende des 19. Jahrhunderts inSüdtirol die landwirtschaftlichen Genossenschaften und diesogenannten Darlehenskassenvereine gründeten. Dam<strong>it</strong> legtensie den Grundstein für die Raiffeisen-Genossenschaften,die heute einen Wirtschaftsfaktor in Südtirol darstellen, dernicht zu vernachlässigen ist.Von Anfang an gehört es zum Selbstverständnis von Raiffeisendie lokalen Wirtschaftskreisläufe gezielt und nachhaltigzu unterstützen, um die Stabil<strong>it</strong>ät in der Region zu stärkenund dam<strong>it</strong> dem ländlichen Raum eine sichere Zukunft zugewährleisten.In diesem Sinne möge diese neu aufgelegte Broschüre alsfundierte Basisinformation gute Dienste leisten.Dr. Heiner Nicolussi-LeckObmann des Raiffeisenverbandes2


Einle<strong>it</strong>ung des RA Gaetano Gambara,Gründer des UPAD und In<strong>it</strong>iator des ProjektsSe<strong>it</strong> vielen Jahren bemüht sich UPAD, der Südtiroler Bevölkerungund darüber hinaus, den geschlossenen Hof, welchereine Besonderhe<strong>it</strong> dieses Landes darstellt, näher zu bringen.Persönlich ist mir diese Thematik ein besonderes Anliegen:Nicht nur aus juridischer Sicht hat der geschlossene Hof vorallem in der Vergangenhe<strong>it</strong> Probleme hervorgerufen, welchedazu geführt haben, einen Senatus UPAD m<strong>it</strong> dem Zielder Sensibilisierung der Bevölkerung und der Erarbe<strong>it</strong>ungvon Lösungen einzuführen. Diese meine Leidenschaft fürden geschlossenen Hof ist auch auf einen persönlichen Aspektzurückzuführen, da meine Diplomarbe<strong>it</strong> das juridischeRA Gaetano Gambara System des geschlossenen Hofes behandelte.Gründer und Le<strong>it</strong>er des UPADNach jahrelanger Arbe<strong>it</strong> erfüllt diese zwe<strong>it</strong>e und überarbe<strong>it</strong>eteAuflage eine wichtige soziale und kulturelle Rolle und kann einen Fixpunkt, eineArt Handbuch für die zukünftigen Generationen darstellen. Darüber hinaus haben wirbere<strong>it</strong>s in der Vergangenhe<strong>it</strong> Vorträge zu diesem Thema in Grund-, M<strong>it</strong>tel- und Oberschulen,aber auch an den Univers<strong>it</strong>äten Trient, Verona und Padua und m<strong>it</strong> Unterstützungvon Ausnahmereferenten wie dem Landeshauptmann Durnwalder, LandesratBerger, Dr. Hans Zelger und RA Gaetano Gambara gehalten.Ich bin besonders stolz auf dieses Werk und möchte daher allen danken, die dazubeigetragen haben, es zu verwirklichen, vor allem den M<strong>it</strong>glieder des Senatus UPAD- geschlossener Hof, dem Landeshauptmann der Autonomen Provinz Bozen Südtirol,Dr. Luis Durnwalder, Dr. Hans Zelger, Dr. Georg Mayr, Dr. Felix Martinolli, Dr. ReinholdMarsoner, RA Gernot Rössler, Dr. Carlo Bruccoleri, RA Giancarlo Massari und natürlichDr. Edoardo <strong>Mori</strong> und Dr. Werner Hintner, welche den Text erarbe<strong>it</strong>et haben.Dr. Hans ZelgerPräsident des SenatusUPAD - Geschlossener HofHerausgegeben von Senatus UPAD - Geschlossener Hof:Dr. Luis Durnwalder (Ehrenpräsident)Dr. Hans Zelger(Präsident)RA Gaetano Gambara (Vizepräsident)Dr. Reinhold MarsonerDr. Felix MartinolliDr. Georg MayrRA Gernot RösslerDr. Edoardo <strong>Mori</strong>Dr. Carlo BruccoleriRA Giancarlo MassariGrafik und Druck: GRILLO graphic&service - BZBilder: Amt für bäuerliches Eigentum, Autonome Provinz Bozen-Südtirol3


EinführungDr. Edoardo <strong>Mori</strong> e Dr. Werner HintnerDr. Edoardo <strong>Mori</strong>RichterDr. Werner HintnerDirektor des Amtes fürbäuerliches Eigentum undSekretär der Landeshöfekommissionsowie Präsident derSchlichtungskommissionDas Verständnis des Systems „geschlossener Hof“ unddie Auslegung der Bestimmungen darüber verursachendem an das römische Recht gewohnten Juristen einigeSchwierigke<strong>it</strong>en, weil er eine typische Einrichtung des germanischenRechts ist und auf einer anderen Denkweiseaufbaut: Ein Hof ist nicht die Summe von Grundstückenund Immobilien, die sich ohne Probleme trennen lassen,sondern ist ein besonderer Betrieb, der eine optimale Ertragsleistungerreicht hat, um die Bedürfnisse der jeweilsam Hof lebenden Generation zu befriedigen. Demzufolgeerwirbt der Erbe nicht das Recht über einzelne Grundstückeund Gebäude, sondern lediglich das Recht den Hof inguter landwirtschaftlicher Praxis zu bewirtschaften, ihnbei Notwendigke<strong>it</strong> und nach Zustimmung der Behörde zuvergrößern oder zu verkleinern, um ihn dann wiederumder nächsten Generation we<strong>it</strong>erzugeben. Auf diese Weisewar über Jahrhunderte das Auskommen für die bäuerlicheFamilie gesichert und die wirtschaftlich-soziale Stabil<strong>it</strong>ätgewährleistet.Nach wie vor stellt die Bewirtschaftung der Höfe im Berggebietfür Wirtschaft und Umwelt eine Herausforderungdar und es liegt in unser aller Interesse über Instrumentarienzu verfügen, dieser gerecht zu werden.Gerne sind wir deshalb der Einladung gefolgt, auf vereinfachteund möglichst verständliche Weise aufzuzeigen,wie das Inst<strong>it</strong>ut des geschlossenen Hofes letzthin adaptiertwurde, um die verfassungsgemäßen Prinzipien der Gleichhe<strong>it</strong>des Rechts und der Geschlechter zu gewährleisten undum den Notwendigke<strong>it</strong>en einer modernen Wirtschaft gerechtzu werden.Die erste Auflage dieser Broschüre war m<strong>it</strong> 15.000 Exemplaren sehr erfolgreich. Geschriebenum das Thema geschlossener Hof auch Personen verständlich zu machen,die keine Juristen sind, sind wir überzeugt, dass die überarbe<strong>it</strong>ete zwe<strong>it</strong>e Auflagegleichsam Gefallen findet.E. <strong>Mori</strong> - W. HintnerEin besonderer Dank gilt Christoph Seeber für die M<strong>it</strong>hilfe bei der Verarbe<strong>it</strong>ung der Daten.4


<strong>DER</strong> <strong>GESCHLOSSENE</strong> <strong>HOF</strong>Geschichtliche Entwicklung und geltende Bestimmungen5


Geschichtliche EntwicklungUnter dem Begriff geschlossener Hof versteht man jenes besondere Inst<strong>it</strong>ut,aufgrund dessen in Südtirol die Güter bei Ableben des Eigentümers unterden Erben nicht aufgeteilt, sondern nur einer Person übertragen werden; diesewird Hofübernehmer (Anerbe) genannt und ist in der Regel ein M<strong>it</strong>erbe.Der Begriff Hof bezeichnete ursprünglich die Haushaltung eines Adeligenund stellte som<strong>it</strong> ein Machtzentrum dar, hat im Laufe der Ze<strong>it</strong> aber die we<strong>it</strong>läufigeBedeutung von Anwesen erhalten. Auf Italienisch verwendet mandafür den Begriff maso, der auf das spätlateinische Wort mansio zurückzuführenist und sowohl Haus als auch Familie bedeutet; dieselbe Sprachwurzelhat auch das französische maison (1) .Unsicherer ist die Herkunft des Begriffs geschlossen in dieser Wortverbindung;manche führen ihn darauf zurück, dass die Hofstelle von Wiesen undWäldern umschlossen war (was eher unwahrscheinlich sein dürfte), andereauf die Unteilbarke<strong>it</strong> des Hofes. Es ist nicht auszuschließen, dass man am Begriffdeshalb Gefallen gefunden hat, weil er vielerlei Deutungen zulässt: Dergeschlossene Hof war unteilbar, gleichze<strong>it</strong>ig aber auch eine landwirtschaftlicheEinhe<strong>it</strong> m<strong>it</strong> dazugehörigen bäuerlichen Gebäuden in seiner M<strong>it</strong>te, vonwo aus die Grundstücke behütet und bewirtschaftet wurden, sodass der Hofm<strong>it</strong> den Ans<strong>it</strong>zen der Adeligen verglichen werden konnte, was dem BauernWürde und Ansehen verlieh.Beim geschlossenen Hof handelt es sich um ein Inst<strong>it</strong>ut des germanischenRechts, das in Tirol Ende des 6. Jahrhunderts von den Bajuwaren eingeführtwurde. Bei den Germanen waren alle Bauern einer Siedlung oder eines Gebietes(Markt) Teil der Dorfgemeinschaft oder der Marktgenossenschaft, derdas Land gehörte. Die Gemeinschaft regelte und überwachte die Aufteilungvon Grund und Boden an ihre M<strong>it</strong>glieder und alle eventuellen Bes<strong>it</strong>ztumsveränderungen.Jedem freien Familienoberhaupt wurde ein Stück bebaubares(1) Du Cange, Glossarium mediae et infime latin<strong>it</strong>atis. Darin liest man, dass im M<strong>it</strong>telalterdie beiden Begriffe huba und mansum nicht klar trennbar waren und dass sich die hofavon den beiden darin unterschied, dass sie kleiner war.6


Land zugeteilt und m<strong>it</strong> dem für den Unterhalt der Familie samt Dienstleutenerforderlichen Zubehör ausgestattet (Wald, Weide usw.). Die Maßeinhe<strong>it</strong> einesderartigen Grundstücks war die Hufe (in den lateinischen Quellen hubaoder hoba genannt), deren Ausmaße allerdings nicht genau festgelegt waren,sondern aufgrund der Qual<strong>it</strong>ät des Bodens, des zur Verfügung stehendenLandes und der Bedürfnisse der einzelnen Familie variierten (2) .Die vorherrschende Struktur war jene der Marktgenossenschaft m<strong>it</strong> verstreutenund sich selbst versorgenden Höfen, welche m<strong>it</strong> begrenzten Eigentumsrechtenbelegt waren. Dies verhinderte die Bildung von großem Landbes<strong>it</strong>z(Latifundien), sicherte jedoch dem fähigen Bauern ein Auskommen. Indem erdie umliegenden Wälder urbar machte, durfte der Bauer seine Grundstückeauch erwe<strong>it</strong>ern. Die bäuerliche Familie wurde so zur grundlegenden Zelle dersozioökonomischen Struktur und der Grundbes<strong>it</strong>z, theoretisch der Gemeinschaftgehörend, blieb de facto beständig in der Hand des Bauern, weil dadurcheine soziale Aufgabe erfüllt wurde.Das germanische Erbrecht unterschied sich grundlegend vom römischen darin,dass es die Notwendigke<strong>it</strong> erkannte, beim Tod des Familienoberhauptesdie landwirtschaftliche Einhe<strong>it</strong>, den Hof, nicht zu teilen, um so die bessereAusnutzung des Bodens, die Steigerung der Erträge und die Bindung desBauern ans Terr<strong>it</strong>orium gewährleisten zu können. Die Beibehaltung der ursprünglichenGröße des Hofes, seiner Ertragsfähigke<strong>it</strong> und dam<strong>it</strong> seiner Fähigke<strong>it</strong>eine gewisse Anzahl von Personen zu erhalten, wurde dabei über dieRechte der Kinder gestellt. Über das sich herausbildende Brauchtum wurdendie Benachteiligungen innerhalb der Familie zugunsten sozioökonomischenNotwendigke<strong>it</strong>en auch hingenommen.Dies könnte man als „betriebliche“ Entscheidung definieren, weil der Werteines Betriebes nicht im effektiven Wert seiner Immobilien besteht, sondernin der Fähigke<strong>it</strong> Einkommen zu erzielen, und diese ginge im Falle einer Teilungverloren. Wenn der Betrieb als soziales Gut in seiner Größe erhalten(2) Kurt Heinricher, L’ist<strong>it</strong>uto del maso chiuso nel dir<strong>it</strong>to consuetudinario dell’Alto Adige,in Atti del II Convegno di Arti e Tradizioni Popolari, 1936.7


leiben muss, so steht demjenigen, der über die Erbregelung ausgeschlossenwird, nicht der Wert des Erbanteils zu, sondern nur eine Abfindung dafür,dass er nicht mehr an der Verteilung des Einkommens teilhaben darf.Das Los der ausgeschlossenen Erben war zweifellos hart (3) . Wenn sie am Hofblieben, gehörten sie als Knecht oder Magd zum Dienstpersonal, zwar behandeltwie jemand aus der Familie, aber nicht in der Lage eine eigene zugründen. Wenn sie vom Hof gingen, erhielten sie eine bescheidene Ausstattungund mussten ihr Glück woanders suchen; sie behielten aber ihr Recht,im Falle von Verelendung an den Hof zurück zu kehren und dort unterhaltenzu werden. Nur die Fähigsten waren imstande, sich das nötige Geld und dienötigen Grundstücke zu besorgen, um selbst eine Familie und einen eigenenHof zu gründen.(3) In den altgermanischen Sprachen haben die Wörter Erbe, Waise, Arbe<strong>it</strong> oder Notdenselben Ursprung.8


Der voraussichtliche Hoferbe war und ist auch heute nicht unbedingt privilegiert;wer dazu bestimmt ist, ist nicht von vornherein vorgegeben und dasSystem erlaubt es in der Regel jenen auszuwählen, der am besten geeignetist den Hof im Sinne der Familie zu bewirtschaften und gegebenenfalls zuverbessern - unter Berücksichtigung des Geschlechts, des Alters und der landwirtschaftlichenGepflogenhe<strong>it</strong>en. Er übernimmt das unternehmerische Risiko,welches für die von der Erbschaft ausgeschlossenen M<strong>it</strong>erben erlischt.Zu bemerken ist, dass diese Art der Familienorganisation genauestens densozialen Erfordernissen entsprach: Die Familie war eine Gruppe m<strong>it</strong> einemanerkannten und unbestr<strong>it</strong>tenen Oberhaupt und die weniger findigen oderaufmüpfigen Kinder hielten sich auf dem Hof im Hintergrund, wo ihnen derSchutz vor Schicksalsschwankungen sicher war. Die fähigeren und tüchtigerenKinder widmeten sich hingegen einem Handwerk, dem religiösen Leben,der mil<strong>it</strong>ärischen Laufbahn oder sie versuchten einfach ihr Glück. Auf dieseArt wurden die Eigenschaften und Fähigke<strong>it</strong>en des Einzelnen bestens genutzt.Genau dieser Mechanismus hat den prähistorischen Menschen dazugebracht, sich von Afrika aus über die ganze Welt zu verbre<strong>it</strong>en.Im Laufe der Jahrhunderte entwickelten sich neben dem geschlossenen Hofauch andere Formen der landwirtschaftlichen Organisation wie beispielsweisedie Erbpacht, und es fehlte auch nicht an großen Grundeigentümern wieAdeligen oder Kirche, die auch über freie Grundstücke, die so genannten walzendenGrundstücke (4) , verfügten. So gab es also auch für diejenigen, die ausder Erbschaft des Hofes ausgeschlossen waren, die Möglichke<strong>it</strong> Gründe zubewirtschaften, zu erwerben oder urbar zu machen.Nicht alle Grundstücke waren also Teil eines geschlossenen Hofes, auch wennsie effektiv im Eigentum von Bes<strong>it</strong>zern eines geschlossenen Hofes waren. Tat-(4) Historisch auch Wandelacker genannt; die korrektere Übersetzung wäre vermutlich„bewegliche Güter“. Im M<strong>it</strong>telalter wurden die ze<strong>it</strong>weilig, anstatt auf Lebensze<strong>it</strong>,verpachteten Güter nämlich als Feudum mobile bezeichnet. Siehe auch H. Wopfner,Bergbauernbuch: von Arbe<strong>it</strong> und Leben des Tiroler Bergbauern in Vergangenhe<strong>it</strong> undGegenwart, Tyrolia Verl., 1951 und den Begriff walzende Gründe in L. von Westenrieder,Glossarium Germanico-latinum vocum obsoletarum primi et Medii Aevi inprimisBavaricarum, 1816.9


sächlich tendierte man vielfach dazu, die Bindung der Güter an den geschlossenenHof möglichst zu verhindern und jede Gelegenhe<strong>it</strong> zu nützen, einzelneParzellen davon loszulösen. Dies konnte aufgrund von behördlichen Genehmigungen,aufgrund der Rückerstattung einer M<strong>it</strong>gift oder aufgrund einerbegründeten Verkleinerung des Hofes erfolgen.Die übliche Vorgangsweise war, dass der Erstgeborene zum Hofübernehmerbestimmt war (Ältestenrecht), aber in einigen Gebieten (z.B. am Brenner (5) )bürgerte sich die Gewohnhe<strong>it</strong> ein, dem jüngsten Sohn den Hof zu übertragen.Nicht etwa um den Jüngsten in besonderer Weise in Schutz zu nehmen- solche Überlegungen waren der damaligen Ze<strong>it</strong> fremd -, sondern, weil derErstgeborene möglicherweise erst im vorgerückten Alter die Erbschaft antreten,heiraten und Nachkommen zeugen konnte; wenn der Altbauer die Hofübergabeallzu lang hinauszögerte, war die Lebenserwartung des Jungbauernoft nicht ausreichend, um die Nachkommen aufzuziehen.Die germanische Erbregelung zielte auf die Bewahrung des landwirtschaftlichenBes<strong>it</strong>ztums über die Generationen hinweg ab und hat von den nordischenLändern bis zu den Alpen verschiedenartige Ausprägungen erfahren.Jene von Tirol und jene von Kärnten (6) sind die stabilsten und eigentümlichstenVarianten.In Tirol war der geschlossene Hof - der Ausdruck geht auf das Jahr 1795 zurück- über Jahrhunderte Gewohnhe<strong>it</strong>srecht und wurde erstmals m<strong>it</strong> der TirolerLandesordnung von 1526 offiziell geregelt, dann durch kaiserliche Erlassezwischen 1770 und 1795 und schließlich durch das Tiroler Landesgesetz vom12. Juni 1900, Nr. 47, im Detail festgelegt; dieses blieb bis 1929 auch in dennach dem ersten Weltkrieg an Italien übergegangenen Terr<strong>it</strong>orien Tirols inKraft.Das Tiroler Höfegesetz aus dem Jahr 1900 führte viele Neuhe<strong>it</strong>en ein undbese<strong>it</strong>igte andere, weniger flexible Bestimmungen: die Mindest- und Höchstgrößedes Hofes wurden festgelegt auf eine Größe, die das Einkommen für(5) Kurt Heinricher, l. c<strong>it</strong>.; der Brauch verschwand bere<strong>it</strong>s zu Ende des 18. Jahrhunderts.(6) In Österreich gibt es ein allgemeines Gesetz über die Erbschaft der Höfe und zwei eigeneGesetze für Tirol und Kärnten.10


den angemessenen Unterhalt einer 5-köpfigen Familie erlaubte, ohne aberdas 4fache dieses Mindesteinkommens zu übersteigen; Änderungen am geschlossenenHof durften nur mehr m<strong>it</strong> Genehmigung der eigens dafür zuständigenKommission gemacht werden; die Hofübernahme wurde geregelt undkonnte entweder über die Bestimmung des Hofübernehmers aufgrund desTestaments, aufgrund einer Erbvereinbarung, eines Übereinkommens unterden M<strong>it</strong>erben oder aufgrund der üblichen Erbregelungen m<strong>it</strong> der Möglichke<strong>it</strong>der Bildung einer ze<strong>it</strong>weiligen Erbgemeinschaft erfolgen; es sah aucheine Regelung vor für den Fall, dass der designierte Erbe schon einen Hof bes<strong>it</strong>zt,bestimmte die Verpflichtung für den Erbnehmer, die Abfindung für dieM<strong>it</strong>erben unm<strong>it</strong>telbar auszubezahlen oder dafür eine Stundung von maximal3 Jahren, m<strong>it</strong> hypothekarischer Absicherung, gewährt zu erhalten usw.Neben dem Gesetz blieben alte Gepflogenhe<strong>it</strong>en we<strong>it</strong>er bestehen oder bildetensich neue, die einige hart anmutende Bestimmungen etwas milderten:Stundung des Hofübernahmepreises von 5 auf 10 Jahre m<strong>it</strong> der Möglichke<strong>it</strong>der Abbezahlung auch über Raten, Ausbezahlung von Zinsen nur an den amHof m<strong>it</strong>arbe<strong>it</strong>enden M<strong>it</strong>erben, Wohnrecht der M<strong>it</strong>erben bis zur Volljährigke<strong>it</strong>oder solange sie am Hof m<strong>it</strong>arbe<strong>it</strong>en, das Recht zur Rückkehr an den Hof, umzu arbe<strong>it</strong>en, dort im Unglücksfall, bei Krankhe<strong>it</strong> oder Arbe<strong>it</strong>slosigke<strong>it</strong> wiederaufgenommen zu werden, Abtretung des Hofes durch den Eigentümeran seinen zukünftigen Erben m<strong>it</strong>tels Übergabevertrag unter Umgehung dergesetzlichen Erbfolgeregelung (auch wenn im Wesentlichen dieselben Verpflichtungenwie für einen Hofübernehmer galten) (7) .Dieses besondere Gewohnhe<strong>it</strong>srecht bewies seine Wirksamke<strong>it</strong>, als der <strong>it</strong>alienischeStaat m<strong>it</strong> den königlichen Dekreten vom 4. November 1928, Nr. 2325,und 28. März 1929, Nr. 499, die Zivilgesetzgebung des <strong>it</strong>alienischen Reiches,wirksam ab dem 31. Juli 1929, auf die „neuen Provinzen“ ausdehnte. Dergeschlossene Hof verschwand dam<strong>it</strong> zwar aus der Zivilgesetzgebung, in derPraxis gab es aber nur wenige, die die neuen Bestimmungen nutzten. Bis zuihrer Wiedereinführung im Jahr 1954 waren nur 6% der Höfe aufgelöst und(7) Francesca Morena, L’ist<strong>it</strong>uto del maso chiuso in Alto Adige, tesi di laurea, Torino 2002.11


ebenso wenige erfuhren eine flächenmäßige Verringerung. In der Bevölkerungüberwog nämlich das Bewusstsein, dass die trad<strong>it</strong>ionellen Regeln imWesentlichen we<strong>it</strong>erhin rechtmäßig seien, unabhängig davon ob schriftlichfestgelegt oder nicht.In diesem Zusammenhang gab es auch sehr wenige Stre<strong>it</strong>verfahren und nurein Urteil des Kassationsgerichtshofes vom 25. Juni 1952, Nr. 1698, welchesdas Recht der Unteilbarke<strong>it</strong> des geschlossenen Hofes auf der Grundlage desGrundbuchgesetzes anerkannte, jedoch die Schätzmethode zur Bestimmungdes Hofübernahmepreises nicht zuließ, weil sie der „öffentlichen Ordnung“zuwiderlaufe. Im Namen der „öffentlichen Ordnung“ rechtfertigte die Justizim letzten Jahrhundert die Beharrung auf überholten Regelungen des 18.Jahrhunderts, auch wenn ihr Bezug zur Verfassung oder zur Real<strong>it</strong>ät nichtmehr gegeben war (Scheidung, Sexual<strong>it</strong>ät, Religion und Erbschaft waren Angelegenhe<strong>it</strong>en,die es im Namen der „öffentlichen Ordnung“ zu schützengalt).In Wirklichke<strong>it</strong> hat in der modernen Welt niemand erklären können, warumsich ein Mensch zu Le<strong>bz</strong>e<strong>it</strong>en all seines Vermögens entledigen kann, doch12


unterzogen, welcher m<strong>it</strong> den Urteilen Nr. 4 von 1956, Nr. 5 von 1957 und Nr.40 von 1957 anerkannte, dass die Übertragung der primären Zuständigke<strong>it</strong>für den geschlossenen Hof an die Provinz jede Kompetenz auf dem gesamtenSachgebiet des Inst<strong>it</strong>utes beinhaltet, einschließlich der erbrechtlichen undprozessrechtlichen Aspekte, sofern in Einklang m<strong>it</strong> der Verfassung und denPrinzipien der <strong>it</strong>alienischen Rechtsordnung.Die heute gültigen Bestimmungen sind durch mehrere Landesgesetze geregelt:M<strong>it</strong> den Landesgesetzen vom 2. September 1954, Nr. 2, und vom 25.Dezember 1959, Nr. 10, wurden Verbesserungen vorgenommen, welcheschließlich in einem koordinierten Einhe<strong>it</strong>stext, genehmigt m<strong>it</strong> Dekret vom 7.Februar 1962, Nr. 8, zusammengefasst wurden. Das Landesgesetz Nr. 33 von1978 brachte die Bestimmungen über den geschlossenen Hof in Einklang m<strong>it</strong>der Familienrechtsreform, auf welches m<strong>it</strong> Dekret vom 28. Dezember 1978,Nr. 32, der Einhe<strong>it</strong>stext folgte. Das Landesgesetz vom 26. März 1982, Nr. 10,brachte schließlich die Anerkennung der Erbhöfe (9) . M<strong>it</strong> dem Landesgesetzvom 28. November 2001, Nr. 17, wurde die gesamte Materie noch einmalüberarbe<strong>it</strong>et, die früheren Bestimmungen wurden ersetzt und einige inzwischenergangene Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, wenn auchnebensächlicher Natur, in das Gesetz integriert. Das Landesgesetz vom 2. Juli2007, Nr. 3, hat die Beziehung zwischen dem geschlossenen Hof und demLandesraumordnungsgesetz geregelt. Das Landesgesetz vom 23. Juli 2007,Nr. 6, hat Änderungen betreffend die Zu- und Abschreibung von Gütern beimgeschlossenen Hof eingeführt. Das Landesgesetz vom 10. Juni 2008, Nr. 4, hatFälle von Vorkaufsrechten geregelt. Das Landesgesetz vom 22. Januar 2010,Nr. 21, hat einige Artikel des Gesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, angepaßtund das Landesgesetz vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, hat die Artikel 22,41 und 50 des Gesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, geändert.Wir werden deshalb das se<strong>it</strong> 2001 geltende Gesetz erläutern und dabei die(9) Aufgrund des Artikels 51 des Landesgesetzes Nr. 17 von 2001 möchte man meinen,dass alle vorhergehenden Verfügungen abgeschafft sind; es handelt sich dabei abernur um eine Ungenauigke<strong>it</strong> bei der Übersetzung aus dem Deutschen; darin sind dieabgeschafften Bestimmungen ausdrücklich aufgelistet.14


is einschließlich im Jahr 2011 durchgeführten Änderungen berücksichtigen.Die Vorteile des Systems „geschlossener Hof“ liegen auf der Hand:- Es verhindert die Aufspl<strong>it</strong>terung des Grundbes<strong>it</strong>zes durch Verkauf einzelnerGrundstücke oder durch Erbteilungen; die übermäßige Zerstückelungist deshalb schädlich, weil sie eine rationelle Bewirtschaftung unmöglichmacht und die weniger produktiven Flächen unbewirtschaftet bleiben.- Es hemmt die Entwicklung zum Großgrundbes<strong>it</strong>z, auch wenn einzelnePersonen mehrere Höfe bes<strong>it</strong>zen können.- Es beugt einer Verschuldung vor, weil der Bauer nicht gezwungen ist größereGeldbeträge aufzubringen, um die M<strong>it</strong>erben auszubezahlen.- Es unterstützt den Fortbestand und die Umsorgung des Hofbes<strong>it</strong>zes innerhalbder Familie, weil der Eigentümer nicht nur auf seine eigenen Kräftebauen, sondern auf jene der ganzen Familie zurückgreifen kann.- Es fördert die Bewirtschaftung von Höfen auch in kargen und unwegsamenGegenden (im Schnalstal beispielsweise gibt es Höfe auf über 2.000m Meereshöhe).- Es führt zu einem Bauerntum, das eng m<strong>it</strong> dem Hof verwurzelt und m<strong>it</strong>der Trad<strong>it</strong>ion verbunden ist, was es zu einem naturgemäßen Umweltschützermacht.- Es trug in der Vergangenhe<strong>it</strong> zu einer ausgewogenen demografischenEntwicklung bei, weil die ausgeschlossenen Erben aufgrund der Schwierigke<strong>it</strong>en,m<strong>it</strong> denen sie sich bei der Neugründung einer Familie konfrontiertsahen, meist unverheiratet und kinderlos auf dem Hof blieben.Gleichze<strong>it</strong>ig setzt das Inst<strong>it</strong>ut geschlossener Hof eine starke familiäre Bindungvoraus und trägt dazu bei, diese zu verfestigen.15


Einige Daten zum geschlossenen HofZum Ze<strong>it</strong>punkt 30. Juni 1928, als das <strong>it</strong>alienische Gesetz den geschlossenenHof aufgehoben hat, waren in der Abteilung I des Grundbuches 12.111 geschlosseneHöfe eingetragen (10) (siehe Tab. 1). Dabei ist zu berücksichtigen,dass die Grundbuchsanlegung noch nicht abgeschlossen war, weshalb dieDaten einiger Gemeinden noch fehlten. Demzufolge betrug die Anzahl dergeschlossenen Höfe vermutlich etwas weniger als 13.000.AnzahlHöfeAnzahlHöfeGrundbuchbezirkGrundbuchbezirkGrundbuchbezirkAnzahlHöfeSterzing754Welsberg1.121Schlanders667Brixen1.121Bozen2.243Neumarkt287Klausen882Kaltern239Bruneck2.228Meran2.569Summe 12.111Tab. 1: Anzahl der Höfe nach Grundbuchbezirken (1928)Derze<strong>it</strong> (Mai 2013) gibt es in Südtirol 13.410 geschlossene Höfe; dam<strong>it</strong> sind 2/3aller 20.206 land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Südtirols geschlosseneHöfe (Landwirtschaftszählung, Bozen 2010, ASTAT). In diesem Zusammenhangist zu bemerken, dass die geschlossenen Höfe im Durchschn<strong>it</strong>t größersind als die nicht geschlossenen Höfe und bei der Landwirtschaftszählungauch wirtschaftlich wenig bedeutende Kleinstbetriebe m<strong>it</strong> erhoben wurden;daraus lässt sich folgern, dass ein Großteil der landwirtschaftlichen Nutzflächein geschlossene Höfe eingebunden ist. Im Durchschn<strong>it</strong>t werden jedes Jahrrund 40 Höfe neu geschlossen und in etwa 20 aufgelöst (siehe Abb. 1).(10) Karl Tinzl, Der geschlossene Hof, Bozen 1952. Der Autor (1888-1964) war von 1921 bis1928 Abgeordneter, im Jahr 1943 Präfekt und schließlich Senator für die SVP.16


Abb. 1: Hofschließungen und Hofauflösungen in Südtirol (2003-2012) (11)Das Eigentum an geschlossenen Höfen gehört zu 80% physischen Personen inAllein- und zu 17% physischen Personen in M<strong>it</strong>eigentum (siehe Abb. 2), 1%Gesellschaften, 0,5% kirchlichen Einrichtungen und 0,2% anderen Körperschaften.Beim Großteil der M<strong>it</strong>eigentumsgemeinschaften handelt es sich umErbgemeinschaften (durchschn<strong>it</strong>tlich 3-4 Eigentümer), bei denen die Übernahmeim Sinne des Höfegesetzes noch nicht erfolgt ist.Von den 10.840 Betrieben in Alleineigentum gehören 88% Männern und12% Frauen.AlleineigentumphysischerPersonen80,8 %M<strong>it</strong>eigentumphysischer Personen17,3%Gesellschaften1,1%KirchlicheEinrichtungen0,5%AndereKörperschaften0,2%Abb 2: Eigentumsverteilung bei geschlossenen Höfen (August 2009)(11) Quelle: Amt für bäuerliches Eigentum, Autonome Provinz Bozen-Südtirolwww.provinz.<strong>bz</strong>.<strong>it</strong>/landwirtschaft/bauernhof/geschlossener-hof.asp17


Das durchschn<strong>it</strong>tliche Alter der Allein- und M<strong>it</strong>eigentümer von geschlossenenHöfen beträgt 51,2 Jahre. Die altersmäßige Verteilung nach Klassen istin Abb. 3 ersichtlich. Dabei fällt auf, dass die Klassen zwischen 40 und 50Jahren und zwischen 50 und 60 Jahren (29% <strong>bz</strong>w. 23%) am stärksten vertretensind. Lediglich jeder fünfte Eigentümer (23%) ist jünger als 40 Jahre undsom<strong>it</strong> Junglandwirt. Dam<strong>it</strong> sind weniger geschlossene Höfe in der Hand vonJunglandwirten als von Altbauern m<strong>it</strong> mehr als 60 Jahren, die immerhin noch¼ der Höfe (25%) ihr Eigentum nennen. Gerade mal jeder zwanzigste Hof(5%) ist im Eigentum von Personen, die jünger sind als 30 Jahre.Abb 3: Altersverteilung der Allein- und M<strong>it</strong>eigentümer geschlossener Höfe(August 2009)Bei der geografischen Verteilung der Höfe auf das Landesgebiet (siehe Tab.2)fällt auf, dass am meisten geschlossene Höfe die Gemeinde R<strong>it</strong>ten hat (402),gefolgt von Sarntal (386) und Eppan (345). Die Gemeinden m<strong>it</strong> den wenigstengeschlossenen Höfen sind Altrei (6), Waidbruck (8), Truden (9) und St. Ulrich (9).18


GemeindeAnzahlHöfeGemeindeAnzahlHöfeGemeindeAnzahlHöfeAbteiAhrntalAldeinAlgundAltreiAndrianAuerBarbianBozenBranzollBrennerBrixenBruneckBurgstallCorvaraDeutschnofenEnnebergEppan a.d.W.FeldthurnsFranzensfesteFreienfeldGaisGargazonGlurnsGraunGsiesHaflingInnichenJenesienKaltern a.d.W.KarneidKastelbell-TscharsKastelruthKiensKlausenKuensKurtatsch a.d.W.Kurtinig a.d.W.Laas14226383146642337627416603361373432217195345110131651293711108150491191821161161752491021792312122192LajenLanaLatschLaureinLeifersLüsenMalsMargreid a.d.W.MarlingMartellMeranMöltenMontanMoos in P.MühlbachMühlwaldNalsNaturnsNatz-SchabsNeumarktNiederdorfOlangPartschinsPerchaPfalzenPfattenPf<strong>it</strong>schPlausPrad am St. J.PragsPrettauProveisRasen-AntholzRatschingsRiffianR<strong>it</strong>tenRodeneckSalurnSand in Taufers12726624327129931455310365126966818413310966212110465412111359107291392790793333144283744028049163SarntalSchennaSchlandersSchludernsSchnalsSextenSt. Christina in G.SterzingStilfsSt. Leonhard in P.St. LorenzenSt. Martin in P.St. Martin in ThurnSt. PankrazSt. Ulrich / UrtijëiTaufers im M.TerentenTerlanTiersTirolTisensToblachTramin a.d.W.TrudenTschermsUltenU.L.F.i.W. - St.FelixVahrnVillandersVillnößVintlVöls am SchlernVöranWaidbruckWelsberg-TaistenWelschnofenWengenWolkenstein in G.Totale386182228406992282220120017712613012891011714456108125128939641944710315515616316382811259863713.410Tab. 2: Anzahl der geschlossenen Höfe nach Gemeinden (Mai 2013)19


Um besser zu verstehen, wer der Hofübernehmer ist, muss berücksichtigtwerden, dass dieser nicht unbedingt ein Erbe sein muss. Ist er ein Außenstehender,so ist es selbstverständlich, dass er den Erben den Übernahmepreiszahlen muss; wenn er jedoch einer der Erben ist, so wird derÜbernahmepreis Teil der Erbmasse, die nach Maßgabe der Bestimmungendes Zivilgesetzbuches unter den Erben aufzuteilen ist. Ein Teil des Übernahmepreisesgleicht sich m<strong>it</strong> seinem Erbanteil aus.2) Auf der anderen Se<strong>it</strong>e stehen die privatrechtlichen Angelegenhe<strong>it</strong>en derErben oder derjenigen, die dingliche Rechte am Hof geltend machen könnenund die durch das Zivilgesetzbuch geregelt sind, m<strong>it</strong> Ausnahme derAnpassungen, welche Punkt 1) notwendig machen kann. Wenn das Eigentumdes Hofes einer juridischen Person zufällt, z.B. einer kirchlichen Einrichtung(13) , dann kann sie diesen direkt oder über Pacht oder Halbpachtbewirtschaften. In dieser Form gibt es dann zwar einen Eigentümer aberkeinen Übernehmer.3) Es gilt der allgemeine, wenn auch nicht ausdrücklich genannte Grundsatz(der sich daraus able<strong>it</strong>en lässt, dass die Bestimmungen des HöfegesetzesAusnahmecharakter haben), dass der Hofübernehmer neben den besonderenAuflagen für den geschlossenen Hof keinen we<strong>it</strong>eren nachteiligenBestimmungen unterworfen werden darf. Ist der Hofübernehmer ersteinmal bestimmt, ist es ihm deshalb erlaubt eine jegliche auch außerlandwirtschaftlicheTätigke<strong>it</strong> zu betreiben.Übernimmt der Hofübernehmer den Hof, so wird er dam<strong>it</strong> zum Eigentümerund die Realrechte Dr<strong>it</strong>ter verwandeln sich in der Regel in ein Recht auf Abfindung.Wenn der Hofübernehmer stirbt und mehrere Erben hinterlässt ohneeinen zum Hofübernehmer bestimmt zu haben, dann bildet sich eine vorübergehendeErbgemeinschaft. Diese kann den Hof we<strong>it</strong>erbewirtschaften auf-(13) Im Jahre 1978 vertrat die bischöfliche Kurie den Standpunkt, dass die persönlichenGüter ex Art. 179 Z.G.B. nicht Eigentum einer juridischen Person sein können und dassdie Güter der Kirche, weil juridische kirchliche Person, nicht den Bestimmungen desStaates unterlagen. Diese beiden Thesen erschienen sofort als sehr gewagt und wurdenm<strong>it</strong> Urteil vom 14.4.1996 des Verwaltungsgerichts Bozen endgültig abgewiesen.21


grund der Bestimmungen, wie sie im Zivilgesetzbuch für die Gemeinschaftsgüter,für die de facto Gesellschaften oder für die Familienunternehmen (14)festgeschrieben sind. Die Erben können den Erbschein beantragen, der imGrundbuch eingetragen wird. Wenn bei der Bestimmung des Hofübernehmersunter den M<strong>it</strong>erben Einvernehmen besteht, so hört die Gemeinschaftauf zu bestehen; wenn sie sich nicht einigen, dann wird auf Antrag einer derParteien der Hofübernehmer über einen Rechtsstre<strong>it</strong> vor Gericht bestimmt,der sich m<strong>it</strong>unter über Jahre hinziehen kann. Während dieser Ze<strong>it</strong> kann derHof über die M<strong>it</strong>erben bewirtschaftet werden, wenn diese aber im Stre<strong>it</strong> sind,ist häufig die Ernennung eines gerichtlichen Verwalters notwendig.Für den häufig eintretenden Fall, dass sich die Erbgemeinschaft über einensehr langen Ze<strong>it</strong>raum hinzieht, wird der Hofübernahmepreis festgesetzt m<strong>it</strong>Bezug auf den Ze<strong>it</strong>punkt der Bestimmung des Hofübernehmers oder des gerichtlichenAntrages, diesen durch den Richter zu benennen.Wie wir später noch sehen werden, hat das derze<strong>it</strong> gültige Gesetz die Rechteder weichenden Erben gestärkt, ebenso die Rechte der Minderjährigen undes sichert auch die völlige Gleichbehandlung der Geschlechter. So ist ein Modellentstanden, das nun nicht mehr im Gegensatz zu den Prinzipien der Verfassungsteht und das sich dazu eignen würde auch auf andere Bereiche übertragenzu werden, etwa auf weniger erprobte und nicht immer ausreichendgeregelte Inst<strong>it</strong>ute wie beispielsweise die Familienvereinbarung (il patto difamiglia), den Trust (il trust), die Betriebseinhe<strong>it</strong> (il compendio unico) und dieMindestkultureinhe<strong>it</strong> (la minima un<strong>it</strong>à colturale).Wir werden hier versuchen das Höfegesetz und die häufigsten Auslegungsproblemeverständlich darzustellen, um sie so auch jenen näher zu bringen,die keine Juristen sind. In der Auslegung des Höfegesetzes müssen die Grundsätzeberücksichtigt werden, die das Verhältnis von Staatsgesetzen zu denSondergesetzen, zu denen das hier vorliegende Gesetz ohne Zweifel gehört,(14) Diese Möglichke<strong>it</strong> ist im Artikel 38 des Höfegesetzes ausdrücklich vorgesehen. Diesbezüglichwird auch verwiesen auf: P. Michaeler, J.L. Rungger, W. Hintner, Das Familienunternehmenunter besonderer Berücksichtigung der S<strong>it</strong>uation in Südtirol, Bozen2007.22


egeln. Das Höfegesetz regelt ein dem <strong>it</strong>alienischen Recht fremdes Inst<strong>it</strong>ut,das einem eigenen Verständnis entspricht: und zwar jenem, die Betriebseinhe<strong>it</strong>aufgrund einer mer<strong>it</strong>orischen Bewertung, durchgeführt von einer lokalenOrganisation, zu schützen, auch wenn dadurch andere vom Zivilgesetzbuchgarantierte Rechte verletzt werden könnten. Jede Norm, die auf einersolchen Überlegung aufbaut (der Jurist spricht von Ratio), ist eine Sondernormund überwiegt gegenüber der allgemeinen; dies bedeutet, dass dieseNormen, welche das interne Reglement des geschlossenen Hofes im engerenSinn betreffen, auch auf analoge Weise ausgelegt werden können. Die Normenbetreffend Realrechte oder Erbrechte müssen hingegen eng ausgelegtwerden und im Zweifelsfall finden die allgemeinen Normen auch auf analogemWege Anwendung.Aufrecht bleibt laut Verfassungsgerichtshof die Befugnis der autonomen ProvinzBozen aufgrund der Trad<strong>it</strong>ion und des althergebrachten Rechts, die Materiegeschlossener Hof in einer umfassenderen Art und Weise zu regeln, wiesie etwa für andere Bereiche m<strong>it</strong> primärer Kompetenz gilt; dies eröffnet we<strong>it</strong>ereMöglichke<strong>it</strong>en diese speziellen Normen zu prüfen. Auch darf das LandSüdtirol verfahrensrechtliche Bestimmungen erlassen.Zu betonen ist, dass das <strong>it</strong>alienische Erbrecht nicht mehr ze<strong>it</strong>gemäß ist (wiedas Gesetz 55/2006 über die Familienverträge impliz<strong>it</strong> zugegeben hat), weiles die Rechte der Erben nur aufgrund der Blutsverwandtschaft gewährleistet;während die wahren emotionalen Beziehungen und die Wünsche des Vermögensbes<strong>it</strong>zersaußer Acht gelassen werden, lässt das Gesetz verschiedeneMöglichke<strong>it</strong>en offen, das Vermögen wem man will zukommen zu lassen: Familienstiftungen,Trustgesellschaften, Treuhandgesellschaften, Familienverträge,ganz zu schweigen von Scheingeschäften, nicht nachweisbaren Geldsummenoder per Hand übergebenes Vermögen (dazioni manuali).Außerdem besteht bezüglich der Schenkungen eine absurde Regelung, dieden Verkehr der geschenkten Güter auf einen Ze<strong>it</strong>raum von mindestenszwanzig Jahren beschränkt, unbeschadet der Gefahr von Widerrufungshandlungenoder Schenkungskürzungen.23


Im Jahr 2006 hat der Gesetzgeber diese Probleme erkannt und m<strong>it</strong> dem GesetzNr. 55 vom 14. Februar 2006 versucht, sie zu lösen, indem er den Art. 768/bisund folgende im Zivilgesetzbuch eingeführt hat, welche die Familienverträgeregeln. M<strong>it</strong> diesem Vertrag kann ein Unternehmer seinen Betrieb (es kannauch ein landwirtschaftlicher Betrieb sein) an einen oder mehrere seinerNachkommen übertragen. Auf diese Weise wird das in Art. 458 ZGB geregelteVerbot von Abmachungen über die Erbfolge aufgehoben. Der Vertrag mussm<strong>it</strong>tels einer notariellen Urkunde abgeschlossen werden und es müssen allerechtmäßigen Erben des Betriebsinhabers dem Vertragsabschluss zustimmen.Jene, die vom Betrieb ausgeschlossen werden, haben Recht auf eine finanzielleoder aus persönlichem Vermögen des Abtretenden bestehende Abfindung.Was die Vertragsparteien erhalten haben, unterliegt laut gesetzlichenBestimmungen (Art. 768quater, letzter Absatz) weder der Ausgleichung nochder Kürzung. Für Übertragungen und Schenkungen gelten Steuervorteile.24


Wie man bemerkt, unterscheidet sich diese Regelung nicht sonderlich vonder, die den geschlossenen Hof zum Gegenstand hat, wenn auch letztere bevorzugtwird. Die wesentliche Neuhe<strong>it</strong> besteht darin, dass im Unterschied zurVergangenhe<strong>it</strong>, der Betriebsinhaber m<strong>it</strong> den zukünftigen Erben vereinbarenkann, wer der neue Hofübernehmer sein wird und so alle Erbangelegenhe<strong>it</strong>enschon zu Le<strong>bz</strong>e<strong>it</strong>en abwickeln. Wenn die zukünftigen Erben zustimmen,kann die Vereinbarung nicht mehr in Frage gestellt werden. Nachdem derBegriff des landwirtschaftlichen Betriebes we<strong>it</strong>läufiger ist als jener des geschlossenenHofes, können auch die walzenden Grundstücke (fondi volanti)problemlos in den Vertrag m<strong>it</strong> eingeschlossen werden. Der Vertrag hat sofortigeWirksamke<strong>it</strong>, das bedeutet jedoch nicht, dass er keinen Bedingungenoder Forderungen unterworfen werden kann (15) .Der Vorteil dieses Rechtsinst<strong>it</strong>uts besteht auf psychologischer Ebene: DerUnternehmer, der sein Vermögen einem oder mehreren zukünftigen Erbenabtr<strong>it</strong>t, befindet sich in einer starken Pos<strong>it</strong>ion und kann seinen Willen durchsetzen,was der Verstorbene m<strong>it</strong> Sicherhe<strong>it</strong> nicht tun kann!(15) Der Kassationsgerichtshof hat bestätigt, dass es keinen Grund gibt, weshalb die Handlungenzur Bestimmung des Hofübernehmers keine Bedingungen oder andere Klauselnenthalten sollten: Die aufgrund des Gesetzes der Provinz Bozen vom 28. November2001, Nr. 17, vorgeschriebenen Sonderbestimmungen entziehen der Erbfolge nicht dasGut, sondern legen nur fest, dass dieses bei der Teilung des Erbschaftsvermögens als unteilbareEinhe<strong>it</strong> anzusehen ist und nur einem Erben/einer Erbin oder einem Vermächtnisnehmerzugewiesen werden kann, wobei die gesetzlichen Kr<strong>it</strong>erien zur Bestimmungdes Hofübernehmers nur in Ermangelung des Testaments und einer Vereinbarung zwischenden zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Personen angewandt werden. Es ergibtsich daraus, dass nichts die M<strong>it</strong>erben, in der Ausübung ihrer privaten Autonomie,daran hindert, in die Teilungsvereinbarung, die zur Auflösung der Erbgemeinschaftund zur Bestimmung des Hofübernehmers führt, ein zusätzliches Merkmal, wie zumBeispiel eine Bedingung einzufügen. Im vorliegenden Fall hat der OGH in Anwendungdieses Prinzips ein Sachurteil aufgehoben, welches eine in einer Teilungsvereinbarungenthaltene Klausel für unzulässig erklärt hatte, laut welcher der Hofübernehmer dieauf dem Grundstück des Hofes abgestellten Fahrzeuge innerhalb einer bestimmtenFrist zu entfernen hatte und bei Nichterfüllung dieser Bedingung der Hofübernehmerdurch einen anderen M<strong>it</strong>erben zu ersetzen gewesen wäre, denn der OGH schließt aus,dass diese Vereinbarung eine gemeinschaftliche Zuweisung des Hofes zur Folge habenwürde, im Widerspruch zur Verkehrssicherhe<strong>it</strong> oder zum Verbot der Veräußerung desRechts auf Übernahme des Hofes stehe oder die Gefahr der Nichtigke<strong>it</strong> nach Maßgabedes Art. 475, zwe<strong>it</strong>er Absatz, ZGB, über die Annahme der Erbschaft, bestehe (Kass. Nr.2983 vom 27.02.2012).25


Neubildung eines geschlossenen Hofes (Art. 2 und 3)Dam<strong>it</strong> aufgrund des Antrages des Eigentümers oder der M<strong>it</strong>eigentümer einHof geschlossen werden kann, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.Diese unterscheiden sich abhängig davon, ob Wohngebäude m<strong>it</strong> entsprechendenWirtschaftsgebäuden vorhanden sind oder nicht. (Hier und in derFolge gelten der Begriff „Selbstbebauer“ oder andere persönliche Bezeichnungenimmer als für Mann und Frau gleichermaßen.)Wenn Gebäude vorhanden sind:- Der am Hof m<strong>it</strong>tlere jährlich erwirtschaftete Ertrag, inklusive der Einnahmenaus dem Urlaub auf dem Bauernhof, muss ausreichen für den angemessenenUnterhalt von vier Personen, ohne jedoch das Dreifache desselbenzu überschre<strong>it</strong>en. Der Begriff „m<strong>it</strong>tlere“ ist nicht im mathematischenSinne zu verstehen, sondern steht für den normalerweise erwirtschaftetenErtrag. Der Ausdruck „Erhaltung“ ist sehr allgemein gefasst und deckt sichnicht m<strong>it</strong> jenem betreffend die Familienverpflichtungen. Im Rahmen desgeschlossenen Hofes weist er auf ein wirtschaftliches Kr<strong>it</strong>erium hin: Unterhaltbedeutet dabei, dass ein jedes Familienm<strong>it</strong>glied über ein Einkommenverfügen muss, das es ihm und seinen minderjährigen Kindern erlaubt, imVerhältnis zu seinen Fähigke<strong>it</strong>en und zur erbrachten Arbe<strong>it</strong>sleistung aufortsüblichem Standart ein würdiges Leben zu führen; etwas synthetischergesprochen ist dam<strong>it</strong> gemeint, dass der Hof ein Ausmaß haben muss, dases mindestens 4 aber nicht mehr als 12 Personen erlaubt ein würdiges Lebenzu führen. Es erscheint naheliegend anzunehmen, dass es sich hierbeium Personen handelt, die im arbe<strong>it</strong>sfähigen Alter sind. Verständlich, dassder Begriff aufgrund des gesellschaftlichen Wandels Änderungen erfahrenkann (man denke hier nur daran, dass die Mechanisierung die Anzahlder Beschäftigten in der Landwirtschaft reduziert hat, es dafür Invest<strong>it</strong>ionenbrauchte, also Einkommen und Ersparnisse und der Hof ja nichtnur Direktbebauer benötigt, sondern auch Personen zur Betreibung desUrlaubs am Bauernhof usw.).26


- Der Hof muss nicht nur über die Wohngebäude m<strong>it</strong> Zubehör zur Unterbringungdes Eigentümers m<strong>it</strong> Ehefrau samt allen am Hof gewöhnlichm<strong>it</strong>arbe<strong>it</strong>enden Personen verfügen, sondern auch, sofern vorgesehen,über Räumlichke<strong>it</strong>en zur Unterbringung eventueller Urlaubsgäste.- Der Hof muss we<strong>it</strong>ers über sämtliche Wirtschaftsgebäude verfügen, diefür die Bearbe<strong>it</strong>ung bis hin zum Verkauf der Produkte notwendig sind.Wenn keine Gebäude vorhanden sindist es zulässig einen geschlossenen Hof zu bilden m<strong>it</strong> dem Ziel Wohn- undWirtschaftsgebäude zu errichten, unter der Bedingung, dass:- alle im Eigentum befindlichen und für die Schließung geeigneten landwirtschaftlichenNutzflächen des Antragstellers m<strong>it</strong> einbezogen werden;- ein Mindestflächenausmaß von 3 ha Wein- oder Obstbaufläche oder aber6 ha Acker- oder Wiesenfläche erreicht wird;- der Antragsteller die Qualifikation eines selbstbewirtschaftenden Bauern(16) aufweist, der se<strong>it</strong> mindestens 5 Jahren in der Landwirtschaft tätigist oder eine ebenso lange Berufserfahrung nachweisen kann;- weder der Antragsteller noch dessen Ehegatte in den letzten 5 Jahren fürdie Unterbringung der bäuerlichen Familie geeignete Wohngebäude besessenhaben und die Notwendigke<strong>it</strong> besteht, landwirtschaftliche WohnundWirtschaftsgebäude zu errichten.Spezielle Normen bestehen für den Fall, dass jemand als Junglandwirt (17) gilt,über einen geeigneten Studient<strong>it</strong>el verfügt und „in der Landwirtschaft tätigist“ oder, ohne Studient<strong>it</strong>el, sich se<strong>it</strong> mindestens 10 Jahren der landwirtschaftlichenTätigke<strong>it</strong> widmet und das Flächenausmaß mindestens der Fläche(16) Laut Gesetz Nr. 590/1965 gilt jemand als selbstbewirtschaftender Bauer, wenn er direktmindestens 1/3 der am Hof anfallenden Arbe<strong>it</strong> verrichtet. Ein Gastwirt gilt z.B. nicht alssolcher (Verwaltungsgericht Bozen, 8.1.1996).(17) Das altersmäßige Lim<strong>it</strong> liegt bei 40 Jahren (Verordnung CEE 1698/2005 und 97/1997und G. 441/1998). Davon zu unterscheiden ist die Bezeichnung „landwirtschaftlicherJungunternehmer“ m<strong>it</strong> einem Alter von weniger als 35 Jahren, gemäß G. D. 35/2005,umgewandelt m<strong>it</strong> G. 80/2005.27


einer Betriebseinhe<strong>it</strong> (18) entspricht.Die Durchführungsverordnung D.L.H. vom 3. Mai 2006, Nr. 19, legt fest, dassder Junglandwirt, der beantragt einen Hof zu schließen, in Bes<strong>it</strong>z eines derfolgenden Studient<strong>it</strong>el oder Diplome sein muss:a) akademischer T<strong>it</strong>el oder Diplom einer Fachschule im Bereich Land-, ForstoderHauswirtschaft und Ernährungswissenschaft;b) Reifezeugnis einer landwirtschaftlichen Oberschule;c) Diplom einer Fachschule für Land- oder Hauswirtschaft.Formell betrachtet gilt ein Hof als geschlossen, wenn der Gründungsakt derörtlichen Höfekommission (die wir von nun an nur mehr als Kommission bezeichnenwerden) im Grundbuch eingetragen ist.Was den Vermögensstand zwischen Eheleuten anbelangt, gilt der geschlosseneHof als persönliches Gut, gemäß Art. 179 Z.G.B (Art. 38 Höfegesetz); d.h.er ist nicht Gegenstand der Gütergemeinschaft.Der Antrag auf Neubildung eines Hofes muss vom Eigentümer (oder von allenM<strong>it</strong>eigentümern der Grundstücke) gestellt werden.Die auf Antrag von Jungbauern gemäß Art. 2, Absatz 3, Buchst. a) neugebildetenHöfe dürfen ab Eintragung in das Grundbuch 20 Jahre lang nichtveräußert werden; eine Ausnahme bildet die Abtretung zugunsten von Verwandteninnerhalb des dr<strong>it</strong>ten Verwandtschaftsgrades oder von Jungbauern,die im Bes<strong>it</strong>z der vorgeschriebenen Voraussetzungen sind. Das Veräußerungsverbotwird im Grundbuch eingetragen.Die Begriffsbestimmung des ErtragesDas Kr<strong>it</strong>erium des Hofertrages hat der Rechtssprechung viel Arbe<strong>it</strong> bere<strong>it</strong>et,schließlich hat sie aber zu konsolidierten Entscheidungen geführt, in denen(18) Beschluss Nr. 4039 vom 31.10.2005: Festlegung der Betriebseinhe<strong>it</strong> im Sinne des Landeshöfegesetzes,„für Junglandwirte als Betriebseinhe<strong>it</strong> zur Neubildung eines geschlossenen Hofes imSinne von Artikel 2 Absatz 1 des … Landeshöfegesetzes das Vorhandensein von wenigstenszwei Hektar für einen Hof m<strong>it</strong> Obst- und Weinproduktion und wenigstens vier Hektar für einenHof m<strong>it</strong> Acker- und Wiesenfläche festzulegen. Bei Mischbetreiben, die sowohl Obst- oderWeinbauflächen als auch Acker- oder Wiesenflächen aufweisen, werden die Flächen im obengenannten Verhältnis verrechnet und zusammengezählt.“28


Folgendes festgestellt wurde:- es gilt nicht die tatsächliche Ertragsleistung des Hofes zu bewerten, sondernjene, die unter normalen Umständen erzielt würde;- es sind die normalen Bedürfnisse der Familie zugrunde zu legen;- die Entscheidungen der Kommission müssen in geeigneter Weise begründetsein, auf logischen Überlegungen basieren und auf konkreten Zahlenaufbauen;- der Hinweis auf das Flächenausmaß allein reicht nicht aus, sondern es wirdverlangt, eine tatsächliche Analyse des potenziell erzielbaren Ertragesdurchzuführen;- neben den Einnahmen aus der Bodenbearbe<strong>it</strong>ung, aus der Viehzucht undaus der Verarbe<strong>it</strong>ung der landwirtschaftlichen Produkte muss auch das Vorhandenseineventueller Handelsbetriebe und handwerklicher oder industriellerAnlagen berücksichtigt werden; sofern diese von der Kommissionals Zubehör angesehen werden oder von untergeordneter Bedeutung sindund m<strong>it</strong> den Gebäuden dermaßen verbunden sind, dass die Abtrennung zueiner starken Beeinträchtigung des Hofes führen würde, werden sie nichtseparat bewertet (19) .Verlust der Voraussetzungen und Auflösung des Hofes (Art. 4 und Art. 36)Für jede Änderung der Größe des Hofes oder der Realrechte am Hof, einschließlichder Bestellung eines Oberflächenrechts und des Abschlusses vonPacht- oder Mietverträgen m<strong>it</strong> einer Dauer von mehr als 15 Jahren, bedarf esder Bewilligung der Höfekommission. Es bedarf ihrer nicht bei Enteignungenim öffentlichen Interesse oder bei Flurbereinigungen, die von der Landeregierunggenehmigt worden sind.Diese Bestimmungen sind zum Schutz vor Betrug in Zusammenhang m<strong>it</strong> demgeschlossenen Hof erarbe<strong>it</strong>et worden: so kann zum Beispiel die begonneneErs<strong>it</strong>zung eines zum Hof gehörenden Grundstücks durch einen Dr<strong>it</strong>ten nichtüber das Geständnis oder den Schiedseid bewiesen werden; man folgert also(19) Urteil des Staatsrates 645/1982, in Bezug auf die damals geltenden Normen.29


daraus, dass die Ers<strong>it</strong>zung nur über ein auf Urkunden- oder Zeugenbeweisegestütztes Verfahren festgestellt werden kann, und dass weder die Zustimmungdes Vorbes<strong>it</strong>zers noch eine im Rahmen einer Schlichtung getroffeneVereinbarung ausreichen.Der geschlossene Hof wird nie von Amts wegen aufgelöst. Wenn das Höchsteinkommenüberschr<strong>it</strong>ten wird oder wenn ein Stre<strong>it</strong> vor Gericht vorliegt,dann können die am Hofübernahmeverfahren interessierten Personen beider Kommission beantragen, dass Güter vom geschlossenen Hof abgeschriebenwerden; dies aber nur bis zur Verhandlung für die Erörterung zur Bestimmungdes Hofübernehmers und auf Festsetzung des Hofübernahmepreises.Im Allgemeinen beantragen dies die Erben, um die Güter nach dem Marktwertzu erm<strong>it</strong>teln.Wenn aus irgendeinem Grund die Baulichke<strong>it</strong>en des geschlossenen Hofesganz oder teilweise wegfallen und schwerwiegende Gründe bestehen, welcheauf Dauer die Wiedererrichtung dieser ausschließen, so kann die Kom-30


mission auf Antrag des Eigentümers oder eines M<strong>it</strong>eigentümers oder einesM<strong>it</strong>erben den Widerruf der Eigenschaft als geschlossener Hof verfügen, abernicht mehr, wenn im Hofübernahmeverfahren die Verhandlung für die Erörterungbere<strong>it</strong>s festgesetzt wurde (Art. 13, abgeändert m<strong>it</strong> L.G. Nr. 2 vom22.01.2010). Als Regel gilt aber, dass alles unternommen werden muss, um dieBaulichke<strong>it</strong>en wieder zu errichten und dam<strong>it</strong> ist auch klar, dass im Falle einesBrandes der Hof nicht aufzulösen ist.Das Auflassen der Bewirtschaftung des Hofes ist kein ausreichender Grundfür den Widerruf der Eigenschaft als geschlossener Hof (20) und ebenso wenigist es die Tatsache, dass der Eigentümer die Grundstücke für nicht landwirtschaftlicheZwecke gewinnbringender einsetzen könnte (21) .Wenn durch Abtrennungen oder durch andere Umstände (22) der Ertrag desHofes dauerhaft derart geschmälert wird, dass dieser nicht einmal mehr dieHälfte des vorgesehenen Jahresdurchschn<strong>it</strong>tsertrages erbringt (also nichtmehr imstande ist 2 Personen zu ernähren) (23) , so können die Eigentümer oderirgendwelche andere interessierte Personen bei der Kommission den Widerrufder Eigenschaft als geschlossener Hof beantragen. Die Grundstücke sind,außer in begründeten Ausnahmefällen, anderen geschlossenen Höfen zuzuschreiben.Diese nur schwer nachvollziehbare Verfügung könnte eventuellauch nicht verfassungskonform sein, weil sie den Eigentümer zum Verkaufverpflichtet und eine Vielzahl von Problemstellungen, die bei der praktischenAnwendung auftreten, ungelöst lässt (24) (z.B. Vorkaufsrecht des Anrainers).Personen, die berechtigt sind die Auflösung eines geschlossenen Hofes zu beantragen,sind nicht nur die Erben und M<strong>it</strong>eigentümer, sondern all jene, die(20) Staatsrat 169/1993(21) So hatte sich überraschenderweise die Landeshöfekommission ausgesprochen: Staatsrat322/1979(22) Staatsrat 2197/2007; es darf sich aber nicht um persönliche Bedürfnisse handeln (VerwaltungsgerichtBozen, 19.01.2004) und in der Regel geht die Verringerung des Ertragesm<strong>it</strong> einer Verkleinerung der Fläche einher (Verwaltungsgericht Bozen, 19.01.2001).(23) Die Verkleinerung der Betriebsgröße ist nicht von Bedeutung, wenn der Ertrag we<strong>it</strong>erhinausreichend ist (Kass. 3.06.1991, Nr. 349, unter Bezugnahme auf das alte Höfegesetz).(24) Das Verwaltungsgericht Bozen hat am 16.03.2009 diesbezüglich die Frage der Verfassungsmäßigke<strong>it</strong>aufgeworfen.31


durch die Vinkulierung des Hofes eine Einschränkung ihrer Rechte oder ihrerleg<strong>it</strong>imen Interessen erfahren (Halbpächter, Pächter, wer einen Vorvertragabgeschlossen hat usw.; nicht leg<strong>it</strong>imiert ist hingegen jemand, der eine reineErwartungshaltung hat (25) , wie z.B. wer zur Hofübernahme bestimmt ist, denHof aber noch nicht übernommen hat).(25) Staatsrat 600/1979, 500/1979, 501/1979, 306/198332


Veränderungen am Hof und Ers<strong>it</strong>zung (26)(26) Im Grundbuchsystem stellte sich das Problem, das rigide formalistische System, aufgrunddessen die im Grundbuch eingetragenen Realrechte nicht bestr<strong>it</strong>ten werdenkonnten, m<strong>it</strong> der tatsächlichen S<strong>it</strong>uation, die ebenso schutzwürdig war, wie z.B.die Ers<strong>it</strong>zung des Eigentums oder einer Dienstbarke<strong>it</strong>, in Einklang zu bringen. Eswurde sogar behauptet, dass jegliche grundbücherliche Eigentumsübertragung dieErs<strong>it</strong>zung unterbreche, sodass sie dem neuen Eigentümer nicht mehr entgegengehaltenwerden konnte; diese abwegige formalistische Auffassung ging we<strong>it</strong> überdie m<strong>it</strong> dem Grundbuch verfolgten Ziele hinaus und führte zu absurden Ergebnissen,die den allgemeinen Rechtsgrundsätzen widersprachen. Es ist klar, dass manjemand die beanspruchte Ers<strong>it</strong>zung nicht absprechen kann, wenn es sich um eineoffenkundige Dienstbarke<strong>it</strong> handelt, wie z.B. im Falle einer bestehenden Zufahrtsstrassezum eigenen Grundstück, die bere<strong>it</strong>s se<strong>it</strong> mehr als 20 Jahren genutzt wird.Die Rechtssprechung hat diesbezüglich eine bedeutende Entwicklung erfahren undist schließlich zum Schluss gelangt, dass eine Ers<strong>it</strong>zung auch im Grundbuchsystemdurchaus zulässig ist, auch wenn m<strong>it</strong> einigen Besonderhe<strong>it</strong>en; die kurze, zehnjährigeErs<strong>it</strong>zung ist nicht möglich und die Einverleibung eines Vertrages unter Lebendenunterbricht die Ers<strong>it</strong>zung nicht, wenn der Erwerbende von der Existenz des Bes<strong>it</strong>zesdes Anderen wusste oder davon, unter Aufbringung der normalen Sorgfalt, zumindesthätte wissen müssen (Urteil Kass.Nr. 13198/1999). So ist die Anrechnung desBes<strong>it</strong>zes zumindest in all jenen Fällen zulässig, in denen es offenkundig ist (wo alsodie tatsächliche S<strong>it</strong>uation erkennbar ist) und in denen der Erwerbende darüber inKenntnis war. In der Vergangenhe<strong>it</strong> hat der Kassationsgerichtshof eine restriktiveAuffassung vertreten, wonach derjenige, der ein Gut erwarb den eigenen Bes<strong>it</strong>zze<strong>it</strong>raumm<strong>it</strong> jenem des Veräußerers nur dann zusammenlegen durfte, wenn ihmder Veräußernde im Vertrag auch das noch in Entstehung befindliche Recht, dasGegenstand der Ers<strong>it</strong>zung bildet, m<strong>it</strong> übertrug; im Fall einer Dienstbarke<strong>it</strong> trat dieErs<strong>it</strong>zung nur dann ein, wenn im Vertrag zur Übertragung des Gutes auch ausdrücklichdie Dienstbarke<strong>it</strong> m<strong>it</strong>veräußert wurde (Urteil Kass. Nr. 3840/1978). Letzthin hatdie Kassation ihre Ausrichtung klar geändert, indem sie Folgendes festlegt:a) generell gilt, dass die Anrechnung des Bes<strong>it</strong>zes einer Dienstbarke<strong>it</strong> im Sinne vonArt. 1146, Abs. 2 des ZGB, zugunsten des Rechtsnachfolgers am Eigentum desherrschenden Grundstücks auch dann erfolgt, wenn die Dienstbarke<strong>it</strong> im Vertragüber die Übertragung des herrschenden Grundstücks nicht ausdrücklich angeführtist und auch für den Fall, dass die Dienstbarke<strong>it</strong> zugunsten des Rechtsvorgängersnoch nicht begründet wurde;b) im Grundbuchsystem ist die Anrechnung des Bes<strong>it</strong>zes gemäß der oben genanntenBestimmung dann ausgeschlossen, wenn die grundbücherliche Einverleibung deserworbenen Rechts, erfolgt aufgrund eines Vertrags unter Lebenden, von Se<strong>it</strong>endes Einzelrechtsnachfolgers unterlassen worden ist (wenn jemand z.B. einenGrund m<strong>it</strong> einer Dienstbarke<strong>it</strong> -die er glaubt, dass sie ersessen ist- erwirbt, denErwerb im Grundbuch aber nicht einverleibt); dies gilt nicht, wenn die Einverleibungdes Rechts durch den Rechtsvorgänger nicht erfolgt ist (wenn beispielsweiseder Verkäufer die Dienstbarke<strong>it</strong> schon ersessen hat, sie im Grundbuch aber nichteinverleibt hat); im Falle der Ausübung einer noch nicht begründeten Dienstbarke<strong>it</strong>greift die Anrechnung des Bes<strong>it</strong>zes trotz fehlender Einverleibung des entsprechendenDienstbarke<strong>it</strong>srechtes (wenn der Verkäufer die Dienstbarke<strong>it</strong> z.B. für19 Jahre ausgeübt hat, so reicht es für die Ers<strong>it</strong>zung aus, dass der Käufer das Rechtfür ein we<strong>it</strong>eres Jahr ausübt, s. Urteil Kass. Nr. 20287 vom 6.5.2008).33


Für jede Änderung der Größe des Hofes, für den Erwerb, die Veräußerungoder Änderung von Realrechten am Hof, für die Bestellung eines Oberflächenrechtsund für den Abschluss eines Pacht- oder Mietvertrages m<strong>it</strong> einerDauer von mehr als 15 Jahren bedarf es der Bewilligung der Höfekommission(Ermessensentscheidung).Es bedarf keiner Bewilligung der Höfekommission bei Enteignungen, bei vonder öffentlichen Verwaltung genehmigten Flurbereinigungen oder für dieDurchführung von rechtsbegründenden Urteilen (27) .Der Hofübernehmer kann Grundstücke ers<strong>it</strong>zen, indem er den ausschließlichenBes<strong>it</strong>z m<strong>it</strong> dem vor der Teilung faktisch ausgeübten M<strong>it</strong>bes<strong>it</strong>z zusammenlegt(28) . In der Tat unterscheidet sich die Regelung beim geschlossenenHof von der allgemeinen Regelung nur in Hinblick auf die Unteilbarke<strong>it</strong> derGüter. Im Übrigen bleibt die Regelung gleich. Bei einer derartigen Ers<strong>it</strong>zungbedarf es keiner Genehmigung der Höfekommission. Eine Genehmigungmuss aber dann beantragt werden, wenn der Betroffene das betreffende(27) Staatsrat Nr. 598/1991(28) Kass. 23.07.2008, Nr. 2030334


Grundstück zum Hof dazu schließen möchte, anstatt es als walzendes Gundstückbeizubehalten.Es ist möglich, dass ein Dr<strong>it</strong>ter ein zu einem geschlossenen Hof gehörendesGrundstück ers<strong>it</strong>zt. Der Gesetzgeber hat aber Vorkehrungen getroffen, umzu verhindern, dass das Gerichtsverfahren auf Feststellung der Ers<strong>it</strong>zung dazuverwendet wird, die Bestimmungen über die Abtrennung von Teilen des Hofeszu umgehen. Deshalb bestimmt Art. 4, dass im Gerichtsverfahren zur Feststellungder eingetretenen Ers<strong>it</strong>zung eines Teiles eines geschlossenen Hofesdie örtlich zuständige Höfekommission angehört werden muss und dass dasGeständnis und der Schiedseid unzulässig sind. Es versteht sich von selbst, dassjeder Beweis über die eingetretene Ers<strong>it</strong>zung eines Teils eines geschlossenenHofes einer strengeren Prüfung zu unterziehen ist als im Falle einer gewöhnlichenErs<strong>it</strong>zung. Man denke nur daran, dass am Hof oftmals der Übernehmer,die M<strong>it</strong>erben und Leistungsempfänger zusammen leben und dabei ein Verhaltenan den Tag legen, das eventuell auch als Bes<strong>it</strong>zausübung betrachtetwerden könnte. Die Kassation hat beispielsweise einen Antrag auf Ers<strong>it</strong>zungdes Eigentums an einem geschlossenen Hof abgewiesen und dabei festgelegt,dass der Umstand, dass der Kläger, Bruder der Hofeigentümerin, überdie Schlüssel verfügte und eine Räumlichke<strong>it</strong> des Hofes zur Unterbringungvon Schl<strong>it</strong>ten und Pflanzen nutzte, für das Bestehen eines ers<strong>it</strong>zungsbegründendenBes<strong>it</strong>zes nicht ausreichend ist (29) .Die besagte Bestimmung laut Art. 4 des Höfegesetzes ist offensichtlich unzureichendund stellt keinerlei Garantie dar, weil die Kommission nur eineStellungnahme abgibt, wobei diese nicht einmal bindend ist. Es ist zudemauch nicht ganz klar, worüber die Stellungnahme überhaupt a<strong>bz</strong>ugeben ist.Die Ers<strong>it</strong>zung erfolgt schließlich durch die Ausübung des Bes<strong>it</strong>zes über einenbestimmten Ze<strong>it</strong>raum; ist der Beweis über das Bestehen eines ers<strong>it</strong>zungsbegründendenBes<strong>it</strong>zes erst einmal erbracht, ist die Feststellung der eingetretenenErs<strong>it</strong>zung eine unweigerliche Folge. Die Kommission könnte lediglichgeltend machen, sofern zutreffend, dass die Ers<strong>it</strong>zung in Widerspruch zu den(29) Kass. 20.02.2008, Nr. 432735


Bestimmungen über die Abtrennung steht.Wenn die Kommission in Kenntnis von Fakten ist, die gegen eine Ers<strong>it</strong>zungsprechen (wenn z.B. das Bestehen des nötigen Bes<strong>it</strong>zes bloß simuliert ist),dann müssten diese Fakten jedenfalls bewiesen werden, weil der Richter füreine Abweisung des Ers<strong>it</strong>zungsantrages sich nicht auf reine Verdachtsmomenteberufen kann.Die Stellungnahme ist also aufgrund eines öffentlichen Interesses vorgesehen,kann aber lediglich dazu be<strong>it</strong>ragen, dass der Richter die tatsächlicheS<strong>it</strong>uation besser versteht. Es wäre wohl angebrachter gewesen, klar unddeutlich zu sagen, dass die besagte Norm (laut Art. 4 des Höfegesetzes) denZweck verfolgt, zu vermeiden, dass die Bestimmungen über die Abtrennungenumgangen werden und dass allein das Geständnis des Beklagten im Gerichtsverfahrenals Beweis für das Bestehen der Ers<strong>it</strong>zung nicht ausreichendist (30) . Vermutlich wäre es für das ganze System zielführender gewesen einenGesetzesvorschlag in Betracht zu ziehen, der auch in Zusammenhang m<strong>it</strong> der(30) Eine Änderung des Höfegesetzes sieht nun vor, dass das Geständnis und derSchiedseid als Beweism<strong>it</strong>tel nicht zulässig sind.36


Ers<strong>it</strong>zung von Teilen des geschlossenen Hofes die Bewilligung der Kommissionvorsieht und, im Falle einer Nichterteilung dieser Bewilligung, einen Ausgleichin Geld festlegt.Abtrennungen (Art. 5 und 6)Hier die allgemeinen Regeln:- Die Kommission kann die Bewilligung zur Abtrennung erteilen, wenngleichze<strong>it</strong>ig ein anderes für die Bewirtschaftung des Hofes gleichwertigesGrundstück dem Hof eingegliedert wird. In der Regel handelt es sich umeinen Tausch.- Wenn keine Eingliederung erfolgt, dann kann die Bewilligung zur Abtrennungvon Grundstücken und Löschung oder Verzicht auf dinglicheRechte in folgenden Fällen erteilt werden:a) wenn schwerwiegende Gründe wirtschaftlich-sozialer Art oder einlandwirtschaftliches Interesse vorliegen (nicht aber aus persönlichenGründen (31) ) und nur dann, wenn der Hofertrag nicht erheblich vermindertwird.b) wenn der Hof für die bäuerliche Familie nur mehr durch Abtrennungenerhalten werden kann; in diesem Fall kann die Verminderung desGesamtertrages auch erheblich sein, er muss aber we<strong>it</strong>erhin ausreichen,4 Personen zu ernähren (32) .Auch in diesen Fällen müssen die Grundstücke, außer in Ausnahmefällen,gleichze<strong>it</strong>ig m<strong>it</strong> der Abtrennung anderen geschlossenen Höfeneingegliedert werden (33) . M<strong>it</strong> anderen Worten: wenn kein Tauscherfolgt, so können die Grundstücke nur veräußert werden, wenn sieeinem anderen Hof eingegliedert werden.(31) Die Notwendigke<strong>it</strong> für die geschiedene Frau ein Gebäude zu erwerben, stellt keinenausreichenden Grund dar (Verwaltungsgericht Bozen 5.11.2002)(32) Die Buchstaben a) und b) sind von zweifelhafter Gesetzmäßigke<strong>it</strong>, weil zu wenig genaubestimmt; die Begriffe erheblich, wirtschaftlich-sozial, Ausnahmefälle bedürfen subjektiver,persönlicher Bewertungen, die nicht begründbar sind und deshalb zu Ungleichbehandlungenführen.(33) Der Unterschied zum vorgenannten Punkt besteht darin, dass in diesen Fällen diewirtschaftliche Gleichwertigke<strong>it</strong> des Grundstückes nicht gegeben sein muss.37


- Im Falle von Abtrennungen im öffentlichen Interesse erteilt die KommissionBewilligungen ohne Rücksicht auf das Ertragsminimum (Art. 9).Wenn aufgrund einer geplanten Teilenteignung die Eigenschaft des geschlossenenHofes nach Maßgabe des Art. 2 verloren geht, kann der Eigentümerdie vollständige Enteignung desselben beantragen. Dies bedeutet,dass im Falle einer Enteignung der Hof die Mindestausmaße unterschre<strong>it</strong>enkann, wenn der Eigentümer nicht die Auflösung oder vollständigeEnteignung beantragt. Es ist dies eine vernünftige Lösung, da der Enteignetem<strong>it</strong> der empfangenen Entschädigung die Grundstücke zurückkaufenund die Ausmaße des Hofes wiederherstellen könnte.- Nachdem der Richter im Verfahren zur Bestimmung des Hofübernehmersund zur Festsetzung des Hofübernahmepreises die Verhandlung für dieErörterung festgelegt hat, können keine Anträge um Abtrennung mehrgestellt werden (Art. 13).- Bei Fehlen der Bewilligung ist der Kaufvertrag nichtig, weil das Gut unveräußerlichist (34) .Der Kaufvorvertrag ist auch ohne vorhergehende Bewilligung der Kommissiongültig, weil die Voraussetzungen für die Gültigke<strong>it</strong> eines Vertrages m<strong>it</strong>Realwirkung Ausnahmen darstellen und sich nicht auf Verträge m<strong>it</strong> nur obligatorischerWirkung ausdehnen (35) .Vergrößerung des Hofes (Art. 7)Die Eingliederung von Liegenschaften oder Rechten landwirtschaftlicher Naturin den Hof ist von der Kommission zu bewilligen, sofern dam<strong>it</strong> die höchstzulässigeGröße nicht überschr<strong>it</strong>ten wird. Die Vergrößerung des Hofes kannauch aufgrund einer Zusammenlegung zweier Höfe erfolgen, aber nur zumZweck der Betriebsaufstockung und der besseren Bewirtschaftung.Gehören zu einem geschlossenen Hof M<strong>it</strong>eigentumsrechte und wird das diesbezüglicheGemeinschaftsverhältnis aufgelöst, so verbleiben die dem Eigentümerzugewiesenen Grundstücke beim Hof.(34) Kass. 14.10.1985, Nr. 5010(35) Kass. 31.1.2008, Nr. 231738


Verkauf des Hofes und Vorkaufsrechte (Art. 10)Wenn ein Hof verkauft wird, hat der Pächter des Hofes oder von Teilen davonein Vorkaufsrecht im Sinne des Gesetzes 590/1965. Bei mehreren Pächternist demjenigen, der die Hofstelle oder den größten Teil davon in Pacht hat,der Vorzug zu geben. Zwischen mehreren Pächtern einzelner Grundstückegebührt dem der Vorzug, der die besten Voraussetzungen für die selbst vorzunehmendeBewirtschaftung des Hofes erbringt.Keinerlei Vorkaufsrecht besteht, wenn der Hof an den Ehepartner oder andirekte Nachkommen oder Geschwister und deren Kinder (Verwandte innerhalbdes 4. Grades) veräußert wird.Die am Hof lebenden und m<strong>it</strong>arbe<strong>it</strong>enden Familienm<strong>it</strong>glieder haben ein Vorkaufsrecht,wenn der Hof oder Teile davon an Personen außerhalb des 2. Verwandtschaftsgradesveräußert werden (2. Grades verwandt sind Enkelkinderund Geschwister).Der selbstbearbe<strong>it</strong>ende Eigentümer eines geschlossenen Hofes hat das Vorkaufsrechtauf angrenzende landwirtschaftliche Grundstücke (36) . Wenn dasGrundstück von einem Hof abgetrennt wird, so muss es derjenige, der eserwirbt, nach vorheriger Ermächtigung, seinem Hof eingliedern. Wenn dasGrundstück walzend ist, so darf er es in diesem Status belassen.Bei Veräußerung eines gesamten geschlossenen Hofes steht dem Anrainerkein Vorkaufsrecht zu. Die Bestimmung ist nachvollziehbar und will sagen,dass das Vorkaufsrecht zugunsten der Familienangehörigen und der Verwandtenals höher einzustufen ist; nicht nachvollziehbar wäre es, wenn An-(36) Es war aufgrund des Gesetzes 817/1971 bere<strong>it</strong>s klar, dass dieses Vorkaufsrecht bestand.Aufgrund von gegensätzlichen Gerichtsentscheidungen wurde dieses Recht m<strong>it</strong>dem Landesgesetz vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ausdrücklich bestätigt. In diesem Sinnehat sich auch der Kassationsgerichtshof ausgesprochen: Falls der Eigentümer eines geschlossenenHofes das landwirtschaftliche Vorkaufsrecht ausübt, indem er auf dieseWeise das Eigentum an angrenzenden Grundstücken erwirbt, handelt er nicht in besagterEigenschaft, sondern in seiner Eigenschaft als selbstbearbe<strong>it</strong>ender Eigentümervon angrenzenden Grundstücken; es ergibt sich daraus, dass er zwecks Ausübung desVorkaufsrechts nicht der Bewilligung der Höfekommission im Sinne des Art. 7 des Gesetzesder Autonomen Provinz Bozen vom 28. November 2001, Nr. 17, bedarf, da daserworbene Grundstück keine Vergrößerung des geschlossenen Hofes darstellt. (Kass.Nr. 3011 vom 28.02.2012).39


ainer und Außenstehende dam<strong>it</strong> auf dieselbe Ebene gestellt würden.Das Vorkaufsrecht kommt nur beim Kauf zum Tragen, nicht bei anderenRechtsgeschäften (Tausch, Schenkung, Einbringung in Gesellschaften).Der Verfassungsgerichtshof hat m<strong>it</strong> Urteil vom 7.12.2006, Nr. 405, entschieden,dass es zulässig war, dass der Landesgesetzgeber festgelegt hat, dass dasVorkaufsrecht für denkmalgeschützte Bauten, die Teil eines geschlossenenHofes sind, nicht zur Anwendung kommt; ungeachtet dessen gilt die Verpflichtungder M<strong>it</strong>teilung über die Veräußerung an die Aufsichtsbehörde fürKulturdenkmäler (L.G. 20.5.2005, Nr. 4).Erbschaftsfolge (Art. 11 und folgende)Grundsätzlich gilt, dass der geschlossene Hof, der in eine Erbschaft fällt, m<strong>it</strong>samtZubehör unteilbar ist. Das Zubehör eines Hofes besteht immer aus demlebenden und toten Betriebsinventar, da dieses für eine ordentliche Bewirtschaftungdesselben notwendig ist sowie aus den m<strong>it</strong> der Bewirtschaftungdes Hofes verbundenen Rechten und Produktionsfaktoren, darunter auch dieGemeinnutzungsrechte. Im Zweifel entscheidet die Kommission, was als Zubehörzu betrachten ist. Der Hof kann nur einem Erben oder Vermächtnisnehmerzugewiesen werden; dieser wird zum Schuldner im Ausmaß des Wertesder Erbmasse, die im Sinne von Artikel 20 zu bestimmen ist (Art. 15). EventuelleAnträge an die Kommission um Auflösung oder Abtrennungen müssenvor Zustellung des Dekretes gestellt werden, durch welches die Verhandlungüber die Erörterung zur Bestimmung des Hofübernehmers und Festsetzungdes Übernahmepreises festgelegt wird (Art. 13) (37) .(37) Diese Bestimmung erscheint wenig angemessen; es ist nicht sehr logisch einen Terminzu fixieren, der vor dem Zutreffen eines unbekannten Ereignisses liegt und von Dr<strong>it</strong>tenbestimmt wird.40


Erbschaft ohne TestamentNur der EhepartnerGesetzliche ErbenErbschaftsübersichtallesEhepartner und 1 Nachkomme Je die 1/2Ehepartner und 2 NachkommenEhepartner und mehr als 2 NachkommenEhepartner und GeschwisterEhepartner, Geschwister und ElternNur 1 NachkommeMehrere NachkommenNur 1 ElternteilLaut Gesetz zustehender Erbanteil1/3 dem Ehepartner und 2/3 den Nachkommen1/3 dem Ehepartner und 2/3 allen Nachkommen2/3 dem Ehepartner und 1/3 den Geschwistern2/3 dem Ehepartner und 1/3 den anderen (zumindest1/4 den Eltern)alleszu gleichen TeilenallesBeide Eltern Je die 1/2Beide Eltern und GeschwisterNur GeschwisterNur GroßelternUrgroßeltern oder andere VorfahrenAndere VerwandteKein VerwandterVerwandtschaftsgradeVerwandtschaftsgradzu gleichen Teilen (zumindest die 1/2 den Eltern)zu gleichen TeilenJe die 1/2 den Großeltern väterlicher- und mütterlicherse<strong>it</strong>salles dem nächsten Verwandtenbis zum 6. Grad alles dem nächsten VerwandtenStaat1. Eltern - KindBeispiel2. Großvater-Enkel, Geschwister untereinander3. Onkel-Neffe (Nichte)4. Cousinen 1. Grades untereinander5. Cousin 1. Grades - Cousin 2. Grades6. Cousinen 2. Grades untereinanderN.B. Den Grad erhält man, indem man alle Personen zählt m<strong>it</strong> Ausnahme des gemeinsamenElternteils: ich - mein Vater - mein Bruder - sein Sohn = 3. Verwandschaftsgradzwischen mir und meinem Neffen.Erbschaft m<strong>it</strong> Testament41


m<strong>it</strong> lebendem EhepartnerErbschaftss<strong>it</strong>uation Erben Pflichtanteil Verfügbarer AnteilEhepartner (ohneKinder und ohneVorfahren)Ehepartner + 1 Kind(auch wenn Vorfahrennoch leben)Ehepartner 1/2 der Erbschaft +WohnrechtEhepartner 1/3 der Erbschaft +WohnrechtEinzelkind1/3 der Erbschaft1/2 der Erbschaft1/3 der ErbschaftEhepartner + 2 odermehrere Kinder(auch wenn Vorfahrennoch leben)Ehepartner +Vorfahre/n(ohne Kinder undohne Geschwister)Ehepartner 1/4 der Erbschaft +WohnrechtKinder1/2 der Erbschaft zugleichen TeilenEhepartner 1/2 der Erbschaft +WohnrechtVorfahren1/4 der Erbschaft1/4 der Erbschaft1/4 der Erbschaftohne lebendem EhepartnerErbschaftss<strong>it</strong>uation Erben Pflichtanteil Verfügbarer Anteil1 Kind (auch wennVorfahren noch leben)2 oder mehrereKinder (auch wennVorfahren noch leben)Vorfahre/n(ohne Kinder)Einzelkind 1/2 der Erbschaft 1/2 der ErbschaftKinder2/3 der Erbschaft zugleichen Teilen1/3 der ErbschaftVorfahren 1/3 der Erbschaft 2/3 der ErbschaftOhne Kinder + ohneVorfahren- - alles42


Gesetzliche Erbfolge (ohne Testament) und Bestimmung des Hofübernehmers,Art. 14-20)Falls unter den berufenen Erben keine Einigung besteht, bestimmt die Gerichtsbarke<strong>it</strong>den Hofübernehmer aufgrund folgender Reihenfolge:I Die Nachkommen und deren Kinder, auch wenn adoptiert.II Der Ehepartner geht allen anderen vor, außer jenen unter Punkt I, wennse<strong>it</strong> der letzten Hofübernahme mindestens 5 Jahre vergangen sind oderwenn er mindestens 5 Jahre am Hof m<strong>it</strong>gearbe<strong>it</strong>et hat (Hausarbe<strong>it</strong> zähltals M<strong>it</strong>arbe<strong>it</strong>).III Andere M<strong>it</strong>erben.Unter den Nachkommen und den anderen M<strong>it</strong>erben gleichen Ranges istdie Rangordnung aufgrund folgender Unterkr<strong>it</strong>erien festgelegt:a) Personen, die am Hof leben oder am Hof aufgewachsen sind;b) zwischen mehreren unter Buchstabe a) genannten Personen hat diejenigeden Vorzug, die in den letzten 2 Jahren an der Bewirtschaftung43


des Hofes teilgenommen hat;c) unter mehreren Personen m<strong>it</strong> der Qualifikation gemäß Buchstabe a)und b) wird diejenige bevorzugt, die eine Fachschule für Land- oderHauswirtschaft oder eine andere anerkannte gleichwertige Ausbildungvorweisen kann.IV Der Ehepartner, wenn se<strong>it</strong> der letzten Hofübernahme weniger als 5 Jahrevergangen sind oder wenn er weniger als 5 Jahre am Hof m<strong>it</strong>gearbe<strong>it</strong>ethat.Außerdem gelten folgende Regeln:d) Bei gleichberechtigten M<strong>it</strong>erben gemäß den bis hier angeführtenGrundsätzen gehen die näher verwandten vor;e) wenn es weder Kinder noch Enkelkinder noch Ehepartner gibt undder Verstorbene den Hof von einem Elternteil erhalten hat, sind dieKr<strong>it</strong>erien laut Punkt III, Buchstabe a), b) und c) zu befolgen;f) erfüllt keiner der M<strong>it</strong>erben die genannten Voraussetzungen, so wirdder Hofübernehmer durch die Kommission bestimmt, indem sie denjenigenerm<strong>it</strong>telt, der am besten dazu geeignet ist die Bewirtschaftungdes Hofes selbst vorzunehmen. Die Bestimmung ist etwas verworren,regelt sie doch nur die Fälle von mehreren entfernten Verwandten,die nicht am Hof leben und dort auch nicht aufgewachsen sind. Wennes nur einen einzigen entfernten Verwandten gibt, so ist dieser in jedemFall als Erbe berufen und dam<strong>it</strong> zum Hofübernehmer bestimmt.Darüber hinaus gilt Folgendes:- Minderjährige können über den gesetzlichen Vertreter und m<strong>it</strong> Einwilligungdes Gerichts zum Hofübernehmer bestimmt werden.- Von der Hofübernahme ausgeschlossen ist, wer beschränkt oder vollentmündigt ist oder unter Sachwalterschaft steht. Der Begriff der physischen„Unfähigke<strong>it</strong>“ ist etwas vage und im Falle einer Beanstandungwird der Richter darüber entscheiden.- Will der zur Hofübernahme Berufene den Hof nicht übernehmen, sotr<strong>it</strong>t der nächste in der Rangordnung an seine Stelle.44


- Wenn der Nachlass aus mehreren Höfen besteht, so gilt die Regel, dassjeder Erbe nur einen Hof übernehmen kann (Art. 28).Die Bestimmung, laut welcher unter gleichberechtigten M<strong>it</strong>erben dasKr<strong>it</strong>erium des höheren Alters angewandt wird, wurde 2010 abgeschafft.Testamentarische Erbschaft (Art. 16)Der Eigentümer kann m<strong>it</strong> Testament den Hofübernahmepreis und den Hofübernehmerbestimmen, der nicht zwingend ein gesetzlicher Erbe sein muss.Auch kann er jemand von der Hofübernahme ausschließen. Wenn der Hofübernehmeroder die Erben m<strong>it</strong> dem Preis nicht einverstanden sind, so wirddieser nach Art. 20 bestimmt.Ein Hof kann einem Übernehmer auch m<strong>it</strong>tels Vermächtnis oder über eineSchenkung übertragen werden, wobei der gesetzliche Pflichtanteil aufgrunddes Art. 20 auszubezahlen ist (Art. 17).Hinsichtlich der Erm<strong>it</strong>tlung des Hofwertes folgt man der allgemeinen Regel,wonach für den Fall, dass der Hofübernehmer rechtmäßiger Erbe ist, dieserden Konventionalpreis bezahlen muss, der anhand der Wirtschaftlichke<strong>it</strong> desHofes berechnet wird. Ist der Hofübernehmer nicht rechtmäßiger Erbe, somuss er für den Hof jenen Preis bezahlen, der anhand der jährlich festgelegtenDurchschn<strong>it</strong>tswerte für landwirtschaftliche Grundstücke gemäß Landesgesetzvom 15. April 1991, Nr. 10, über die Enteignung, zu bestimmen ist(Art.19).Liegt kein Testament vor, so verleiht die Übergabe eines ungeteilten Anteilsdes Hofes an einen Erbberichtigten dem Erwerber dieses Anteils das Recht aufÜbernahme des ganzen Hofes im Sinne von Art. 20 (Art. 17).Wenn der Verstorbene mehrere Personen zur Erbfolge berufen hat, abernicht den Hofübernehmer, finden die oben genannten Vorschriften Anwendung.Wenn aber keiner davon die Voraussetzungen laut Art. 14 hat, so kannjeder Erbe die Teilung der Erbschaft und die Bestimmung des Hofübernehmersdurch den Richter verlangen. Der Richter entscheidet, unter Anhörungder Kommission, über die Eignung der Anwärter (Art. 18).45


Festsetzung des Hofübernahmepreises (Art. 20)Wird unter den M<strong>it</strong>erben keine Einigung über den Hofübernahmepreis erzieltund ausgenommen der Erblasser hat einen nicht pflichtteilsberechtigtenErben zum Übernehmer ernannt, so wird der Hofübernahmepreis vomRichter bestimmt auf der Grundlage des bei ortsüblicher Bewirtschaftungerzielten mutmaßlichen durchschn<strong>it</strong>tlichen Jahresreinertrages des Hofes undjährlich m<strong>it</strong> 5% kap<strong>it</strong>alisiert (oder m<strong>it</strong> 9% für die m<strong>it</strong> der Landwirtschaft verbundenenTätigke<strong>it</strong>en gemäß Art. 2135, Abs. 3 des ZGB (38) ). Für die Schätzungvon Gütern, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden, wird eine getrennteBewertung vorgenommen. Andere Parameter werden m<strong>it</strong> Durchführungsverordnungfestgelegt, es versteht sich aber von allein, dass diese m<strong>it</strong> einerobjektiven Bewertung konform sein müssen und keine unangemessenen Parametereinführen können (39) . Unangetastet bleiben unter den M<strong>it</strong>erben getroffeneVereinbarungen.(38) Art. 2135 ZGB (Landwirtschaftlicher Unternehmer)Landwirtschaftlicher Unternehmer ist, wer eine der folgenden Tätigke<strong>it</strong>en ausübt: Bewirtschaftungdes Bodens, Forstwirtschaft, Tierhaltung und dam<strong>it</strong> verbundene Tätigke<strong>it</strong>en.Unter Bewirtschaftung des Bodens, unter Forstwirtschaft und unter Tierzucht verstehtman Tätigke<strong>it</strong>en, die auf die Pflege und Entwicklung eines biologischen Kreislaufspflanzlicher oder tierischer Natur oder einer notwendigen Stufe eines solchen Kreislaufsgerichtet sind und für die der Boden, der Wald oder das Süß-, Salz- oder Meerwasserverwendet wird oder verwendet werden kann.Als dam<strong>it</strong> verbunden gelten jedenfalls die vom selben landwirtschaftlichen Unternehmerausgeübten Tätigke<strong>it</strong>en, die auf eine Bearbe<strong>it</strong>ung, Konservierung, Verarbe<strong>it</strong>ung,Vermarktung und Veredlung von Erzeugnissen gerichtet sind, die vorwiegend aus derBewirtschaftung des Bodens oder des Waldes oder aus der Tierhaltung erzielt werden,sowie jene Tätigke<strong>it</strong>en, die auf die Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungendurch vorwiegende Verwendung von Betriebseinrichtungen und Betriebsm<strong>it</strong>teln,die bei der ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigke<strong>it</strong> gewöhnlich eingesetztwerden, gerichtet sind, wobei die Tätigke<strong>it</strong>en zur Verbesserung des Bodens und desLand- und Forstbestandes oder im Zusammenhang m<strong>it</strong> der Beherbergung und Bewirtungvon Gästen in der vom Gesetz bestimmten Art inbegriffen sind.(39) Die Durchführungsverordnung wurde noch nicht verabschiedet. Sie wird vermutlichaufzeigen, dass bei der Bewertung berücksichtigt werden muss, ob eine angemesseneAusstattung an Betriebsinventar vorliegt, das Ausmaß und der Zustand der Gebäude,die noch verfügbaren Baumöglichke<strong>it</strong>en, das tatsächlich realisierbare Einkommen, Vinkulierungenund Belastungen auf den Gütern und andere Lasten, die der Überneh-mertragen muss.46


Die verbundenen Rechte und das Zubehör haben keinerlei Auswirkungen aufden Preis. Gebrauchs- oder Wohnrechte, Fruchtgenussrechte, Dienstbarke<strong>it</strong>enund Reallasten sind zu berechnen und vom Preis a<strong>bz</strong>uziehen (Art. 20). Es wurdedarüber diskutiert, ob auch die m<strong>it</strong> dem Tod des Erblassers zusammenhängendenFruchtgenuss- und Wohnrechte a<strong>bz</strong>uziehen sind oder nur die schonvorher bestehenden. Die Lösung muss so aussehen, dass jeder Betrag a<strong>bz</strong>uziehenist, der eine Last für den Hof darstellt und dam<strong>it</strong> die Ertragsleistung desHofes und so auch die Erbquote vermindert.Die Wirtschaftlichke<strong>it</strong> eines Betriebes ist selbstverständlich zukunftsorientiert.Verfahren (Art. 21 und folgende)Stre<strong>it</strong>sachen, welche die Bestimmung des Übernehmers und des Hofübernahmepreiseseines bestehenden geschlossenen Hofes betreffen, liegen in der Zuständigke<strong>it</strong>des ordentlichen Gerichts. Die Bereiche Neubildung, Auflösung,Vergrößerung und Verkleinerung des Hofes berühren nicht Rechte, sondernleg<strong>it</strong>ime Interessen und sind deshalb auf der Verwaltungsebene angesiedelt(siehe we<strong>it</strong>er vorne). Der Stre<strong>it</strong> unter den Erben, nicht die Hofübernahme be-47


treffend, ist vollständig von den ordentlichen Normen geregelt. Der Zivilrichterkann die Verwaltungsentscheidungen nicht beanstanden, außer in denstreng begrenzten Fällen, in denen er einen Verwaltungsakt außer Kraft setztenkann (G. 2248/1865); ebenso wenig kann er die den Verwaltungsorganenvorbehaltenen mer<strong>it</strong>orischen Entscheidungen m<strong>it</strong> den eigenen ersetzen (40) .Wer vor Gericht eine Klage hinsichtlich eines geschlossenen Hofes und betreffend- das Ausgedinge,- die Nachtragserbteilung (41) ,- die Pflichtteilsergänzung- die Erbteilung- oder eine Klage auf Ers<strong>it</strong>zung des Eigentumsrechts an einem Teil eines geschlossenenHofeserheben will, ist verpflichtet, den Schlichtungsversuch gemäß Artikel 46 desGesetzes vom 3. Mai 1982, Nr. 203, vorzunehmen, wobei an die Stelle des provinzialenLandwirtschaftsinspektorates die Landesabteilung Landwirtschafttr<strong>it</strong>t.(40) Kass. 6532/1994(41) Die Bedeutung dieses Begriffes wird in Artikel 29 des Landesgesetzes erläutert48


Vor der 2010 erfolgten Reform enthielt der Artikel einen etwas allgemeinenBegriff, was Anlass zu einer unendlichen, praktisch sinnlosen Kontroversegab. (42)Anstelle des Direktors der Abteilung Landwirtschaft kann die Landesregierungauf Vorschlag des Landesrates für Landwirtschaft eine andere geeignetePerson m<strong>it</strong> der Durchführung der Schlichtungen betrauen. In einem solchenFall wird der so ernannten Person ein Beamter der Abteilung Landwirtschaftals Schriftführer zur Verfügung gestellt. Zum Schlichtungsversuch könnenvon Amts wegen bis zu zwei Sachverständige im Bereich Landwirtschaft hinzugezogenwerden.Auf die Klageerhebung wird die gesetzliche Regelung nach Maßgabe des Artikel5, Absatz 1, des gesetzesvertretenden Dekrets vom 4. März 2010, Nr. 28,angewandt.Zwecks Einle<strong>it</strong>ung eines gerichtlichen Zivilverfahrens zur Bestimmung desÜbernehmers des geschlossenen Hofes und zur Festsetzung des Hofübernahmepreisesist genauso ein Schlichtungsversuch vor der Abteilung Landwirtschaftder Autonomen Provinz Bozen notwendig.Durch das Inkrafttreten des gesetzesvertretenden Dekrets vom 4. März 2010,Nr. 28, welches für die Einle<strong>it</strong>ung eines gerichtlichen Zivilverfahrens in Bezugunter anderem auf dingliche Rechte, Teilungen, Erbfolgen, Familienverträgeund Stre<strong>it</strong>igke<strong>it</strong>en in Sachen geschlossener Hof den Mediationsversuch alszwingende Voraussetzung eingeführt hat, ist die Lage komplizierter gewor-(42) Im Art. 21 spricht das Gesetz zuerst von Geltendmachung von Rechten in Zusammenhang m<strong>it</strong>der Anwendung dieses Gesetzes wofür das Gericht jenes Sprengels zuständig ist, in dem dergeschlossene Hof im Grundbuch eingetragen ist und gleich anschließend davon, dass nur aufalle Stre<strong>it</strong>igke<strong>it</strong>en des Sachbereichs der geschlossenen Höfe, welche die Bestimmung des Hofübernehmersund die Festsetzung des Hofübernahmepreises betreffen das spezielle Verfahrennach dem Arbe<strong>it</strong>sr<strong>it</strong>us zur Anwendung kommt. Es handelt sich som<strong>it</strong> um eine Ausnahme dieeinschränkend zu interpretieren ist. Insofern erscheint die Tendenz des Landesgerichtes vonBozen, den Schlichtungsversuch und den Arbe<strong>it</strong>sr<strong>it</strong>us auf andere Bereiche auszudehnen, nichtgerechtfertigt. Ist das Schicksal des Hofes erst einmal entschieden, gibt es keinen Grund mehrStre<strong>it</strong>igke<strong>it</strong>en über Realrechte privilegiert zu behandeln und dam<strong>it</strong> ein Verwaltungsamt zu beschäftigen49


den (43) . Das Gesetz über die geschlossenen Höfe selbst lautet in Art. 22, Absatz4: Auf die Klageerhebung findet Art. 5, Absatz 1, des gesetzesvertretendenDekrets über die Mediation Anwendung. Deshalb ist nun zuerst ein Schlichtungsversuchvor der Abteilung Landwirtschaft der Autonomen Provinz Bozendurchzuführen und dann der Mediationsversuch vor einer anerkanntenMediationsstelle. Es ist vorauszusehen, dass der Mediationsversuch eine reineinhaltslose Formal<strong>it</strong>ät sein wird. Sollte diese Auslegung korrekt sein, dannwäre das Gesetz zu ändern und zwar müsste der Schlichtungsversuch vor derAbteilung Landwirtschaft der Autonomen Provinz Bozen m<strong>it</strong> der Zivilmediationgleichgesetzt und dieser Letzteren die in Artikel 21 nicht angeführtenAngelegenhe<strong>it</strong>en überlassen werden.Schlägt der Schlichtungs- oder Mediationsversuch fehl, so kann ein Verfahrenan dem Gericht angestrengt werden, das für das Gebiet zuständig ist, in demder Hof grundbücherlich eingetragen ist (44) . Dabei finden die für das Verfahrenbei Arbe<strong>it</strong>sstre<strong>it</strong>fällen üblichen Bestimmungen Anwendung, weil dieseeine schnellere Abwicklung ermöglichen als die ordentliche Verfahrensweise.Da es sich um ein Stre<strong>it</strong>verfahren handelt, herrscht Anwaltszwang. Die Festsetzungdes Preises und die Bestimmung des Hofübernehmers müssen denGegenstand eines einzigen Verfahrens bilden.Sollten sich jedoch dem Verfahren zur Bestimmung des Hofübernehmers undFestsetzung des Hofübernahmepreises aus verschiedenen Gründen (Zusammenhang,Widerklagen) Klagen oder Anträge hinsichtlich der in Art. 21 angeführtenAngelegenhe<strong>it</strong>en anschließen, werden nicht die bei Arbe<strong>it</strong>sstre<strong>it</strong>fällenvorgesehenen üblichen Bestimmungen angewandt, sondern es findetein ordentliches Erkenntnisverfahren statt.Der Richter muss die Sachverständigen aus einem von der Landesregierungeigens angelegten Verzeichnis auswählen.(43) Die Bestimmungen über die verpflichtende Mediation sind vom Verfassungsgericht m<strong>it</strong>Urteil Nr. 272/2012 wegen Widerspruch zur Rechtsverordnung für gesetzwidrig erklärtworden, deren Wiedereinführung ist ungewiss. Deshalb ist der Inhalt dieses Absatzesim Augenblick nicht anwendbar.(44) Im Laufe des Jahres 2013 werden die Außenstellen des Landesgerichts Bozen abgeschafft,sodass dieses dann die einzig zuständige Stelle sein wird.50


Das Landesgericht bestimmt den Übernahmepreis m<strong>it</strong> Urteil, welches dennormalen Rekursmöglichke<strong>it</strong>en unterliegt; deshalb kann ziemlich viel Ze<strong>it</strong> biszur endgültigen Entscheidung vergehen. Wenn ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshofoder dem Staatsrat anhängig ist, so ist der ordentlicheRichter nicht angehalten den Prozess, in Erwartung einer Entscheidung, auszusetzen(Art. 295 CPC).Es ist zu berücksichtigen, dass es für den Zivilrichter schwierig sein wird, überGutachten zu urteilen, die aufgrund von fallbezogenen Bewertungen getroffenworden sind und die nur jemand treffen kann, der vor Ort lebt und alleUmstände einschätzen kann, die den Ertrag des Hofes und dessen Bewirtschaftbarke<strong>it</strong>beeinflussen können.Bevor im Jahr 2010 die Änderungen eingeführt wurden, konnte sich diejenigePerson, die das Verfahren gewonnen hatte und zum Hofübernehmerberufen worden war, zurückziehen und erklären, den Hof zum festgesetztenPreis nicht zu übernehmen, m<strong>it</strong> der Möglichke<strong>it</strong> den Übernahmepreis (45)nach unten zu drücken, da der Hof im Wesentlichen zur Versteigerung unterden M<strong>it</strong>erben gebracht wurde. Es handelte sich also eindeutig um ein reinesFeststellungsurteil (es stellte fest, wer Anspruch auf die Hofübernahme hatteund welchen Preis dieser zu zahlen hatte, zwang ihn aber zu nichts, wederHofübernehmer zu werden noch Beträge zu zahlen).Nachdem nun diese Prozedur abgeschafft worden ist, gilt es zu verstehen,was die Landesgesetzgebung meinte, als sie in Art. 24 schrieb, dass „nachdemdas Urteil, das den Übernahmepreis festsetzt, rechtskräftig geworden ist, der(45) Die abgeschafften Absätze 2,3 und 4 des Artikel 24 regelten den Fall, in dem die zurHofübernahme berufene Person diese nicht annahm, folgendermaßen: Der Hofübernehmerhat eine dreißigtägige Frist, um zu entscheiden, ob er annimmt oder nicht.Falls er annimmt oder die Frist verstreichen lässt, ohne bei Gericht eine Eingabe zuhinterlegen, m<strong>it</strong> der er erklärt, den Hof nicht zu übernehmen, wird er Hofübernehmer.Lehnt er ab, werden die M<strong>it</strong>erben vorgeladen, die erklären, ob sie bere<strong>it</strong> sind odernicht, den Hof zum festgesetzten Preis zu übernehmen. Unter mehreren Erklärendenerfolgt die Auswahl des Übernahmeberechtigten in der in Artikel 14 vorgesehenenReihenfolge. Falls sich niemand bere<strong>it</strong> erklärt, setzt der Richter den ursprünglich festgesetztenPreis um ein Sechstel herab und beraumt eine neue Verhandlung für dieHofübernahmeerklärung an. So geht es von Verhandlung zu Verhandlung we<strong>it</strong>er, bissich jemand bere<strong>it</strong> erklärt, den Hof zu übernehmen.51


zur Übernahme berufene Erbe Übernehmer des Hofes und Schuldner der Erbmassein Höhe des im Urteil festgesetzten Übernahmepreises [wird]“.Die einzig folgerichtige Interpretation ist, dass der Gesetzgeber dam<strong>it</strong> sagenwollte, dass es sich um ein rechtsgestaltendes Urteil handelt, das den Hofübernehmerbestimmt und ihn zur Zahlung zwingt; falls er m<strong>it</strong> dem festgesetztenPreis nicht einverstanden ist, kann er Berufung einlegen, doch letztlichhaben die Erben einen Rechtst<strong>it</strong>el, um ihn zum Zahlen zu zwingen.Der Hofübernahmepreis tr<strong>it</strong>t in der Erbmasse an die Stelle des Hofes. DerHofübernehmer nimmt, wenn er auch Erbe ist, an der Teilung der Erbmasseteil. Artikel 24 besagt, dass er „Schuldner der Erbmasse in Höhe des im Urteilfestgesetzten Übernahmepreises [wird]“.Wenn mehrere Höfe in das Nachlassvermögen fallen, so können sich die Erbengemäß der in Art. 14 angegebenen Reihenfolge jeweils einen davon aussuchen(Art. 28).Die hier angeführten Anordnungen waren Gegenstand einer abstrakt geführtenDiskussion in der Rechtsdoktrin, als wäre das Recht dazu da, Theorienzu konstruieren, anstatt praktische Probleme bestmöglich zu lösen. Hält mansich vor Augen, wofür das Inst<strong>it</strong>ut da ist, findet sich für die meisten Problemeeine einfache Lösung. Die Eigenschaft als Hofübernehmer kann durch ein Testamentbestimmt werden und kann, auf Antrag des Betroffenen, im Grundbuchunm<strong>it</strong>telbar einverleibt werden. Dies bringt m<strong>it</strong> sich, dass das Eigentumdes Hofes auf den Hofübernehmer übergeht, unter Berücksichtigung der Realrechtezugunsten Dr<strong>it</strong>ter, und dass jedes andere Recht in ein Schuldrechtübergeht. Fehlt der Hofübernehmer, so wird auf allen Gütern des Verstorbenen,einschließlich des geschlossenen Hofes, nach Maßgabe der Normen desZivilgesetzbuches, eine Gütergemeinschaft gebildet und die Erben könnenüber die Güter oder deren Quoten verfügen, m<strong>it</strong> der Einschränkung der Unteilbarke<strong>it</strong>des geschlossenen Hofes und der Möglichke<strong>it</strong>, dass sich das Realrechtam Ende in ein Schuldrecht umwandeln kann. Wer zur Übernahme „berufen“ist, hat vorerst kein besonderes Recht und unm<strong>it</strong>telbar auch keinenVorteil, sondern nur eine Erwartungshaltung, die er nicht veräußern kann.52


Erst zum Ze<strong>it</strong>punkt, in dem das Verfahren zur Bestimmung des Übernehmersabgeschlossen ist, erfolgt die Einverleibung des Eigentumsrechts zugunstendes Hofübernehmers im Grundbuch und zu diesem Ze<strong>it</strong>punkt wird auch derÜbernahmepreis festgesetzt (46) . Die subjektiven Rechte des Hofübernehmerssind hingegen zum Ze<strong>it</strong>punkt der Eröffnung der Erbschaft zu bewerten (Reihenfolge,Präsenz am Hof, Bewirtschaftung des Hofes über einen gewissenZe<strong>it</strong>raum), m<strong>it</strong> Ausnahme der Voraussetzung der besseren Eignung zur Führungdes geschlossenen Hofes, welche klarerweise aktuelle Gegebenhe<strong>it</strong>enberücksichtigt.Eine im Zuge eines Verfahrens nach Art. 412 der Zivilprozessordnung nichtoder nicht korrekt vorgenommene Schlichtungsprozedur kann von der Verwaltungsbehördenicht beanstandet werden und komprom<strong>it</strong>tiert nicht dieWirksamke<strong>it</strong> des Urteils (die Schlichtung zielt nicht darauf ab öffentliche Interessenzu schützen, sondern den Parteien das Leben zu erleichtern!).Auszahlung des Preises (Art. 27)Der Hofübernehmer kann bei der Kommission beantragen, dass die Auszahlungdes Hofübernahmepreises bis maximal 5 Jahre ab erfolgter Hofübernahmegestundet wird. Bei minderjährigen M<strong>it</strong>erben kann die Stundung auchmehr als 5 Jahre betragen, aber maximal bis zur Erreichung der Volljährigke<strong>it</strong>(47) .Für die gestundeten Abfindungsbeträge sind jährlich die vom Gesetz vorgesehenenZinsen ab dem Tag zu entrichten, an dem die Festsetzung des Übernahmepreisesendgültig geworden ist.Diese Bestimmung wird (unserer Ansicht nach) nicht angewandt, wenn einVertrag zwischen den Erben und dem Hofübernehmer besteht, in dem dieZahlungsbedingungen festgelegt sind.Die Auszahlung ist durch eine gesetzliche Hypothek abgesichert, es sei denn(46) Die vor der Einverleibung im Grundbuch angereiften Früchte sind Eigentum der M<strong>it</strong>erben(Kass. 17.3.1993, Nr. 3155), ausgenommen im Grundbuch ist die Stre<strong>it</strong>anmerkungerfolgt, die die Einverleibung rückwirkend wirksam macht.(47) Es erscheint etwas eigenartig, dass die Kommission zuständig ist die persönliche S<strong>it</strong>uationnicht-landwirtschaftlicher Natur eines Minderjährigen zu beurteilen.53


die Interessierten verzichten darauf, und die Beträge sind ab dem Ze<strong>it</strong>punktihrer Fälligke<strong>it</strong> aufgrund des ISTAT-Index der Verbraucherpreise anzugleichen.Wenn der Hof an Dr<strong>it</strong>te veräußert wird (Verkauf, Schenkung, Einbringung),hat die Auszahlung des Preises unverzüglich zu erfolgen.Nachlassregelung im Falle mehrerer geschlossener Höfe (Art. 28)Gemäß der bere<strong>it</strong>s erwähnten Vorrangordnung, wählt jeder der Erben unterden verschiedenen Höfen jenen aus, den er zu übernehmen gedenkt.Wenn der Erbe M<strong>it</strong>eigentümer mehrerer Höfe ist, beschränkt sich sein Rechtauf Übernahme des freigewordenen Hofanteils auf nur einen dieser Höfe.Die Nachtragserbteilung (Art. 29)Dieses Inst<strong>it</strong>ut regelt den Fall, dass der Hofübernehmer innerhalb von 10 Jahrenab Übernahme den Hof oder Teile davon verkauft oder verschenkt oderdass diese über eine Zwangsversteigerung oder im Wege der Enteignungübertragen werden. In diesen Fällen muss der Übernehmer den Differenzbetragzwischen dem Marktwert (oder dem bei der Zwangsveräußerung oderbei der Enteignung erzielten Preis) und dem Übernahmepreis samt eventuellenam Hof vorgenommenen Verbesserungen an die Erbmasse abtreten. Diesalles aus der Überlegung heraus, dass ihm der Hof nicht übertragen wurde,um ein Geschäft daraus zu machen. Der Übernehmer kann sich dieser Verpflichtungentziehen, wenn er den M<strong>it</strong>erben unverzüglich m<strong>it</strong>teilt, dass erdie Einnahmen innerhalb von 2 Jahren dazu verwendet einen anderen Hof zukaufen oder Grundstücke zu erwerben und dafür geeignete Sicherstellungenleistet.Die Nachtragserbteilung findet keine Anwendung, wenn der Hof an denzusammenlebenden Ehepartner oder an einen in gerader Linie Verwandtenübertragen wird; auch diese dürfen den Hof nicht innerhalb der 10 Jahre abder ersten Übernahme verkaufen.M<strong>it</strong>eigentumsanteile an einem geschlossenen Hof (Art. 30)Wenn die Erbfolge einen M<strong>it</strong>eigentumsanteil an einem geschlossenen Hof54


zum Gegenstand hat, hat der zur Übernahme berufene Erbe das Recht, diesenAnteil nach den Artikeln 14 bis 20 zu übernehmen; die Rechte der übrigenM<strong>it</strong>eigentümer werden dadurch nicht berührt. Bei M<strong>it</strong>eigentum an einem geschlossenenHof hat im Falle der Veräußerung von Anteilen oder der Zuweisungderselben im Teilungsweg jener M<strong>it</strong>eigentümer das Vorkaufsrecht, derden Hof bearbe<strong>it</strong>et. Dieses Vorkaufsrecht hat Vorrang gegenüber Vorkaufsrechten,die in anderen Bestimmungen vorgesehen sind.Es findet die Bestimmung über die Entwicklung des bäuerlichen EigentumsAnwendung (Disposizioni per lo sviluppo della proprietà coltivatrice, Gesetz590/1965), wenn keiner der Erben die vorgesehenen Voraussetzungen erfülltoder ein Vorkaufsrecht hat, wird Art. 732 ZGB angewandt.Die Bewertung des geschlossenen Hofes hat, sei es für die den Pflichtteilsberechtigtenvorbehaltenen Rechte, sei es für die Ausgleichung von Vermögenswerten,unter Anwendung der in Artikel 20 angeführten Grundsätze zuerfolgen (Art. 31).Erbschein (Art. 32)Wenn die Erben hinsichtlich des Hofübernehmers und des Hofübernahmepreisesein Übereinkommen treffen, so ist dieses ausreichend für den Erlassdes Erbscheins. Nach Überprüfung der Unterlagen erlässt der Richter denErbschein. Wenn ein Stre<strong>it</strong>verfahren vor Gericht vorliegt, wird der Erbscheinaufgrund der Verfügungen im Urteil erlassen. Der für die Ausstellung desErbscheins zuständige Richter weist den Hof dem Übernehmer zu, erklärt ihnzum Schuldner der Verlassenschaft in der Höhe des Übernahmepreises undlegt die Höhe der Kautionshypothek als Garantie der Zahlung fest, die aufden Namen eines jeden M<strong>it</strong>erben einzutragen ist, außer die Interessiertenverzichten ausdrücklich darauf.Wenn unter den M<strong>it</strong>erben auch ein Minderjähriger ist, so kann sein gesetzlicherVertreter beantragen, dass die Hofübernahme bis zur Volljährigke<strong>it</strong> aufgeschobenwird, aber nicht länger als bis zur Erreichung des 31. Lebensjahresdes Übernahmeberechtigten.Der Erbschein kann auch vor Festsetzung des Übernahmepreises ausgestellt55


werden, er dient in einem solchen Fall nur dazu im Grundbuch das Übernahmerechteinzutragen (Art. 33).Rechte des überlebenden Ehepartners und der minderjährigen Kinderdes Verstorbenen, die nicht zum Hofübernehmer bestimmt sind (Art.34 und 35)Der Ehepartner, der nicht Hofübernehmer ist, hat das Recht auf einen denortsüblichen Lebensumständen und der Leistungsfähigke<strong>it</strong> des Hofes angemessenenUnterhalt auf Le<strong>bz</strong>e<strong>it</strong>, vorausgesetzt, dass er sich nicht m<strong>it</strong> eigenemEinkommen oder eigenem Vermögen erhalten kann (dazu zählen auch diein der Erbschaft erhaltenen Abfindungsbeträge) (48) . Wenn er nicht am Hofm<strong>it</strong>arbe<strong>it</strong>et, muss auch die Möglichke<strong>it</strong> eigenes Einkommen aus anderwe<strong>it</strong>igerArbe<strong>it</strong> zu erzielen ins Auge gefasst werden. Das Wohnrecht und dasRecht die Einrichtung zu benützen hat sich nach den vor Ort vorliegendenBedingungen zu richten (verfügbarer Raum, Verhältnis zur Schwiegertochterusw.). Im Falle eines Stre<strong>it</strong>es entscheidet der Richter über Ausmaß und Art desUnterhaltes.Die minderjährigen Kinder des Verstorbenen haben Anrecht bis zur Volljährigke<strong>it</strong>am Hof zu leben, in dieser Ze<strong>it</strong> dürfen sie ihre Erbquote aber nichteinfordern. Auch für sie kann man annehmen, dass die Regel des angemessenenUnterhaltes bezogen auf das Umfeld und die Leistungsfähigke<strong>it</strong> desHofes gilt.Andere S<strong>it</strong>uationen des Erben (Invalid<strong>it</strong>ät, Verarmung usw.) sind im Höfegesetznicht geregelt, wohl aber von den Unterhaltsbestimmungen im Zivilgesetzbuch(Art. 433 und folgende).Ob die Bestimmungen über das Familienunternehmen (Art. 230-bis ZGB)oder über das bäuerliche Familienunternehmen (G. 203/1982, Art. 48) fürdiejenigen, die am Hof verbleiben und an der Bewirtschaftung teilnehmen,(48) Dieses Inst<strong>it</strong>ut, welches den Unterhalt für die alten Leute und für den Ehepartner regeltwird in Österreich und in Südtirol als Ausgedinge oder Altenteil (begrenzt auf diealten Leute) und in Bayern als Austrag bezeichnet. Das ihnen zugewiesene eigenständigeHaus bezeichnet man als Austraghaus, Ausgedingehaus oder auch Auszughaus (inmanchen Orten auch Korbhaus, Ellerhaus oder Stöckli genannt).56


anzuwenden sind, wurde viel diskutiert. Die spärliche diesbezügliche Rechtsprechungist gegensätzlich, es scheint aber naheliegend anzunehmen, dassdie Bestimmungen des Höfegesetzes überwiegen. Der geschlossene Hof istbere<strong>it</strong>s als Einhe<strong>it</strong> konzipiert, m<strong>it</strong> dem Hofübernehmer, der in der Regel einzigerEigentümer ist, als einzigem Verantwortlichen für die Betriebsführungund für die Verpflichtungen den Unterhalt betreffend, sodass die Bildung einerfaktischen Gesellschaft, ähnlich einer einfachen Gesellschaft, bei der alleM<strong>it</strong>glieder das Recht haben bei der Betriebsführung m<strong>it</strong>zuentscheiden, kaumdenkbar ist. Auch ist es in der Real<strong>it</strong>ät üblich, dass diejenige Person, die amHof verbleibt, sich unterordnet, ohne Stimmrecht ist und lediglich ausgestattetm<strong>it</strong> dem Recht einen Lohn zu erhalten. Diese Auslegung wird durch Art.38 des Höfegesetzes bestätigt, der besagt: „Wird der geschlossene Hof alsFamilienunternehmen geführt, finden unter Wahrung der Grundsätze überdie Regelung der geschlossenen Höfe die Bestimmungen des ZivilgesetzbuchesAnwendung.“ Kein besonderes Recht haben am Hof lebende behinderteNachkommen, allerdings gab es ursprünglich in der Vorbere<strong>it</strong>ung des Gesetzesdahingehende Vorschläge.Andere Besonderhe<strong>it</strong>en (Art. 37 und folgende)- Die fehlende Begutachtung durch die Kommission, wenn vorgesehen,oder im Gegensatz zu den Bestimmungen des Höfegesetzes machen dieRechtsakten bis zur Ausstellung des pos<strong>it</strong>iven Gutachtens unwirksam. DasGesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Bewilligung der Kommission imFalle einer Schlichtung auch im Nachhinein eingeholt werden kann, immervorausgesetzt, dass im Protokoll über die Schlichtung, bei sonstigerNichtigke<strong>it</strong>, auf das Erfordernis dieser Bewilligung hingewiesen wird.- Das Hofübernahmerecht ist unveräußerbar und erlischt nicht durch Verjährungoder Verwirkung. (49) Es erlischt aber im Falle der Verjährung desRechts zur Annahme der Erbschaft (Art. 480 ZGB). Die Erbschaft hingegenkann veräußert werden.(49) Es ist nicht nachvollziehbar, warum das Hofübernahmerecht als nicht-verjährbar erklärt wird;logischer wäre es, wenn unsichere rechtliche S<strong>it</strong>uationen alsbald gelöst würden.57


- Der geschlossene Hof gilt als persönliches Gut und ist nicht Teil der gesetzlichenGütergemeinschaft m<strong>it</strong> dem Ehepartner. Dabei stellt sich folgendesProblem: Art. 38 besagt: „Werden Teile von einem geschlossenenHof abgetrennt oder wird der geschlossene Hof aufgelöst, sind die Güter,die nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. Mai 1975, Nr. 151 , über dieReform des Familienrechts, erworben worden sind, im Sinne von Artikel84 des Grundbuchgesetzes, erlassen m<strong>it</strong> königlichem Dekret vom 28. März1929, Nr. 499, auch auf den Namen des Ehegatten einzutragen, sofern dieVoraussetzungen dafür gegeben sind und der Erwerb des Hofes währendder Ehe erfolgt ist.“ Es ist nicht verständlich auf welchen Fall diese Bestimmunganwendbar sein soll. Das vom Ehepartner erworbene Gut kann nurauf seinen Namen verbüchert werden und dies kann nur erfolgen, wennder andere Ehepartner im Akt über den Erwerb des Gutes ausdrücklicherklärt, dass der Kauf m<strong>it</strong> persönlichen M<strong>it</strong>teln des Erwerbers erfolgt ist.Wie kann dann bei der Abtrennung die vermutete Gütergemeischaft wiederaufleben?Örtliche Höfekommissionen (Art. 39 und folgende)Die örtliche Höfekommission gibt es in jeder Gemeinde und manchmal sogarin einzelnen Fraktionen oder Katastralgemeinden. Sie besteht aus 3 effektivenM<strong>it</strong>gliedern, von denen jeder ein Ersatzm<strong>it</strong>glied hat. Der Vors<strong>it</strong>zendewird vom Bezirksausschuss des am stärksten vertretenen Bauernverbandesund die einfachen M<strong>it</strong>glieder vom Ortsausschuss des auf Gemeinde- oderFraktionsebene am stärksten vertretenen Bauernverbandes vorgeschlagen.Eines der 3 M<strong>it</strong>glieder muss eine Frau sein (50) .Die Ernennung der M<strong>it</strong>glieder der Kommission erfolgt durch die Landesregierungund diese bleiben 5 Jahre im Amt. Der Präsident erhält eine Entschädigungund die M<strong>it</strong>glieder S<strong>it</strong>zungsgelder. Die Landeshöfekommissionbesteht aus 5 M<strong>it</strong>gliedern (ernannt von der Landesregierung aufgrund desProporzes), darunter dem Landesrat für Landwirtschaft als Vors<strong>it</strong>zenden und(50) Hier wurde vergessen zu sagen, dass im Falle der Bestellung von zwei Frauen, das dr<strong>it</strong>teM<strong>it</strong>glied ein Mann sein muss.58


einem Richter des Landesgerichtes. Die örtlichen Höfekommissionen (51) habeninnerhalb von 60 Tagen über die Eingaben zu entscheiden. Die getroffenenEntscheidungen sind sofort vollstreckbar, wenn die Eingabe vom Alleineigentümeroder allen M<strong>it</strong>eigentümern m<strong>it</strong>unterzeichnet ist, können aber klarerweisevon Gegeninteressierten vor Gericht angefochten werden und derRichter kann die Wirksamke<strong>it</strong> der Entscheidung auch aufheben. Das Gesetz(Art. 43) legt fest, wie die einvernehmlichen Eingaben zu erfolgen haben. DieBeteiligten können von Amts wegen oder auf eigenen Antrag hin von derHöfekommission angehört werden. Die Kommission darf keine m<strong>it</strong> Bedingungenverknüpfte Entscheidungen treffen (52) .Nur die Entscheidungen, welche die Neubildung oder Auflösung von Höfensowie die Abtrennung von Gebäuden beliebiger Art zum Inhalt haben,müssen innerhalb von 15 Tagen der Abteilung Landwirtschaft zur Kontrolle,verbunden m<strong>it</strong> einer eventuellen Beschwerdemöglichke<strong>it</strong>, vorgelegt werden.Die anderen Entscheidungen, welche die Abtrennung und Zuschließung vonGrundstücken betreffen, unterliegen nicht der Kontrolltätigke<strong>it</strong> der AbteilungLandwirtschaft und werden 30 Tage ab M<strong>it</strong>teilung an die Interessiertendurchführbar (53) .Gegen die Entscheidungen der örtlichen Höfekommission kann sowohl dieAbteilung Landwirtschaft der Landesverwaltung, an die die Entscheidungenwe<strong>it</strong>ergele<strong>it</strong>et werden müssen und die eine Kontrollfunktion ausübt, als auchjede andere interessierte Person innerhalb von 30 Tagen Rekurs bei der Landeshöfekommissioneinlegen. Diese kann in der Sache selbst als auch über dieRechtmäßigke<strong>it</strong> entscheiden, wenn sie es aber für angebracht erachtet, kannsie sich darauf beschränken die bisherige Entscheidung aufzuheben und zurNeubehandlung an die örtliche Höfekommission zurückzuverweisen.(51) Die Kommission ist kein zwingend vollständiges Kollegialorgan; eventuelle Unregelmäßigke<strong>it</strong>enin der Zusammensetzung haben nicht die Ungültigke<strong>it</strong> der getroffenenMaßnahme zur Folge (Verwaltungsgericht Bozen, 29.11.2002, Nr. 530).(52) Verwaltungsgericht Bozen Nr. 185/2004(53) Angesichts des vorherrschenden öffentlichen Interesses wäre es vielleicht angebrachtgewesen für alle Arten von Entscheidungen der örtlichen Höfekommission die Kontrolleund Beschwerdemöglichke<strong>it</strong> vorzusehen.59


Die Entscheidung der Landeshöfekommission ist im Verwaltungswege endgültigund kann vor dem Verwaltungsgericht von Bozen angefochten werden.Dabei sind alle Bestimmungen über den Verwaltungsprozess einzuhalten.Wird sie nicht angefochten, so wird sie vollstreckbar. Die vollstreckbareEntscheidung, sei es ersten als auch zwe<strong>it</strong>en Grades, behält ihre Wirksamke<strong>it</strong>nur für 2 Jahre.Geschlossener Hof und UrbanistikgesetzDer geschlossene Hof unterliegt besonderen Bestimmungen des Urbanistikgesetzes,welches zu unterbinden versucht, dass die geschlossenen Höfe vonder Bauspekulation vereinnahmt werden.Das Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, und die entsprechende VerordnungD.L.H. vom 23. Februar 1998, Nr. 5, sowie die m<strong>it</strong> Landesgesetz vom2. Juli 2007, Nr. 3, gemachten Änderungen haben die Baumöglichke<strong>it</strong>en imRahmen des geschlossenen Hofes we<strong>it</strong>er eingeschränkt. Die aktuelle S<strong>it</strong>uationist Folgende:Die Grundregel ist, dass man außer an der Hofstelle nicht bauen darf, d.h.außerhalb jener Stelle, an der die Wohn- und Wirtschaftsgebäude stehen.Die Wohngebäude sind in einem eine organische und funktionelle Einhe<strong>it</strong>bildenden Umkreis der bestehenden Gebäude zu errichten, unter Wahrungdes trad<strong>it</strong>ionellen Landschaftsbildes.Dies vorausgeschickt kann der Eigentümer eines geschlossenen Hofes bis zu1000 m³ Wohnvolumen überirdisch errichten (und das fünffache der überbautenFläche unterirdisch verbauen), unter der Bedingung, dass der Eigentümerdie Gründe selbst bewirtschaftet. Kein Baurecht besteht, wenn zurNeubildung des geschlossenen Hofes Grundstücke herangezogen wurden,die vormals von anderen geschlossenen Höfen, die die Möglichke<strong>it</strong> 1000 m³zu realisieren bere<strong>it</strong>s ausgenützt haben, abgeschrieben wurden.Zusätzlich können 250 m³ für den Urlaub auf dem Bauernhof errichtet werden,immer vorausgesetzt, dass der Eigentümer des Hofes Selbstbebauer undim Bes<strong>it</strong>z aller anderen vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zur Aus-60


übung dieser Tätigke<strong>it</strong> ist. Die Errichtung von Heubädern und Re<strong>it</strong>ställen fällt ebenfallsunter diese Tätigke<strong>it</strong>. Die so errichteten Gebäude bleiben fester Bestandteil derHofstelle, dürfen nicht abgetrennt werden und bleiben für 10 Jahre zweckgebunden(die Vinkulierung wird im Grundbuch nicht angemerkt (54) ). Schließlich können Gebäude,die 1973 im landwirtschaftlichen Grün schon bestanden und 1997 mehr als300 m³ Wohnvolumen aufwiesen, auf 850 m³ erwe<strong>it</strong>ert werden und jene, die 1973schon bestanden und im Jahr 2000 mehr als 700 m³ aufwiesen, um 150 m³ erwe<strong>it</strong>ertwerden.Die so errichtete Kubatur ist Bestandteil des geschlossenen Hofes. Wird eine Abtrennungbewilligt, so wird zu Lasten des geschlossenen Hofes im Grundbuch ein Bauverbotim Ausmaß der abgetrennten Kubatur angemerkt. Eine Abtrennung darf nichtbewilligt werden, wenn am Hof nicht mindestens 1000 m³ Wohnvolumen verbleiben.Der Grundbuchkonservator muss feststellen, ob die vorgeschriebene Bewilligung derHöfekommission, welche eine Bedingung für die Wirksamke<strong>it</strong> des Abtrennungsaktesdarstellt, erteilt wurde.Ab Ausnützung der Baumöglichke<strong>it</strong> darf der geschlossene Hof für 20 Jahre nichtaufgelöst werden. Die entsprechende Vinkulierung ist im Grundbuch anzumerken.Die Aussiedlung der Hofstelle oder von Wirtschaftsgebebäuden des geshlossenenHofes von Wohngebieten in landwirtschaftliche Wohnsiedlungen oder ins landwirtschaftlicheGrün ist nur in belegten und objektiv begründeten Fällen zulässig. DieAussiedlung ist auch in eine andere Gemeinde möglich, sofern der geschlossene Hofdort die meisten Grundstücke hat, der Betrieb dieselben se<strong>it</strong> mindestens 10 Jahrenbewirtschaftet, die Entfernung zwischen den Grundstücken angemessen ist und eineeigens dazu eingerichtete Kommission (55) dies pos<strong>it</strong>iv begutachtet (UrbanistikgesetzArt. 107, Abs. 9).Die in der Wohnbauzone zurückbleibende Fläche kann für Bauzwecke verwendetwerden, unter Einhaltung der Baudichte laut Baule<strong>it</strong>plan und der entsprechendenDurchführungsverordnung. Davon ausgenommen sind die am 24. Oktober 1973 bestehendenWirtschaftsgebäude. Nach erfolgter Aussiedlung darf an der alten Hof-(54) Art. 108, Abs. 3, des Landesurbanistikgesetzes(55) Im Gesetz als Sonderkommission bezeichnet61


stelle keine landwirtschaftliche Tätigke<strong>it</strong> mehr ausgeübt werden, das bestehendeund das neu zu errichtende Bauvolumen dürfen aber, unter Einhaltungder Vorgaben der Konventionierung, zu Wohnzwecken verwendet werden.Das Gesetz regelt darüber hinaus in allen Einzelhe<strong>it</strong>en die Möglichke<strong>it</strong> desAbbruches und Wiederaufbaus der Hofstelle. Unter bestimmten Umständenist auch die Verlegung der Hofstelle, immer innerhalb des landwirtschaftlichenGrüns, zulässig; immer vorausgesetzt, dass die sogenannte Sonderkommissiondazu eine Unbedenklichke<strong>it</strong>serklärung abgibt. Die alte Hofstelle mussjedenfalls abgerissen werden, andernfalls darf der Bürgermeister für das neuerrichtete Gebäude keine Wohnbarke<strong>it</strong>sbewilligung ausstellen.62


Landesgesetzvom 28. November 2001, Nr. 17 (1)Höfegesetz 2001Gesetzesanhang1. Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 17Höfegesetz 20012. Dekret des Landeshauptmanns vom 3. Mai 2006, Nr. 19Durchführungsverordnung zum Landeshöfegesetz (Studient<strong>it</strong>el)3 Landesgesetz vom 26. März 1982, Nr. 10Novellierung des vereinhe<strong>it</strong>lichten Textes der Landesgesetze über die Regelungder geschlossenen Höfe (Erbhof)4 Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13Landesraumordnungsgesetz(Auszüge aus Art. 107, beschränkt auf die Abs. betreffend den geschlossenenHof und Art. 108)(1) Das Gesetz ist zum 1. Oktober 2012 überarbe<strong>it</strong>et worden. Das Gesetz wurde so gestaltet, dasses die perfekte Gleichberechtigung der Geschlechter gewährleistet, deshalb gelten persönlicheBezeichnungen immer für Frau und Mann gleichermaßen. Im offiziellen Text wird immer diedoppelte Bezeichnung (Hofübernehmer/Hofübernehmerin, der Richter/die Richterin, Bruder/Schwester, usw.) verwendet, auf diese wurde verzichtet, da sie das Lesen des an sich schon nichteinfachen Textes erschwert.63


1. ABSCHNITTAllgemeine BestimmungenArt. 1 - Geschlossener Hof(1) Als geschlossener Hof gelten jene Liegenschaften, samt den dam<strong>it</strong> verbundenenRechten, die in der Abteilung I (geschlossene Höfe) des Grundbuchs eingetragensind.Art. 2 - Neubildung eines geschlossenen Hofes(1) Dam<strong>it</strong> landwirtschaftliche Liegenschaften einen geschlossenen Hof bilden können,müssen sie m<strong>it</strong> einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude versehen sein undder Jahresdurchschn<strong>it</strong>tsertrag des Hofes muss zum angemessenen Unterhalt vonmindestens vier Personen ausreichen; das Dreifache eines solchen Jahresdurchschn<strong>it</strong>tsertragesdarf jedoch nicht überschr<strong>it</strong>ten werden.(2) Als Wohngebäude gemäß Absatz 1 sind alle Gebäude, Räumlichke<strong>it</strong>en oderGruppen von Räumlichke<strong>it</strong>en anzusehen, die dem Wohnbedarf des Eigentümersund der am Hof lebenden Angehörigen einschließlich des Übergebers und derenEhegatten und der dort gewöhnlich angestellten landwirtschaftlichen Arbe<strong>it</strong>erdienen sowie für den Urlaub auf dem Bauernhof vorgesehen sind. Als Wirtschaftsgebäudegemäß Absatz 1 sind alle Gebäude, Räumlichke<strong>it</strong>en oder Gruppenvon Räumlichke<strong>it</strong>en anzusehen, auch wenn sie sich im Wohnhaus befindenoder m<strong>it</strong> diesem verbunden sind, die für das lebende und tote Inventar sowiefür die Lagerung, Verarbe<strong>it</strong>ung und Vermarktung der Erzeugnisse des Hofes bestimmtsind.(3) Die Bildung eines geschlossenen Hofes ohne Wohn- und Wirtschaftsgebäude istzulässig, wenn die Antrag stellende Person alle in ihrem Eigentum befindlichenund für die Bildung eines geschlossenen Hofes geeigneten landwirtschaftlichenNutzflächen einbezieht, und wenna) die Betriebsfläche ein Ausmaß von wenigstens drei Hektar bebauter Wein- undObstbaufläche oder von sechs Hektar Acker- oder Wiesenfläche hat und die Antragstellende Person im Sinne von Artikel 31 des Gesetzes vom 26. Mai 1965,Nr. 590 , selbstbewirtschaftender Bauer und wenigstens se<strong>it</strong> fünf Jahren in derLandwirtschaft tätig ist oder in der Vergangenhe<strong>it</strong> eine mindestens fünfjährigelandwirtschaftliche Berufserfahrung nachweisen kann; wenn die Antrag stellendePerson im Sinne der geltenden Bestimmungen Jungbauer, im Bes<strong>it</strong>z eines derm<strong>it</strong> Durchführungsverordnung laut Artikel 49 festgesetzten Studient<strong>it</strong>els oderDiploms und in der Landwirtschaft tätig ist, oder se<strong>it</strong> mindestens zehn Jahrenin der Landwirtschaft tätig ist, muss die Betriebsfläche mindestens jener einerBetriebseinhe<strong>it</strong> entsprechen, wie sie von der Landesregierung festgelegt ist,b) weder die Antrag stellende Person noch deren Ehegatte eine geeignete Woh-64


nung für die Unterbringung der bäuerlichen Familie im Allein- oder M<strong>it</strong>eigentumoder als Teilhaber einer Gesellschaft bes<strong>it</strong>zen oder in den letzten fünf Jahrenbesessen haben und objektive Erfordernisse des landwirtschaftlichen Betriebesdie Errichtung einer neuen Hofstelle rechtfertigen.(4) Der geschlossene Hof verliert seine Eigenschaft nicht, wenn der Jahresdurchschn<strong>it</strong>tsertragden in Absatz 1 vorgesehenen Höchstertrag überschre<strong>it</strong>et. In diesemFall passt die örtliche Höfekommission auf Antrag des Eigentümers, einesM<strong>it</strong>eigentümers oder eines M<strong>it</strong>erben den Bestand des geschlossenen Hofes denBedingungen an, wie sie in Absatz 1 vorgesehen sind, und bestimmt die Grundstücke,welche vom Hof abgetrennt werden. Die entsprechenden Anträge müssenbei sonstiger Unzulässigke<strong>it</strong> spätestens bis zur Zustellung des Beschlusses, m<strong>it</strong>welchem das Gericht im Verfahren zur Bestimmung des Hofübernehmers und zurFestsetzung des Übernahmepreises die Verhandlung für die Erörterung festlegt.(5) Der geschlossene Hof verliert außerdem seine Eigenschaft nicht, wenn aus irgendeinem Grunde die in Absatz 1 vorgesehenen Baulichke<strong>it</strong>en ganz oder teilweisewegfallen. Die örtliche Höfekommission kann aber auf Antrag des Eigentümers,eines M<strong>it</strong>eigentümers oder eines M<strong>it</strong>erben den Widerruf der Eigenschaft als geschlossenerHof verfügen, wenn schwerwiegende Gründe bestehen, welche aufDauer die Wiedererrichtung dieser Baulichke<strong>it</strong>en ausschließen.Art. 3 (Antrag auf Neubildung eines geschlossenen Hofes)(1) Auf Antrag des Eigentümers kann m<strong>it</strong> Bewilligung der örtlichen Höfekommissionjederze<strong>it</strong> ein geschlossener Hof errichtet werden, wenn die in Artikel 2 vorgesehenenVoraussetzungen gegeben sind.(2) Bei M<strong>it</strong>eigentum ist der Antrag auf Neubildung eines geschlossenen Hofes vonallen M<strong>it</strong>eigentümern zu stellen.(3) M<strong>it</strong> dem Erlass des Grundbuchsbeschlusses, wom<strong>it</strong> die Übertragung der Liegenschaftenin die Abteilung I des Grundbuchs angeordnet wird, treten die Rechtswirkungenein, die m<strong>it</strong> der Bildung eines geschlossenen Hofes verbunden sind.(4) Jene Höfe, welche aufgrund des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a) auf Antragvon Junglandwirten neu gebildet werden, dürfen für einen Ze<strong>it</strong>raum von 20Jahren ab entsprechender Eintragung im Grundbuch nicht veräußert werden,außer die Veräußerung ergeht an Verwandte innerhalb des dr<strong>it</strong>ten Grades oderan Junglandwirte, welche im Bes<strong>it</strong>z der Voraussetzungen laut Artikel 2 sind.Die Höfekommission verfügt zusammen m<strong>it</strong> der Genehmigung zur Neubildungauch das Veräußerungsverbot im Sinne dieses Absatzes sowie die entsprechendeAnmerkung zulasten des neu gebildeten Hofes im Grundbuch. In Ausnahmefällenkann durch die Landeshöfekommission das Veräußerungsverbot aufgehobenwerden.65


2. ABSCHNITTBeschränkung der Verfügungsfreihe<strong>it</strong> des HofeigentümersArt. 4 - Änderungen am Bestand eines geschlossenen Hofes(1) Die Bewilligung der örtlichen Höfekommission muss immer dann eingeholt werden,wenn die Größe eines geschlossenen Hofes oder der Umfang der m<strong>it</strong> demHof verbundenen dinglichen Rechte geändert werden soll und dies nicht auf eineEnteignung im Interesse der Allgemeinhe<strong>it</strong> oder auf einen im Sinne der einschlägigenBestimmungen von der Landesregierung genehmigten Flurbereinigungsplanzurückzuführen ist; diese Bewilligung ist ebenfalls erforderlich bei Einräumungeines Überbaurechts und bei Abschluss eines Pacht- oder Mietvertrages m<strong>it</strong>einer Laufze<strong>it</strong> von mehr als 15 Jahren.(2) Im Gerichtsverfahren zur Feststellung der eingetretenen Ers<strong>it</strong>zung eines Teileseines geschlossenen Hofes muss die örtlich zuständige Höfekommission angehörtwerden. Als Beweism<strong>it</strong>tel sind das Geständnis und der Schiedseid unzulässig.Art. 5 - Bewilligung zur Abtrennung und Eingliederung von Grundstücken(1) Die Bewilligung zur Abtrennung von Teilen eines geschlossenen Hofes kann erteiltwerden, wenn gleichze<strong>it</strong>ig für den a<strong>bz</strong>utrennenden Teil ein anderes für dieBewirtschaftung des Hofes gleichwertiges Grundstück dem Hofe eingegliedertwird.Art. 6 - Bewilligung zur Abtrennung von Grundstücken ohne Eingliederung(1) Ohne Eingliederung eines gleichwertigen Grundstückes kann die Bewilligung zurAbtrennung eines Teiles des geschlossenen Hofes oder von m<strong>it</strong> dem Hofeigentumverbundenen dinglichen Rechten nicht erteilt werden, außer wenn schwerwiegendeGründe wirtschaftlicher oder sozialer Art vorliegen oder unter demGesichtspunkt der Landwirtschaft triftige Gründe dafür sprechen; der Gesamtertragdes geschlossenen Hofes darf jedoch nicht erheblich vermindert werden.(2) Sollte ein geschlossener Hof nur mehr durch die Abtrennung von Grundstücken,wenn auch verbunden m<strong>it</strong> erheblicher Verminderung des Gesamtertrages, fürdie bäuerliche Familie erhalten werden können, so kann die Abtrennung bewilligtwerden, wenn der in Artikel 2 vorgesehene Jahresdurchschn<strong>it</strong>tsertrag gewährleistetbleibt.(3) Gleichze<strong>it</strong>ig m<strong>it</strong> der Abtrennungsbewilligung ist die Zuschreibung der abgetrenntenTeile zu anderen geschlossenen Höfen zu verfügen. Nur in begründetenAusnahmefällen kann davon abgesehen werden. Diese Zuschreibung stellt eineEintragung im Sinne des Artikels 97 des Grundbuchgesetzes, erlassen m<strong>it</strong> königlichemDekret vom 28. März 1929, Nr. 499, dar.66


Art. 7 - Bewilligung zur Eingliederung von Liegenschaften und Zusammenlegungvon geschlossenen Höfen(1) Die Bewilligung zur Eingliederung in den geschlossenen Hof bisher nicht zumgeschlossenen Hof gehöriger Liegenschaften oder Rechte landwirtschaftlicherNatur ist zu erteilen, solange die in Artikel 2 vorgesehenen Voraussetzungen gegebensind.(2) Zwei oder mehrere geschlossene Höfe können zur Betriebsaufstockung und zurbesseren Bewirtschaftung zusammengelegt werden, wenn dadurch der gemäßArtikel 2 zulässige Jahreshöchstertrag nicht überschr<strong>it</strong>ten wird.Art. 8 - Auflösung der m<strong>it</strong> dem Hof verbundenen M<strong>it</strong>eigentumsrechte(1) Gehören zu einem geschlossenen Hof M<strong>it</strong>eigentumsrechte oder andere m<strong>it</strong> demEigentum verbundene Rechte und wird ein diesbezügliches Gemeinschaftsverhältnisaufgelöst, so verbleiben die durch die Auflösung dem Eigentümer desgeschlossenen Hofes zugewiesenen Grundstücke beim geschlossenen Hof.Art. 9 - Abtrennungen im öffentlichen Interesse(1) Ist die Abtrennung von öffentlichem Interesse, so kann die Bewilligung ohneRücksicht auf den verbleibenden Hofertrag erteilt werden.(2) Der geschlossene Hof ist auf Verlangen des Eigentümers zur Gänze zu enteignen,wenn er durch die geplante Teilenteignung die Eignung als geschlossener Hofgemäß Artikel 2 verlieren würde.3. ABSCHNITTVorkaufsrecht an einem geschlossenen HofArt. 10 - Vorkaufsrecht für Pächter(1) Das einem Pächter gemäß Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Mai 1965, Nr. 590 , ingeltender Fassung, zustehende Vorkaufsrecht steht ihm auch dann zu, wenn ernur einen Teil des geschlossenen Hofes in Pacht hat. Die Einbeziehung eines Teilesdes geschlossenen Hofes in eine Bau-, Industrie- oder Touristikzone schließtdie Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht aus.(2) Erklären mehrere Pächter, das Vorkaufsrecht an einem geschlossenen Hof ausübenzu wollen, ist der Vorzug jenem Pächter/jener Pächterin einzuräumen,welcher/welche die Hofstelle des geschlossenen Hofes oder den größten Teil derGebäude gepachtet hat. Ihm folgen die Pächter einzelner Grundstücke des Hofes.Sollten mehrere Pächter das Vorkaufsrecht beanspruchen, so gebührt jenem/jener das Vorkaufsrecht, der die besten Voraussetzungen für die selbst vorzunehmendeBewirtschaftung und Bearbe<strong>it</strong>ung und den Fortbestand des Hofes erbringt.67


(3) Bei Veräußerung eines geschlossenen Hofes an Verwandte innerhalb des viertenGrades oder an den Ehegatten besteht keinerlei Vorkaufsrecht für die PächterPächterinnen.(4) Bei Veräußerung eines geschlossenen Hofes oder eines Teiles desselben an Personenaußerhalb des zwe<strong>it</strong>en Verwandtschaftsgrades haben am Hofe lebendem<strong>it</strong>arbe<strong>it</strong>ende Familienm<strong>it</strong>glieder das Vorkaufsrecht. Als Familienm<strong>it</strong>glieder imSinne dieser Bestimmung gelten der Ehegatte, die Verwandten innerhalb deszwe<strong>it</strong>en Grades und die Verschwägerten innerhalb des zwe<strong>it</strong>en Grades. Wer veräußert,muss das Verkaufsangebot den Vorkaufsberechtigten in der in Artikel 8des Gesetzes vom 26. Mai 1965, Nr. 590 , in geltender Fassung, vorgesehenen Artund Weise m<strong>it</strong>teilen. Das Vorkaufsrecht und das Einlösungsrecht im Falle einerunterlassenen M<strong>it</strong>teilung des Verkaufsangebotes sind in den von Artikel 8 desGesetzes vom 26. Mai 1965, Nr. 590 , in geltender Fassung, vorgesehenen Formenund Fristen auszuüben.(5) Werden landwirtschaftliche Grundstücke, die an landwirtschaftliche Grundstückeeines geschlossenen Hofes angrenzen, zum Verkauf angeboten, so steht auchdem selbstbearbe<strong>it</strong>enden Eigentümer des geschlossenen Hofes das Vorkaufsrechtlaut Gesetz vom 14. August 1971, Nr. 817 , in geltender Fassung, zu. BeiVeräußerung eines geschlossenen Hofes steht den Anrainern, auch wenn sie dieVoraussetzungen laut Gesetz vom 14. August 1971, Nr. 817 , in geltender Fassung,bes<strong>it</strong>zen, das Vorkaufsrecht nicht zu.(6) Für das, was in diesem Gesetz nicht geregelt ist, gelten, sowe<strong>it</strong> anwendbar, die imGesetz vom 26. Mai 1965, Nr. 590 , und im Gesetz vom 14. August 1971, Nr. 817 ,in geltender Fassung, enthaltenen Bestimmungen über das Vorkaufsrecht. 5)4. ABSCHNITTBesondere Bestimmungen über die ErbschaftsteilungArt. 11 - Unteilbarke<strong>it</strong> des Hofes(1) Bei der Teilung des Erbschaftsvermögens ist der geschlossene Hof samt Zubehörals unteilbare Einhe<strong>it</strong> anzusehen und kann nur einem Erben/einer Erbin oder einemVermächtnisnehmer zugewiesen werden.Art. 12 - Zubehör des Hofes(1) Das Zivilgesetzbuch bestimmt, welche Gegenstände als Zubehör des Hofes anzusehensind. Auf alle Fälle gehören zum geschlossenen Hof das lebende und toteBetriebsinventar, sowe<strong>it</strong> es zur ordentlichen Bewirtschaftung des Hofes notwendigist, sowie die m<strong>it</strong> der Bewirtschaftung des Hofes verbundenen Rechte undProduktionsfaktoren, darunter auch die Gemeinnutzungsrechte. Im Zweifel entscheidetdie örtliche Höfekommission, welche Sachen, Rechte und Ertragsquellenals Zubehör des Hofes zu betrachten sind.68


Art. 13 (Zulässigke<strong>it</strong> des Antrages)(1) Nach der Zustellung des Gerichtsbeschlusses, wom<strong>it</strong> im Verfahren zur Bestellungdes Hofübernehmers oder der Hofübernehmerin und auf Festsetzung des Hofübernahmepreisesdie Verhandlung für die Erörterung festgelegt wird, könnenkeine Anträge auf Auflösung oder auf Änderungen am Bestand des geschlossenenHofes mehr gestellt werden.(2) Über rechtze<strong>it</strong>ig gestellte Anträge entscheidet die örtliche Höfekommission; dieseEntscheidung ist in Bezug auf die Zubehöreigenschaft unverzüglich wirksam.Das Recht, den ordentlichen Rechtsweg zu beschre<strong>it</strong>en, bleibt unberührt.Art. 14 - Bestimmung des Hofübernehmers bei der gesetzlichen Erbfolge(1) Bei der gesetzlichen Erbfolge wird der Übernehmer des geschlossenen Hofes unterden nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs berufenen M<strong>it</strong>erben bestimmt;mangels einer Einigung unter diesen geht das Gericht nach folgendenGrundsätzen vor:a) die auf dem Hof aufwachsenden oder aufgewachsenen M<strong>it</strong>erben haben gegenüberanderen M<strong>it</strong>erben den Vorrang;b) unter mehreren auf dem Hof aufwachsenden oder aufgewachsenen M<strong>it</strong>erbenhaben diejenigen den Vorrang, die die letzten zwei Jahre vor Eröffnung der Erbschaftgewohnhe<strong>it</strong>smäßig an der Bewirtschaftung und Bearbe<strong>it</strong>ung des Hofesteilgenommen haben;c) unter mehreren die Voraussetzungen der Buchstaben a) und b) aufweisendenM<strong>it</strong>erben haben diejenigen den Vorzug, die eine staatliche oder vom Land anerkannteFachschule für Land- oder Hauswirtschaft abgeschlossen haben, oder eineandere angemessene Ausbildung, die vom Land anerkannt wird, vorweisen;d) die auf dem Hof aufwachsenden oder aufgewachsenen Nachkommen einschließlichder adoptierten und eintr<strong>it</strong>tsberechtigten Nachkommen haben gegenüberdem überlebenden Ehegatten den Vorrang; dieser geht jedoch allen übrigenVerwandten vor, wenn se<strong>it</strong> der letzten Hofübernahme mindestens fünf Jahreverstrichen sind oder wenn er se<strong>it</strong> mindestens fünf Jahren auf dem Hof m<strong>it</strong>gearbe<strong>it</strong>ethat, wobei auch die Hausarbe<strong>it</strong> am Hof als M<strong>it</strong>arbe<strong>it</strong> auf dem Hof anzusehenist;e) unter mehreren nach den Buchstaben a) bis d) noch gleichberechtigten M<strong>it</strong>erbengehen die dem Grad näheren Verwandten vor;f) hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Ehegatten/Ehegattin und hater den Hof zur Gänze oder zum Großteil von einem Elternteil geerbt oder durchein die Erbfolge vorwegnehmendes Rechtsgeschäft erworben, so finden für denFall, dass es mehrere Verwandte gleichen Grades geben sollte, die Kr<strong>it</strong>erien a), b)und c) Anwendung.(2) Erfüllt keiner der M<strong>it</strong>erben die in Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen, so69


ist nach Anhören der M<strong>it</strong>erben und der zuständigen örtlichen Höfekommissionderjenige zum Hofübernehmer zu bestimmen, welcher/welche die besten Voraussetzungenfür die selbst vorzunehmende Bewirtschaftung des geschlossenenHofes erbringt.(3) Vom Recht auf Übernahme des Hofes sind jene M<strong>it</strong>erben ausgeschlossen, die beschränktoder voll entmündigt sind oder unter Sachwalterschaft stehen.(4) Das erworbene Recht auf Übernahme geht im Todesfall auf die Nachkommenund den Ehegatten der/des Übernahmeberechtigten über; dabei gelten sinngemäßdie Grundsätze laut den Absätzen 1 und 2.(5) Will der zur Hofübernahme Berufene den Hof nicht übernehmen, so gebührt derVorzug den anderen M<strong>it</strong>erben; dabei gelten die Grundsätze laut den Absätzen 1und 2.Art. 15 Zuweisung des Hofes an den Übernehmer(1) Bei der Erbteilung ist der Hof dem nach Artikel 14 bestimmten Übernehmer/Übernehmerinzuzuweisen, der m<strong>it</strong> dem einvernehmlich vereinbarten oder m<strong>it</strong> demnach Artikel 20 festgesetzten Übernahmepreis Schuldner der Verlassenschaft ist.Art. 16 -Testamentarische Bestimmung des Hofübernehmers(1) Der Eigentümer kann m<strong>it</strong> letztwilliger Verfügung den Hofübernehmer bestimmenund den Übernahmepreis festsetzen. Bei Nichtannahme des vom Erblasserbestimmten Preises durch den Hofübernehmer oder durch die M<strong>it</strong>erben ist derÜbernahmepreis nach Artikel 20 festzusetzen.Art. 17 - Vermächtnisnehmer/Vermächtnisnehmerin oder Übernehmer zuLe<strong>bz</strong>e<strong>it</strong>en(1) Der Vermächtnisnehmer oder der Beschenkte kann den geschlossenen Hof behalten;er ist jedoch verpflichtet, den Pflichtteilberechtigten ihren Anteil in Geldauszuzahlen.(2) Die Bestimmungen über die Festsetzung und über die Zahlung des Übernahmepreisesfinden auch bei der Festsetzung des Wertes des geschlossenen Hofes Anwendung,über den m<strong>it</strong> Schenkungsakt oder m<strong>it</strong> einem anderen Rechtsgeschäftunter Lebenden gültig verfügt worden ist.(3) In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung verleiht die Übergabe eines ungeteiltenAnteils des Hofes, die vom Alleineigentümer des Hofes m<strong>it</strong> Rechtsgeschäftunter Lebenden einem Erbberechtigten gemacht wurde, dem Erwerber diesesAnteils das Recht auf Übernahme des ganzen Hofes im Sinne von Artikel 20.Art. 18 - Berufung mehrerer Erben ohne Bestimmung des Hofübernehmers(1) Falls der Erblasser nicht einen Übernehmer bestimmt und mehrere Personen zurErbfolge berufen sind, von denen wenigstens eine gesetzlicher Erbe/gesetzliche70


Erbin ist, finden die Vorschriften der Artikel 14 und 20 Anwendung. Das Rechtdes Erblassers Erblasserin, bestimmte zur Erbfolge berufene Personen von derHofübernahme auszuschließen, bleibt unberührt.(2) Wenn der Erblasser mehrere Personen zur Erbfolge berufen hat, ohne den Übernehmerzu bestimmen, und wenn keine von ihnen unter die in Artikel 14 angeführtenPersonen fällt, so kann jeder der zur Erbfolge berufenen Erben die Teilungder Erbschaft und die Bestimmung des Hofübernehmers durch das Gerichtverlangen, wenn sie innerhalb eines Jahres vom Erbfall keine Einigung über dieÜbernahme des Hofes erzielen.(3) Für die gerichtliche Bestimmung des Hofübernehmers ist das Gutachten der örtlichenHöfekommission einzuholen, die die Eignung des Übernehmers Übernehmerinzur persönlichen Bewirtschaftung des Hofes zu berücksichtigen hat.(4) Falls keine Einigung über den Übernahmepreis erzielt wird, wird dieser nach Artikel20 und folgende festgesetzt.Art. 19 - Ausschluss der Nachkommen des Erblassers von der Hofübernahme(1) Falls nicht pflichtteilsberechtigte Erben m<strong>it</strong> Bevorzugung gegenüber Nachkommendes Erblassers als Übernehmernen bestimmt werden, hat die Bewertungdes geschlossenen Hofes, für die Festsetzung der Pflichtteile nach den jährlichfestgelegten Durchschn<strong>it</strong>tswerten für landwirtschaftliche Grundstücke gemäßLandesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 10, über die Enteignung, ohne Aufwertungskoeffizientenzu erfolgen, wobei in die Bewertung der Grundstücke auchdas Wirtschaftsgebäude und die landwirtschaftlich genutzte Wohnkubatur einzubeziehensind.Art. 20 - Bestimmung des Hofübernehmers und Festsetzung des Hofübernahmepreises(1) Wenn der Erblasser bezüglich des Hofübernehmers oder des Hofübernahmepreiseskeine Verfügung getroffen hat und die Beteiligten untereinander zu keinerEinigung gelangen, so erfolgt die Bestimmung des Hofübernehmers gleichze<strong>it</strong>igm<strong>it</strong> der Festsetzung des Hofübernahmepreises durch das Gericht in ein und demselbenVerfahren.(2) Für die Schätzung des Hofübernahmewertes wird der mutmaßliche Jahresdurchschn<strong>it</strong>tsreinertraggemäß der ortsüblichen Bewirtschaftung des Hofes berücksichtigt.Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Tätigke<strong>it</strong> wird dieser Wert m<strong>it</strong> einerjährlichen Kap<strong>it</strong>alisierung von fünf Prozent und, bezogen auf die m<strong>it</strong> der Landwirtschaftverbundenen Tätigke<strong>it</strong>en laut Artikel 2135 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs,m<strong>it</strong> einer jährlichen Kap<strong>it</strong>alisierung von neun Prozent kap<strong>it</strong>alisiert. Der soerm<strong>it</strong>telte Wert wird gemäß den m<strong>it</strong> Durchführungsverordnung laut Artikel 49festgelegten Kr<strong>it</strong>erien nach oben oder nach unten korrigiert.(3) Die m<strong>it</strong> der Bewirtschaftung des Hofes zusammenhängenden Rechte sowie das71


Zubehör laut Artikel 12 gehen bei Abtretung eines geschlossenen Hofes unentgeltlichauf den Hofübernehmer über.(4) Güter, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden, werden getrennt bewertet;davon ausgenommen sind Güter, die von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutungsind, aber m<strong>it</strong> dem Hof derart verbunden sind, dass eine allfällige Abtrennungfür die Bewirtschaftung des Hofes einen schweren Nachteil m<strong>it</strong> sich bringenwürde, oder deren Verbleib beim Hof aus anderen Gründen notwendig ist.(5) Wenn der geschlossene Hof m<strong>it</strong> Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnrechten,m<strong>it</strong> Dienstbarke<strong>it</strong>en oder Reallasten belastet ist, so sind diese getrennt zu schätzen,und deren Wert ist von dem errechneten Übernahmepreis a<strong>bz</strong>uziehen.(6) Für die Schätzung der Wälder des geschlossenen Hofes ist auf Veranlassung deslaut Artikel 23 bestellten Sachverständigen die Landesforstbehörde zu befragen,um die Verwertungen zu erm<strong>it</strong>teln, die angesichts der jeweiligen Ze<strong>it</strong>spanne undunter Berücksichtigung der Bestimmungen über das Forstwesen realisiert werdenkönnen.Art. 21 - Schlichtungsversuch(1) Wer vor Gericht eine Klage hinsichtlich des Ausgedinges, der Nachtragserbteilung,der Pflichtteilsergänzung oder der Erbteilung betreffend einen geschlossenenHof oder eine Klage auf Ers<strong>it</strong>zung des Eigentumsrechts an einem Teil einesgeschlossenen Hofes erheben will, ist verpflichtet, den Schlichtungsversuchgemäß Artikel 46 des Gesetzes vom 3. Mai 1982, Nr. 203, vorzunehmen, wobeian die Stelle des provinzialen Landwirtschaftsinspektorates die LandesabteilungLandwirtschaft tr<strong>it</strong>t.(2) Auf Vorschlag des Landesrates Landesrätin für Landwirtschaft kann von derLandesregierung anstelle des Direktors Direktorin der Abteilung Landwirtschaftauch eine andere geeignete Person m<strong>it</strong> dessen Aufgaben betraut werden. In einemsolchen Fall wird der so ernannten Person ein Beamter der Abteilung Landwirtschaftals Schriftführer/Schriftführerin zur Verfügung gestellt.(3) Zur Schlichtungsverhandlung können von Amts wegen bis zu zwei Sachverständigeim Bereich Landwirtschaft hinzugezogen werden.(4) Auf die Klageerhebung findet Artikel 5 Absatz 1 des gesetzesvertretendenDekretes vom 4. März 2010, Nr. 28, Anwendung.Art. 22 - Verfahren vor dem Gericht(1) Für die Stre<strong>it</strong>igke<strong>it</strong>en des Sachbereichs der geschlossenen Höfe, welche die Bestimmungendes Hofübernehmers oder der Hofübernehmerin und die Festsetzungdes Hofübernahmepreises betreffen, ist das Landesgericht sachlich zuständig.Gebietsmäßig ist das Gericht des Ortes zuständig, wo das Grundbuchsamt, anwelchem der geschlossene Hof im Grundbuch eingetragen ist, seinen S<strong>it</strong>z hat.(2) Auf alle Stre<strong>it</strong>igke<strong>it</strong>en des Sachbereichs der geschlossenen Höfe, welche die Be-72


stimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin und die Festsetzung desHofübernahmepreises betreffen, finden die Bestimmungen des 1. Abschn<strong>it</strong>tesdes 4. T<strong>it</strong>els des 2. Buches der Zivilprozessordnung Anwendung. Auf die Klageerhebungfindet Artikel 5 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4.März 2010, Nr. 28, Anwendung. Der Schlichtungsversuch ist vor der AbteilungLandwirtschaft der Autonomen Provinz Bozen Südtirol durchzuführen.(3) Falls gemeinsam m<strong>it</strong> Klagen aus Artikel 21 Absatz 1 dam<strong>it</strong> zusammenhängendeKlagen aus Artikel 22 Absatz 2 erhoben wurden oder falls die entsprechendenStre<strong>it</strong>sachen nachträglich verbunden wurden, ist das Verfahren nach den Formendes ordentlichen Erkenntnisverfahrens a<strong>bz</strong>uwickeln.Art. 23 - Sachverständige und Landesverzeichnis der Sachverständigen(1) Wenn es die Natur des Stre<strong>it</strong>falls erfordert, kann der Richter einen oder mehrereSachverständige m<strong>it</strong> einem Hochschulabschluss in Agrar- oder Forstwissenschaftbestellen, die in einem von der Landesregierung angelegten und dem PräsidentenPräsidentin des Landesgerichts überm<strong>it</strong>telten amtlichen Verzeichnis eingetragensind. Die Landesregierung legt dieses Verzeichnis an und nimmt darin jeneauf, die se<strong>it</strong> mindestens drei Jahren im Berufsverzeichnis der Autonomen ProvinzBozen-Südtirol eingetragen sind und eine angemessene Kenntnis der deutschenund der <strong>it</strong>alienischen Sprache bes<strong>it</strong>zen. Das Verzeichnis ist jährlich auf den neuestenStand zu bringen.Art. 24 (Urteil über den Übernahmepreis)(1) Nachdem das Urteil, das den Übernahmepreis festsetzt, rechtskräftig gewordenist, wird der/die zur Übernahme berufene Erbe/Erbin Übernehmer/Übernehmerindes Hofes und Schuldner/Schuldnerin der Erbmasse in Höhe des im Urteil festgesetztenÜbernahmepreises.(2) Innerhalb der Ausschlussfrist von 30 Tagen ab dem Tag, an dem das Urteil überdie Festsetzung des Übernahmepreises endgültig geworden ist, kann der Übernahmeberechtigtem<strong>it</strong> einer bei Gericht zu hinterlegenden Eingabe erklären,dass er den Hof zum festgesetzten Preis nicht übernimmt. In diesem Falle ordnetdas Gericht die Vorladung der M<strong>it</strong>erben an und setzt hierfür eine Verhandlungfest.(3) In der anberaumten Verhandlung können die M<strong>it</strong>erben erklären, dass sie bere<strong>it</strong>sind, den Hof zum festgesetzten Preis zu übernehmen. In der Verhandlungsniederschriftbeurkundet das Gericht die von den M<strong>it</strong>erben abgegebenen Erklärungenund bestimmt den Hofübernehmer. Unter mehreren Erklärenden erfolgt dieAuswahl des Übernahmeberechtigten in der in Artikel 14 vorgesehenen Reihenfolge.73


(4) In Ermangelung einer Annahmeerklärung hat das Gericht in der erwähnten Verhandlungden vorher festgesetzten Preis um ein Sechstel hera<strong>bz</strong>usetzen und eineneue Verhandlung für die allfälligen Hofübernahmeerklärungen zum so herabgesetztenPreis festzusetzen. Die Herabsetzung um ein we<strong>it</strong>eres Sechstel wirdfortgesetzt, bis einer der M<strong>it</strong>erben erklärt, den Hof zu übernehmen.Art. 25 - Berufungsverfahren(1) Falls das Oberlandesgericht eine neue Schätzung anordnet, hat die Benennungdes Sachverständigen gemäß Artikel 23 zu erfolgen.Art. 26 - Auszahlung des Übernahmepreises an die Erben(1) Bei der Teilung des Nachlassvermögens ist an Stelle des Hofes der dem Übernehmernach Artikel 20 als Schuld angelastete Betrag einzubeziehen.(2) Im Übrigen erfolgt die Teilung unter den M<strong>it</strong>erben einschließlich des Übernehmersnach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und nach Artikel 27.Art. 27 - Stundung der Auszahlung des Übernahmepreises(1) Auf Antrag des Hofübernehmers kann die örtliche Höfekommission für die Auszahlungder den M<strong>it</strong>erben geschuldeten Beträge eine Frist bewilligen, die fünfJahre, von der tatsächlichen Übernahme des Hofes an berechnet, nicht überschre<strong>it</strong>endarf. Wenn es sich um minderjährige M<strong>it</strong>erben handelt, so kann dasGericht nach Anhören des gesetzlichen Vertreters gesetzlichen Vertreterin derMinderjährigen und der örtlichen Höfekommission eine Stundung für die Ausgleichszahlungbis zur Erreichung der Volljährigke<strong>it</strong> verfügen.(2) Für alle den M<strong>it</strong>erben geschuldeten Beträge ist eine gesetzliche Hypothek vorgesehen,es sei denn, die M<strong>it</strong>erben verzichten ausdrücklich darauf. Die geschuldetenBeträge sind ab dem Ze<strong>it</strong>punkt ihrer Fälligke<strong>it</strong> der vom Landesinst<strong>it</strong>ut fürStatistik erm<strong>it</strong>telten Änderung der Indexzahl der Verbraucherpreise für Haushaltevon Arbe<strong>it</strong>ern und Angestellten anzugleichen.(3) Wenn der Hof vor Ablauf der bewilligten Zahlungsfrist durch Rechtsgeschäfteunter Lebenden einem Dr<strong>it</strong>ten übertragen wird, werden die Abfindungsansprücheder M<strong>it</strong>erben unverzüglich fällig.(4) Für die Abfindungsbeträge, deren Zahlung von der örtlichen Höfekommissionoder vom Gericht nach den Bestimmungen dieses Artikels gestundet worden ist,sind jährlich anfallende Zinsen zum gesetzlichen Zinsfuß ab dem Tage zu entrichten,an dem die Festsetzung des Übernahmepreises endgültig geworden ist.Art. 28 - Nachlassregelung im Falle mehrerer geschlossener Höfe(1) Wenn zum Nachlass mehrere geschlossene Höfe gehören und nach Artikel 14mehrere Erben eintreten, so sind diese nach der in diesem Gesetz festgelegtenReihenfolge zur Übernahme je eines Hofes berufen und es steht ihnen nach der74


gleichen Reihenfolge die Wahl zwischen den verschiedenen Höfen zu. DieselbeVorgangsweise gilt, wenn mehr Höfe als Erben vorhanden sind. Die Nachkommeneines verstorbenen Erben treten an dessenen Stelle. Unter diesen hat jener/jene die Wahl, dem nach der in Artikel 14 erwähnten Rangordnung der Vorranggebührt.(2) Wenn der überlebende Ehegatte oder einer der Erben M<strong>it</strong>eigentümer mehrererim Nachlass vorhandener Höfe ist, beschränkt sich sein Recht auf Übernahme desfreigewordenen Hofanteils auf einen dieser Höfe nach seiner Wahl.Art. 29 - Nachtragserbteilung(1) Überträgt der Hofübernehmer innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod desErblassers Erblasserin das Eigentum am ganzen Hof oder an dessen Teilen durchein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf Dr<strong>it</strong>te, so hat er jenenBetrag zur Nachtragserbteilung herauszugeben, um den der bei einem Verkauferzielbare Erlös den Übernahmepreis übersteigt. Für Teile des Hofes erfolgt dieBerechnung nach dem Verhältnis ihres Übernahmepreises zu jenem des ganzenHofes. Vom erzielbaren Erlös ist der Wert allfälliger vom Hofübernehmer bewirkterVerbesserungen a<strong>bz</strong>uziehen.(2) Das Recht, eine solche Nachtragserbteilung zu fordern, steht den M<strong>it</strong>erben undihren Nachkommen zu, wobei jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über dieordentliche Erbschaftsteilung unberührt bleiben.(3) Die Verpflichtung zur Nachtragserbteilung gilt auch im Falle einer Zwangsveräußerungoder einer Enteignung des geschlossenen Hofes oder von Teilen desselben.In solchen Fällen ist für die Nachtragserbteilung der in der Versteigerungerzielte Preis beziehungsweise die Enteignungsentschädigung maßgebend.(4) Beabsichtigt der Hofübernehmer innerhalb von zwei Jahren nach Entstehen derVerpflichtung zur Nachtragserbteilung einen anderen gleichwertigen Hof odergleichwertige land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke in der Provinz Bozenzu erwerben, die dem Hof einverleibt werden, oder den Erlös in außerordentlicheVerbesserungen des Hofes zu investieren, so kann er die Verpflichtung zurAuszahlung für den gleichen Ze<strong>it</strong>raum aussetzen und in der Folge die hierfür gemachtenAufwendungen in A<strong>bz</strong>ug bringen, sofern er unverzüglich die M<strong>it</strong>erbenüber die Veräußerung, die Zwangsveräußerung oder Enteignung benachrichtigtund den M<strong>it</strong>erben für den genannten Ze<strong>it</strong>raum die Sicherstellung für die ihnenzustehenden Ansprüche leistet.(5) Die Verpflichtung zur Nachtragserbteilung gilt auch hinsichtlich des Hofes oderder Grundstücke, die im Sinne von Absatz 4 erworben werden.(6) Eine Nachtragserbteilung im Sinne von Absatz 1 unterbleibt, wenn der geschlosseneHof an Verwandte in gerader Linie sowie an die m<strong>it</strong> dem Hofübernehmerim gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin übertragen wird. Das Recht auf die75


Nachtragserbteilung bleibt jedoch für den noch offenen Ze<strong>it</strong>raum bis zum Ablaufder zehn Jahre auch gegenüber dem neuen Übernehmer aufrecht.Art. 30 - Übernahme eines M<strong>it</strong>eigentumsanteils an einem geschlossenen Hof(1) Wenn die Erbfolge einen M<strong>it</strong>eigentumsanteil an einem geschlossenen Hof zumGegenstand hat, hat der zur Übernahme berufene Erbe das Recht, diesen Anteilnach den Artikeln 14 bis 20 zu übernehmen; die Rechte der übrigen M<strong>it</strong>eigentümerwerden dadurch nicht berührt.(2) Bei M<strong>it</strong>eigentum an einem geschlossenen Hof hat im Falle der Veräußerung vonAnteilen oder der Zuweisung derselben im Teilungsweg jener M<strong>it</strong>eigentümer dasVorkaufsrecht, der den Hof bearbe<strong>it</strong>et. Dieses Vorkaufsrecht hat Vorrang gegenüberVorkaufsrechten, die in anderen Bestimmungen vorgesehen sind.(3) Auf das Verfahren findet, sowe<strong>it</strong> anwendbar, das Gesetz vom 26. Mai 1965, Nr.590, in geltender Fassung, Anwendung.(4) Erfüllt keiner der M<strong>it</strong>eigentümer die vorgesehenen Voraussetzungen oder willder Vorkaufsberechtigte sein Recht nicht ausüben, findet die Bestimmung desArtikels 732 des Zivilgesetzbuches Anwendung.Art. 31 - Pflichtteilsanspruch(1) Das Recht der pflichtteilsberechtigten Erben wird durch die Bestimmungen diesesGesetzes nicht berührt.(2) Die Ablösung des den pflichtteilsberechtigten Erben vorbehaltenen Erbteils, dervom Hofübernehmer geschuldet ist, hat nicht durch Naturalleistungen, sonderndurch Zahlung eines entsprechenden nach Artikel 20 erm<strong>it</strong>telten Geldbetrageszu erfolgen.(3) Auf jeden Fall hat die Bewertung des geschlossenen Hofes, sei es bei der vomGesetz angeordneten Ausgleichung von Vermögenswerten, sei es für die Wirkungender mutmaßlichen Vereinigung zur Erm<strong>it</strong>tlung der Pflichtteilsanteile inder Erbschaft, unter Anwendung der in Artikel 20 angeführten Grundsätze zuerfolgen.Art. 32 - Einvernehmliche Hofübernahme und Antrag auf Ausstellung desErbscheins(1) Zu jedem Ze<strong>it</strong>punkt des Verfahrens zur Bestimmung des Hofübernehmers undzur Festsetzung des Übernahmepreises können die Erben, sofern Einstimmigke<strong>it</strong>herrscht, erklären, dass sie sich über den zur Übernahme berechtigten Erben zurÜbernahme berechtigte Erbin, über die Höhe des Übernahmepreises, die Zahlungsbedingungen,die Leistungen und über andere Lasten und Rechte, die m<strong>it</strong>der Erbschaft zusammenhängen, geeinigt haben. Diese Einigung ist im Antragauf Ausstellung des Erbscheins anzuführen und das Gericht hat in diesem Falledie erzielte Einigung gemäß Artikel 16 des Grundbuchgesetzes, erlassen m<strong>it</strong>76


königlichem Dekret vom 28. März 1929, Nr. 499, zu prüfen und in dem entsprechendauszustellenden Erbschein zu bestätigen.(2) (2) Wenn das Gericht den Hofübernahmewert nach Artikel 20 festgesetzt hat, istdas betreffende Urteil dem Antrag auf Ausstellung des Erbscheins beizufügen.Im Erbschein weist das Gericht dem Übernehmer/der Übernehmerin den Hof zuund erklärt diesen/diese zum Schuldner/zur Schuldnerin der Verlassenschaft inder Höhe des festgesetzten Übernahmepreises. Gleichze<strong>it</strong>ig setzt das Gericht,nach Anhörung der Parteien, nach billigem Ermessen den Höchstbetrag fest, fürden zusammen m<strong>it</strong> der Einverleibung des Eigentumsrechts auf den Namen desHofübernehmers/der Hofübernehmerin eine Kautionshypothek für die Anteilejedes einzelnen M<strong>it</strong>erben/jeder einzelnen M<strong>it</strong>erbin einzutragen ist. Das Recht desHofübernehmers/der Hofübernehmerin, dem Grundbuchsrichter/der Grundbuchsrichterinden Abschluss einer Einigung m<strong>it</strong> den M<strong>it</strong>erben/M<strong>it</strong>erbinnen oderdie Auszahlung ihrer Erbanteile nachzuweisen, bleibt unberührt.(3) Wenn die den geschlossenen Hof umfassende Erbschaft auch minderjährigenNachkommen zufällt, kann das Gericht auf Antrag des gesetzlichen Vertretersder Minderjährigen die Hofübernahme bis zur Erreichung der Volljährigke<strong>it</strong> desjüngsten M<strong>it</strong>erben aufschieben, ohne jedoch die Erreichung des 31. Lebensjahresdes Übernahmeberechtigten zu überschre<strong>it</strong>en. In diesem Falle gibt das Gericht imErbschein den Ze<strong>it</strong>punkt der Übernahme an und verfügt auch die diesbezüglicheAnmerkung im Grundbuch.Art. 33 - Erlass des Erbscheins und Widerruf desselben(1) Im Erbschein, der vor der Festsetzung des Übernahmepreises erlassen worden ist,hat das Gericht zu bescheinigen, dass die Übernahme des geschlossenen Hofesdem berufenen Erben berufenen Erbin gemäß diesem Gesetz zusteht. Der so erlasseneErbschein ist T<strong>it</strong>el für die Anmerkung des Übernahmerechts zu Gunstendes dazu berufenen Erben dazu berufenen Erbin im Grundbuch.(2) Im Falle eines nachträglichen einvernehmlichen Rekurses aller M<strong>it</strong>erben oderauf Grund des endgültig gewordenen Urteils über die Bestimmung des Hofübernehmersund die Festsetzung des Übernahmepreises widerruft das Gericht denbisherigen Erbschein und erlässt einen neuen Erbschein gemäß Artikel 20 desköniglichen Dekrets vom 28. März 1929, Nr. 499.Art. 34 - Rechte des überlebenden Ehegatten(1) Der Ehegatte, der nicht Hofübernehmer ist, hat das Recht auf einen den ortsüblichenLebensumständen und der Leistungsfähigke<strong>it</strong> des Hofes angemessenenUnterhalt auf Le<strong>bz</strong>e<strong>it</strong>en (Ausgedinge). Dieses Recht gebührt nicht, falls sich der77


Ehegatte aus eigenem Einkommen oder Vermögen erhalten kann. Bere<strong>it</strong>s an denberechtigten Ehegatten ausgezahlte Abfindungsbeträge im Rahmen der Übernahmegelten hierbei als eigenes Vermögen.(2) Das Recht, im Haus zu wohnen und seine Einrichtung zu benützen, wie es demüberlebenden Ehegatten gemäß Artikel 540 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches zusteht,muss so ausgeübt werden, dass der Hof nach wie vor zweckmäßig bewirtschaftetwerden kann und dass die Bedürfnisse der Familie des Hofübernehmersberücksichtigt sind.(3) Wird keine Einigung erzielt, bestimmt das Gericht, an welchen Räumen und Einrichtungsgegenständendes Wohngebäudes das Wohnrecht und das Gebrauchsrechtausgeübt werden kann.(4) Auf Antrag der betroffenen Parteien kann das Gericht bei Vorliegen schwerwiegenderGründe den Unterhalt auf Le<strong>bz</strong>e<strong>it</strong>en (Ausgedinge) jederze<strong>it</strong> vermindernoder erhöhen oder überhaupt anders gestalten. Als schwerwiegende Gründe gelteninsbesondere eine unverschuldete Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnissedes Hofübernehmers, eine unverschuldete Erhöhung der Bedürfnissedes überlebenden Ehegatten und die Unzumutbarke<strong>it</strong> des we<strong>it</strong>eren Verbleibensauf dem Hof infolge ständiger Zwistigke<strong>it</strong>en. Das Gericht kann auch die Bestimmungenüber den Gegenstand des Wohnrechts abändern, wenn durch baulicheMaßnahmen eine andere angemessene Wohnmöglichke<strong>it</strong> am Hof geschaffenwird.(5) Wird der Hof durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegenübertragen, kann die dem Übernehmer entstehende Verpflichtung zum Unterhaltdes Übergebers und deren Ehegatten auf dem Hof dadurch gewährleistetwerden, dass die Reallast der Unterhaltspflicht im Grundbuch eingetragen wird.Art. 34/bis Authentische Auslegung(1) Artikel 34 Absatz 5 wird in dem Sinne ausgelegt, dass die Reallast der Unterhaltspflichtauch das Wohnrecht gemäß Artikel 1022 des Zivilgesetzbuchesumfasst, vorbehaltlich anders lautender vertraglicher Bestimmungen oder testamentarischerVerfügungen.Art. 35 - Versorgung der Nachkommen des Erblassers am Hof(1) Minderjährige Nachkommen des Erblassers, die auf dem Hof leben und als M<strong>it</strong>erbendes zur Übernahme berufenen Erben eintreten, sind bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigke<strong>it</strong>,längstens aber bis zum Eintr<strong>it</strong>t der Volljährigke<strong>it</strong>, angemessenauf dem Hof zu erhalten, sowe<strong>it</strong> sie ihren Unterhalt weder aus eigenen Einkünftenoder eigenem Vermögen bestre<strong>it</strong>en noch von anderer Se<strong>it</strong>e erhalten können.Solange Nachkommen des Erblassers auf dem Hof erhalten werden, werden ihreAbfindungsansprüche nicht fällig.78


5. ABSCHNITTAuflösung des geschlossenen HofesArt. 36 - Voraussetzungen für die Auflösung(1) Wenn durch Abtrennungen oder durch andere Umstände der Ertrag des Hofesdauerhaft derart geschmälert wird, dass dieser nicht einmal mehr die Hälfte desgemäß Artikel 2 vorgesehenen Jahresdurchschn<strong>it</strong>tsertrages erbringt, ist auf Antragdes Eigentümers oder jeder daran interessierten Person durch die örtlicheHöfekommission die Eigenschaft als geschlossener Hof zu widerrufen. Gleichze<strong>it</strong>igm<strong>it</strong> dem Widerruf hat die Höfekommission die Zuschreibung der Grundparzellenzu anderen geschlossenen Höfen zu verfügen. Nur in begründetenAusnahmefällen kann davon abgesehen werden. Diese Zuschreibung stellt eineEintragung im Sinne des Artikels 97 des Grundbuchgesetzes, erlassen m<strong>it</strong> königlichemDekret vom 28. März 1929, Nr. 499, dar.(2) Der Antragsteller muss den entsprechenden Antrag auf Auflösung den Eigentümernnachweisbar zur Kenntnis bringen.(3) Der Widerruf der Eigenschaft als geschlossener Hof ist dem Grundbuchsamtzwecks Löschung aller Eintragungen, die sich auf die Eigenschaft als geschlossenerHof beziehen, vorzulegen.6. ABSCHNITTSonderbestimmungenArt. 37 - Fehlende Begutachtung oder Bewilligung, Unveräußerlichke<strong>it</strong>und Unverjährbarke<strong>it</strong> des Hofübernahmerechts(1) Das Fehlen einer in diesem Gesetz vorgesehenen Begutachtung oder Bewilligungder Höfekommission ist von Amts wegen wahrzunehmen.(2) Rechtshandlungen, die ohne eine solche Begutachtung oder Bewilligung oderüberhaupt im Gegensatz zu den in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungenvorgenommen worden sind, haben keine rechtliche Wirkung.(3) Rechtshandlungen, die im Zuge eines gemäß Artikel 21 unternommenen Schlichtungsversuchsvorgenommen werden, sind jedoch auch dann gültig, wenn dieerforderliche Bewilligung der Höfekommission erst im Nachhinein erteilt wird,immer vorausgesetzt, dass im Protokoll über die Schlichtung, bei sonstiger Nichtigke<strong>it</strong>,ausdrücklich auf das Erfordernis dieser Bewilligung hingewiesen wird.(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind Bestimmungen öffentlichen Rechts.(5) Die Übernahme des geschlossenen Hofes stellt den unm<strong>it</strong>telbaren Übergang desHofes auf den zur Übernahme berufenen Erben dar.(6) Das Recht auf Übernahme des geschlossenen Hofes ist unveräußerlich und erlischtnicht durch Verjährung oder Verwirkung, außer im Falle der Verjährungdes Rechts zur Annahme der Erbschaft nach Artikel 480 des Zivilgesetzbuches.79


Art. 38 - Geschlossener Hof - Persönliches Gut - Familienunternehmen(1) Die Liegenschaften, die samt ihrem Zubehör den Vorschriften dieses Gesetzesunterworfen sind, werden als persönliche Güter laut Artikel 179 des Zivilgesetzbuchesbehandelt.(2) Werden Teile von einem geschlossenen Hof abgetrennt oder wird der geschlosseneHof aufgelöst, sind die Güter, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 19.Mai 1975, Nr. 151 , über die Reform des Familienrechts, erworben worden sind,im Sinne von Artikel 84 des Grundbuchgesetzes, erlassen m<strong>it</strong> königlichem Dekretvom 28. März 1929, Nr. 499, auch auf den Namen des Ehegatten einzutragen,sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind und der Erwerb des Hofes währendder Ehe erfolgt ist.(3) Wird der geschlossene Hof als Familienunternehmen geführt, finden unter Wahrungder Grundsätze über die Regelung der geschlossenen Höfe die Bestimmungendes Zivilgesetzbuches Anwendung.7. ABSCHNITTOrgane und VerfahrenArt. 39 - Örtliche Höfekommission(1) In jeder Gemeinde besteht eine Kommission, genannt “örtliche Höfekommission”.In den Gemeinden, die aus mehreren Fraktionen oder Katastralgemeindenbestehen, kann für jede Fraktion oder Katastralgemeinde oder nur für einige vonihnen eine gesonderte örtliche Höfekommission errichtet werden. Die Entscheidungdarüber steht der Landesregierung zu.Art. 40 - Zusammensetzung und Bestellung der örtlichen Höfekommission)(1) Die örtliche Höfekommission setzt sich zusammen aus:a) dem Vors<strong>it</strong>zenden, der vom Bezirksausschuss des am stärksten vertretenen Bauernverbandesvorgeschlagen wird,b) zwei M<strong>it</strong>gliedern, die vom Ortsausschuss des auf Gemeinde- oder Fraktionsebeneam stärksten vertretenen Bauernverbandes vorgeschlagen werden.Eines der drei M<strong>it</strong>glieder muss eine Frau sein.(2) Die örtlichen Höfekommissionen werden von der Landesregierung bestellt, bleibenfünf Jahre im Amt und können wiederbestätigt werden. Für den Vors<strong>it</strong>zendenVors<strong>it</strong>zende und für jedes M<strong>it</strong>glied muss ein Ersatzm<strong>it</strong>glied ernannt werden.Sollte die Beschlussfähigke<strong>it</strong> der örtlichen Höfekommission nicht mehr gegebensein, so bestellt die Landesregierung innerhalb von 60 Tagen ab Eintr<strong>it</strong>t dieses Ereignisseseine neue örtliche Höfekommission. Die in Absatz 1 vorgesehenen Vorschlägefür die Bestellung der M<strong>it</strong>glieder der örtlichen Höfekommission müsseninnerhalb von 30 Tagen ab der erfolgten Aufforderung durch den Landesrat fürLandwirtschaft eingebracht werden. Sollten die Vorschläge innerhalb genannterFrist nicht eingebracht werden, ernennt die Landesregierung einen außerordent-80


lichen Kommissar, welcher die Aufgaben der örtlichen Höfekommissionwahrnimmt. Der außerordentliche Kommissar beziehungsweise die neubestellte örtliche Höfekommission bleiben bis zum Ende der Amtsperiodeder ersetzten örtlichen Höfekommission im Amt.(3) Dem Vors<strong>it</strong>zenden der Kommission und dem außerordentlichen Kommissarkann eine monatliche Vergütung für die vorbere<strong>it</strong>ende Tätigke<strong>it</strong>außerhalb der S<strong>it</strong>zungen gewährt werden. Die Festsetzung der Höhe derVergütung erfolgt auf Vorschlag des Landesrates für Landwirtschaft m<strong>it</strong>Beschluss der Landesregierung und muss im Verhältnis zu den m<strong>it</strong> demAmt verbundenen Aufgaben stehen.Art. 41 - Landeshöfekommission(1) Es wird die “Landeshöfekommission” errichtet; sie wird durch die Landesregierungbestellt und bleibt für die Dauer von fünf Jahren im Amt.(2) Sie ist zusammengesetzt ausa) dem Landesrat für Landwirtschaft als Vors<strong>it</strong>zendem,b) einem, auch pensionierten, Richter/einer, auch pensionierten, Richterin,der/die vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landesgerichts vorgeschlagenwird,c) einem Sachverständigen im Bereich Landwirtschaft, der vom Landesratfür Landwirtschaft vorgeschlagen wird,d) einem Landwirt, der vom Landesrat für Landwirtschaft vorgeschlagenwird,e) einer Person, die aus einem Dreiervorschlag des auf Landesebene amstärksten vertretenen Bauernverbandes ausgewählt wird.Für jedes M<strong>it</strong>glied, außer für den Vors<strong>it</strong>zenden Vors<strong>it</strong>zende, muss ein Ersatzm<strong>it</strong>gliedernannt werden.(3) Die Zusammensetzung der Landeshöfekommission muss dem zahlenmäßigenVerhältnis der Sprachgruppen in Südtirol gemäß der jeweils letztenallgemeinen Volkszählung entsprechen, wobei die ladinische Sprachgruppezugelassen werden kann.(4) Die Landeshöfekommission wird vom Vors<strong>it</strong>zenden einberufen und ist beiAnwesenhe<strong>it</strong> der Mehrhe<strong>it</strong> ihrer M<strong>it</strong>glieder beschlussfähig.(5) Bei Verhinderung wird der Vors<strong>it</strong>zende der Landeshöfekommission durchein M<strong>it</strong>glied ersetzt, das von der Kommission unter ihren M<strong>it</strong>gliedern gewähltwird.(6) Sekretär der Landeshöfekommission ist ein Beamter der Abteilung Landwirtschaft,der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört undvom Vors<strong>it</strong>zenden der Landeshöfekommission benannt wird.(7) Den anspruchsberechtigten M<strong>it</strong>gliedern und dem Sekretär Sekretärin der81


Landeshöfekommission stehen Bezahlung und Außendienstvergütung gemäßden einschlägigen Landesbestimmungen zu.Art. 42 - Zuständigke<strong>it</strong> der örtlichen Höfekommission(1) Für alle Amtshandlungen, die in diesem Gesetz in Zusammenhang m<strong>it</strong> der Tätigke<strong>it</strong>der örtlichen Höfekommission vorgesehen sind, ist jene Höfekommissionzuständig, in deren Sprengel der Hof gelegen ist, auf den sich die Amtshandlungbezieht.(2) Wenn Teile des geschlossenen Hofes in verschiedenen Sprengeln liegen, ist jeneHöfekommission zuständig, in deren Sprengel sich das Wohngebäude des Hofesbefindet. Fehlt das Wohnhaus, so ist jene Höfekommission zuständig, in derenSprengel das Wohnhaus errichtet werden wird.(3) Die Vereinigung zweier geschlossener Höfe, die in verschiedenen Sprengeln gelegensind, kann nach Wahl des Antragstellers bei jeder der beiden Höfekommissionenbeantragt werden.Art. 43 - Eingaben an die örtliche Höfekommission(1) Eingaben an die örtliche Höfekommission sind bei jener Gemeinde einzureichen,in der sich das Wohngebäude des Hofes befindet. Die Gemeinde überm<strong>it</strong>telt dieEingabe unverzüglich dem Vors<strong>it</strong>zenden der zuständigen Höfekommission.(2) Die Höfekommission hat das Recht, die nötigen Erhebungen vorzunehmen. DieBeteiligten können von Amts wegen oder auf eigenen Antrag hin von der Höfekommissiongehört werden.(3) Wenn sich die Güter, hinsichtlich welcher ein Verfahren zu eröffnen ist, auch imSprengel einer anderen Höfekommission befinden, so muss auch das Gutachtendieser letzteren eingeholt werden. Dasselbe gilt, wenn es sich um die Vereinigungvon Höfen handelt, die in verschiedenen Gebietssprengeln liegen.(4) Die Eingaben an die Höfekommissionen sind vom Antragsteller, seinem gesetzlichenVertreter oder von einem bevollmächtigten Vertreter zu unterschreiben. DieVollmacht kann auch am Ende oder am Rande der Eingabe angebracht werden.(5) Die Eingaben an die Höfekommissionen, die eine Änderung des Hofbestandeszum Gegenstand haben, müssen, sowe<strong>it</strong> nichts anderes bestimmt ist, vom Eigentümer/vonder Eigentümerin des Hofes oder von allen M<strong>it</strong>eigentümern oder M<strong>it</strong>erbenunterzeichnet sein.(6) Der Eingabe, die auf eine Veränderung des Bestandes des geschlossenen Hofesa<strong>bz</strong>ielt, sind der Grundbuchsauszug, der Bes<strong>it</strong>zbogen und, im Falle der Teilungvon Parzellen, der vom Katasteramt m<strong>it</strong> dem Sichtvermerk versehene Teilungsplansowie andere notwendige Unterlagen beizulegen.(7) Die örtlichen Höfekommissionen sind verpflichtet, über die Eingaben innerhalbvon 60 Tagen zu entscheiden. Entscheidet eine Höfekommission nicht innerhalbder vorgeschriebenen Frist, so kann sie aufgelöst und durch eine neue ersetztwerden.82


Art. 44 - Beschlüsse, die der Kontrolle der Abteilung Landwirtschaft unterliegen(1) Bewilligungen der Höfekommissionen, welche die Bildung oder Auflösung vongeschlossenen Höfen oder die Abtrennung von Gebäuden beliebiger Art zumInhalt haben, müssen zusammen m<strong>it</strong> den entsprechenden Unterlagen innerhalbvon 15 Tagen, nachdem die Maßnahme getroffen worden ist, der AbteilungLandwirtschaft überm<strong>it</strong>telt werden. Die Bewilligungen werden nach Ablauf von30 Tagen nach ihrem Eingang bei der Abteilung Landwirtschaft rechtswirksam,es sei denn, diese legt innerhalb dieser Frist bei der Landeshöfekommission dagegenBeschwerde ein. Die Landeshöfekommission kann die Bewilligung bestätigen,ändern oder aufheben.(2) Für die m<strong>it</strong> eingeschriebenem Brief m<strong>it</strong> Empfangsbestätigung zugestellten Bewilligungengilt als Tag der Ankunft jener der Empfangsbestätigung; für solche, dieals gewöhnliche Postsendung einlangen, gilt der im Eingangsprotokoll des zuständigenAmtes verzeichnete Tag. Wird die Bewilligung persönlich überreicht,bestätigt das zuständige Amt unverzüglich den Erhalt.(3) Sind die Unterlagen unvollständig und werden deshalb we<strong>it</strong>ere Auskünfte angefordert,läuft die Frist von 30 Tagen ab dem Tag des Eingangs der angefordertenAuskünfte.(4) Die Abteilung Landwirtschaft versieht die rechtswirksam gewordene Bewilligungm<strong>it</strong> dem Vermerk “Rechtswirksam gemäß Artikel 44 des Höfegesetzes”.Art. 45 - Beschlussfähigke<strong>it</strong>(1) Für die Gültigke<strong>it</strong> der Beschlüsse sowohl der örtlichen Höfekommission als auchder Landeshöfekommission ist die Anwesenhe<strong>it</strong> der Mehrhe<strong>it</strong> ihrer M<strong>it</strong>gliedererforderlich. Die Beschlüsse werden m<strong>it</strong> Stimmenmehrhe<strong>it</strong> der Anwesenden gefasst.Bei Stimmengleichhe<strong>it</strong> entscheidet die Stimme des Vors<strong>it</strong>zenden.(2) Eine Abschrift der begründeten Entscheidung ist jenen Personen, die am Verfahrenteilgenommen haben oder deren Rechte irgendwie durch die Entscheidungbeeinträchtigt werden, zuzustellen.Art. 46 - Beschwerde an die Landeshöfekommission(1) Gegen die Entscheidungen der örtlichen Höfekommission kann innerhalb von 30Tagen ab dem Tag ihrer Zustellung Beschwerde an die Landeshöfekommissioneingebracht werden.(2) Zur Beschwerdeführung ist jeder berechtigt, der an der Aufhebung oder Abänderungder Entscheidung ein rechtliches Interesse hat.Art. 47 - Entscheidungen der Landeshöfekommission(1) Die Landeshöfekommission beschließt über die Beschwerde und entscheidet in83


der Sache selbst. Sie kann sich jedoch auch darauf beschränken, die Verfügungender örtlichen Höfekommission aufzuheben und die Sache an diese zurückzuverweisen.(2) Die Entscheidung der Landeshöfekommission ist im Verwaltungswege endgültig.Art. 48 - Erklärung über die Vollstreckbarke<strong>it</strong> der Entscheidungen(1) Vor Ablauf der Beschwerdefrist sind die Entscheidungen, Verfügungen und Erklärungender örtlichen Höfekommissionen nicht endgültig und nicht vollstreckbar.Auf den Akten, die an andere Behörden oder Ämter zur Durchführung we<strong>it</strong>ergele<strong>it</strong>etwerden, muss die eingetretene Vollstreckbarke<strong>it</strong> bestätigt werden.Die Wirksamke<strong>it</strong> jeder einzelnen Bewilligung der Höfekommissionen erlischt,wenn von ihr nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag, an dem sie endgültiggeworden ist, Gebrauch gemacht wird.(2) Entscheidungen, Verfügungen und Erklärungen der örtlichen Höfekommissionen,die der Eingabe des Alleineigentümers Alleineigentümerin oder aller M<strong>it</strong>eigentümeroder M<strong>it</strong>erben stattgegeben haben, sind sofort vollstreckbar. Diesofortige Vollstreckbarke<strong>it</strong> wird vom Vors<strong>it</strong>zenden der Höfekommission am Endedes bezüglichen Aktes bescheinigt.(3) Aus den im Sinne dieses Artikels erlassenen Verfügungen muss, falls die Eigentümerverheiratet sind, außer ihren meldeamtlichen Daten auch ihr ehelicher Güterstandhervorgehen.Art. 49 - Durchführungsverordnung(1) M<strong>it</strong> Durchführungsverordnung werden die Studient<strong>it</strong>el und Diplome laut Artikel2 Absatz 3 Buchstabe a), die im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) anerkannteAusbildung und die Kr<strong>it</strong>erien für die Schätzung des Hofübernahmewertesgemäß Artikel 20 festgesetzt.Art. 50 - Übergangsbestimmung(1) Die Bestimmungen der abgeänderten Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 22 Absatz 2finden auch auf Verfahren Anwendung, die noch nicht m<strong>it</strong> rechtskräftigem Urteilabgeschlossen sind.Art. 51 - Aufhebung von Bestimmungen(1) M<strong>it</strong> Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle bisherigen Vorschriften, die den geschlossenenHof betreffen, aufgehoben, und zwar im Einzelnena) das Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 1978, Nr. 32, “Genehmigungdes vereinhe<strong>it</strong>lichten Textes der Landesgesetze über die Regelung der geschlossenenHöfe”,b) das Landesgesetz vom 29. März 1954, Nr. 1,c) das Landesgesetz vom 2. September 1954, Nr. 2,84


d) das Landesgesetz vom 25. Dezember 1959, Nr. 10,e) das Landesgesetz vom 25. Juli 1978, Nr. 33,f) die Artikel 1 bis einschließlich 15 des Landesgesetzes vom 26. März 1982, Nr. 10,g) die Artikel 1 bis einschließlich 7 des Landesgesetzes vom 24. Februar 1993, Nr. 5.Art. 52 - Bezeichnung dieses GesetzesDieses Gesetz ist als “Höfegesetz 2001” (HöfeG.) zu bezeichnen.Dekret des Landeshauptmanns vom 3. Mai 2006, Nr. 19Durchführungsverordnung zum Landeshöfegesetz (Studient<strong>it</strong>el)Art. 1 (Anwendungsbereich)Diese Verordnung führt Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 49 des Landesgesetzesvom 28. November 2001, Nr. 17, „Höfegesetz“, in geltender Fassung, durch.Art. 2 (Für die Neubildung eines geschlossenen Hofes notwendige Studient<strong>it</strong>elund Diplome)(1) Für die Neubildung eines geschlossenen Hofes im Sinne von Artikel 2 Absatz 3Buchstabe a) des Höfegesetzes muss ein Jungbauer oder eine Jungbäuerin imBes<strong>it</strong>z eines der folgenden Studient<strong>it</strong>el oder Diplome sein:a) akademischer T<strong>it</strong>el oder Diplom einer Fachhochschule im Bereich Land-, ForstoderHauswirtschaft und Ernährungswissenschaft;b) Reifezeugnis einer landwirtschaftlichen Oberschule;c) Diplom einer Fachschule für Land- oder Hauswirtschaft.Landesgesetz vom 26. März 1982, Nr. 10Novellierung des vereinhe<strong>it</strong>lichten Textes der Landesgesetze über die Regelungder geschlossenen Höfe (Erbhof)Art. 16 (Verleihung der Bezeichnung „Erbhof“)(1) Zur ehrenden Hervorhebung von Beispielen treuen Festhaltens an ererbtembäuerlichen Eigentum kann der Landesausschuß geschlossenen Höfen die Bezeichnung„Erbhof“verleihen; Voraussetzung ist, daß die Höfe se<strong>it</strong> mindestens200 Jahren innerhalb derselben Familie in gerader Linie oder in der Se<strong>it</strong>enliniebis zum 2. Grad von Todes wegen oder durch Rechtsgeschäfte unter Lebendenübertragen worden sind und vom Eigentümer selbst bewohnt und bewirtschaftetwerden.Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13 (1)Landesraumordnungsgesetz(1) Der hier wiedergegebene Text beinhaltet bere<strong>it</strong>s die m<strong>it</strong> L.G. Nr. 2/2013 gemachten Änderungen, auchwenn zum Ze<strong>it</strong>punkt der Veröffentlichung dieser Broschure noch nicht in Kraft.85


86(Auszüge aus Art. 107, beschränkt auf die Abs. betreffend den geschlossenen Hofund Art. 108)Art. 107 (Landwirtschaftliches Grün, alpines Grünland, Waldgebiet)(1) Landwirtschaftliches Grün: In den für die Landwirtschaft bestimmten Zonen istdie Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude gestattet; der Umfang dieser Gebäudedarf das für eine rationelle Betriebsführung unbedingt erforderliche Ausmaßnicht übersteigen. Als landwirtschaftliche Gebäude gelten die Betriebsgebäudezur Unterbringung des Viehs und zur Aufbewahrung der Geräte sowiedie Gebäude und Anlagen für die Einbringung, Lagerung und Verarbe<strong>it</strong>ung derörtlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und für die Zubere<strong>it</strong>ung und Direktvermarktungeigener Produkte. Bedingung ist, dass diese Gebäude von einzelnenBauern oder von Eigentümern landwirtschaftlicher Betriebe errichtet werden.Die erwähnten landwirtschaftlichen Gebäude dürfen in keinem Fall für andereZwecke verwendet werden. In Gemeinden, die m<strong>it</strong> Beschluss der Landesregierungfestgelegt werden, kann die Landesregierung auf Antrag der Gemeindeund nach Einholen der Gutachten der Landesraumordnungskommission und derAbteilung Landwirtschaft die Genehmigung erteilen, dass auch Flächen in Gemeindenaußerhalb der Landesgrenzen, welche an das Landesgebiet angrenzen,berücksichtigt werden, welche sich se<strong>it</strong> 1. Oktober 1997 im Eigentum des Hofinhabersbefinden und von diesem für die Bewirtschaftung seines Hofes genutztwerden.(7) Alle Eigentümer von tatsächlich bewirtschafteten geschlossenen Höfen könnenan der Hofstelle, die in der Durchführungsverordnung näher zu bestimmen ist,Wohnvolumen im Höchstausmaß von 1.000 Kubikmeter erstellen. Die gesamteBaumasse ist untrennbarer Bestandteil des geschlossenen Hofes. Sollte aus einemder Gründe, die im Artikel 6 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr.17, angegeben sind, die Abtrennung von Wohnvolumen vom geschlossenen Hofbewilligt werden, so ist zu Lasten des geschlossenen Hofes, welchem das abgetrennteGebäude angehörte, gleichze<strong>it</strong>ig m<strong>it</strong> der Abtrennung im Ausmaß derabgetrennten Baumasse das Bauverbot im Grundbuch anzumerken. Die Abtrennungkann nur dann bewilligt werden, wenn an der Hofstelle des geschlossenenHofes mindestens 1.000 Kubikmeter Wohnvolumen verbleiben. Der geschlosseneHof darf ab Nutzung dieser Baumöglichke<strong>it</strong> für die Dauer von 20 Jahren nichtaufgelöst werden. Die entsprechende Bindung wird im Grundbuch angemerkt.Die Errichtung von Wohnvolumen im Sinne dieses Absatzes gilt auch für die Fällegemäß Absatz 1 letzter Satz. Es besteht kein Baurecht im Sinne dieses Absatzes,wenn bei der Neubildung des geschlossenen Hofes zur Erreichung desMindestausmaßes an Betriebsfläche laut Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzesvom 28. November 2001, Nr. 17, Flächen herangezogen werden, die zuvor vonanderen geschlossenen Höfen, welche diese Baumöglichke<strong>it</strong> bere<strong>it</strong>s ausgenutzt


haben, abgetrennt wurden.(9) Die Aussiedlung der Hofstelle oder von Wirtschaftsgebäuden des geschlossenenHofes aus der Wohnbauzone in eine landwirtschaftliche Wohnsiedlung oder indas landwirtschaftliche Grün ist nur dann zulässig, wenn dies auf Grund objektiverErfordernisse des tatsächlich bewirtschafteten Betriebes notwendig ist. DieErfordernisse müssen so geartet sein, dass ihnen durch Modernisierung oder Erwe<strong>it</strong>erungan Ort und Stelle nicht begegnet werden kann, und zwar auch abweichendvon der Baudichte und vom Überbauungsverhältnis, wie im Baule<strong>it</strong>plander Gemeinde oder Durchführungsplan festgesetzt. Tatsächlich bewirtschafteteBetriebe m<strong>it</strong> Viehhaltung, die keine geschlossenen Höfe sind und in Wohnbauzonenliegen, können auf Grund der obgenannten objektiven Erfordernisse dasWirtschaftsgebäude ins landwirtschaftliche Grün aussiedeln. Die Baukonzessionwird nach Einholen des bindenden Gutachtens der Kommission laut Absatz 29erteilt. Diese überprüft das Vorliegen der objektiven Erfordernisse zur vollständigenoder teilweisen Aussiedlung und den neuen Standort der Hofstelle oder derWirtschaftsgebäude.Die Kommission kann auch die Aussiedlung von Hofstellen eines geschlossenen Hofesin das Gebiet einer anderen Gemeinde genehmigen, wenn der flächenmäßiggrößere Anteil der landwirtschaftlichen Flächen des geschlossenen Hofes in deranderen Gemeinde liegt, der Betrieb dieselben se<strong>it</strong> mindestenszehn Jahren vorEinbringung des Antrages bewirtschaftet und die Entfernung zwischen dem altenund dem neuen Standort für angemessen befunden wird.“(10) Im Falle der Aussiedlung gemäß Absatz 9 sind bei der baulichen Nutzung derFlächen und Gebäude an der alten Hofstelle die Baudichte laut Baule<strong>it</strong>plan undgegebenenfalls die Festsetzungen des Durchführungsplanes oder Wiedergewinnungsplaneseinzuhalten. Davon ausgenommen sind die am 24. Oktober 1973bestehenden Wirtschaftsgebäude. Die landwirtschaftliche Tätigke<strong>it</strong> an der altenHofstelle ist untersagt. Die Bestimmungen im Bereich Denkmal und Ensembleschutzsind in jedem Fall zu beachten. Das Wohnvolumen, das an der alten Hofstelleinfolge der Aussiedlung realisiert werden kann, sei es durch Neubau seies durch Umwandlung bestehender Gebäude, die nicht Wohnzwecken gedienthaben, muss für konventionierte Wohnungen verwendet werden. Die bestehendenWohngebäude des geschlossenen Hofes unterliegen der Konventionierungspflichtim Sinne des Artikels 79, falls für den ausgesiedelten geschlossenen Hofein Wohngebäude gemäß Absatz 7 errichtet wird. Die Baukonzession im Sinnedes Absatzes 9 und dieses Absatzes wird nach Vorlage einer einse<strong>it</strong>igen Verpflichtungserklärungerteilt, m<strong>it</strong> der der Bürgermeister ermächtigt wird, das Verbotder Auflösung des geschlossenen Hofes für 20 Jahre und die Konventionierungspflichtim Sinne dieses Absatzes im Grundbuch anmerken zu lassen.“(10/bis) Die Verlegung der Hofstelle eines geschlossenen Hofes, die sich im landwirt-87


88schaftlichen Grün befindet, an einen anderen Standort im landwirtschaftlichenGrün in derselben Gemeinde ist, außer in den von Absatz 13/bis vorgesehenenFällen, nach vorheriger Unbedenklichke<strong>it</strong>serklärung der in Absatz 29 genanntenKommission zulässig. Die alte Hofstelle des geschlossenen Hofes muss in jedemFalle abgebrochen werden.(10/ter) Bei Abbruch der Hofstelle eines geschlossenen Hofes verfällt, auch in Abweichungvon anderen Gesetzesbestimmungen gegenteiligen Inhalts, der Anspruchauf Errichtung einer Hofstelle, wenn die Gemeinde nicht gleichze<strong>it</strong>ig m<strong>it</strong>der Baukonzession zum Abbruch auch jene für die Errichtung der neuen Hofstelleausstellt. Dies gilt auch, wenn die Errichtung der neuen Hofstelle in den vonAbsatz 13/bis vorgesehenen Fällen an einer anderen Stelle des Gemeindegebietesim landwirtschaftlichen Grün erfolgt. Das entsprechende Bauverbot wird zu Lastendes geschlossenen Hofes angemerkt.(10-quater) Die Verlegung des Wirtschaftsgebäudes eines geschlossenen Hofes, dersich in einer landwirtschaftlichen Wohnsiedlung befindet, in das angrenzendelandwirtschaftliche Grün ist nach vorheriger Unbedenklichke<strong>it</strong>serklärung derin Absatz 29 genannten Kommission zulässig. Vor Behandlung des Antrages istbei der Landesabteilung Denkmalpflege ein Gutachten einzufordern, aus demhervorgeht, ob Gründe geschichtlicher, künstlerischer oder volkskundlicherNatur gegen einen Abbruch des Wirtschaftsgebäudes sprechen. Falls das alteWirtschaftsgebäude bere<strong>it</strong>s unter Denkmalschutz steht oder laut Gutachten derLandesabteilung Denkmalpflege schützenswert ist und in der Folge unter Denkmalschutzgestellt wird, muss dieses nicht abgebrochen werden. Die Kommissionprüft unter Berücksichtigung des Viehbestandes des geschlossenen Hofes dieNotwendigke<strong>it</strong> der Verlegung und legt unter Berücksichtigung des landschaftlichenund baulichen Umfeldes den Standort des neuen Gebäudes fest. Das alteWirtschaftsgebäude muss abgebrochen werden.(13) Im landwirtschaftlichen Grün, einschließlich der aus Gründen des Landschaftsoderdes Wasserschutzes oder in Folge der Auferlegung von Mil<strong>it</strong>ärserv<strong>it</strong>utenm<strong>it</strong> Bauverbot belegten Zonen, im alpinen Grünland oder im Waldgebiet bestehendeGebäude können abgebrochen und m<strong>it</strong> derselben Zweckbestimmung inderselben Lage oder in unm<strong>it</strong>telbarer Nähe wieder errichtet werden.(13/bis) In folgenden Fällen kann der Wiederaufbau gemäß Absatz 13 ohne jedeErwe<strong>it</strong>erung des Gebäudes an einer anderen Stelle im landwirtschaftlichen Grünund von Gebäuden im alpinen Grün an einer anderen Stelle im landwirtschaftlichenoder alpinen Grün, auf jeden Fall in demselben Gebietsbereich in derselbenGemeinde genehmigt werden:a) wenn es sich um Gebäude handelt, die auf Flächen bestehen, die aus Gründendes Landschaftsschutzes oder aus Gründen, die in Artikel 66 Absatz 3 genanntsind, einem Bauverbot unterliegen;


) um Gefahrens<strong>it</strong>uationen längs öffentlicher Infrastrukturen zu bese<strong>it</strong>igen.(13/ter) In den von Absatz 13/bis vorgesehenen Fällen werden die Gefahrens<strong>it</strong>uationenlaut Artikel 66 Absatz 3 sowie jene längs öffentlicher Infrastrukturen vomzuständigen Landesamt bestätigt. Für den neuen Standort der Gebäude wird dieBaukonzession, falls es sich um die Hofstelle eines geschlossenen Hofes handelt,nach Einholen der Unbedenklichke<strong>it</strong>serklärung der von Absatz 29 vorgesehenenKommission, in den anderen Fällen nach Einholen der Unbedenklichke<strong>it</strong>serklärungder Landesraumordnungskommission erteilt.(13/quater) Für jene Bauvorhaben, für welche die von Absatz 29 vorgesehene Kommissionoder die Landesraumordnungskommission zum Ze<strong>it</strong>punkt des Inkrafttretensdes Landesgesetzes vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, die Unbedenklichke<strong>it</strong>serklärunglaut Absatz 13/ter bere<strong>it</strong>s erteilt hat, findet die Regelung gemäßAbsatz 13/bis in der vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 12. Dezember2011, Nr. 14, geltenden Fassung Anwendung.(14) Vorbehaltlich der Anmerkung im Baule<strong>it</strong>plan der Gemeinde ist im landwirtschaftlichenGrün, einschließlich der aus Gründen des Landschaftschutzes m<strong>it</strong>Bauverbot belegten Zonen, im alpinen Grünland und im Waldgebiet die Errichtungvon Tierparken, Golf- und Re<strong>it</strong>plätzen, von Naturrodelbahnen, sowie Anlagenfür Freize<strong>it</strong>tätigke<strong>it</strong>en, die eine beschränkte Nutzungsdauer haben und dieBodenoberflächen unverändert belassen, gestattet.(15) Gebäude, die am 24. Oktober 1973 (Tag des Inkrafttretens des Landesgesetzesvom 20. September 1973, Nr. 38) im landwirtschaftlichen Grün bestanden habenund als Produktionsbetriebe im sekundären Bereich benutzt worden sind undnicht bere<strong>it</strong>s auf Grund des oben genannten Gesetzes erwe<strong>it</strong>ert worden sind,können unabhängig von der Baumassendichte im unbedingt notwendigen Ausmaßerwe<strong>it</strong>ert werden, in keinem Fall aber um mehr als 50 Prozent der bestehendenfür die Produktion vorgesehenen Baumasse. Technische Auf- oder Anbauten,die erforderlich sind, um die gewerblichen Betriebe den Bestimmungen in denBereichen Arbe<strong>it</strong>sschutz, Arbe<strong>it</strong>ssicherhe<strong>it</strong>, Umwelt und Hygiene anzupassen,können über die geltenden Baumassenbeschränkungen hinaus errichtet werden,sowe<strong>it</strong> dies aus Gründen der Bautechnik nicht im Rahmen der bestehenden Baumassemöglich ist.(16) Wohngebäude, die am 24. Oktober 1973 bestanden haben oder für welche vordiesem Datum eine Baukonzession ausgestellt wurde, und die am 1. Oktober1997 mehr als 300 Kubikmeter Wohnvolumen aufwiesen und sich bei Vorlage desBaugesuches im landwirtschaftlichen Grün befinden, können auf 850 Kubikmetererwe<strong>it</strong>ert werden. Wohngebäude, die am 24. Oktober 1973 bestanden oderfür welche vor diesem Datum eine Baukonzession ausgestellt wurde und sichbei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichen Grün befinden und am 1.Jänner 2000 mehr als 700 Kubikmeter aufwiesen oder für welche vor letzterem89


90Datum eine Baukonzession für diese Baumasse ausgestellt wurde, können um150 Kubikmeter erwe<strong>it</strong>ert werden. An der Hofstelle kann die Erwe<strong>it</strong>erung gemäßdem zwe<strong>it</strong>en Satz m<strong>it</strong>tels Umwandlung von an der Hofstelle bestehendem landwirtschaftlichenVolumen, das nicht mehr für die Führung eines landwirtschaftlichenBetriebes gebraucht wird, auch in anderen Gebäuden verwirklicht werden.Die neue Baumasse muss im Sinne von Artikel 79 konventioniert werden. In Abweichungvon Artikel 79 kann diese Baumasse für die Zimmervermietung lautLandesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, genutzt werden sowie für Südtiroler Heimatferne,wie diese m<strong>it</strong> Beschluss der Landesregierung näher definiert werden.Die Pflicht zur Konventionierung gilt nicht, wenn das Wohnvolumen um nichtmehr als 20 Prozent erwe<strong>it</strong>ert wird.(16/bis) Die Erwe<strong>it</strong>erungsmöglichke<strong>it</strong>en laut Absatz 16 sind für vom geschlossenenHof abgetrennte Gebäude an der Hofstelle nicht anwendbar.(17/bis) In der Wirtschaftskubatur an der Hofstelle, welche zum 1. Jänner 2011 bestandenhat, darf der selbstbearbe<strong>it</strong>ende Eigentümer Räumlichke<strong>it</strong>en ausschließlichfür die ze<strong>it</strong>weilige Unterkunft von Saisonarbe<strong>it</strong>ern im unbedingt notwendigenAusmaß bere<strong>it</strong>stellen. Die einschlägigen Hygienebestimmungen müssen eingehaltenwerden. Für die notwendigen Arbe<strong>it</strong>en ist eine Baubeginnmeldungim Sinne von Artikel 132 erforderlich. Die ursprüngliche Zweckbestimmung alsWirtschaftsgebäude bleibt auf jeden Fall aufrecht. Die Landesregierung kann m<strong>it</strong>Beschluss Kr<strong>it</strong>erien für die Erhebung des notwendigen Ausmaßes einführen.(21) Im alpinen Grünland und im Waldgebiet ist die Errichtung von solchen Gebäudenzulässig, die für eine rationelle Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichenFlächen unerläßlich sind.(22) Besteht die Hofstelle aus einem Gebäude, das Beschränkungen im Sinne derBestimmungen über den Schutz und die Erhaltung von geschichtlich, künstlerischund volkskundlich wertvollen Gütern sowie jener des Landschaftsschutzesunterliegt, so können neben den allfälligen Be<strong>it</strong>rägen, die vom Assessorat fürLandwirtschaft zur Wiedergewinnung der Hofstelle gewährt werden, auch vonder Landesabteilung Denkmalpflege im Sinne des gesetzesvertretenden Dekretesvom 22. Jänner 2004, Nr. 42, oder von der Abteilung Natur und Landschaft im Sinnedes Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, Be<strong>it</strong>rägebezogen werden, um die Mehrausgaben, die sich aus der Einhaltung der erwähntenBeschränkungen ergeben, zu decken. Sind die Wiedergewinnungsmaßnahmenfür Baulichke<strong>it</strong>en der Hofstelle oder für denkmalgeschützte Bauten, welcheim landwirtschaftlichen Grün bestehen, nach Auffassung der LandesabteilungDenkmalpflege m<strong>it</strong> der Notwendigke<strong>it</strong> der Erhaltung unvereinbar, so ist die Errichtungeines eigenen Gebäudes in unm<strong>it</strong>telbarer Nähe in gleichem Ausmaß,jedoch im Höchstausmaß von 700 Kubikmeter, unter Beachtung des Ensembleschutzesgestattet.


(23) Landwirtschaftliche Gebäude m<strong>it</strong> wenigstens 400 Kubikmetern, die bei In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38, bestandenhaben oder genehmigt wurden und sich bei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichenGrün befinden und nicht mehr für die Führung eines landwirtschaftlichenBetriebes gebraucht werden, können im Rahmen der bestehendenBaumasse, jedoch im Höchstausmaß von 2.000 Kubikmeter, wenn es sich um größereGebäude handelt, in konventionierte Wohnungen umgewandelt werden,sofern die Gebäude vom nächsten verbauten Ortskern, der laut Artikel 12 desLandesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, a<strong>bz</strong>ugrenzenist, weniger als 300 Meter entfernt gelegen sind und an die Trinkwasserle<strong>it</strong>ungund die Abwasserentsorgung der Gemeinde angeschlossen werden. In Abweichungvon Artikel 79 können sie für den Urlaub auf dem Bauernhof verwendetwerden. Das nach Umwandlung in Wohnvolumen über das zulässige Ausmaßgemäß Absatz 1 hinausgehende landwirtschaftliche Volumen muss vor Ausstellungder Benutzungsgenehmigung für das Wohnvolumen abgebrochen werden,es sei denn, dass m<strong>it</strong> Gutachten der Abteilung Landwirtschaft der Nachweis erbrachtwird, dass dieses Landwirtschaftsvolumen für die Bewirtschaftung eineslandwirtschaftlichen Betriebes erforderlich ist. Für die Dauer von 20 Jahren darfkein neues Gebäude und keine überdachte bauliche Anlage, Überdachungen fürMistlegen ausgenommen, für die Bewirtschaftung errichtet werden. Bei Abbruchund Wiederaufbau kann der Standort an der Hofstelle oder in Richtung zur selbenverbauten Ortschaft hin in gerader Linie verlegt werden. Die Landesregierungerlässt entsprechende Richtlinien.(28) Vorbehaltlich der Übereinstimmung m<strong>it</strong> den Landschaftsschutzbestimmungenkönnen im landwirtschaftlichen Grün und im Wald, in Abweichung von den Absätzen1 und 21 sowie vom Baule<strong>it</strong>plan der Gemeinde, Holzlager errichtet werden.Im Rahmen des Holzlagers können Flugdächer errichtet werden. Die Landesregierungerlässt m<strong>it</strong> Beschluss die entsprechenden Richtlinien und legt dashöchstzulässige Ausmaß der Flugdächer fest. Die Landesregierung legt fest, biszu welchem Ausmaß nur eine Ermächtigung des Bürgermeisters erforderlich ist.Nach Ende der Nutzung sind alle Bauwerke zu entfernen und der ursprünglicheZustand ist wiederherzustellen.Art. 108 (Urbanistische Bestimmungen für den Zu- und Nebenerwerb an derHofstelle)(1) An der eigenen Hofstelle kann der selbstbearbe<strong>it</strong>ende Eigentümer eines geschlossenenHofes über das derze<strong>it</strong> höchstzulässige Wohnvolumen hinaus 250 Kubikmeterausschließlich für Urlaub auf dem Bauernhof errichten. Voraussetzung ist,dass er alle anderen rechtlichen Voraussetzungen zur Ausübung dieser Tätigke<strong>it</strong>erfüllt. Die Errichtung von Heubädern und von Re<strong>it</strong>plätzen gilt als Tätigke<strong>it</strong> im91


92Sinne des Urlaubes am Bauernhof. Für die Überdachung von Re<strong>it</strong>plätzen und dieErrichtung von ausschließlich für den Re<strong>it</strong>betrieb erforderlichen Räumlichke<strong>it</strong>enist ein Gutachten der von Artikel 107 Absatz 29 vorgesehenen Kommission einzuholen.Die Möglichke<strong>it</strong>en im Sinne dieses Absatzes gelten auch für die Fällegemäß Artikel 107 Absatz 1, letzter Satz.(2) In der Wirtschaftskubatur an der Hofstelle von geschlossenen Höfen darf derselbstarbe<strong>it</strong>ende Eigentümer derselben und seine ständig und gewohnhe<strong>it</strong>smäßigam Hof wohnenden und m<strong>it</strong>arbe<strong>it</strong>enden Familienm<strong>it</strong>glieder Zu- und Nebenerwerbausüben. Sofern nachgewiesenermaßen die derze<strong>it</strong>ige bestehendeWirtschaftskubatur hierfür nicht ausreicht, darf dieselbe um höchstens 130 m²Bruttogeschoßfläche erwe<strong>it</strong>ert werden, unter der Voraussetzung, daß se<strong>it</strong> 14.Dezember 1988 keine Umwandlung und/oder Abtrennung von Wirtschaftskubaturerfolgt ist. Im Sinne des Zu- und Nebenerwerbes kann diese Regelung auchfür den Betrieb von Heubädern angewandt werden. Nach Auflassung des Heubadbetriebesmüssen die Räume für die Landwirtschaft oder für anderen Zu- undNebenerwerb im Sinne dieses Artikels verwendet werden.(3) Die im Sinne der vorhergehenden Absätze errichteten Baulichke<strong>it</strong>en bleiben aufjeden Fall untrennbarer Bestandteil der Hofstelle, können nicht abgetrennt werdenund bleiben für 10 Jahre zweckgebunden.(4) Kr<strong>it</strong>erien und Modal<strong>it</strong>äten für die Anwendung der Bestimmungen der vorhergehendenAbsätze werden in einer Durchführungsbestimmung festgelegt.


Verfasser:Dr. Edoardo <strong>Mori</strong>RichterDr. Werner HintnerDirektor des Amtes für bäuerliches Eigentumund Sekretär der Landeshöfekommission sowiePräsident der SchlichtungskommissionKonzept:RA Gaetano GambaraGründer und Le<strong>it</strong>er des UPADM<strong>it</strong> der freundlichen Unterstützung von:AUTONOME PROVINZBOZEN - SÜDTIROLAssessorato all’agricolturaPROVINCIA AUTONOMADI BOLZANO - ALTO ADIGEAssessorat für Landwirtschaft

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