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Umsetzungsregelung - Land Brandenburg

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IX. Wechsel ambulante Pflege/Kurzzeitpflege/vollstationäre PflegeErfolgt ein Wechsel der Leistungsarten, gilt Folgendes:Der Leistungsanspruch für die Kurzzeitpflege besteht - unabhängig von der jeweiligen Pflegestufe- bis zu 1.432 Euro, soweit dieser Betrag bzw. die vier Wochen des möglichen Leistungsbezugesinnerhalb des Kalenderjahres noch nicht ausgeschöpft wurden (§ 42 Abs. 2 SGB XI).Daneben wird die Zeit der vollstationären Pflege für die tatsächlichen Kalendertage in Höhe von 75v. H. des täglichen Gesamtbetrages vergütet.Gibt es im laufenden Monat Zeiten, die nicht mit Kurzzeitpflege oder vollstationärer Pflege belegtsind, kann daneben ggf. noch Anspruch auf ambulante Pflegeleistungen bestehen (s. Ausführungenunter Abschnitt VIII).BerechnungsbeispielPflegestufe IIHäusliche Pflege (Sachleistung): 01.03. bis 09.03.2006Kurzzeitpflege in Einrichtung A: 09.03. bis 21.03.2006Vollstat. Pflege in Einrichtung B: 21.03. bis 31.03.200645,87 € (tägl. Pflegevergütung)56,19 € (tägl. Gesamtbetrag)Ambulante Sachleistung bis max. zur gesetzlichen Höchstgrenze von 921,00 €Kurzzeitpflege (09.-21.03.) 13 Kalendertage x 45,87 € = 596,31 €Vollstationäre Pflege 11 Kalendertage x 56,19 € = 618,09 € x 75 % = 463,57 €Alle Leistungen können ungekürzt übernommen werden.Seite 6 von 6

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