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Umsetzungsregelung - Land Brandenburg

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‣ Bei urlaubsbedingter Abwesenheit von mehr als 3 Tagen entfällt ab dem vierten Urlaubstag dieZahlungspflicht der Pflegekasse.Berechnungsbeispiel 1Täglicher Gesamtbetrag: 71,22 € (Pflegeklasse II)(Wochenend-) Urlaub vom: 10.02. bis 12.02.2006Verlassen des Heims: 10.02.2006, 18.00 Uhr = 1. Urlaubstag11.02.2006 = 2. Urlaubstag12.02.2006 = 3. UrlaubstagRückkehr ins Heim: 13.02.2006, 9.00 Uhr = AnwesenheitstagAnwesenheit:30,4 Tage x 71,22 € = 2.165,09 € x 75 % = 1.623,82 €In diesem Fall ist der volle Monat in Ansatz zu bringen, da die urlaubsbedingte Abwesenheit genau3 Tage bestand und daher zu vergüten ist und ansonsten keine Unterbrechungszeiten vorlagen.Allerdings kann nur der gesetzliche Pauschalbetrag für Pflegestufe II in Höhe von 1.279,- € gezahltwerden.Berechnungsbeispiel 2Täglicher Gesamtbetrag: 72,55 € (Pflegeklasse II)Urlaub vom: 10.02. bis 19.02.2006Verlassen des Heims: 10.02.2006, 13.00 Uhr = 1. Urlaubstag11.02.2006 = 2. Urlaubstag12.02.2006 = 3. Urlaubstag13. bis 19.02.2006 = 4.-10. UrlaubstagRückkehr ins Heim: 20.02.2006, 17.00 Uhr = AnwesenheitstagAnwesenheit:21 Kalendertage x 72,55 € = 1.523,55 € x 75 % = 1.142,66 €In diesem Beispiel ist der Pflegeeinrichtung lediglich die Zeit vom 01. bis 12.02. (also einschließlichder 3 Urlaubstage) und vom 20. bis 28.02.2006 in Höhe von 1.142,66 € zu vergüten.VI. Heimaufnahme im Laufe des MonatBei Heimaufnahme im laufenden Monat hat die Einrichtung für die tatsächlichen Pflegetage biszum Ablauf des Kalendermonats Anspruch auf 75 v. H. des täglichen Gesamtbetrages.BerechnungsbeispielTäglicher Gesamtbetrag: 89,12 € (Pflegeklasse III)Heimaufnahme: 06.02.2006Anwesenheit:23 Kalendertage x 89,12 € = 2.049,76 € x 75 % = 1.537,32 €Es kann nur der gesetzliche Pauschalbetrag von 1.432,00 € übernommen werden.Seite 4 von 6

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