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Umsetzungsregelung - Land Brandenburg

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3. Das Achte Euro-Einführungsgesetz (Bundesgesetzblatt 2001 Teil I Nr. 54 vom 31.10.2001)gibt die in § 43 SGB XI genannten Leistungsbeträge in Euro bekannt. Danach gelten folgendeHöchstbeträge:• 1.432,00 € nach § 43 Abs. 2 SGB XI• 1.688,00 € für den Härtefall nach § 43 Abs. 3 SGB XI• 1.023,00 für Pflegestufe I nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB XI• 1.279,00 € für Pflegestufe II nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB XI• 1.432,00 € für Pflegestufe III nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB XI• 1.688,00 € für den Härtefall (§ 43 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB XI)• 15.339,00 € als jährliche Ausgabenobergrenze nach § 43 Abs. 5 Sätze 2 und 3 SGB XI.III. GrundsätzeBis zum 30.06.2007 übernimmt die Pflegekasse 75 v. H. des monatlichen Gesamtbetrages (bestehendaus dem Pflegesatz einschl. refinanzierbarer Ausbildungsvergütung nach § 82 a Abs. 2 SGBXI, dem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und den gesondert berechenbaren Investitionskosten= Summe x 30,4 Tage), maximal die gesetzlichen Pauschalbeträge nach § 43 Abs. 5 SGB XI.Dies gilt bei‣ ununterbrochener Anwesenheit und‣ einer ausschließlich urlaubsbedingten Abwesenheit für jeweils max. drei Tage(s. Abschnitt V., Berechnungsbeispiel 1).Achtung:Es besteht Meldepflicht der Einrichtung bis zum 05. des Folgemonats gegenüber derPflegekasse.Bis zum 30.06.2007 übernimmt die Pflegekasse 75 v. H. des täglichen Gesamtbetrages (s. o.) nurfür die tatsächlichen Anwesenheitstage im Monat. Somit entfällt die Zahlungspflicht der Pflegekassenfür Zeiten‣ einer Unterbrechung des Heimaufenthaltes wegen Krankenhausbehandlung oder stationärerReha-Maßnahme (s. Abschnitt IV.) und‣ einer urlaubsbedingten Abwesenheit von mehr als drei Tagen (s. Abschnitt V., Berechnungsbeispiel2).Die Vergütung wird bei Vorliegen von Unterbrechungszeiten oder bei Heimaufnahme/Heimwechselim Laufe des Monats für die tatsächlichen Kalendertage gezahlt, maximal in Höhe der gesetzlichenPauschalbeträge nach § 43 Abs. 5 SGBXI (s. Abschnitte VI. und VII.).Abwesenheitszeiten werden nicht gesondert vergütet. Die vereinbarten Pflegesätze (einschl. Ausbildungsvergütung)und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die gesondert berechenbarenInvestitionskosten basieren auf einer 98 %-igen Belegung (durchschnittlich 7,3 Tage Minderauslastungpro Pflegebedürftigem und Jahr) und umfassen zusätzlich eine durchschnittliche Abwesenheitvon 10 Tagen je Pflegebedürftigem und Jahr wegen Krankenhausaufenthalt, stationärerReha und Urlaub ab viertem Tag. Aufwendungen wegen Abwesenheit dürfen daher weder vomPflegebedürftigen gefordert noch angenommen werden.Freihaltegeld wird nicht gewährt.IV. Unterbrechung des Heimaufenthaltes wegen Krankenhausbehandlung oder Reha-MaßnahmeSeite 2 von 6

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