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Ausschussbericht - Anne Krischok im In

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BÜRGERSCHAFTDER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/212019. Wahlperiode 24.02.09Berichtdes EingabenausschussesVorsitz: Jens GrapengeterSchriftführung: Antje MöllerDer Eingabenausschuss hat in seiner Sitzung am 23. Februar 2009 über 8 Eingabenberaten.Vor Eintritt in die inhaltliche Beratung hat der Ausschuss Verschwiegenheit gemäߧ 56 Absatz 4 Geschäftsordnung beschlossen.Eine Übersicht über die einzelnen Eingaben ist diesem Bericht beigefügt.Die Eingaben liegen zur Einsichtnahme für alle Abgeordneten in der Geschäftsstelledes Eingabenausschusses aus.Alle Empfehlungen hat der Ausschuss einst<strong>im</strong>mig beschlossen.Der Eingabenausschuss empfiehlt der Bürgerschaft, wie folgt zu beschließen:6 Eingaben für „erledigt“ und2 Eingaben für „nicht abhilfefähig“ zu erklären.Antje Möller, Berichterstattung


Drucksache 19/2120Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. WahlperiodeEingaben, die der Ausschuss für „erledigt“ zu erklären beantragt:Nr. derEingabe Gegenstand Begründung70/06 Liberianische Staatsangehörige,hier: Aufenthaltserlaubnisnach HärtefallregelungDem Begehren ist entsprochen worden93/07 Tunesischer Staatsangehöriger,hier: Weiterer Aufenthalt106/07 Tunesischer Staatsangehöriger,hier: Weiterer Aufenthalt327/08 Kosovarischer Staatsangehöriger,hier: Aufenthaltserlaubnisaus Härtefallgründen368/08 Serbische bzw. bosnischherzegowinischeStaatsangehörige,hier: Aufenthaltserlaubnis757/08 Türkischer Staatsangehöriger,hier: Aufenthaltserlaubnis zurPflege FamilienangehörigerDem Begehren ist entsprochen wordenDem Begehren ist entsprochen wordenDem Begehren ist entsprochen wordenDem Begehren ist entsprochen wordenDem Begehren wird entsprochen werdenEingaben, die der Ausschuss für „nicht abhilfefähig“ zu erklären beantragt:Nr. derEingabe Gegenstand Begründung747/08 Marokkanischer Staatsangehöriger,hier: Visum zum Ehegattennachzugund Beschwerdeüber die Ausländerbehörde43/09 Liberianischer Staatsangehöriger,hier: Maßnahmen zurVorbereitung der AbschiebungDem Begehren kann nach Sach- undRechtslage nicht entsprochen werdenDem Begehren kann nach Sach- undRechtslage nicht entsprochen werden2

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