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Wiedenfelser Entwurf zur Neugestaltung des ...

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Genehmigungsverfahren nach §§ 16 ff. der Gewerbeordnung(§§ 5 ff. BImSchG) und im Rahmen der bestehenden gesetzlichenMöglichkeiten als erster Schritt verstanden werden, dieTransparenz von Begründungen solcher Maßnahmen zu erhöhen,von deren Konsequenzen die Bürger unmittelbar betroffenwerden könnten.DIEGEGEN-WÄRTIGEPROZE-DURII.Der Antrag wird ausgelöst durch eine Investitionsentscheidung(vgl. Bild 1). Die Öffentlichkeit wird über das Vorhaben informiert,sie kann Einblick in die Unterlagen nehmen und Einwendungenerheben (Einspruch). Die Einwendungen sind, soweit sie nicht aufprivatrechtlichen Titeln beruhen, mit den Parteien zu erörtern. DieBehörde hat zu prüfen, ob die Anlage Gefahren, erheblicheNachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheitherbeiführen kann. Die Genehmigungsbehörde kann <strong>zur</strong> Vorbereitungihrer Entscheidung ein wissenschaftliches Gutachten inAuftrag geben.Der Gutachter stellt aufgrund der ihm vorliegenden Informationeneine Prognose darüber an, wie sich die jetzt bestehende Situationinfolge der geplanten Maßnahme (z.B. Inbetriebnahme einerneuen Anlage) ändern wird und legt dies im Gutachten dar. Dieendgültige Entscheidung beruht dann primär auf dem Vergleichder vorhergesagten Veränderungen mit den geltenden Normen(z.B. MIK-Werte), aber auch auf politischer Abwägung. Die Genehmigungwird häufig an Auflagen <strong>zur</strong> Emissionsbegrenzunggeknüpft.88

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