13.07.2015 Aufrufe

Heft 6 - Thüringer Tierseuchenkasse

Heft 6 - Thüringer Tierseuchenkasse

Heft 6 - Thüringer Tierseuchenkasse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

390 © Schattauer 2012 EmpfehlungEmpfehlung für die Haltung von Schafen und Ziegender Deutschen Gesellschaft für die Krankheitender kleinen Wiederkäuer, Fachgruppe der DVGTeil 2M. Ganter 1 ; C. Benesch 2 ; D. Bürstel 3 ; S. Ennen 4 ; K.-H. Kaulfuß 5 ; K. Mayer 6 ; U. Moog 7 ; E. Moors 8 ; B. Seelig 9 ; D. Spengler 10 ;H. Strobel 11 ; P. Tegtmeyer 1 ; K. Voigt 12 ; H. W. Wagner 41Klinik für kleine Klauentiere der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover; 2 Schaf- und Ziegengesundheitsdienst/Task Force Tierseuchenbekämpfung, LUGV Referat V2, TeltowOT Ruhlsdorf; 3 <strong>Tierseuchenkasse</strong> Baden-Württemberg, Fellbach; 4 Klinik für Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie der Groß- und Kleintiere mit Tierärztlicher Ambulanz derUniversität Gießen; 5 Tierarztpraxis, Elbingerode; 6 Schaf- und Ziegengesundheitsdienst, Sächsische <strong>Tierseuchenkasse</strong>, Dresden; 7 Tiergesundheitsdienst Thüringen e.V., Jena;8Department für Nutztierwissenschaften, Georg-August-Universität, Göttingen ; 9 Tierarztpraxis Dr. Seelig, Heidenrod-Laufenselden; 10 <strong>Tierseuchenkasse</strong> Baden-Württemberg,Schafherdengesundheitsdienst, Freiburg; 11 Tierarztpraxis Dr. Strobel, Stoffenried; 12 Klinik für Wiederkäuer der Ludwig-Maximilians-Universität MünchenSchlüsselwörterSchaf, Ziege, TierschutzZusammenfassungDer zweite Teil der Haltungsempfehlungen beschäftigt sich mit der Gesundheitsvorsorgesowie den gesetzlichen Rahmenbedingungen fürdie Haltung von Schafen und Ziegen, den Transport und die Eingriffe anSchafen und Ziegen. Das vorgeschlagene Konzept der Gesundheitsvorsorgezielt auf die Entwicklung eines für jede Herde individuellen Gesundheitsplansab, in dem neben der Abwehr von anzeige- und meldepflichtigenKrankheiten gerade auch die chronischen, sich langsam entwickelndenErkrankungen und ein regelmäßiges ParasitenmonitoringBerücksichtigung finden. Dabei liegt der Schwerpunkt auf dem frühenErkennen und der Prophylaxe von Erkrankungen. In diesem Zusammenhangwird auf den Umgang mit Lahmheiten, die Schur, Tierzukauf undQuarantäne sowie die Reinigung und Desinfektion in Schaf- und Ziegenherdenintensiver eingegangen. Zum Transport von Tieren und zuEingriffen bei Tieren liegen mit der Tierschutztransportverordnung undentsprechenden europäischen Regelungen detaillierte Vorschriften zudiesen Komplexen vor. Die gesetzlichen Bestimmungen und die praktischeDurchführung werden übersichtlich dargestellt.Key wordsSheep, goat, animal welfareSummaryThe second part of the recommendations deals with the healthcare andthe regulatory framework for the husbandry of sheep and goats. Thesuggested concept for healthcare aims to develop an individual healthplan for every flock. This health plan focuses not only on the preventionof notifiable diseases, but also on chronic and slow infections as well ason parasite monitoring. The emphasis is on early detection of diseasesand prophylaxis. In conjunction with this, the handling of lameness,shearing, animal trade and quarantine as well as cleaning and disinfectionin sheep and goat flocks are intensively discussed. There are detailedfederal and European legal regulations concerning the transportand the physical well-being of animals. These laws are clearly presen -ted and advice for their practical implementation is provided.KorrespondenzadresseProf. Dr. Martin GanterKlinik für kleine Klauentiereder Stiftung Tierärztliche Hochschule HannoverBischofsholer Damm 1530173 HannoverE-Mail: Martin.Ganter@tiho-hannover.deRecommendations for the husbandry and welfare of sheep and goats by theGerman Small Ruminant Veterinary Association. Part 2Tierärztl Prax 2012; 40 (G): 390–396Eingegangen: 9. August 2012Akzeptiert nach Revision: 13. August 20126. Gesundheitsvorsorge6.1. Tierärztliche BetreuungAufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen bei den einzelnenHaltungsformen und Produktionszielen ergeben sich auchverschiedene tierärztliche Betreuungsansätze:Der Schaf- und Ziegenbestände betreuende Tierarzt sollteKenntnisse zu Schaf- und Ziegenerkrankungen sowie zur Haltungkleiner Wiederkäuer besitzen. Bei nicht lösbaren Problemfällensollte er im Interesse des Halters und der Patienten einen Spezia -listen für kleine Wiederkäuer hinzuziehen.Erwerbsmäßige Schaf- und Ziegenhalter sollten mit spezialisiertenpraktizierenden Tierärzten (möglichst Fachtierärzte fürTierärztliche Praxis Großtiere 6/2012Downloaded from www.tieraerztliche-praxis.de on 2013-01-22 | IP: 141.90.2.58For personal or educational use only. No other uses without permission. All rights reserved.


392 M. Ganter et al.: Empfehlung für die Haltung von Schafen und ZiegenImpfungen zur Vermeidung von Erkrankungen bei den Lämmernkönnen sowohl bei Lämmern selbst als auch als Muttertier-Schutzimpfungen durchgeführt werden, wobei die vom Muttertiergebildeten Antikörper via Biestmilch auf die Lämmer übertragenwerden. Insbesondere zur Prophylaxe von Clostridienerkrankungensind Impfungen bei kleinen Wiederkäuern grundsätzlich empfehlenswert.ParasitenbekämpfungZu einem Gesundheitsplan gehört auch ein Parasitenmonitoring,aus dem sich die jeweiligen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Endo-und Ektoparasiten ableiten. Eine ausschließlich auf regelmäßigenEntwurmungen beruhende Endoparasitenbekämpfung ist abzulehnen,da dies der Gefahr von Resistenzbildungen gegenüberEntwurmungsmitteln Vorschub leistet (10).Eine parasitologische Kotuntersuchung sollte bei den Muttertierenund den Lämmern regelmäßig durchgeführt werden unddiese sollten entsprechend dem Befund entwurmt werden. BeiAuftreten von Durchfällen sollten nicht nur von den Tieren mitDurchfall, sondern besonders auch von mageren Tieren mit fes -tem Kot Proben zur parasitologischen Kotuntersuchung eingesandtwerden. Parasitologische Kotuntersuchungen sollten getrenntnach Lämmern, Zutretern und Muttern stattfinden. Nacheiner Entwurmung sollte der Erfolg der Behandlung durch er -neute parasitologische Kotuntersuchungen überprüft werden, umResistenzen der Endoparasiten gegenüber dem Entwurmungsmittelfrühzeitig zu erkennen.ZuchthygieneSpätestens vor einer erneuten Belegung sollten alle Muttertiere aufihre weitere Zuchttauglichkeit untersucht werden. Im Einzelnensollten mindestens die Zähne, die Kopflymphknoten, das Euterund die Klauen kontrolliert werden. Vor dem Deckeinsatz sollteder Bock untersucht werden. Hierzu sollten zumindest Hoden undNebenhoden durchgetastet und der Penis vorgelagert und auf Verletzungenuntersucht werden. Außerdem sollten die Klauen undGelenke des Bocks sowie das Gebiss und die Kopflymphknoten vordem Deckeinsatz kontrolliert werden.6.3. KlauenLahmheiten bei Schaf und Ziege können aufgrund von infektiösen,traumatischen und orthopädischen Ursachen oder als Symptomsystemischer Erkrankungen auftreten und sind aufgrund derVielzahl der möglichen Risikosituationen (geologisches Terrain,Vegetation, Fluchtsituationen, Klima) bei der Haltung von Schafenim Freien nicht vollständig zu verhindern. Lahmheiten könnentierschutzrelevant sein, wenn die dadurch verursachten Schmerzenund Leiden vom Besitzer oder Betreuer „vorsätzlich oder fahrlässig“„ohne vernünftigen Grund“ aktiv oder passiv zugefügt werden(4).Die Beurteilung von Lahmheiten beim Einzeltier erfolgt in derPraxis durch Zuordnung definierter Lahmheitsgrade und durchdie Klauenuntersuchung (12, 13, 16). Eine Beurteilung auf Herdenebenekann durch Schätzung der Zahl lahmender Tiere unddurch Untersuchung der Klauen bei einer Stichprobe vorgenommenwerden. Der zeitliche Verlauf lässt sich anhand des Ernährungszustandes(Body Condition Score) und sekundärer Symptomewie Dekubitus (offene Brust) und Muskelatrophien oder dieBewertung der durch spezifische Klaueninfektionen verursachtenLäsionen beschreiben. Eine exakte Befunderhebung kann durchUntersuchung aller Einzeltiere mit Dokumentation und Bewertungvon Klauenbefunden (7) erfolgen. Für die Beurteilung derTierschutzrelevanz ist dies dann erforderlich, wenn kein Konsensüber die Ergebnisse von Schätzungen erzielt werden kann.Klauenpflege, d. h. eine Inspektion der Klauen mit Pflege -schnitt ist bei allen erwachsenen Tieren in der Regel einmal proJahr erforderlich, unter Berücksichtigung des rassespezifischenHornwachstums und der haltungsbedingten Abnutzung des Klauenhornsauch öfter. Eine Klauenpflege bei Mastlämmern ist nurbeim Auftreten von Lahmheiten erforderlich, bei Zuchtlämmernjedoch anzuraten.Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Klauenpflege unddem Auftreten infektiöser Klauenerkrankungen wie Moderhinkebesteht nicht zwangsläufig. Bei infektiösen Klauenkrankheiten sollteder Klauenschnitt zur Diagnose und nicht zur Behandlung angewendetwerden. Eine Unterlassung der Klauenpflege führt nichtzwangsläufig zu Lahmheiten. Mangelhafte Klauenpflege kann dannfestgestellt werden, wenn Lahmheiten durch Fehlstellungen undHornrisse als Folge stark deformierter Klauen auftreten.Handlungsbedarf beim Einzeltier ist dann gegeben, wenn akuteLahmheiten länger als einen Tag bestehen. Bei wirksamer Behandlungvon Einzeltieren innerhalb von 3 Tagen ist es möglich,die Zahl lahmender Schafe unter 5% zu halten. Wenn dieser Richtwertüberschritten wird, sind Maßnahmen auf Herdenebene er -forderlich.Beim Vorliegen endemischer Klaueninfektionen lässt sich unterwidrigen Umständen die Ausbreitung in der Herde nicht verhindern,sodass die Zahl lahmender Tiere kurzfristig stark an -steigen kann. Beim akuten Auftreten von Lahmheiten soll unverzüglicheine Verdachtsdiagnose durch den Betreuer gestellt werden.Sofern keine Selbstheilung spontaner Luxationen oder geringfügigerVerletzungen zu erwarten ist, ist die Lahmheitsursachedurch Einzeltieruntersuchung festzustellen und innerhalb der ersten3 Tage eine entsprechende Behandlung durchzuführen.Folgende Maßnahmen können durch den Tierhalter bzw. denTierarzt erfolgen: Pflegeschnitt, Entfernung von Fremdkörpern,lokale und systemische Behandlung.Lässt sich die Zahl der Lahmheiten durch Einzeltierbehandlungnicht begrenzen, sind – je nach Diagnose – Schutzimpfungen, Fußbäderund Herdenbehandlungen erforderlich. In gravierendenFällen ist ein strategisches Vorgehen auf der Grundlage eines Behandlungsplanszu empfehlen, der Angaben zu Behandlungszielen,Zeitrahmen und Prognose unter Berücksichtigung der logisti-Tierärztliche Praxis Großtiere 6/2012 © Schattauer 2012Downloaded from www.tieraerztliche-praxis.de on 2013-01-22 | IP: 141.90.2.58For personal or educational use only. No other uses without permission. All rights reserved.


M. Ganter et al.: Empfehlung für die Haltung von Schafen und Ziegen393schen Möglichkeiten auch im Hinblick auf eine Elimination spe -zifischer Erreger enthalten soll.Ein Nachweis der Maßnahmen und Behandlungen, wie vomArzneimittelgesetz gefordert, kann durch Kennzeichnung der behandeltenTiere, Anwendungsbelege sowie innerbetriebliche undtierärztliche Dokumentation erfolgen.In der Regel ist eine Besserung der Lahmheitsymptome bei Einzeltiereninnerhalb von 3–6 Tagen zu erreichen, sodass die Zahllahmender Schafe im Jahresdurchschnitt unter 2% (9), in Hütehaltungunter 3% und in Herden mit infektiösen Lahmheiten unter5% (62) gehalten bzw. nach akutem Ausbruch infektiöser Lahmheiteninnerhalb von 3–6 Wochen wieder unterschritten werdenkann, sofern dies nicht durch besondere Umstände verhindertoder begründet wird.Das Abklingen der Lahmheitsymptome zeigt das Ende vonSchmerzen und Leiden an. Eine Kontrolle des Behandlungserfolgsim Sinne einer Heilung ist in der Regel 3 Wochen nach der Behandlungsinnvoll. Kein vorwerfbares Verhalten liegt vor, wenn trotzfachgerechter Behandlung und der Umsetzung tierärztlicher Behandlungskonzeptekein ausreichender und termingerechter Behandlungserfolgerzielt werden kann.Die Aufstallung lahmender Tiere ist nicht zwangsläufig miteiner Schmerzlinderung verbunden und nur in besonderen Fäl -len oder epidemiologischen Situationen vorteilhaft, weil sich vermehrtesLiegen und Futterkonkurrenz im Stall negativ auf dasAllgemeinbefinden auswirken können. Die im Vergleich zur Wei -de höhere Belegungsdichte und Stallklimafaktoren begünstigendie Vermehrung und Übertragung spezifischer Infektionserreger(z. B. der Moderhinke).Ein Transport lahmender Tiere ist daher sorgfältig abzuwägen.Ein Verladen lahmender Tiere ist nur dann erforderlich und vertretbar,wenn dies zur Behandlung notwendig ist oder über dentäglichen Weidegang oder Hütebetrieb erheblich hinausgehendeStrecken zurückgelegt werden müssten.6.4. SchurDas Wollwachstum eines gesunden Schafes liegt bei etwa 10 cmStapellänge pro Jahr. Durch gezielte Zucht wurde der jährliche Ertragder Wollrassen auf bis zu 4 kg pro Jahr (bei Spezialrassen aufmehr als 10 kg) gesteigert. Die Wolle hat neben ihrem Wert für denMenschen auch eine mechanische und eine isolierende Wirkung(Schutz vor Kälte und Hitze) für die Tiere. Ab einer gewissen Stapellänge,die unter unseren klimatischen Bedingungen meist nach10–12 Monaten erreicht ist, beginnt sie zu verfilzen und zu verschmutzen.Dann verliert sie die schützende, isolierende Wirkung,die Nässe wird gespeichert und es kann zu Auskühlung, damit verbundeneAtemwegserkrankungen und auch Hautentzündungenkommen. Anstelle der hitzeisolierenden Funktion tritt dann dasRisiko des tierschutzrelevanten Hitzestaus auf. Die Tiere sinddurch die Schwere der Wolllast unnötig in der Bewegung eingeschränktund belastet. Es steigt zudem die Gefahr eines unbemerktenHautparasitenbefalls.Deshalb müssen die Schafe der Wollrassen sowie Kreuzungstieremindestens einmal im Jahr komplett geschoren werden. BeiBergschafrassen kann auch eine zweimalige Schur pro Jahr notwendigsein. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich dieHaarschafrassen (z. B. Kamerunschafe, Dorper, Soay, WiltshireHorn, teilweise Gotlandschafe) sowie die Tiere der Nolana-Zucht,da sie einen regelmäßigen vollständigen Haarwechsel zeigen.Traditionell werden Schafe je nach Region im Herbst vor demVerbringen in den Stall oder aber im Frühjahr/Frühsommer geschoren.Kriterien sind der zur Verfügung stehende Platz im Stall,die verbesserte Hygiene der Ablammung (hierfür bietet sich jenach Betrieb auch eine zusätzliche Schwanz-Teilschur kurz vor derLammzeit an) sowie ein Schutz der Tiere vor Hitzestau zu der Zeitder großen Hitze im Sommerhalbjahr. Wichtig ist bei der Schur inder kalten Jahreszeit (November bis März) der Schutz vor plötzlichemKälteeinbruch durch eine mögliche Aufstallung sowie verbesserteZufütterung. Im Falle der Sommerschur kann ein Schutzvor starker Sonneneinstrahlung vorübergehend nach der Schurnotwendig werden.Wichtig ist, die Schur durch einen sachkundigen Schafschererdurchführen zulassen. Bei der Schur muss mit den Tieren schonendumgegangen werden (1), Verletzungen durch die Schur müssenvermieden werden (14). Die Scherinstrumente sollten von Bestandzu Bestand und auch innerhalb einer Herde regelmäßig gereinigtund desinfiziert werden (1, 2), insbesondere zur Vermeidungder Übertragung von Ektoparasiten und Pseudotuberkulose.Adressen sachkundiger Scherer können bei den Landesschafzuchtverbändenangefragt werden. Für interessierte Tierhalter werdenin vielen Bundesländern auch Schurkurse zum Erwerb der Sachkundedurchgeführt.6.5. Tierzukauf und QuarantäneAus krankheitsprophylaktischer Sicht sollte der Tierhandel auf dasunbedingt Nötigste reduziert werden. Vor dem Zukauf bzw. derAufstallung neuer Tiere im Bestand sollte der Hygienestatus desHerkunftbestandes erfragt werden. Werden Tiere, zumeist Böcke,zugekauft, hat die Quarantäne dieser Tiere große Bedeutung fürden Schutz der Herde. Zur Vermeidung der Übertragung vonKrankheitskeimen während der Quarantäne sollte sie räumlich getrenntvon den übrigen Schafen und Ziegen durchgeführt werden.Die Betreuung der Tiere sollte nur durch die dafür unbedingt notwendigenPersonen erfolgen. Während der mindestens 4-wöchigenQuarantäne sollten zu Beginn und am Ende Gesundheitskontrollendurchgeführt werden. Schwerpunkte der Untersuchungensind der Zustand der Klauen (Moderhinke), der Endo- und Ektoparasitenbefall(resistente Trichostrongyliden, Räude) und in Sanierungsbetriebender Maedi-Visna/CAE-, Pseudotuberkulose-,Paratuberkulose-und/oder Lungenadenomatose-Status. Gegebenenfallsmüssen wirksame Behandlungen und Impfungen erfolgen.Weitere Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Herde vor Einschleppungvon Krankheitserregern aus der Quarantäne oder demKrankenabteil sind Wechsel der Kleidung, zumindest Wechsel der© Schattauer 2012 Tierärztliche Praxis Großtiere 6/2012Downloaded from www.tieraerztliche-praxis.de on 2013-01-22 | IP: 141.90.2.58For personal or educational use only. No other uses without permission. All rights reserved.


394 M. Ganter et al.: Empfehlung für die Haltung von Schafen und ZiegenFußbekleidung (Stiefel), Nutzung von Desinfektionseinrichtungenund sorgfältige Einhaltung der persönlichen Hygiene (Händewaschen).Bei Behandlungen sind die Instrumente zu reinigen undzu desinfizieren.6.6. Allgemeine Reinigung und DesinfektionIn der Schaf- und Ziegenproduktion ist die Haltung von robustenund gesunden Tieren anzustreben, die gegen die in ihrer natürlichenUmwelt vorkommenden Viren, Bakterien, Pilze und Parasiteneine belastbare Resistenz und Immunität aufweisen. Trotzdemsind Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen bei Stallhaltung,bei Ablammungen im Stall und besonders bei auftretenden Erkrankungenund Sanierungsmaßnahmen unabdingbar. Richtigdurchgeführt senken diese Maßnahmen die allgemeine Keimbelastung,vernichten bzw. verringern die Anzahl pathogener Erregerund können im Zusammenhang mit einer gut funktionierendenImmunabwehr das Haften von Infektionserregern verhindern(15). Außerdem steigern sie, z. B. durch Klimaverbesserungen imStall, das allgemeine Wohlbefinden der Tiere. Aus diesem Grundsoll in Berufsschäfereien und Milchziegenbetrieben die jährlicheReinigung und Desinfektion selbstverständlich sein. Ein Verzichtdarauf kann spätestens in der nächsten Lammzeit zu erhöhten Erkrankungsratenführen.Sofern die Schafe und Ziegen nur im Winter im Stall gehaltenwerden, sollte dieser während des Leerstehens im Sommer entmistetwerden. Es empfiehlt sich, die Wände, Stalleinrichtungen undGeräte zunächst mit einem Hochdruckreiniger zu säubern und anschließendmit einem in der Desinfektionsmittelliste der DeutschenVeterinärmedizinischen Gesellschaft anerkannten Desinfektionsmittelzu behandeln. Bei Tiefstreuhaltung auf unbefestigtenStallböden muss der Stallboden nach dem Entmisten „besenrein“gereinigt sein. Danach hat sich die Einbringung von Chlorkalkoder Branntkalk (0,5 kg/m 2 Stallboden) sehr gut bewährt, der ambesten mit ca. 2 cm frischer Erde bedeckt wird und auf dem nacheiner Reaktionszeit von 24 Stunden saubere trockene Einstreu verteiltwird. Aus Gründen des Arbeitsschutzes ist auf eine gute Lüftungdes Stalls während dieser Arbeiten und vor der Einstallung zuachten (18). Chlorkalk und Branntkalk sind wirksame Desinfek -tionsmittel, können jedoch beim Kontakt mit organischem Materialbzw. beim Ablöschen Temperaturen entwickeln, durch dieStroh entflammt werden kann (16).7. Anforderungen an den TransportDer Transport von Schafen und Ziegen kann in allen Altersstufennötig sein, z. B. zu weit entfernten neuen Weiden, beim Zu- oderVerkauf, nach oder während der Weideperiode in den Stall oderzum Schlachthof. Für Transporte, die eine Distanz von 65 kmüberschreiten, ist ein Befähigungsnachweis des Transporteurs erforderlich.Einzelheiten sind in der Tierschutztransport-VO (6)geregelt. Transportierte Tiere müssen gesund und transportfähigsein (3). Sie dürfen nur transportiert werden, wenn sie im Hinblickauf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistetist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspartbleiben.Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oderpathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies giltvor allem in folgenden Fällen:● Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe be -wegen.● Sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle.● Es handelt sich um trächtige Schafe und Ziegen in fortgeschrittenemTrächtigkeitsstadium (90% oder mehr, d. h. über 135 Tagetragend) oder um Tiere, die vor weniger als 7 Tagen nieder -gekommen sind.● Es handelt sich um neugeborene Lämmer, deren Nabelwundenoch nicht vollständig verheilt ist.● Es handelt sich um weniger als eine Woche alte Lämmer, es seidenn, die Tiere werden über eine Strecke von weniger als100 km befördert.In folgenden Fällen können kranke oder verletzte Tiere jedoch alstransportfähig angesehen werden:● Sie sind nur leicht verletzt oder leicht krank und der Transportwürde für sie keine zusätzlichen Leiden verursachen; im Zweifelsfallist zur Beurteilung ein Tierarzt hinzuzuziehen.● Sie werden unter tierärztlicher Überwachung zum Zwecke odernach einer medizinischen Behandlung oder einer Diagnosestellungbefördert. Transporte dieser Art sind jedoch nur zulässig,soweit den betreffenden Tieren keine unnötigen Leiden zugefügtbzw. die Tiere nicht misshandelt werden.Der Transport hochträchtiger Schafe bzw. von Neugeborenen mitihrer Mutter zur vorübergehenden Aufstallung ist eine in der Wanderschäfereigängige Praxis, wenn klimatische Einflüsse das Wohlergehender Tiere gefährden. Dieses Vorgehen dient der Vermeidungvon Leiden und Schmerzen und ist deshalb dem Transportzum Zweck einer medizinischen Behandlung gleichzustellen. Umsolche Transporte möglichst zu vermeiden, sollte die Deckzeit entsprechendgeplant werden und/oder vor dem Beginn der WinterweideTrächtigkeitsuntersuchungen erfolgen.Bei Zweifeln über die Transportfähigkeit kann diese durch einenTierarzt untersucht und eventuell festgestellt und bescheinigtwerden. Sind Tiere so krank oder verletzt, dass ein Transport erheblichezusätzliche Leiden verursacht, müssen sie unverzüglichvor Ort behandelt oder getötet werden. Man kann davon ausgehen,dass das Fangen, Be- und Entladen der Schafe und Ziegen die größtenStressoren beim Transport darstellen. Deshalb sollte auf schonendeBehandlung geachtet werden. Um Schmerzen und Verletzungenzu vermeiden, dürfen Schafe und Ziegen nicht am Kopf, anden Ohren, an den Beinen (mit Ausnahme einzelner Tiere beimFangen aus der Herde mit der Schäferschippe oder Fanghaken),am Schwanz oder am Vlies hochgehoben oder gezogen werden.Treibhilfen (z. B. Stöcke und Plastiktüten) dürfen nur zum LeitenTierärztliche Praxis Großtiere 6/2012 © Schattauer 2012Downloaded from www.tieraerztliche-praxis.de on 2013-01-22 | IP: 141.90.2.58For personal or educational use only. No other uses without permission. All rights reserved.


M. Ganter et al.: Empfehlung für die Haltung von Schafen und Ziegen395der Tiere verwendet werden. Elektrische Viehtreiber sind für dasTreiben von Schafen und Ziegen verboten (3). Beim Verladen sollteder Herdentrieb genutzt werden. Hütehunde können je nachAusbildung beim Be- und Entladen nützlich sein.Schafe und Ziegen sollten generell beim Transport nicht angebundenwerden. Sie dürfen nur in Gruppen bis zu maximal 50 Tierentransportiert werden, wobei in Abhängigkeit vom Lebendgewichtbis 0,40 m 2 pro Schaf, bei einer Vlieslänge über 2 cm 5% mehrTransportfläche vorhanden sein muss. Für Ziegen muss eine Bodenflächevon 0,75 m 2 /Ziege zur Verfügung stehen. Eine Trennungvon behornten und hornlosen Tieren wird empfohlen. Ein Transportsollte nicht länger als 3–4 Stunden dauern, da Schafe danachAnzeichen von Erschöpfung zeigen. Bei genügend Einstreu undausreichendem Platzangebot im Transportfahrzeug sind längereTransporte jedoch ohne schädliche Auswirkungen möglich. Bei einerWegstrecke > 65 km muss der Transporteur einen gültigen Befähigungsnachweisund eine Zulassung als Transportunternehmerbesitzen, außer der Transport ist im Rahmen einer jahreszeitlich bedingtenWanderhaltung erforderlich und dient z. B. dem Verbringenzur Sommerweide. Bei Transporten > 8 Stunden (und über65 km) muss zusätzlich das Transportfahrzeug von der zuständigenVeterinärbehörde zugelassen sein. Nach der Tierschutztransport-VO(6) sind bei Schafen und Ziegen Transporte von maximal8 Stunden erlaubt. Unter bestimmten Voraussetzungen (Temperaturinnerhalb des Transportmittels 5–30 ± 5 °C unabhängig ob dasFahrzeug steht oder fährt, Tränkevorrichtung für alle Tiere jederzeitzugänglich und stets voll funktionsfähig) darf die Beförderungsdauermehr als 8 Stunden betragen. Die Transporte von erwachsenenTieren müssen jedoch nach spätestens 14 Stunden, Transportevon nicht abgesetzten Lämmern bereits nach 9 Stunden für eine1-stündige Pause zur Wasser- und Futteraufnahme unterbrochenwerden und dürfen nur für maximal 9 weitere Stunden fortgesetztwerden. Ausreichende Luftzuführung ist von großer Bedeutung.8. Eingriffe am TierNach § 6 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TschG) (4) ist das vollständigeoder teilweise Amputieren von Körperteilen (...) oder Zerstörenvon Organen oder Geweben eines Wirbeltieres verboten. DasVerbot gilt nicht, wenn● der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation gebotenist oder (...)● zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung, soweittierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen, zur weiteren Nutzungund Haltung des Tieres eine Unfruchtbarkeit vorgenommenwird.Eingriffe sind grundsätzlich durch den Tierarzt vorzunehmen!Grundsätzlich besteht Betäubungspflicht bei schmerzhaftenEingriffen. Die Betäubung ist dem Tierarzt vorbehalten.Ausnahmen von der Betäubungspflicht bei schmerzhaften Eingriffengelten:● für das Kastrieren von unter 4 Wochen alten männlichen Schafenund Ziegen sofern kein von der normalen anatomischenStruktur abweichender Befund vorliegt [§ 5 (3) Nr. 1 TschG]● für das Kürzen des Schwanzes von unter 8 Tage alten Lämmern[§ 5 (3) Nr. 3 TschG]● für das Kürzen des Schwanzes von unter 8 Tage alten Lämmernmittels elastischer Ringe [§ 5 (3) Nr. 4 TschG]In diesen Fällen darf der Eingriff von anderen Personen mit entsprechenderSachkunde vorgenommen werden.8.1. Kennzeichnung ohne BetäubungDie Kennzeichnung ohne Betäubung darf nur von einer sachkundigenPerson durchgeführt werden, zugelassen sind Ohrmarken, Mikrochipsoder Ohrtätowierungen. Das Kerben der Ohren ist verboten (4).8.2. KastrationDie Verwendung elastischer Ringe zum Zwecke der Kastration istgemäß § 6 Abs. 2 TschG verboten. Über 4 Wochen alte Tiere dürfennur von einem Tierarzt unter Betäubung kastriert werden (4).8.3. SchwanzamputationDa das Kupieren durch Aufsetzen eines mit einer Spezialzange gespreiztenGummirings zwischen zwei Wirbeln nach dem Tierschutzgesetzbei Lämmern innerhalb der ersten Lebenswoche ohneAnästhesie erlaubt ist (4), kann dieser Eingriff von sachkundigenPersonen durchgeführt werden. Das Aufsetzen des Gummiringsmuss auf der Höhe zwischen zwei Wirbeln erfolgen. Die Stelle,an der der Gummiring platziert wird, sollte sauber sein. EineReinigung und Desinfektion des Bereichs ist empfehlenswert. ZurVorbeuge eines Befalls mit Fliegenmaden kann eine zusätzlicheSchwanzschur während der Weidesaison sinnvoll sein. Zusätzlichkönnen die Schwänze und die Hintergliedmaßen um den Genitalbereichund das Euter von Mutterschafen, die zur Bedeckung sowiezur Geburt kommen, geschoren werden. Wenn kupiert wird, solltedies so geschehen, dass der verbliebene Anteil des Schwanzes beiweiblichen Tieren zumindest die Scham bedeckt. Bei Böcken sollzumindest der Anus bedeckt sein.Gründe für das Kupieren:● Hygiene beim Decken und beim Lammen in Abhängigkeit vonder Rasse und den Haltungsbedingungen● Verhinderung von Schwanzverletzungen bei Lämmern und vonPenisverletzungen bei Böcken während des Deckaktes● Schlachthygiene● SchurhygieneEine Verringerung des Risikos des Befalls mit Fliegenmaden wirddurch das Kupieren nicht sicher erreicht (17).Verschmutzte Analregionen und Schwänze sind nicht zwangsläufigFolge unzureichender Tierbetreuung oder Behandlung, son-© Schattauer 2012 Tierärztliche Praxis Großtiere 6/2012Downloaded from www.tieraerztliche-praxis.de on 2013-01-22 | IP: 141.90.2.58For personal or educational use only. No other uses without permission. All rights reserved.


396 M. Ganter et al.: Empfehlung für die Haltung von Schafen und Ziegendern können auch bei sachgerechter Haltung bei Beweidung vonfrischem und feuchtem Aufwuchs vorliegen.8.4. Enthornung von ZiegenEin generelles Enthornen von Ziegen und Schafen ist nach dem bestehendenTierschutzgesetz (4) verboten, weil im Gegensatz zurEnthornung der Kälber die Ziegen und Schafe in der Ausnahme -regelung nach § 5 (3) Abs. 2 nicht erfasst werden.InteressenkonfliktDie Autoren bestätigen, dass kein Interessenkonflikt besteht.DanksagungWir danken Frau Dr. Petermann vom LAVES Oldenburg für dieumfangreichen schriftlichen Verbesserungsvorschläge. Außerdemdanken wir Herrn Prof. Erhard und Herrn Prof. Richter für dieschriftlichen Kommentare. Dem Vorsitzenden der Vereinigung derdeutschen Landesschafzuchtverbände, Herrn Lauenstein, sowieden Mitgliedern des VDL-Ausschusses Berufsschäfer danken wirfür die Diskussionsbeiträge anlässlich der Internationalen TagungTiergesundheit kleiner Wiederkäuer, 23.–25. Mai 2012 in Sellin aufRügen und dem VDL-Ausschuss Berufsschäfer für die schriftlichenKommentare.Literatur1. Anonym (1992). Empfehlungen des Europarates für das Halten von Schafenvom 6. Nov. 1992, Ständiger Ausschuss des Europäischen Übereinkommenszum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen. http://www.bmelv.de/SharedDocs/Downloads/Landwirtschaft/Tier/Tierschutz/GutachtenLeitlinien/EU-HaltungSchafe.pdf;jsessionid=95408E82A30206AB98B28217390FEC96.2_cid296?__blob=publicationFile.2. Anonym (1992). Empfehlungen für das Halten von Ziegen. EuropäischesÜbereinkommen zum Schutz von Tieren in Landwirtschaftlichen Tier -haltungen. http://www.bmelv.de/SharedDocs/Downloads/Landwirtschaft/Tier/Tierschutz/GutachtenLeitlinien/EU-HaltungZiegen.pdf;jsessionid=95408E82A30206AB98B28217390FEC96.2_cid296?__blob=publicationFile.3. Anonym (2005). Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz vonTieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen, Anhang1 Kapitel 3, Nr. 1.9. ABl. L3 vom 05.01.2005.4. Anonym (2006). Tierschutzgesetz vom 18. Mai 2006 in der Fassung der Bekanntmachungvom 31. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207,1313) zuletzt geändertdurch Artikel 20 des Gesetzes zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereichdes Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft undVerbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 9. De -zember 2010 (BGBl. I S. 1934).5. Anonym (2006). Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006: BGBl. I,2355.6. Anonym (2009). Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport undzur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung– TierSchTrV) vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375).7. Egerton JR, Graham NPH. Diseases causing lameness in sheep. In: VeterinaryReview 1969, University of Sydney. Post-graduate Foundation in VeterinaryScience, no. 5.8. Ganter M. Veterinary consultancy and health schemes in sheep: Experiencesand reflections from a local German outlook. Small Rumin Res 2008; 76:55–67.9. Green LE. Footrot in sheep – management for today. Sheep Veterinary Society,Autumn meeting 12.-14.9.2011 in Malvern, England.10. Humann-Ziehank E, Ganter M. Präventive Tiergesundheit bei kleinen Wiederkäuern– Neue Wege. Auswertung interdisziplinärer Arbeitstagungen.Teil 1: Endoparasitäre Erkrankungen. Tierärztliche Umsch 2006; 61: 27–31.11. Humann-Ziehank E, Ganter M. Präventive Tiergesundheit bei kleinen Wiederkäuern– Neue Wege. Auswertung interdisziplinärer Arbeitstagungen.Teil 2: Bakterielle und virale Infektionskrankheiten. Tierärztliche Umsch2006; 61: 91–102.12. Kaler J, Green LE. Recognition of lameness and decisions to catch for inspectionamong sheep farmers and specialists in GB. BMC Vet Res 2008; 4: 41.13. Lottner S. Felduntersuchung zur Bekämpfung der Moderhinke bei Schafenmittels Vakzinen und genetischer Marker. Diss med vet, Tierärztliche HochschuleHannover 2006.14. Petermann S, Maiworm K. Niedersächsische Empfehlungen für die ganzjährigeund saisonale Weidehaltung von Schafen. Tagungsband der DVG-Fachtagung, Fachgruppe „Tierschutz” und „Versuchstierkunde”, Nürtingen24.–27.02.2010; 283–293.15. Steiger A, Marx I, Wehr J. Reinigung und Desinfektion in der Schafproduktion.Mh Vet Med 1983; 38: 460–466.16. Strobel H. Klauenpflege Schaf und Ziege. Stuttgart: Ulmer 2009.17. Vellema Pl, Moll L, Stegemann A. Tail docking does not prevent blowflystrike. Proceedings 7th Intern. Sheep Veterinary. 16th-19th June 2009, Starvanger,Norway; 123.18. Worbes H. Hygiene der Schafhaltung. In Lehrbuch der Schafkrankheiten,4. Aufl. Ganter M, Hrsg. Berlin: Parey 2001; 443–452.Tierärztliche Praxis Großtiere 6/2012 © Schattauer 2012Downloaded from www.tieraerztliche-praxis.de on 2013-01-22 | IP: 141.90.2.58For personal or educational use only. No other uses without permission. All rights reserved.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!