Anbei einige für die Leistungsgewährung an Flüchtlinge wichtige Do ...

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13.07.2015 Aufrufe

B 11 – neu -57. (1) Nachdem der Eigenanteil festgesetzt worden ist, ist dem Ersatzpflichtigen ein mit Rechtsbehelfsbelehrungversehener Leistungsbescheid zu übersenden.(2) Leistet der Ersatzpflichtige nicht oder nicht in vollem Umfange, so ist er unter Fristsetzung von einer Wochezu mahnen.(3) Bleibt die Mahnung erfolglos, so ist das zuständige Finanzamt als Vollstreckungsbehörde um dieVerwaltungsvollstreckung zu ersuchen. Dabei ist dem Finanzamt der Arbeitgeber des Ersatzpflichtigen (soweitfeststellbar) mitzuteilen.58. Die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz oder Kostenbeitrag geht auf die Erben über.59. Die Möglichkeit, Ansprüche des Leistungsberechtigten gegen Dritte nach § 93 SGB XII überzuleitenoder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen, bleibt von den Vorschriften in den Nummern55 und 57 unberührt.III. Schlussvorschriften60. Diese Arbeitsanweisung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt am 31.12.2012 außer Kraft.Stand: Januar 2009

B 11 – neu -57. (1) Nachdem der Eigen<strong>an</strong>teil festgesetzt worden ist, ist dem Ersatzpflichtigen ein mit Rechtsbehelfsbelehrungversehener Leistungsbescheid zu übersenden.(2) Leistet der Ersatzpflichtige nicht oder nicht in vollem Umf<strong>an</strong>ge, so ist er unter Fristsetzung von einer Wochezu mahnen.(3) Bleibt <strong>die</strong> Mahnung erfolglos, so ist das zuständige Fin<strong>an</strong>zamt als Vollstreckungsbehörde um <strong>die</strong>Verwaltungsvollstreckung zu ersuchen. Dabei ist dem Fin<strong>an</strong>zamt der Arbeitgeber des Ersatzpflichtigen (soweitfeststellbar) mitzuteilen.58. Die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz oder Kostenbeitrag geht auf <strong>die</strong> Erben über.59. Die Möglichkeit, Ansprüche des Leistungsberechtigten gegen Dritte nach § 93 SGB XII überzuleitenoder nach <strong>an</strong>deren gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen, bleibt von den Vorschriften in den Nummern55 und 57 unberührt.III. Schlussvorschriften60. Diese Arbeits<strong>an</strong>weisung tritt mit Wirkung vom 01. J<strong>an</strong>uar 2008 in Kraft. Sie tritt am 31.12.2012 außer Kraft.St<strong>an</strong>d: J<strong>an</strong>uar 2009

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