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Anbei einige für die Leistungsgewährung an Flüchtlinge wichtige Do ...

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B 11 – neu -Bedarfsgegenstände sind beispielsweise u.a. Körperersatzstücke, orthopädische und <strong>an</strong>dere Hilfsmittel imRahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfsmittel im Rahmen der Hilfe zur Pflege, Zahnersatzsowie Einrichtungsgegenstände und Bekleidungsstücke (z.B. Winterm<strong>an</strong>tel), <strong>die</strong> im Rahmen der Leistungen nachdem Fünften bis Neunten Kapitel notwendig werden (§ 35 Abs. 2 SGB XII).(3) Bei einmaligen Leistungen nach § 87 Abs. 3 SGB XII sind in der Regel <strong>die</strong> Kosten für denBedarfsgegenst<strong>an</strong>d abzüglich des nach Nummer 38 ermittelten Eigen<strong>an</strong>teils für den Bewilligungsmonat zuübernehmen. In Höhe des gegebenenfalls noch für weitere Monate ermittelten Eigen<strong>an</strong>teils hat derLeistungsberechtigte Aufwendungsersatz zu leisten. Er ist darauf hinzuweisen, dass der monatlicheAufwendungsersatz entsprechend <strong>an</strong>gepasst wird, wenn eine Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse indem Zeitraum eintritt.Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze (§ 88 SGB XII)48. Während der nach den Nummern 39 bis 43 festgesetzte Eigen<strong>an</strong>teil aus dem Teil des Einkommensberechnet wird, der <strong>die</strong> Einkommensgrenze übersteigt, k<strong>an</strong>n nach § 88 SGB XII verl<strong>an</strong>gt werden, dass einEigen<strong>an</strong>teil aus dem Einkommen gezahlt wird, das unter der Einkommensgrenze liegt. Gegebenenfalls ist derEinsatz beider Eigen<strong>an</strong>teile nebenein<strong>an</strong>der zu verl<strong>an</strong>gen.49. Der Nachr<strong>an</strong>g der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) gilt nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII auch gegenüber Leistungen<strong>an</strong>derer, <strong>die</strong> zu einem bestimmten Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe gewährt werden müsste.50. Nach § 88 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII k<strong>an</strong>n <strong>die</strong> Aufbringung der Mittel, auch soweit das Einkommen unter derEinkommensgrenze liegt, verl<strong>an</strong>gt werden, wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlichsind. In der Regel ist ein Bedarf bzw. eine unter Berücksichtigung der Eigenbeteiligung zu leistende Hilfe in Höhevon bis zu 16 Euro als geringfügig <strong>an</strong>zusehen. Vom Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze ist inder Regel auch bei geringen erforderlichen Mitteln abzusehen, wenn das nach § 82 SGB XII (hier ggf. auch nach§ 82 Abs. 3 SGB XII) zu berücksichtigende Einkommen der in § 19 SGB XII gen<strong>an</strong>nten Personen niedriger ist alsder Bedarf für <strong>die</strong> Hilfe zum Lebensunterhalt.51. Aus dem unter der Einkommensgrenze liegenden Einkommen soll in <strong>an</strong>gemessenem Umf<strong>an</strong>g <strong>die</strong>Aufbringung der Mittel verl<strong>an</strong>gt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einerstationären Einrichtung bedarf.52. (1) Eine voraussichtlich längere Zeit liegt regelmäßig d<strong>an</strong>n vor, wenn <strong>die</strong> Beendigung der Maßnahmeinnerhalb von sechs Monaten nicht zu erwarten ist. Die In<strong>an</strong>spruchnahme des Einkommens unter derEinkommensgrenze ist regelmäßig ab dem Zeitpunkt erforderlich, ab dem der voraussichtlich längere Zeitraumdes vollstationären Hilfebedarfs festgestellt wurde.(2) Die Aufbringung der Mittel soll in <strong>an</strong>gemessenem Umf<strong>an</strong>g verl<strong>an</strong>gt werden. Bei dauernder Unterbringungist daher in der Regel das Einkommen unter Berücksichtigung eines <strong>an</strong>gemessenen Barbetrages nach § 35 Abs.2 SGB XII, soweit <strong>die</strong>ser nicht als Leistung erbracht wird, sowie unter Berücksichtigung der im Einzelfall<strong>an</strong>zuerkennenden Kosten für <strong>die</strong> Erhaltung der Unterkunft in vollem Umf<strong>an</strong>g her<strong>an</strong>zuziehen. Bei der Anwendung<strong>die</strong>ser Vorschrift ist sicherzustellen, dass den im Haushalt verbliebenen Angehörigen der im Rahmen des §92a Abs. 3 SGB XII eingeräumte Gar<strong>an</strong>tiebetrag und dem Leistungsberechtigten in der Einrichtung der Barbetragverbleibt (vgl. Nummer 30).Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles k<strong>an</strong>n vom vollen Einsatz des Einkommens unterder Einkommensgrenze abgesehen werden, um den Erfolg der Hilfe nicht zu gefährden. Die Gründe hierfürsind schriftlich darzulegen.(3) Bei vollstationär untergebrachten Leistungsberechtigten ist von dem Einkommen, das derLeistungsberechtigte aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, ein Betrag in Höhe von einem Achtel desEckregelsatzes zuzüglich 25 % des <strong>die</strong>sen Betrag übersteigenden Einkommen saus der Beschäftigungabzusetzen (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SGB XII).Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf nach § 89 SGB XII53. (1) Nach § 89 Abs. 1 SGB XII darf der Teil des Einkommens, dessen Einsatz zur Deckung eines bestimmtenBedarfs zugemutet oder verl<strong>an</strong>gt wird, bei der Prüfung, inwieweit der Einkommenseinsatz für einen <strong>an</strong>deren,gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumuten ist oder verl<strong>an</strong>gt werden k<strong>an</strong>n, nicht berücksichtigt werden.St<strong>an</strong>d: J<strong>an</strong>uar 2009

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