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Anbei einige für die Leistungsgewährung an Flüchtlinge wichtige Do ...

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B 11 – neu -(2) In allen von § 92 Abs. 2 SGB XII nicht erfassten Fällen müssen <strong>die</strong> nach Nummer 33 verpflichteten Personenin zumutbarem Umf<strong>an</strong>g ihr Einkommen nach Maßgabe des 1. und 2. Abschnitts des Elften Kapitels SGB XII überund ggf. unter der Einkommensgrenze einsetzen, soweit <strong>die</strong> Hilfe nicht ohne Rücksicht auf vorh<strong>an</strong>denesEinkommen gewährt wird (§ 68 Abs. 2 SGB XII, § 71 Abs. 4 SGB XII).Zu berücksichtigendes Einkommen und Dauer des Bedarfs36. (1) Die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens ist nach den Nummern 2 bis 18 zu ermitteln.(2) Das auf den notwendigen Lebensunterhalt nach dem Dritten und Vierten Kapitel <strong>an</strong>gerechnete Einkommen istunberücksichtigt zu lassen.37. (1) Bei laufenden Leistungen ist das für den jeweiligen Monat <strong>an</strong>zurechnende Einkommen zugrunde zu legen(siehe auch Nummer. 3 Abs. 2).(2) Wird <strong>die</strong> Leistung für einen Monat oder für eine kürzere Zeit gewährt, so ist ein volles Monatseinkommenzu berücksichtigen. Fällt <strong>die</strong> Dauer des Bedarfs hierbei in zwei Kalendermonate, so ist in der Regel das jeweiligeEinkommen beider Monate <strong>an</strong>zusetzen.38. (1) Bei einmaligen Leistungen ist für <strong>die</strong> Gegenüberstellung des Einkommens und der Einkommensgrenzedas Einkommen zugrunde zu legen, das im Monat der Entscheidung über <strong>die</strong> Leistung zu berücksichtigen ist.(2) Wird abweichend von Abs. 1 der Einsatz des Einkommens für mehrere Monate gefordert, ist grundsätzlichdas Einkommen in dem jeweiligen Monat, für den der Einkommenseinsatz verl<strong>an</strong>gt wird, maßgebend. K<strong>an</strong>ndavon ausgeg<strong>an</strong>gen werden, dass sich das Einkommen in den auf den Bewilligungsmonat folgenden Monatennicht verändern wird, so k<strong>an</strong>n der Kostenbeitrag sogleich für den gesamten maßgeblichen Zeitraum festgesetztwerden.Einkommensgrenze39. Die Einkommensgrenze errechnet sich aus dem Grundbetrag, den Kosten der Unterkunft und demFamilienzuschlag. Sie wird nach § 85 SGB XII ermittelt.40. Ist <strong>die</strong> nachfragende Person minderjährig und unverheiratet und lebt sie bei ihren Eltern, so bestimmt sich<strong>die</strong> Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Lebt <strong>die</strong> nachfragende Person bei einem getrenntlebenden Elternteil, so richtet sich <strong>die</strong> Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem sie lebt. Lebt sie mitkeinem der beiden Elternteile zusammen, so ist für <strong>die</strong> Ermittlung der Einkommensgrenze § 85 Abs. 1 SGB XIIzugrunde zu legen und das Elterneinkommen bleibt außer Betracht.41. (1) In der Einkommensgrenze sind sowohl <strong>die</strong> innerhalb als auch außerhalb der Einrichtung von denPersonen nach § 19 Abs. 3 SGB XII zu tragenden Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.(2) Als Kosten der Unterkunft in stationären Einrichtungen ist <strong>die</strong> um den Heizkosten<strong>an</strong>teil geminderte Pauschalenach § 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII <strong>an</strong>zusetzen. Sie wird von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung durchRundschreiben bek<strong>an</strong>nt gegeben.(3) Die Kosten der Unterkunft außerhalb der Einrichtung (bei Heimfällen <strong>die</strong> im Monat der Heimaufnahme noch<strong>an</strong>fallenden restlichen bzw. <strong>die</strong> Kosten der Unterkunft des im eigenen Haushalt verbliebenen Ehe-/Lebenspartners bzw. Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft) sind in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen,soweit <strong>die</strong> Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles <strong>an</strong>gemessenen Umf<strong>an</strong>g nicht übersteigen(siehe § 85 SGB XII). Die Angemessenheit ist grundsätzlich nach den Richtwerten in Nummer 3 derAusführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AVWohnen) in der jeweils gültigen Fassung zu beurteilen. Die Besonderheiten des Einzelfalles sind regelmäßig zuprüfen und zu dokumentieren. Die Vorschriften dürfen dabei nicht eng ausgelegt werden. Insbesondere derWohnbedarf infolge von Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, das besondere Lebensschicksal alter Menschenund ihre Vertrautheit mit der bisherigen Umgebung sowie besondere Bedürfnisse <strong>an</strong>derer Personenkreise sind<strong>an</strong>gemessen zu berücksichtigen.(4) Zu den Kosten der Unterkunft gehören <strong>die</strong> Brutto-Kalt-Miete (einschließlich Betriebskosten) oder beiEigenheimen <strong>die</strong> <strong>an</strong>gemessenen Bewirtschaftungskosten. Eingeschlossen sind auch Kabelgebühren, wenn sienicht als Mietnebenkosten vertraglich ausgeschlossen werden können. Nicht zu den Kosten der UnterkunftSt<strong>an</strong>d: J<strong>an</strong>uar 2009

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