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Anbei einige für die Leistungsgewährung an Flüchtlinge wichtige Do ...

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B 11 – neu -(5) Die Freibeträge nach § 82 Abs. 3 SGB XII sind bei Kr<strong>an</strong>kheit oder Urlaub des erwerbstätigenAnspruchsberechtigten für den laufenden Monat, in den der Beginn der Kr<strong>an</strong>kheit oder der Beginn des Urlaubsfällt, und für den folgenden Monat weiter zu gewähren.(6) Mit dem Freibetrag ist pauschal der durch <strong>die</strong> Erwerbstätigkeit entstehende zusätzliche Bedarf für denLebensunterhalt abgegolten, das heißt insbesondere fürzusätzliche Ernährung,zusätzliche Körperpflege, Inst<strong>an</strong>dhaltung von Kleidung, Wäsche und Schuhen,zusätzliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.Der Freibetrag soll auch zur Aktivierung beitragen und den Willen des Leistungsberechtigten zur Selbsthilfefördern.20. Soweit <strong>die</strong> in Nummer 19 gen<strong>an</strong>nten Personen im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht bereits durcheinen Schuldtitel zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, sind <strong>die</strong> entsprechenden tatsächlichenAufwendungen grundsätzlich von dem zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen. Im Einzelfall ist - imHinblick auf <strong>die</strong> Hilfebedürftigkeit des Unterhaltsschuldners - auf eine Abänderung der Höhe der Verpflichtungdringend hinzuwirken. Vorübergehend ist jedoch <strong>die</strong> geleistete Unterhaltsschuld zu berücksichtigen. Das giltjedoch nicht für freiwillige Unterhaltsleistungen. Sie mindern das einzusetzende Einkommen nicht.B. Einsatz bei Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XIIPersonenkreis21. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind zum Einsatz des Einkommens verpflichtet (§ 19 Abs. 1 SGBXII):a) der Leistungsberechtigte (auch der minderjährige),b) der nicht getrennt lebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Leistungsberechtigten (einEhepaar lebt nicht getrennt, wenn <strong>die</strong> Trennung allein durch den Aufenthalt eines Partners z.B. in einerstationären Einrichtung oder bei der Bundeswehr begründet ist; darüber hinaus erfüllt auch <strong>die</strong> örtlicheAbwesenheit z.B. aus beruflichen Gründen nicht den Tatbest<strong>an</strong>d des Getrenntlebens im Sinne des BGB),c) <strong>die</strong> Eltern oder ein Elternteil für ihre dem Haushalt <strong>an</strong>gehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder,soweit <strong>die</strong>se den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffenkönnen.Hinweis: Gegebenenfalls ist das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft nach § 36 SGB XII zu prüfen.22. (1) Der unmittelbare Einsatz des Einkommens k<strong>an</strong>n demnach nicht verl<strong>an</strong>gt werden vondem getrennt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner eines Leistungsberechtigten (Hierbeisetzt der Tatbest<strong>an</strong>d des Getrenntlebens den Willen mindestens eines Ehepartners oder Lebenspartners zurTrennung voraus; <strong>die</strong>ser Wille ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.),den Eltern für ihre dem Haushalt <strong>an</strong>gehörenden volljährigen oder verheirateten minderjährigen Kinder,den minderjährigen unverheirateten Kindern für ihre mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern,den Eltern oder dem Elternteil einer nachfragenden Person, <strong>die</strong> schw<strong>an</strong>ger ist oder ihr leibliches Kindbis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut,den Eltern für ihre dem Haushalt <strong>an</strong>gehörenden volljährigen oder verheirateten minderjährigen Kinder, soweit<strong>die</strong> Unterhaltsvermutung nach § 36 SGB XII widerlegt ist,weiteren gemeinsam mit der nachfragenden Person in einer Wohnung lebenden Personen, soweit <strong>die</strong>Unterhaltsvermutung des § 36 SGB XII widerlegt ist,St<strong>an</strong>d: J<strong>an</strong>uar 2009

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