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Studienordnung - FHöV NRW

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Studierenden zeigen, dass sie in der Lage sind, innerhalb einer gesetzten Frist einumfängliches Problem mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten undvorzustellen. Die mündliche Mitarbeit soll in die Bewertung eingehen.In Ausnahmefällen (z. B. Krankheit, Wiederholung) tritt an die Stelle des Seminars einegleichwertige Hausarbeit. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin oder der Leiter der<strong>FHöV</strong>.Das betriebswirtschaftliche Projekt besteht aus der schriftlichen Ausarbeitung und derPräsentation der Ergebnisse. Damit sollen die Studierenden zeigen, dass sie in der Lagesind, in selbständiger, eigenverantwortlicher und empirischer Arbeit,betriebswirtschaftliche Problemstellungen zu analysieren und Lösungsvorschläge zuentwickeln. Die Bewertung ergibt sich aus der Prozessleistung, der schriftlichenAusarbeitung, der Präsentation und dem Kolloquium. Sie erfolgt im Einvernehmenzwischen Projektleitung und Projektbetreuerin oder Projektbetreuer der Fachpraxis.(2) Die zu erbringenden Leistungsnachweise ergeben sich aus § 13 VAPgD.Die Fachbereichsräte schlagen der Leiterin oder dem Leiter die Termine für dieLeistungsnachweise vor.(3) Die Leistungen werden mit einer in § 19 Abs. 1 VAPgD vorgeschriebenen Note undPunktzahl bewertet. Grundlage der Bewertung sind die Richtigkeit und Vertretbarkeit dersachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit derBegründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise.§ 8 STUDIENBERATUNGAn jeder Abteilung wird eine allgemeine und fächerbezogene Studienberatungdurchgeführt.§ 9 ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN FACHHOCHSCHULE UND FACHPRAXISDie Fachhochschule für öffentliche Verwaltung <strong>NRW</strong> und die Ausbildungsbehörden (§ 6Abs. 2 VAPgD) arbeiten bei der Ausführung ihres Ausbildungsauftrages eng undvertrauensvoll zusammen. Die Verzahnung von Theorie und Praxis ist im Sinne einesständigen Verbesserungsprozesses fortzuentwickeln. Die <strong>FHöV</strong> <strong>NRW</strong> berücksichtigt imRahmen ihres Lehrauftrages Anregungen über Lehrinhalte, die von der Fachpraxis für dieAufgabenerfüllung als besonders wichtig eingeschätzt werden. Die <strong>FHöV</strong> <strong>NRW</strong>unterrichtet die Ausbildungsbehörden über die Themen, zu denen ihr eine verstärktepraktische Unterweisung und Einübung empfehlenswert erscheint.§ 10 DIPLOMIERUNGDie <strong>FHöV</strong> <strong>NRW</strong> verleiht aufgrund der bestandenen Staatsprüfung gemäß einer Satzungden akademischen Grad "Diplom-Verwaltungsbetriebswirtin (FH)" bzw. "Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (FH)".§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN(1) Die <strong>Studienordnung</strong> tritt mit Wirkung vom 21.01.2003 in Kraft.4

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