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Studienordnung - FHöV NRW

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Zwischen dem ersten und zweiten Studienabschnitt sowie dem dritten und viertenStudienabschnitt liegt je eine Weihnachtspause von 2 Wochen (Urlaub für die Studierenden)(2) Die Lehrveranstaltungen, ihre Verteilung auf die Studienabschnitte und ihren jeweiligenUmfang enthält der Fächerverteilungsplan, der Bestandteil dieser <strong>Studienordnung</strong> ist(Anlage 2).(3) Die Studienabschnitte 1 – 4 dienen vorwiegend der Vermittlung von Grundlagen(Grundstudium). Die Studienabschnitte 5 und 6 und das betriebswirtschaftliche Projektsollen darüber hinaus den Studierenden Gelegenheit bieten, ihr Verständnis zu vertiefen,zunehmend Bezüge zwischen den Fächern herzustellen und das theoretische Wissenanzuwenden. Im 3. oder 4. Studienabschnitt kann eine einwöchige Studienfahrt alsExkursion stattfinden.§ 4 INHALTE DES FACHWISSENSCHAFTLICHEN STUDIUMS(1) Das Studium ist so zu gestalten, dass es den Erfordernissen und Fortentwicklungen derFunktionen des gehobenen Verwaltungsdienstes gerecht wird. WissenschaftlichesMethodenwissen, Techniken der Rechtsanwendung und Kenntnisse von gesellschaftlichenZusammenhängen sind zu berücksichtigen. Eine an den Praxisanforderungen orientierteSchwerpunktbildung hat Vorrang vor einem nach Vollständigkeit strebendem Studium.(2) Die Inhalte des fachwissenschaftlichen Studiums ergeben sich aus den Fächern und dendazugehörenden Lehrthemen. Sie sind Bestandteil dieser <strong>Studienordnung</strong>. (Anlage 3).(3) Die Lehrthemen werden durch Stoffgliederungspläne konkretisiert.§ 5 STUDIENBEZOGENE PFLICHTEN DER STUDIERENDEN(1) Die Studierenden sind unbeschadet bestehender Wahlmöglichkeiten verpflichtet, an denLehrveranstaltungen teilzunehmen und in ihnen mitzuarbeiten sowie die erforderlichenLeistungsnachweise rechtzeitig zu erbringen.(2) Die Einstellungsbehörden werden bei der dienstrechtlichen Würdigung vonPflichtverletzungen der Studierenden von der Fachhochschule für öffentliche Verwaltungunterstützt.§ 6 LEHRVERANSTALTUNGEN(1) Die Studieninhalte werden durch unterschiedliche Lehrveranstaltungen vermittelt;insbesondere: Lehrgespräch, Vorlesung, Übung, Selbstmanagement/-Verhaltenstraining,Seminar, betriebswirtschaftliches Projekt und Exkursion.(2) Die Lehrveranstaltungen werden von einem oder mehreren Lehrenden abgehalten.(3) Das Lehrgespräch dient der darstellenden sowie der fragend entwickelnden Vermittlungvon Lehrinhalten, die Vorlesung dient der darstellenden Vermittlung von Lehrinhalten.Beide sollen in der Regel über einen umfassenden Gegenstandsbereich orientieren. Sievermitteln Grundlagen wie Spezialwissen und führen in wesentliche Fragestellungen,Zusammenhänge und Lehrmeinungen ein.2

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