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Studienordnung - FHöV NRW

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Der Fachbereichsrat Kommunaler Verwaltungsdienst der Fachhochschule für öffentlicheVerwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (<strong>FHöV</strong> <strong>NRW</strong>)hat folgende<strong>Studienordnung</strong>für den Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre (ab EJ 2002)beschlossen, welche der Senat der <strong>FHöV</strong> <strong>NRW</strong> am 16.04.2002 zugestimmt hat und die dasInnenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 21. Januar 2003, Az. 23 –6.75.80-7/03 genehmigt hat.§ 1 GELTUNGSBEREICH(1) Die <strong>Studienordnung</strong> regelt Ziel, Verlauf und Inhalt des fachwissenschaftlichen Studiums.(2) Die <strong>Studienordnung</strong> gilt für alle der <strong>FHöV</strong> von den Einstellungsbehörden zugewiesenenStudierenden.§ 2 ZIEL DES FACHWISSENSCHAFTLICHEN STUDIUMS(1) Das fachwissenschaftliche Studium soll den Studierenden für ihre künftige Berufstätigkeitdie erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden so vermitteln, dass sie siein der Praxis anwenden können und nach dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit zuverantwortlichem Handeln im demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.Es soll sie in den Stand versetzen, Aufgaben der Sachbearbeitung, der Führung undAufsicht wahrzunehmen.(2) Das Ziel des fachwissenschaftlichen Studiums wird konkretisiert durch die Lernziele derzu vermittelnden Fächer. Sie sind den Lehrthemen und den Stoffgliederungsplänenvorangestellt.§ 3 FACHWISSENSCHAFTLICHE STUDIENZEIT(1) Folge und Dauer der einzelnen Studienabschnitte weist der Studienverlaufsplan aus, derBestandteil dieser <strong>Studienordnung</strong> ist (Anlage 1).Die fachwissenschaftliche Studienzeit gliedert sich wie folgt:1. Studienabschnitt 15 Wochen2. Studienabschnitt 18 Wochen3. Studienabschnitt 15 Wochen4. Studienabschnitt 18 Wochen5. Studienabschnitt 10 Wochen6. Studienabschnitt 13 Wochen1


Zwischen dem ersten und zweiten Studienabschnitt sowie dem dritten und viertenStudienabschnitt liegt je eine Weihnachtspause von 2 Wochen (Urlaub für die Studierenden)(2) Die Lehrveranstaltungen, ihre Verteilung auf die Studienabschnitte und ihren jeweiligenUmfang enthält der Fächerverteilungsplan, der Bestandteil dieser <strong>Studienordnung</strong> ist(Anlage 2).(3) Die Studienabschnitte 1 – 4 dienen vorwiegend der Vermittlung von Grundlagen(Grundstudium). Die Studienabschnitte 5 und 6 und das betriebswirtschaftliche Projektsollen darüber hinaus den Studierenden Gelegenheit bieten, ihr Verständnis zu vertiefen,zunehmend Bezüge zwischen den Fächern herzustellen und das theoretische Wissenanzuwenden. Im 3. oder 4. Studienabschnitt kann eine einwöchige Studienfahrt alsExkursion stattfinden.§ 4 INHALTE DES FACHWISSENSCHAFTLICHEN STUDIUMS(1) Das Studium ist so zu gestalten, dass es den Erfordernissen und Fortentwicklungen derFunktionen des gehobenen Verwaltungsdienstes gerecht wird. WissenschaftlichesMethodenwissen, Techniken der Rechtsanwendung und Kenntnisse von gesellschaftlichenZusammenhängen sind zu berücksichtigen. Eine an den Praxisanforderungen orientierteSchwerpunktbildung hat Vorrang vor einem nach Vollständigkeit strebendem Studium.(2) Die Inhalte des fachwissenschaftlichen Studiums ergeben sich aus den Fächern und dendazugehörenden Lehrthemen. Sie sind Bestandteil dieser <strong>Studienordnung</strong>. (Anlage 3).(3) Die Lehrthemen werden durch Stoffgliederungspläne konkretisiert.§ 5 STUDIENBEZOGENE PFLICHTEN DER STUDIERENDEN(1) Die Studierenden sind unbeschadet bestehender Wahlmöglichkeiten verpflichtet, an denLehrveranstaltungen teilzunehmen und in ihnen mitzuarbeiten sowie die erforderlichenLeistungsnachweise rechtzeitig zu erbringen.(2) Die Einstellungsbehörden werden bei der dienstrechtlichen Würdigung vonPflichtverletzungen der Studierenden von der Fachhochschule für öffentliche Verwaltungunterstützt.§ 6 LEHRVERANSTALTUNGEN(1) Die Studieninhalte werden durch unterschiedliche Lehrveranstaltungen vermittelt;insbesondere: Lehrgespräch, Vorlesung, Übung, Selbstmanagement/-Verhaltenstraining,Seminar, betriebswirtschaftliches Projekt und Exkursion.(2) Die Lehrveranstaltungen werden von einem oder mehreren Lehrenden abgehalten.(3) Das Lehrgespräch dient der darstellenden sowie der fragend entwickelnden Vermittlungvon Lehrinhalten, die Vorlesung dient der darstellenden Vermittlung von Lehrinhalten.Beide sollen in der Regel über einen umfassenden Gegenstandsbereich orientieren. Sievermitteln Grundlagen wie Spezialwissen und führen in wesentliche Fragestellungen,Zusammenhänge und Lehrmeinungen ein.2


(4) Die Übung dient der Anwendung von Kenntnissen und Methoden auf praktische Fälle undSituationen. Sie soll den Studierenden durch Behandlung exemplarischer ProblemeGelegenheit zur Anwendung und Vertiefung des erarbeiteten Stoffes sowie zurSelbstkontrolle des Wissensstandes geben.(5) Das Seminar dient der Vertiefung des Studiums in ausgewählten Problembereichen. Essoll fächer- und fachbereichsübergreifend ausgerichtet sein. Im Seminar sollen Studierendeverstärkt zur aktiven Mitarbeit, Fragestellung und Diskussion sowie zum freien Vortragangeregt werden. Komplexe Probleme werden mit verschiedenen Methoden im Wechselvon Vortrag und Diskussion erörtert. In dieser Veranstaltung ist jeweils eine selbstständigeSeminararbeit zu erbringen.Weiteres ergibt sich aus den Richtlinien zur Durchführung von Seminaren (Anlage 4).(6) Das betriebswirtschaftliche Projekt ist darauf gerichtet, aus der Praxis stammendeSachverhalte und Problemstellungen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisseund nach wissenschaftlichen Methoden zu untersuchen und Lösungswege zu entwickeln.Die Erfahrungsbildung in kooperativen Arbeitsformen und unter fächerübergreifendenbetriebswirtschaftlichen Anforderungen steht im Mittelpunkt. Weiteres Ergibt sich aus denRichtlinien zur Durchführung von Projekten (Anlage 5).(7) Das Verhaltenstraining dient der Förderung der Sozialkompetenzen. Es soll insbesonderedie Fähigkeit zur Auseinandersetzung mit vorhandenen Werten intensivieren, dasSelbstmanagement, die Eigenverantwortlichkeit und die Fähigkeit zurKonfliktbewältigung verbessern sowie kommunikative Kompetenzen und Teamfähigkeitverstärken.Weiteres ergibt sich aus den Richtlinien für das Verhaltenstraining (Anlage 7).(8) Die Exkursion ist eine außerhalb der <strong>FHöV</strong> <strong>NRW</strong> durchgeführte Lehrveranstaltung. Siesoll in unmittelbarer Anschauung und Kenntnisnahme einen Einblick in berufsrelevanteTätigkeitsbereiche und Einrichtungen gewähren. Sie steht in Bezug zu den Lehrinhaltenund wird besonders vorbereitet und ausgewertet.§ 7 LEISTUNGSNACHWEISE UND LEISTUNGSSCHEINE(1) Leistungsnachweise sind Klausurarbeiten, Fachgespräche, Referate, Seminararbeit undbetriebswirtschaftliches Projekt.Mit der Klausurarbeit weisen die Studierenden ihre Fähigkeit nach, eine enger begrenzteAufgabe schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Für jede Klausurarbeit sind 3 Zeitstundenvorgesehen.Das Fachgespräch ist ein mündlicher Leistungsnachweis. Hierbei sollen die Studierendenzeigen, dass sie in der Lage sind, fachliche und fächerübergreifende Zusammenhängedarzustellen und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf das Berufsfeld zubeziehen. Das Fachgespräch kann in Gruppen durchgeführt werden. Die Zahl derStudierenden darf 4 nicht übersteigen. Der Einzelanteil der jeweiligen Studierenden musserkennbar und bewertbar sein. Das Fachgespräch soll für jeden der Studierendenmindestens 15 Minuten, jedoch nicht mehr als 20 Minuten dauern.Das Referat ist ein eigenständiger mündlicher Vortrag von 20 – 30 Minuten zu einemvorgegebenen Thema. Dabei sind in erster Linie die Inhalte, aber auch Art und Weise desVortrages sowie eine Unterstützung durch Medien zu beurteilen.Die Seminararbeit besteht aus der schriftlichen Ausarbeitung einer individuellen Aufgabe,sowie dem mündlichen Vortrag in der Seminarveranstaltung. Damit sollen die3


Studierenden zeigen, dass sie in der Lage sind, innerhalb einer gesetzten Frist einumfängliches Problem mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten undvorzustellen. Die mündliche Mitarbeit soll in die Bewertung eingehen.In Ausnahmefällen (z. B. Krankheit, Wiederholung) tritt an die Stelle des Seminars einegleichwertige Hausarbeit. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin oder der Leiter der<strong>FHöV</strong>.Das betriebswirtschaftliche Projekt besteht aus der schriftlichen Ausarbeitung und derPräsentation der Ergebnisse. Damit sollen die Studierenden zeigen, dass sie in der Lagesind, in selbständiger, eigenverantwortlicher und empirischer Arbeit,betriebswirtschaftliche Problemstellungen zu analysieren und Lösungsvorschläge zuentwickeln. Die Bewertung ergibt sich aus der Prozessleistung, der schriftlichenAusarbeitung, der Präsentation und dem Kolloquium. Sie erfolgt im Einvernehmenzwischen Projektleitung und Projektbetreuerin oder Projektbetreuer der Fachpraxis.(2) Die zu erbringenden Leistungsnachweise ergeben sich aus § 13 VAPgD.Die Fachbereichsräte schlagen der Leiterin oder dem Leiter die Termine für dieLeistungsnachweise vor.(3) Die Leistungen werden mit einer in § 19 Abs. 1 VAPgD vorgeschriebenen Note undPunktzahl bewertet. Grundlage der Bewertung sind die Richtigkeit und Vertretbarkeit dersachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit derBegründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise.§ 8 STUDIENBERATUNGAn jeder Abteilung wird eine allgemeine und fächerbezogene Studienberatungdurchgeführt.§ 9 ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN FACHHOCHSCHULE UND FACHPRAXISDie Fachhochschule für öffentliche Verwaltung <strong>NRW</strong> und die Ausbildungsbehörden (§ 6Abs. 2 VAPgD) arbeiten bei der Ausführung ihres Ausbildungsauftrages eng undvertrauensvoll zusammen. Die Verzahnung von Theorie und Praxis ist im Sinne einesständigen Verbesserungsprozesses fortzuentwickeln. Die <strong>FHöV</strong> <strong>NRW</strong> berücksichtigt imRahmen ihres Lehrauftrages Anregungen über Lehrinhalte, die von der Fachpraxis für dieAufgabenerfüllung als besonders wichtig eingeschätzt werden. Die <strong>FHöV</strong> <strong>NRW</strong>unterrichtet die Ausbildungsbehörden über die Themen, zu denen ihr eine verstärktepraktische Unterweisung und Einübung empfehlenswert erscheint.§ 10 DIPLOMIERUNGDie <strong>FHöV</strong> <strong>NRW</strong> verleiht aufgrund der bestandenen Staatsprüfung gemäß einer Satzungden akademischen Grad "Diplom-Verwaltungsbetriebswirtin (FH)" bzw. "Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (FH)".§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN(1) Die <strong>Studienordnung</strong> tritt mit Wirkung vom 21.01.2003 in Kraft.4


(1) Sie gilt erstmalig für das im September 2002 beginnende erste Studienabschnitt.5

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