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Nr. 60/2005/68 - im Obergericht - Kanton Schaffhausen

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<strong>2005</strong>ren Genehmigung durch den Bundesrat (Art. 20 NSG) arbeiten die <strong>Kanton</strong>e inZusammenarbeit mit dem Bundesamt sowie den interessierten Bundesstellendie Ausführungsprojekte aus. Diese geben Aufschluss über Art, Umfang undLage des Werks samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischenGestaltung und die Baulinien (Art. 21 Abs. 1 NSG). Bestandteile derNationalstrassen bilden hierbei gemäss Art. 3 NSV je nach ihrer Ausbauformund den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen:a) der Strassenkörper;b) die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerke, die be<strong>im</strong>Bau erforderlich werden ...;c) die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen <strong>Kanton</strong>s-,Regional- oder Lokalstrasse, einschliesslich Verzweigungen oder Kreisel,soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen;d) Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfälligen Erschliessungswegen;e) Rastplätze mit ihren Zu- und Wegfahrten sowie den dazugehörigen Bauten undAnlagen;f) Einrichtungen für den Unterhalt und Betrieb der Strasse wie Stützpunkte, Werkhöfe,Schadenwehren, Materialdepots, Fernmeldeanlagen sowie Einrichtungen fürdie Verkehrsüberwachung ...;...h) Verkehrseinrichtungen wie Signale, Signalanlagen, Markierungen, Einfriedungenund Blendschutz;...n) Zentren für die Schwerverkehrskontrollen, einschliesslich Zu- und Wegfahrtensowie die zur Kontrolle notwendigen Bauten und technischen Einrichtungen wieWaagen oder Labors;o) Abstellspuren und -flächen <strong>im</strong> Bereich der Nationalstrassen, einschliesslich ZuundWegfahrten.Das ASTRA prüft das Ausführungsprojekt, bevor der <strong>Kanton</strong> dieses demDepartement zur Plangenehmigung einreicht. Es gibt dem <strong>Kanton</strong> bekannt,welche Projektbestandteile nicht vom Bund finanziert werden (Art. 13 Abs. 1NSV). Anschliessend erteilt gemäss Art. 26 NSG das zuständige Departement(heute das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie undKommunikation [UVEK]) die Plangenehmigung für das Ausführungsprojekt(Abs. 1). Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichenBewilligungen (Abs. 2). <strong>Kanton</strong>ale Bewilligungen und Plänesind nicht erforderlich; das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit esBau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt(Abs. 3).9

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