13.07.2015 Aufrufe

Nr. 60/2005/68 - im Obergericht - Kanton Schaffhausen

Nr. 60/2005/68 - im Obergericht - Kanton Schaffhausen

Nr. 60/2005/68 - im Obergericht - Kanton Schaffhausen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>2005</strong>strassen geht, welche sich auch in weiterer Entfernung befinden können. Sodannist es richtig, dass es <strong>im</strong> Fall Kiesgrube "Tambrig" um eine geringereFahrtenzahl ging, doch handelte es sich <strong>im</strong> erwähnten Fall um eine relativ ruhigeblosse Dorfstrasse, während vorliegend der Lärm von einer stark befahrenen,grundsätzlich sanierungsbedürftigen <strong>Kanton</strong>sstrasse ausgeht.dd) Entgegen der Annahme des Regierungsrats machen die Beschwerdeführerjedoch nicht nur Immissionen infolge des zusätzlichen Schwerverkehrsauf der Fulachstrasse, sondern auch durch die Kontrolltätigkeit des Schwerverkehrskontrollzentrumsbzw. durch den Betrieb des Kontrollplatzes <strong>im</strong> Arealdes Güterbahnhofs selber geltend. Sodann behaupten sie einen Wertverlustihrer Liegenschaften wegen der Erstellung und des Betriebs des Kontrollzentrums....ee) Die zur Unterstützung der Rekurslegit<strong>im</strong>ation zusätzlich geltend gemachtenGründe sind ... grundsätzlich neu und teilweise nicht substantiiert,weshalb es an sich fraglich ist, ob auf sie noch eingetreten werden kann. Dieskann jedoch deshalb offen gelassen werden, weil nach der Rechtsprechungdes Bundesgerichts Nachbarn bis zu einem Abstand von etwa 100 Meternvom Bauprojekt regelmässig zur Rechtsmittelerhebung zugelassen werden.Zwar ergibt sich die Legit<strong>im</strong>ation – wie eingangs erwähnt – an sich nichtschon aus der blossen räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührendenbesonderen Betroffenheit, insbesondere durch Immissionen (BGE1P.164/2004 vom 17. Juni 2004, E. 2.5, mit Hinweisen, ZBl <strong>2005</strong>, S. 587 ff.).Bei Distanzen bis zu 100 Metern und Sichtverbindung zum Bauprojekt ist dieRechtsmittelbefugnis jedoch grundsätzlich zu bejahen, ohne dass die besondereBetroffenheit von den Beschwerdeführern <strong>im</strong> einzelnen nachgewiesenwerden muss. Vorbehalten bleiben hier nicht gegebene Sonderfälle, wo sichgerügte Massnahmen trotz der räumlichen Nähe auf die Nachbarliegenschaftenüberhaupt nicht auswirken (z.B. Massnahmen <strong>im</strong> Gebäudeinnern oder aufder Gebäuderückseite).Die Legit<strong>im</strong>ation trotz der räumlichen Nähe bloss wegen der vorbestehendenLärmsituation auszuschliessen, wie der Regierungsrat dies getan hat,würde dagegen eine bau- und planungsrechtliche Überprüfung von Nachbarbautendurch die Rechtsmittelinstanzen in zahlreichen Fällen ausschliessen,was nicht Sinn und Zweck der Legit<strong>im</strong>ationsvorschrift sein kann. Der praktischeNutzen der Beschwerdeführung liegt in diesen Fällen – wo z.B. wie <strong>im</strong>vorliegenden Fall auch die Zonenkonformität des Bauvorhabens umstritten ist– <strong>im</strong>merhin darin, dass <strong>im</strong> Fall der Gutheissung des Rechtsmittels und derAufhebung der Baubewilligung zusätzliche, wenn auch kaum oder nur beschränktwahrnehmbare Immissionen vermieden, eine unliebsame Baute oder6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!