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Nr. 60/2005/68 - im Obergericht - Kanton Schaffhausen

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<strong>2005</strong>wohner schafft, da andernfalls auch bei Bauvorhaben mit geringfügigenMehr<strong>im</strong>missionen die Bevölkerung in einem weiten Umkreis Rechtsmittel ergreifenkönnte, was nicht dem Sinn der massgebenden Legit<strong>im</strong>ationsvorschriftenentsprechen würde. Wenn sich die zu erwartenden Beeinträchtigungenweitgehend mit den allgemeinen Strassen<strong>im</strong>missionen vermischen undkaum mehr als eigenständige Belastung feststellbar sind, fehlt daher die erforderlichebesondere Betroffenheit (vgl. BGE E.62/1993 und E.63/1993 vom7. Dezember 1995 betreffend Westumfahrung Zürich, ZBl 1997, S. 136 ff.,insbesondere E. 5, mit weiteren Hinweisen, insbesondere auch auf den <strong>im</strong>Rekursentscheid zitierten BGE 112 Ib 1<strong>60</strong> E. 3). Das Verwaltungsgericht des<strong>Kanton</strong>s Zürich n<strong>im</strong>mt in Anlehnung an diese Rechtsprechung des Bundesgerichtsan, die Erhöhung des Verkehrs auf einer öffentlichen Strasse um 5–10 % begründe kein schutzwürdiges Interesse der Strassenanwohner an derAnfechtung des betreffenden Bauvorhabens (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentarzum Verwaltungsrechtspflegegesetz des <strong>Kanton</strong>s Zürich, 2. A., Zürich 1999,§ 21 Rz. 36, S. 407).dd) Die Rechtsmittelbefugnis als Prozessvoraussetzung ist grundsätzlichvon Amts wegen festzustellen. Dies entbindet die Rechtsuchenden jedochnach herrschender Auffassung nicht davon, ihre Legit<strong>im</strong>ation zu substantiieren(Mitwirkungspflicht). Bei Nachbarbeschwerden <strong>im</strong> Baurecht muss die naheräumliche Beziehung jedoch grundsätzlich nicht näher dargetan werden,wenn sie sich aus den Akten (insbesondere aus dem amtlichen Situationsplan)ergibt. Das qualifizierte eigene bzw. schutzwürdige Interesse muss demgegenübermehr oder weniger ausführlich dargetan werden, sofern es sichnicht klar aus den als verletzt gerügten Best<strong>im</strong>mungen des materiellen Rechtsergibt, denn es kann nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen sein, nach allfälligenInteressen der Rekurrenten bzw. Beschwerdeführer zu suchen(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 Rz. 29 f., S. 402 f., und insbesondere Rz. 41, S.408 f., je mit weiteren Hinweisen). Nichts abgeleitet werden kann aus der Behandlungvon Einwendungen durch die Baubewilligungsbehörde, zumal solchegemäss Art. 62 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentlicheBaurecht <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Schaffhausen</strong> vom 1. Dezember 1997 (Baugesetz, BauG,SHR 700.100) grundsätzlich von jedermann erhoben werden können (SchaffhauserAbst<strong>im</strong>mungsmagazin zur Volksabst<strong>im</strong>mung vom 15. März 1998, S.6; vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4.A., Bern 2002, S. 502).b) ...c) ...d) aa) Für die Beurteilung der Rekursberechtigung der Beschwerdeführer<strong>im</strong> vorinstanzlichen Verfahren ist zunächst festzuhalten, dass Gegens-4

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