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Nr. 60/2005/68 - im Obergericht - Kanton Schaffhausen

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<strong>2005</strong>Für die Beurteilung, ob die erwähnten Vorschriften <strong>im</strong> Zusammenhangmit der Mehrbelastung der Fulachstrasse eingehalten sind, hat die Bauherrschaftein Lärmgutachten ... eingereicht. Dieses geht entsprechend den Angabender Bauherrschaft von 80 Lastwagen (40 Zu- und 40 Wegfahrten) in einerersten Betriebsphase (Einschichtbetrieb) und von 1<strong>60</strong> Lastwagen (80 Zu- und80 Wegfahrten) in einem später möglichen Zweischichtbetrieb aus. Bei diesenAngaben ist die Bauherrschaft – da die erteilte Baubewilligung von diesenZahlen ausgeht – zu behaften. Eine allfällige Erhöhung der Anzahl Kontrollenüber diese Angaben hinaus würde ein neues baurechtliches Verfahren erforderlichmachen, da entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch erheblicheNutzungsänderungen bezüglich einer <strong>im</strong>missionsträchtigen Anlageeiner Baubewilligung bedürfen (vgl. Ruch, Art. 22 Rz. 34, S. 18, und Wolf,Art. 25 Rz. 49 f., S. 27 f., je mit weiteren Hinweisen).cc) Das von der Bauherrschaft eingereichte Lärmgutachten wurde vomkantonalen Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz und vom Tiefbauamtdes <strong>Kanton</strong>s <strong>Schaffhausen</strong> geprüft und als korrekt beurteilt. Das kantonaleTiefbauamt hält ... fest, aufgrund eines Verkehrsmodells sei 1994 fürdie innere Fulachstrasse an sechs Gebäuden eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertsund an einem Gebäude eine solche des Alarmwerts berechnetworden. Mit Beschluss vom 31. Oktober 1995 habe der Stadtrat <strong>Schaffhausen</strong>für die Fulachstrasse rechtskräftig Erleichterungen gewährt (vgl. Amtsblattfür den <strong>Kanton</strong> <strong>Schaffhausen</strong> <strong>Nr</strong>. 36 vom 5. September 1997, S. 1186 f.). DerEigentümer des Gebäudes mit Alarmwertüberschreitung sei auf Kosten derStrasseninhaber zu Schallschutzmassnahmen verpflichtet worden. Seit derUmsetzung dieser Massnahme gelte die innere Fulachstrasse als lärmtechnischsaniert, solange an keinem anderen Gebäude die Alarmwerte erreichtoder überschritten würden. Die Sanierungsbedürftigkeit der Fulachstrassebleibe aber erhalten, weil die Immissionsgrenzwerte weiterhin überschrittenwürden. Die Lärmzunahme durch die Inbetriebnahme des Kontrollzentrumsbetrage 0,2 dB(A) in der ersten Betriebsphase (40 Kontrollen pro Tag) bzw.0,4–0,5 dB(A) bei späterem Zweischichtbetrieb (80 Kontrollen pro Tag). DieseLärmzunahme sei für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar, weshalbauch die Anforderung von Art. 9 lit. b LSV erfüllt sei. Da die Inbetriebnahmedes Schwerverkehrskontrollzentrums weder zu wahrnehmbar stärkeren Lärm<strong>im</strong>missionennoch zu Alarmwertüberschreitungen führe, müssten keineweiteren Schallschutzmassnahmen getroffen werden.dd) Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die prognostizierte Lärmzunahmeum 0,4 dB(A) für den Menschen nicht wahrnehmbar sei. Bereits eineLärmzunahme um 3 dB(A) bedeute eine Verdoppelung der Schallintensität.Bei den Liegenschaften der Beschwerdeführer 7 und 8, wo der Schallintensitätspegelvon 44,0 auf 44,4 bzw. von 45,5 auf 45,9 steige, also um je 0,426

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