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Nr. 60/2005/68 - im Obergericht - Kanton Schaffhausen

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<strong>2005</strong>7.– a) aa) Der Regierungsrat geht davon aus, die Vorschriften desUmweltschutzrechts seien eingehalten. ...bb) ...b) aa) Da die für das Schwerverkehrskontrollzentrum erforderlichenVerkehrsflächen auf dem Areal des Güterbahnhofs schon seit längerer Zeitbestehen und – wie dargelegt – lediglich einer neuen Nutzung zugeführt werdensollen, handelt es sich be<strong>im</strong> geplanten Schwerverkehrskontrollzentrumlärmschutzrechtlich um eine (wesentliche) Änderung einer (<strong>im</strong> Zeitpunkt desInkrafttretens des USG) bestehenden ortsfesten Anlage (Art. 8 Abs. 3 derLärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV, SR 814.41]; vgl. zuden lärmschutzrechtlichen Anforderungen an neue bzw. geänderte bestehendeAnlagen Rausch/Marti/Griffel, Rz. 297 ff., S. 96 f.). Die Unterscheidung vonneuer bzw. geänderter bestehender Anlage spielt vorliegend jedoch deshalbkeine Rolle, weil vom Betrieb des Kontrollzentrums selber unbestrittenerweisekeine Lärm<strong>im</strong>missionen (Pr<strong>im</strong>är<strong>im</strong>missionen) ausgehen, die <strong>im</strong> Hinblickauf eine Emissionsbegrenzung gemäss Art. 7 bzw. Art. 8 LSV problematischsein könnten. Es handelt sich diesbezüglich vielmehr lediglich um vereinzeltenAlltagslärm in Form von Zurufen, Anfahren, Bremsen und Umladen, welcherfür sich allein sicher weder die Planungswerte noch die Immissionsgrenzwertegemäss LSV überschreitet und <strong>im</strong> Lärm der Fulachstrasse weitgehenduntergehen dürfte, zumal auch eine gewisse Abschirmung dadurchbesteht, dass der Kontrollplatz deutlich tiefer liegt als die Fulachstrasse. Wasdiese sich direkt aus dem Betrieb des Kontrollzentrum ergebenden Immissionenanbetrifft, ist die angefochtene Baubewilligung <strong>im</strong> übrigen auf Antrag deskantonalen Amts für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz mit den nötigenAuflagen versehen worden. Da diese Pr<strong>im</strong>är<strong>im</strong>missionen nicht problematischsind, erübrigt sich auch eine Konkretisierung der zulässigen Werte <strong>im</strong>Sinn des Subeventualantrags der Beschwerdeführer.bb) Ins Gewicht fallen demgegenüber die sogenannten Sekundär<strong>im</strong>missionen(Zu- und Wegfahrten der Lastwagen), welche ebenfalls der Anlage zuzurechnensind (Robert Wolf <strong>im</strong> Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Art.25 Rz. 34 ff., S. 16 ff.). Bezüglich dieser Immissionen, also der Mehrbelastungvon Zufahrtsstrassen, bestehen jedoch für neue und geänderte bisherigeortsfeste Anlagen dieselben Vorschriften: Der Betrieb solcher Anlagen darfgemäss Art. 9 LSV nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einerVerkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden (lit. a)oder durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlagewahrnehmbar stärkere Lärm<strong>im</strong>missionen erzeugt werden (lit. b; vgl.dazu allerdings kritisch Wolf, Art. 25 Rz. 64 ff., insbesondere Rz. 66, S. 34ff.).25

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