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Nr. 60/2005/68 - im Obergericht - Kanton Schaffhausen

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<strong>2005</strong>Anlagen bzw. die Schwellenwerte in einer grundsätzlich abschliessenden Regelungbezeichnet (Rausch/Keller in: Vereinigung für Umweltrecht/HelenKeller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich/Basel/Genf2003, Art. 9 Rz. 32 ff., S. 24 ff.).Das angefochtene Projekt fällt in den Bereich der Strassenverkehrsanlagen,von denen <strong>im</strong> Anhang Ziff. 11 UVPV neben den Nationalstrassen freilichnur Hauptstrassen und Hochleistungsstrassen sowie Parkhäuser und Parkplätzefür mehr als 300 Motorwagen aufgeführt werden. Das vorliegendeSchwerverkehrskontrollzentrum fällt unter keine dieser Projektarten, weshalb– ähnlich wie z.B. bei einer Tankstelle oder einer Raststätte an einer Strasse –grundsätzlich keine Pflicht zur Durchführung einer formellen UVP besteht,zumal die UVPV für die betreffenden Anlagen eine abschliessende Regelungenthält, welche zwar nicht in jeder Hinsicht kongruent, aber trotzdem verbindlichist (vgl. Rausch/Marti/Griffel, Rz. 726 ff., S. 241 ff., undRausch/Keller, Art. 9 Rz. 32 ff., S. 24 ff., mit weiteren Hinweisen). Dies istdenn auch zumindest <strong>im</strong> vorliegenden Fall deshalb unbedenklich, weil vomgeplanten Schwerverkehrskontrollzentrum keine Umweltauswirkungen ausgehen,welche sich mit den erwähnten Projektarten, insbesondere mit einemParkhaus für mehr als 300 Motorwagen, vergleichen lassen (vgl. unten, E. 7).Es trifft zwar zu, dass für ein neues Schwerverkehrskontrollzentrum,welches Bestandteil einer Nationalstrasse bildet und <strong>im</strong> Rahmen eines Ausführungsprojektsgemäss Art. 26 NSG genehmigt werden müsste, aufgrundder – vom Bundesrat so getroffenen, abschliessenden – Regelung der UVPVeine UVP-Pflicht besteht. Im Unterschied zu einem solchen Fall, wo regelmässigeine völlig neue Anlage mit entsprechenden neuen Verkehrsflächenmeist auf der grünen Wiese oder jedenfalls auf vom <strong>Kanton</strong> noch zu erwerbenden,bisher anders genutzten Grundstücken entsteht, können hier bestehende,jetzt schon dem Schwerverkehr dienende Verkehrsflächen benutztwerden, und es müssen lediglich untergeordnete bauliche Massnahmen vorgenommenwerden (Einbau einer Fahrzeugmessstation und Plazierung vonvier Büro-, Mess- bzw. WC-Containern). Dies bildet – abgesehen von derabweichenden Zuständigkeitsordnung – durchaus einen sachlichen Grund fürdie unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der UVP-Pflicht (...).c) Im übrigen bedeutet der Verzicht auf eine formelle UVP nicht, dassdie Vereinbarkeit des angefochtenen Projekts mit dem geltenden Umweltschutzrechtnicht zu prüfen wäre; verzichtet werden kann lediglich auf dasformelle, in der UVPV geregelte Verfahren (Rausch/Keller, Art. 9 Rz. 70 ff.,S. 40 f.). Die Einhaltung der Vorschriften des Umweltrechts ist somit nachfolgend<strong>im</strong> Rahmen des baurechtlichen Verfahrens zu überprüfen.24

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