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Nr. 60/2005/68 - im Obergericht - Kanton Schaffhausen

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<strong>2005</strong>Somit kann für den vorgesehenen Nutzungszweck (Errichtung und Betriebeines Schwerverkehrskontrollzentrums auf Bahnareal) aufgrund vonArt. 51 BauG eine Ausnahme vom bestehenden Zonenzweck (Eisenbahnbetriebbzw. zugehörige Nutzungen) bewilligt werden. Anders wäre allenfallszu entscheiden, wenn ein wesentlich umfangreicheres Bauvorhaben mit erheblicherzusätzlicher Verkehrs- und Immissionsbelastung (z.B. ein neuesEinkaufs-, Gewerbe- oder Freizeitzentrum) auf dem Bahnareal verwirklichtwerden sollte. Diesfalls müsste wohl aufgrund der Planungspflicht (Art. 2RPG) zunächst eine die Verkehrsfläche überlagernde Nutzungszone oder einentsprechender Sondernutzungsplan geschaffen werden (vgl. dazu LukasBühlmann, Weisse Flächen in Zonenplänen: Rechtswirkung von Verkehrsflächen,Informationsdienst VLP 6/<strong>2005</strong>). Insoweit trifft denn auch die Auffassungder Beschwerdeführer nicht zu, aufgrund der Erwägungen des Regierungsratskönnten auf Bahnareal ohne weiteres auch bahnfremde Wohn-, Gewerbe-und Industriebauten oder Freizeitanlagen errichtet werden bzw. es seidie <strong>im</strong> RPG vorgesehene planerische Entscheidfolge nicht eingehalten worden.ee) Festzuhalten bleibt <strong>im</strong> übrigen, dass für das vorliegende Bauprojekt– wie dargelegt und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – die geltendenkantonalen und kommunalen Bauvorschriften anzuwenden sind. Diesbezüglichhaben die Beschwerdeführer freilich keine Rügen erhoben, weshalbsich eine weitere Prüfung in dieser Hinsicht erübrigt.6.– Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, für das angefochteneProjekt hätte eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführtwerden müssen, was nicht geschehen sei.a) ...b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bildet das angefochteneSchwerverkehrskontrollzentrum jedoch <strong>im</strong> vorliegenden Fall – sowohleigentumsrechtlich als auch bau- und planungsrechtlich – nicht Bestandteilder Nationalstrasse bzw. eines Nationalstrassenausführungsprojekts (oben,E. 4a und b). Demzufolge unterliegt es auch nicht aufgrund von AnhangZiff. 11.1 UVPV der UVP-Pflicht (UVP dritter Stufe für die Genehmigungvon Nationalstrassen-Ausführungsprojekten gemäss Art. 26 NSG). Zu prüfenist jedoch, ob das angefochtene Bauvorhaben für sich allein betrachtet alskantonales Projekt für ein Verkehrskontrollzentrum der UVP-Pflicht unterliegt.Diese Frage beurteilt sich pr<strong>im</strong>är nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzesüber den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG,SR 814.01), wonach eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführenist für die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, welchedie Umwelt erheblich belasten können, wobei freilich der Bundesrat diese23

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