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Nr. 60/2005/68 - im Obergericht - Kanton Schaffhausen

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<strong>2005</strong>dd) Aufgrund dieser Beurteilung sind auch keine überwiegenden öffentlichenoder privaten Interessen ersichtlich, welche gegen die Gewährung einerAusnahme von den Zonenvorschriften sprächen. Es mag zwar sein, dassdie städtische Planungskommission als beratendes Gremium des StadtratsVorbehalte gegenüber dem angefochtenen Projekt geäussert oder gar dagegenprotestiert hat. Im Unterschied zu den Fachkommissionen <strong>im</strong> Bereich des Natur-und He<strong>im</strong>atschutzes hat die städtische Planungskommission jedoch nichteinen gesetzlich vorgesehenen Fachbegutachtungsauftrag, über dessen Ergebnissich die Exekutivbehörden nicht ohne weiteres hinwegsetzen können (vgl.dazu den bereits erwähnten OGE <strong>60</strong>/2004/12 vom 29. April <strong>2005</strong>, E. 2b bbund dd [Veröffentlichung <strong>im</strong> Amtsbericht <strong>2005</strong> vorgesehen]). Vielmehr bildetsie lediglich ein vom Stadtrat <strong>Schaffhausen</strong> eingesetztes ausserparlamentarischesGremium zur Begleitung der städtischen Planungspolitik <strong>im</strong> Sinn derdemokratischen Mitwirkung gemäss Art. 4 RPG und Art. 3 Abs. 1 BauG (vgl.Art. 33 der Verfassung der Einwohnergemeinde <strong>Schaffhausen</strong> vom 4. August1918 [RSS 100.1]). Verantwortlich für städtische Bau- und Planungsentscheide<strong>im</strong> Einzelfall und für die Antragstellung zuhanden der kantonalen Baubewilligungsbehördegemäss Art. 64 Abs. 2 BauG bleibt jedoch der Stadtratselber. Dieser hat sich – jedenfalls <strong>im</strong> Grundsatz – klar und mit guten Gründenzugunsten des Schwerverkehrskontrollzentrums <strong>im</strong> Areal des Güterbahnhofsausgesprochen und ausdrücklich die Erteilung der Baubewilligung beantragt.Lediglich beiläufig hielt der Stadtrat fest, dass er an sich eine direkteEinfahrtsmöglichkeit der Lastwagen in den Güterbahnhof über eine Rampebegrüsst hätte, was heute jedoch nicht mehr zur Diskussion steht.Im übrigen ist auch auf der übergeordneten Ebene der Sach- und Richtplanungeine planerische Abst<strong>im</strong>mung erfolgt. So hat das ASTRA auf Bundesebeneden umstrittenen Standort unter umfassender Abwägung der verkehrstechnischen,baulichen, ökologischen, finanziellen und rechtlichen Aspekteevaluiert und sich – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer –nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen für den Standort <strong>im</strong> Areal des Güterbahnhofsentschieden (vgl. ... die Antwort des Regierungsrats vom 8. Februar<strong>2005</strong> auf die Kleine Anfrage <strong>Nr</strong>. 33/2004 von <strong>Kanton</strong>srat Hansueli Bernath,S. 2 f.). Sodann wurde das umstrittene Schwerverkehrskontrollzentrum <strong>im</strong>Rahmen der <strong>2005</strong> durchgeführten Revision der kantonalen Richtplanung ausdrücklichals planerische Festsetzung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 lit. a der Raumplanungsverordnungvom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1) <strong>im</strong> Richtplan verankert(Richtplanung, Anpassung 2004, Beilage zur Vorlage des Regierungsrats anden <strong>Kanton</strong>srat vom 11. Januar <strong>2005</strong>, S. 26, 37 [Richtplangeschäft 3-1-2/24],und <strong>Kanton</strong>sratsprotokoll <strong>2005</strong>, S. 566 ff., insbesondere S. 585 [Genehmigungder Revision durch den <strong>Kanton</strong>srat mit kantonsintern behördenverbindlicherWirkung i.S.v. Art. 9 Abs. 1 RPG; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 RPG]).22

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