13.07.2015 Aufrufe

Nr. 60/2005/68 - im Obergericht - Kanton Schaffhausen

Nr. 60/2005/68 - im Obergericht - Kanton Schaffhausen

Nr. 60/2005/68 - im Obergericht - Kanton Schaffhausen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>2005</strong>S. 189 ff.; für das entsprechende Institut des Zürcher Rechts sowie allgemeinzur Ausnahmebewilligung <strong>im</strong> Baurecht Ruch, Art. 23 Rz. 7 ff., S. 3 ff.).bb) Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des <strong>Obergericht</strong>s <strong>im</strong>vorliegenden Fall gegeben. In Betracht fällt einerseits, dass der Bund als blosserTräger der Eisenbahnhoheit nicht befugt ist, für das Bahnareal andere,nicht mit dem Bahnbetrieb zusammenhängende Planfestsetzungen vorzunehmen.Die Stadt <strong>Schaffhausen</strong> andererseits als verantwortlicher kommunalerPlanungsträger ist aufgrund der dargestellten Kompetenzregelung <strong>im</strong> Eisenbahnrechtgrundsätzlich ebenfalls nicht befugt, auf Bahnareal Nutzungsplanungzu betreiben. Insoweit liegt ein wirklicher Sonderfall vor, welcher esden involvierten Planungsträgern praktisch verunmöglicht oder jedenfallsstark erschwert, <strong>im</strong> voraus geeignete Nutzungsvorschriften zu erlassen, umeine an sich sinnvolle Fremdnutzung bestehender, bisher nicht oder nur teilweisebeanspruchter Verkehrsflächen zu ermöglichen. Damit aber ist – <strong>im</strong>Unterschied etwa zu dem vom <strong>Obergericht</strong> beurteilten Fall des Dienstleistungscenters<strong>im</strong> Mühlental (OGE <strong>60</strong>/2004/12 vom 29. April <strong>2005</strong>, E. 5 [Veröffentlichung<strong>im</strong> Amtsbericht <strong>2005</strong> vorgesehen]) – die Grundvoraussetzungfür die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Abweichung von den Zonenvorschriftengegeben (Vorliegen wichtiger Gründe).cc) Überdies erfordert das vorgesehene Projekt auch von der Bedeutungder vorgesehenen baulichen Massnahmen sowie der Raum- und Umweltauswirkungendes Vorhabens her keineswegs zwingend eine nutzungsplanerischeFestlegung (vgl. zur Verankerung in der kantonalen Richtplanung unten, E.dd). So sind lediglich geringfügige bauliche Massnahmen (Bau einer Fahrzeugmessstation[Waage] und Plazierung von vier Containern [WC, Messstation,zwei Büros]) vorgesehen, und die sich aus den Zu- und Wegfahrten ergebendeMehrbelastung durch Schwerverkehr wird sowohl verkehrs- als auch<strong>im</strong>missionsmässig kaum wahrnehmbar sein (unten, E. 7b dd und 7c bb). DieAbweichung vom bestehenden Zonenzweck (Bahnbetrieb und damit zusammenhängendeNutzungen) ist auch insofern gering, als – wie erwähnt – diebenötigten Flächen schon heute befestigt sind und dem Schwerverkehr(Bahngüterumschlag) dienen. Es ist denn auch nicht ersichtlich oder von denBeschwerdeführern näher dargetan worden, worin die enorm präjudizierendeWirkung des angefochtenen Projekts auf die Raum- und Stadtplanung bestehensoll. Vielmehr wird durch das Projekt eine sinnvolle Nutzung einer bestehendenVerkehrsfläche für eine Aufgabe von nationaler und auch umweltrechtlicherBedeutung (bessere Kontrolle des Schwerverkehrs; indirekte Förderungder Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Schiene gemäss denoben, E. 4a cc, angeführten Rechtsgrundlagen) ermöglicht, was auch planerischsinnvoll ist (Grundsatz des haushälterischen Umgangs mit dem Boden;Art. 75 Abs. 1 BV).21

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!