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Nr. 60/2005/68 - im Obergericht - Kanton Schaffhausen

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<strong>2005</strong>Für das Bauprojekt ist keine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich(E. 6). Das Vorhaben verletzt weder das Lärmschutzrecht (E. 7b)noch das Lufthygienerecht (E. 7c).Der <strong>Kanton</strong> <strong>Schaffhausen</strong> beabsichtigt, <strong>im</strong> Auftrag des Bundes auf demAreal des Güterbahnhofs <strong>Schaffhausen</strong> ein Schwerverkehrskontrollzentrumzu errichten. Das kantonale Bauinspektorat erteilte die Baubewilligung. Aufeinen Rekurs mehrerer Anwohner trat der Regierungsrat nicht ein. Das <strong>Obergericht</strong>hiess eine dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde <strong>im</strong> Sinnder Erwägungen teilweise gut. Es hob den Nichteintretensentscheid des Regierungsratsauf und überprüfte den Baubewilligungsentscheid. Es beurteiltedas Bauvorhaben als nicht zonenkonform, gewährte hingegen eine Ausnahmevom Zonenzweck (Bahnbetrieb und zugehörige Nutzungen). Es verwarf dieauf das Umweltrecht gestützten Rügen und bestätigte die Baubewilligung mitder erwähnten Ergänzung (Ausnahme vom Zonenzweck).Aus den Erwägungen:2.– Zu prüfen ist zunächst, ob der Regierungsrat auf den Rekurs der Beschwerdeführerzu Recht nicht eingetreten sei.a) aa) Mit dem Rekurs ... machten die Beschwerdeführer unter anderemgeltend, das Bauvorhaben bedürfe einer bisher fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung(UVP), sei nicht zonenkonform und verletze Lärmschutz- undLuftreinhaltevorschriften.Bei der Anwendung von Bundesverwaltungsrecht, insbesondere also voneidgenössischem Umweltschutzrecht, und bei der Anwendung von eidgenössischemund kantonalem Raumplanungsrecht sind die <strong>Kanton</strong>e verpflichtet,die Rechtsmittelbefugnis mindestens <strong>im</strong> gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerdean das Bundesgericht zu gewährleisten (Art. 98aAbs. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflegevom 16. Dezember 1943 [Bundesrechtspflegegesetz, OG, SR 173.110]; Art.33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979[Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700]). Dies bietet <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Schaffhausen</strong>deshalb keine Probleme, weil das <strong>Obergericht</strong> die kantonalen Vorschriftenüber die Rechtsmittelberechtigung von Einzelpersonen (Art. 18 Abs. 1 undArt. 36 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachenvom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR172.200]) seit geraumer Zeit <strong>im</strong> Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichts2

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