13.07.2015 Aufrufe

Nr. 60/2005/68 - im Obergericht - Kanton Schaffhausen

Nr. 60/2005/68 - im Obergericht - Kanton Schaffhausen

Nr. 60/2005/68 - im Obergericht - Kanton Schaffhausen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>2005</strong>Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, Zürich/Basel/Genf 2004, Rz. 362 ff., S.112). Letzteres aber trifft für ein Schwerverkehrskontrollzentrum, das <strong>im</strong> Unterschiedzu einer Mobilfunkantenne mit regelmässigen Zu- und Wegfahrtenvon Lastwagen verbunden ist, nicht zu.Da das fragliche Projekt somit weder dem massgebenden Zonenzweck(Bahnbetrieb und damit zusammenhängende Nebenbetriebe) entspricht, nochgrundsätzlich in jeder Bauzone verwirklicht werden kann, ist es entgegen derAuffassung der Vorinstanzen als nicht zonenkonform zu beurteilen.e) Dies hat jedoch noch nicht zur Folge, dass eine Baubewilligungzwangsläufig abgelehnt werden muss. Vielmehr ist nach dem Grundsatz derRechtsanwendung von Amts wegen zu prüfen, ob für die Abweichung vomZonenzweck (Bahnbetrieb und zugehörige Nutzungen) nicht gestützt auf Art.51 BauG (Ausnahmen innerhalb der Bauzone; vgl. Art. 23 RPG) eine Ausnahmebewilligungerteilt werden kann. Art. 51 BauG sieht vor, dass aus wichtigenGründen Ausnahmen von einzelnen Bau- und Nutzungsvorschriftengewährt werden können, wenn dadurch keine überwiegenden öffentlichenoder privaten Interessen verletzt werden.aa) Die Beschwerdeführer machen freilich geltend, eine solche Ausnahmebewilligungkönne aus mehreren verfahrensrechtlichen Gründen <strong>im</strong>vorliegenden Verfahren nicht erteilt werden. Zunächst habe die Bauherrschaftkein entsprechendes Gesuch gestellt, was für die Baugesuchsausschreibungund die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erforderlich sei. Überdies seifür die Erteilung einer Ausnahmebewilligung das Bauinspektorat, nicht das<strong>Obergericht</strong> als zweite Rechtsmittelinstanz zuständig. Die erwähnten Mängelkönnten <strong>im</strong> verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden.bb) Es trifft zu, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung <strong>im</strong> Prinzipein entsprechendes Gesuch mit einem begründeten Antrag erfordert (Art.58 Abs. 1 lit. f BauG), zumal sowohl Bau- als auch Ausnahmegesuche grundsätzlichmit der Bauausschreibung öffentlich bekannt gemacht werden müssen(Art. 61 Abs. 1 Satz 1 BauG; vgl. auch die Hinweise bei Gion Hendry,Kurzkommentar zum Revisionsentwurf für ein neues Planungs- und Baugesetz[Maschinenschrift], März 1989, S. 100 f., zu Art. 67 Abs. 2 des Revisionsentwurfs).Dies entspricht auch der Rechtslage in anderen <strong>Kanton</strong>en, welchefür Ausnahmebewilligungen grundsätzlich ebenfalls ein ausdrücklichesGesuch verlangen (vgl. für den <strong>Kanton</strong> Zürich Fritzsche/Bösch, Zürcher Planungs-und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, Ziff. 17.5.4, wonach allerdings <strong>im</strong>Anzeigeverfahren z.T. Ausnahmen auch ohne Gesuch gewährt werden).Daneben gibt es <strong>Kanton</strong>e, nach deren Praxis <strong>im</strong> Gesuch um Erteilung einernormalen Baubewilligung dasjenige um eine Ausnahmebewilligung als mitenthaltenangesehen werden kann, wenn das Projekt gegen Bauvorschriften18

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!