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Nr. 60/2005/68 - im Obergericht - Kanton Schaffhausen

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<strong>2005</strong>freilich für das Bahnareal aufgrund der Eisenbahngesetzgebung die Einschränkungbesteht, dass das kantonale (und darin eingeschlossen das kommunale)Recht nur zu berücksichtigen ist, soweit es die Bahnunternehmung inder Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (so ausdrücklichArt. 18 Abs. 4 Satz 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember1957 [EBG, SR 742.101]; Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,Rz. 97 ff., S. 31 ff.).d) Eine andere Frage ist es, ob und inwieweit betriebsfremde Nutzungenauf dem entsprechendem Bahnareal zulässig und in welchem Verfahren siegegebenenfalls zu bewilligen seien.Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Bauten und Anlagen, dienicht ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (sogenannte Nebenanlagen),sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht demkantonalen Recht unterstehen, jedoch nur mit Zust<strong>im</strong>mung der Bahnunternehmungbewilligt werden dürfen, wenn sie – wie vorliegend – Bahngrundstückebeanspruchen (Art. 18m Abs. 1 EBG). Eine entsprechende Zust<strong>im</strong>mungder SBB liegt unbestrittenerweise vor. Sodann gilt aber auch fürbetriebsfremde Nutzungen die allgemeine bundesrechtliche Baubewilligungsvoraussetzungder Zonenkonformität (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Zu prüfen istalso, ob die vorgesehene neue Nutzung auf dem Baugrundstück (Einrichtungund Betrieb eines Schwerverkehrskontrollzentrums) zonenkonform sei. Hierbeikann entgegen der Auffassung des Regierungsrats nicht einfach damit argumentiertwerden, das betroffene Bahnareal werde bereits heute von Lastwagenfür den Güterumschlag genutzt (mit Zu- und Wegfahrten), was in gleicherWeise be<strong>im</strong> Betrieb des Schwerverkehrskontrollzentrums geschehe.Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweisen,dass der bisherige Lastwagenverkehr <strong>im</strong>merhin mit dem Bahnbetrieb inZusammenhang steht (Bahngüterumschlag), ist darauf hinzuweisen, dass fürdie Beurteilung der Zonenkonformität nicht vom bestehenden tatsächlichenZustand, sondern von der planungsrechtlich vorgesehenen Nutzung ausgegangenwerden muss. Diese aber besteht <strong>im</strong> Eisenbahnbetrieb und damit zusammenhängendenNutzungen, worunter der Betrieb eines Schwerverkehrskontrollzentrumsnicht fällt. Nun trifft es freilich zu, dass <strong>im</strong> erwähnten FallEmmen der Betrieb einer Mobilfunkantenne auf dem Bahnareal für diesesauch vom Bundesgericht einer Bauzone zugeordnete Gebiet als zonenkonformbeurteilt worden ist, wobei das Bundesgericht freilich die Zonenkonformitätinnerhalb der Bauzone nicht überprüfen musste (vgl. E. 3.2 des erwähntenEntscheids). Dies erklärt sich jedoch dadurch, dass der Betrieb einerMobilfunkantenne als technische Infrastrukturanlage grundsätzlich in jederBauzone, auch in einer Wohnzone, als zonenkonform betrachtet wird (Haller/Karlen,Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Rz. 552, S. 153, und17

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