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Nr. 60/2005/68 - im Obergericht - Kanton Schaffhausen

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<strong>2005</strong>sondern gar keiner Zone an. Das Grundstück müsse daher zuerst <strong>im</strong> dafür notwendigenVerfahren eingezont werden.a) ...b) ...c) Es trifft zu, dass das <strong>im</strong> Areal des Güterbahnhofs gelegene BaugrundstückGB <strong>Schaffhausen</strong> <strong>Nr</strong>. 3124 <strong>im</strong> geltenden Zonenplan der Stadt <strong>Schaffhausen</strong>vom 1. Juni 1982 (Zonenplan 1982) als weisse Fläche eingetragen ist,weil es sich – wie etwa bei grösseren Strassen und Plätzen – um Verkehrsflächenhandelt (vgl. OGE vom 12. November 1987 betreffend Parkhaus Herrenacker,E. 6.1, Amtsbericht 1987, S. 125 ff., und BGE 114 Ib 349 ff. E. 3b).Dementsprechend wird denn auch <strong>im</strong> neuen, in der Volksabst<strong>im</strong>mung vom25. September <strong>2005</strong> angenommenen Zonenplan (Zonenplan <strong>2005</strong>), der abernoch nicht in Kraft gesetzt worden ist, in der Zeichenerklärung festgehalten,es handle sich bei den weissen Flächen um "Verkehrs- und übrige Flächen".Für die betreffenden Flächen gelten somit pr<strong>im</strong>är die Bau- und Nutzungsvorschriftender einschlägigen Spezialgesetze (kantonales Strassenrechtbzw. Infrastrukturgesetzgebung des Bundes), <strong>im</strong> vorliegenden Fall, wo es sichum Bahnareal handelt, also die Eisenbahngesetzgebung des Bundes. Da dieentsprechenden Grundstücke der jeweils massgebenden Verkehrsart gewidmetsind und entsprechende Bauten und Anlagen erfordern, können sie jedoch– zumindest innerhalb des Siedlungsgebiets – einer Bauzone i.S.v. Art. 15RPG gleichgestellt werden, zumal kein Interesse an ihrer Freihaltung besteht.Im geltenden kantonalen Richtplan vom 14. Dezember 1999/12. September2000 wird das Güterbahnhofareal denn auch als Siedlungsgebiet ausgewiesen(vgl. <strong>Kanton</strong> <strong>Schaffhausen</strong>, Richtplanung, <strong>Schaffhausen</strong> 2001, Karte Besiedlungnach S. 82). Für allfällige betriebsfremde Nutzungen ist also keine Ausnahmebewilligungfür Bauten ausserhalb der Bauzonen i.S.v. Art. 24 RPG erforderlich,was die Beschwerdeführer denn auch anerkennen (...; vgl. dazu <strong>im</strong>übrigen auch den von den Parteien erwähnten BGE 1A.140/2003 vom 18.März 2004 betreffend Mobilfunkantenne auf dem Bahnareal RothenburgDorf, Gemeinde Emmen, insbesondere E. 2.4–2.6, mit Hinweisen auch aufdie Kritik am erwähnten Bundesgerichtsentscheid i.S. Parkhaus Herrenacker).Während die planerische Zuordnung des fraglichen Gebiets somit feststeht(Sonderbauzone gemäss Eisenbahnrecht), ist noch zu prüfen, ob und gegebenenfallswelche allgemeinen baurechtlichen Vorschriften für dieses Gebietbestehen. Obwohl das Baugrundstück grundsätzlich der Eisenbahnhoheitdes Bundes untersteht, trifft es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführernicht zu, dass die kantonalen und kommunalen Bauvorschriften in diesemGebiet nicht gelten. Diese Vorschriften sind vielmehr grundsätzlich aufdem ganzen Territorium des jeweiligen Gemeinwesens anwendbar, wobei16

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